Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz, KG; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 15. Juli 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG betreffend Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) im Bereich der Kreditkartensysteme von Visa und MasterCard wegen allenfalls unzulässigen Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 KG eröffnet.

Adressaten der Untersuchung sind alle Issuer und Acquirer, welche die DMIF anwenden. Es sind dies derzeit: Credit Suisse, Zürich (Tochtergesellschaft Swisscard AECS AG, Horgen); Cornèr Banca SA, Lugano; UBS AG, Zürich und Basel (Tochtergesellschaft UBS Card Center, Glattbrugg); Viseca Card Services AG, Glattbrugg; Aduno SA, Bedano; SIX Multipay AG, Zürich; Jelmoli Bonus Card AG, Zürich; Die Schweizerische Post, Bern; ConCardis Schweiz AG, Zürich; B&S Card Service GmbH, Frankfurt/Main und GE Money Bank AG, Zürich.

Die domestischen multilateralen Interchange Fees im Bereich der Kreditkartensysteme von Visa und MasterCard waren bereits Gegenstand einer früheren Untersuchung (vgl. BBl 2004 63), welche durch eine Verfügung der Wettbewerbskommission vom 5. Dezember 2005 abgeschlossen wurde (vgl. RPW 2006/1, S. 65 ff.).

In dieser Verfügung genehmigte die Wettbewerbskommission die einvernehmliche Regelung zwischen den damaligen Parteien und dem Sekretariat der Wettbewerbskommission vom 29. März 2005 für eine Zeitdauer von 4 Jahren ab Rechtskraft der Verfügung. In der vorliegenden Untersuchung gilt es zu prüfen, ob die Erwägungen und Ergebnisse der Verfügung vom 5. Dezember 2005 nach wie vor zutreffend sind, insbesondere ob die mit der einvernehmlichen Regelung angestrebten Ziele erreicht werden konnten. Im Rahmen dieser Überprüfung werden auch neue Ansätze zur Lösung der Problematik untersucht werden.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Beginn des Fristenlaufes mit vorliegender Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2009-1847

5729

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

11. August 2009

5730

Sekretariat der Wettbewerbskommission