Bundesgesetz über die Luftfahrt

Entwurf

(Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird: a.

die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeichnung «BAZL» ersetzt;

b.

die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft vom 23. März 19454; Art. 3 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben Art. 3a 1 Der 1a. Internationale Vereinüber: barungen

1 2 3 4

Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen

a.

den grenzüberschreitenden Luftverkehr;

b.

die Flugsicherheit;

c.

die Flugsicherung;

d.

den Austausch von Luftfahrtdaten.

BBl 2009 4915 SR 748.0 SR 101; geändert durch Bundesgesetz vom ... (AS ...; BBl 2009 4915 4985) BBl 1945 I 341.

2007-1026

4985

Luftfahrtgesetz

Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit und über die Flugsicherung können insbesondere Bestimmungen enthalten über:

2

3

a.

die Aufsicht, einschliesslich Sanktionen;

b.

die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse auf internationale Einrichtungen.

Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können: a.

Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 abweichen;

b.

vorsehen, dass die Flugsicherung Gebiete abdecken kann.

grenzüberschreitende

Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.

4

Art. 3b Einleitungssatz und Bst. d­h (neu) Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über: d.

die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;

e.

die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;

f.

Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte;

g.

die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;

h.

die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.

Art. 4 Abs. 1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an Flugplatzleitungen und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.

1

Art. 5 und 6 Abs. 2 Aufgehoben 5

SR 170.32

4986

Luftfahrtgesetz

Art. 6b (neu) 6. Gebühren und Aufsichtsabgabe

1

Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.

Es erhebt von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eine jährliche Aufsichtsabgabe zur Deckung von 40­60 % der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind.

2

3

Die Aufsichtsabgabe wird bemessen: a.

für Flugplätze: nach einer Formel, die die Anzahl Flugbewegungen und die versiegelte Fläche der Flugpisten kombiniert;

b.

für Luftverkehrsbetriebe: nach einer Formel, die die Anzahl Luftfahrzeuge und das Gesamtgewicht der Flotte kombiniert;

c.

für Herstellerbetriebe: nach der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d.

für Instandhaltungsbetriebe: nach der Anzahl Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben;

e.

für Betriebe, die die Instandhaltung planen, überwachen und sicherstellen (Continuing Airworthiness Management Organisations): nach der Anzahl verwalteter Luftfahrzeuge;

f.

für Flugschulen für Motorflugzeuge und Helikopter: nach der Anzahl Schulflugstunden pro Jahr;

g.

für Segelflug- und Ballonflugschulen: nach der Anzahl Fluglehrerinnen und Fluglehrer;

h.

für Bodenabfertigungs-, Fracht- und Bordverpflegungsbetriebe: durch Aufteilung der in diesen Bereichen anfallenden Aufsichtskosten zu gleichen Teilen auf die einzelnen Betriebe.

Der Berechnung der Aufsichtsabgabe werden jeweils die Zahlen des Vorjahres zugrunde gelegt.

4

Der Bundesrat regelt den Deckungsgrad, die anrechenbaren Aufsichtskosten, ihre Aufteilung auf die Aufsichtsbereiche und die Bemessungsgrundlagen der Aufsichtsabgabe sowie die Gebührenansätze. Er kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

5

Art. 8 Randtitel und Abs. 1­3, 5 und 7 2. Flugplatzpflicht, Aussenlandungen

1

Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.

2

Der Bundesrat regelt: a.

unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);

4987

Luftfahrtgesetz

b.

welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.

Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.

3

5

Aufgehoben

Das Bundesamt kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.

7

Art. 8a (neu) 2a. Luftraumstruktur

1

Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest.

Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird.

2

Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz ... Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.

1

Art. 22 Randtitel VIII. Flugunfälle und schwere Vorfälle.

1. Rettungs- und Bergungsdienst

Art. 23 Abs. 1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt dem UVEK unverzüglich melden.

1

Art. 24 3. Untersuchung a. Allgemeines

Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden.

1

2

4988

Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

Luftfahrtgesetz

Art. 25 b. Untersuchungsstelle

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungsstelle ein.

1

Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

2

Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle.

Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.

3

Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.

4

Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576 zusammenlegen.

5

Art. 26 c. Verfahren

Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

1

Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhaltes anordnen:

2

a.

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b.

Hausdurchsuchungen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten.

Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen.

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

3

Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.

4

Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung.

Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

5

6 7

SR 742.101 SR 172.021

4989

Luftfahrtgesetz

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

6

Art. 26a d. Kosten

Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

1

Die Bergungskosten trägt der Luftfahrzeughalter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wird.

