Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Sulfosulfuron 80 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Sulfosulfuron

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4537 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024550-00/001 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Monitor

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4566 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4550-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Monsanto Agrar Deutschland GmbH

Olando

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4567 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4550-60 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Monsanto Agrar Deutschland GmbH

1

SR 916.161

2009-0439

1179

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Triticale, Weizen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 12­25 g/ha

1

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei Sulfonyl-Harnstoffen ist ein hohes Resistenzrisiko bekannt.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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