Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren).

Bachmann Marianna, Via Giovanni Paolo I, 9 E, IT-66050 San Salvo, geb.

10. April 1953, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Unsere an Sie adressierte, eingeschriebene Briefpostsendung vom 29. Mai 2009 welche die Ausfertigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2009 enthielt, wurde uns vom Postamt am 15. Juni 2009 mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» zurückgesandt. Damit haben Sie die ordentliche Eröffnung des Urteils vom 26. Mai 2009 vereitelt.

Mit dem vorliegenden Schreiben übermitteln wir Ihnen eine Ausfertigung des besagten Urteils und weisen Sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung das Urteil vom 26. Mai 2009 am letzten Tag der ersten, unbenutzt abgelaufenen Abholfrist als eröffnet zu betrachten ist.

14. Juli 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5178

2009-1644