A Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Minderheit (Barrile, Galladé, Glättli, Masshardt, Piller Carrard, Streiff, Wermuth) Art. 6 Abs. 3 Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden, mit Ausnahme des Rechts auf Wortmeldung der Berichterstatterinnen oder der Berichterstatter der Kommissionen, der Vertreterin oder des Vertreters des Bundesrates und einer Kommissionsminderheit.

3

Art. 11 Abs. 1 Bst. a, Abs. 1bis, 2 und 3 Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine: 1

a.

1 2 3

beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;

BBl 2017 6797 BBl 2017 6865 SR 171.10

2017-2311

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Minderheit I (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Romano, Rutz Gregor, Steinemann) a.

Streichen (= gemäss geltendem Recht)

Minderheit II (Jauslin, Barrile, Galladé, Glättli, Piller Carrard, Streiff, Weibel, Wermuth) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b­e gibt das Ratsmitglied an, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird oder ob sie mit insgesamt mehr als 12 000 Franken pro Jahr entgolten wird.

1bis

Minderheit III (Wermuth, Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard) Zu jeder Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b­e gibt das Ratsmitglied an, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Bei Entgelten über insgesamt 12 000 Franken jährlich ist der Betrag anzugeben.

1bis

Minderheit IV (Wermuth, Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard) Die Parlamentsdienste führen ein öffentliches Register über die Tätigkeiten der Ratsmitglieder nach Absatz 1 und kontrollieren die Richtigkeit der Angaben. Werden Abweichungen festgestellt, erhält das betroffene Parlamentsmitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme und Korrektur seiner Angaben. Das Büro des Rates, dem das Ratsmitglied angehört, bringt verbleibende Abweichungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis.

2

Minderheit V (Barrile, Galladé, Glättli, Kiener Nellen, Piller Carrard, Wermuth) Die Ratsmitglieder weisen bei ihren Äusserungen im Rat oder in einer Kommission ausdrücklich darauf hin, wenn: 3

a.

sie durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind;

b.

eine andere, nicht nach Absatz 1 im öffentlichen Register offenzulegende Interessenbindung vorliegt.

Minderheit VI (Glättli, Barrile, Galladé, Kiener Nellen, Piller Carrard, Wermuth) Die Ratsmitglieder weisen bei ihren Äusserungen im Rat oder in einer Kommission ausdrücklich darauf hin, wenn: 3

a.

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sie durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind;

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b.

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eine andere, nicht nach Absatz 1 im öffentlichen Register offenzulegende Interessenbindung vorliegt. Bei der Beratung grosser Ausgaben- und Beschaffungsgeschäfte ist explizit zu deklarieren, ob eine Interessenbindung vorliegt oder nicht.

Art. 17 Abs. 3bis und Abs. 4 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden.

3bis

Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis.

Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17a behandelt.

4

Art. 37 Abs. 2 Bst. d, 4 zweiter Satz und 5 2

Betrifft nur den französischen Text

4

Betrifft nur den französischen Text

5

Aufgehoben

Art. 47a

Klassifizierung der Protokolle und weiteren Unterlagen

Die Protokolle und weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.

1

Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für einen Zugang regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

2

Minderheit (Pfister Gerhard, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Nidegger, Pantani, Rutz Gregor, Steinemann) Streichen Art. 57 Abs. 1bis Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.

1bis

Art. 76 Abs. 3, 3bis und 3ter Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt werden, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat.

3

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Ein Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss verlangt wird, ist nicht zulässig.

3bis

Ein Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.

3ter

Art. 77 Abs. 3 Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttreten.

3

Art. 78 Abs. 5 5

Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei: a.

Gesamtabstimmungen;

b.

Abstimmungen über einen Einigungsantrag;

c.

Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);

d.

Schlussabstimmungen.

Art. 81 Abs. 1 und 1bis 1

Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über: a.

ein Bundesgesetz;

b.

eine Verordnung der Bundesversammlung;

c.

einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, mit Ausnahme eines Bundesbeschlusses über eine Volksinitiative.

Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung am selben Tag durch.

1bis

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Buffat, Burgherr, Campell, Glättli, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Steinemann) Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung in derselben Session durch.

1bis

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Art. 97 Abs. 2 und 3 Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

2

Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kommission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.

3

Art. 98 Abs. 3 Wird der Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.

3

Minderheit (Addor, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Rutz Gregor, Steinemann) 3

Streichen

Art. 99 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den italienischen Text

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuordnen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Art. 141 Abs. 2 Bst. abis, ater, e, f, gbis und gter In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind: 2

abis. die Nutzung des Handlungsspielraumes der Schweiz bei der Übernahme von internationalem Recht; ater. die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben; e.

das Verhältnis zum Finanzplan und die Einhaltung der Schuldenbremse;

f.

die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie auf die Städte, Agglomerationen und Berggebiete;

gbis. die Wahrung der Selbstverantwortung und des Handlungsspielraums der von einer Regelung betroffenen Privaten; gter. die Auswirkungen auf den Bedarf an Informations- und Kommunikationstechnologien und die damit verbundenen Aufwendungen;

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Minderheit I (Nantermod, Barrile, Galladé, Glättli, Masshardt, Moser, Piller Carrard, Wermuth) abis. Streichen ater. Streichen gbis. Streichen gter. Streichen Minderheit II (Burgherr, Addor, Buffat, Glarner, Pantani, Reimann Lukas, Rutz Gregor, Steinemann) ater. die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben; indem er erläutert, inwiefern die zur Diskussion stehenden Aufgaben die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen, und wie die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden aussehen, sowie wie die Gemeindeautonomie gewährleistet bleibt; II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 19764 Art. 73a Abs. 2 Beschliesst die Bundesversammlung spätestens in der Session, in der sie die Beratung der Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative abschliesst, einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.

2

Art. 75a Abs. 1 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative der Volksabstimmung innert zehn Monaten: 1

4

a.

nach Abschluss der Beratung der Abstimmungsempfehlung der Bundesversammlung;

b.

nach der Annahme eines Gegenentwurfs durch die Bundesversammlung;

SR 161.1

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c.

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nach Ablauf der der Bundesversammlung gesetzten Behandlungsfrist, falls die Bundesversammlung nicht fristgerecht über die Abstimmungsempfehlung Beschluss fasst.

2. Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 20055 Art. 6a

Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens

Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 sinngemäss.

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Buffat, Burgherr, Glarner, Reimann Lukas, Sollberger, Steinemann)

3. Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19887 Art. 3 Abs. 1 Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder eine Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Erwerbsersatz ein Taggeld von 220 Franken pro halben Tag ausbezahlt.

1

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Steinemann, Addor, Buffat, Burgherr, Glarner, Sollberger, Reimann Lukas, Rutz Gregor) Nichteintreten

5 6 7

SR 172.061 SR 171.10 SR 171.21

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