2

Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.

3

Art. 26b und 26c Aufgehoben Art. 27 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:

2

a.

3

über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 29 Abs. 1bis (neu) und 4 1bis Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.

4

Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 36d Abs. 1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

1

4990

Luftfahrtgesetz

Art. 37 Abs. 1bis (neu) 1bis Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.

Art. 37d Randtitel und Abs. 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

Einladung zur Stellungnahme, Publikation und Auflage

1

11. Flughafengebühren

1

Art. 39 Der Flughafenhalter kann für die Benützung der und den Zugang zu den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben.

Er entscheidet über eine bestrittene Gebührenrechnung mit Verfügung.

2

Er berücksichtigt bei der Festlegung der Gebühren namentlich die folgenden Kriterien:

3

a.

höchstzulässiges Abfluggewicht des Luftfahrzeugs;

b.

Passagierzahl;

c.

Lärmerzeugung;

d.

Schadstoffemission.

Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Bemessung die Auslastung der Anlagen zum Zeitpunkt der Nutzung zu berücksichtigen ist.

5

Die Gebührentarife der Flughafenhalter treten frühestens 60 Tage nach der offiziellen Publikation in Kraft, es sei denn, ein Flughafennutzer verlange innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Publikation schriftlich und begründet eine Überprüfung durch das BAZL.

6

Art. 39a (neu) 12. Koordination von Zeitnischen (Slots)

Der Bundesrat regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

1

Das BAZL bezeichnet die für die Slotkoordination zuständige Stelle.

Es kann die Slotkoordination Privaten übertragen.

2

4991

Luftfahrtgesetz

Art. 40 II. Flugsicherung 1 1. Allgemeines 2

Der Bundesrat regelt den Flugsicherungsdienst.

Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.

Art. 40a

1 Der Bundesrat kann 2. Übertragung der Flugsicherungsdienste auf rungsdienst ganz oder eine Gesellschaft gen.

2

den zivilen und den militärischen Flugsicheteilweise auf eine Aktiengesellschaft übertra-

Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a.

Sie darf nicht gewinnorientiert sein.

b.

Sie muss gemischtwirtschaftlich sein.

c.

Der Bund muss die Mehrheit am Kapital und an den Stimmen haben.

d.

Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Sie muss den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst aufeinander abstimmen.

3 4

Sie untersteht der Aufsicht durch das BAZL.

Art. 40b 3. Weiterübertragung von Aufgaben

Die Gesellschaft kann Aufgaben, die ihr vom Bundesrat übertragen worden sind, auf andere Aktiengesellschaften übertragen, die sie kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben.

1

Die Gesellschaft kann örtliche Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter übertragen.

2

Die Übertragung örtlicher Flugsicherungsdienste bedarf der Genehmigung durch das BAZL. Erfordert es die Flugsicherheit, so kann das BAZL die Übertragung auf den Flugplatzhalter anordnen.

3

Art. 40c 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der 4. Strategische Ziele und Berichterstattung Gesellschaft fest.

der Gesellschaft 2 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele.

Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

4992

Luftfahrtgesetz

Art. 40d 5. Kapitalausstattung der Gesellschaft

Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.

1

Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rechnungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erstmals ganz oder teilweise finanzieren.

2

Er finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.

3

Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.

4

Art. 40e 6. Steuerbefreiung der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit; vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

Die bisherigen Artikel 40a und 40b werden zu den Artikeln 40f und 40g.

Art. 40f Randtitel 7. Anlagen

Art. 40g Randtitel 8. Inanspruchnahme von fremdem Eigentum

Art. 41 Abs. 1 und 1bis (neu) Für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses ist eine Bewilligung erforderlich.

1

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luft-

4993

Luftfahrtgesetz

fahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.

Art. 42 IV. Beschränkung des Grundeigentums a. Allgemein

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen).

1

Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben.

2

Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das Bundesamt an.

3

Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; anstelle des Flughafenhalters handelt das Bundesamt.

4

Art. 43 Abs. 1, 3 und 4 Der Sicherheitszonenplan ist unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar zugunsten eines Flughafens im Inland vom Flughafenhalter und zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom BAZL. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.

1

Das UVEK entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom BAZL vorgelegten Sicherheitszonenpläne.

3

Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verbindlich.

4

Art. 44 Abs. 1­3 Die Beschränkung des Grundeigentums durch den Sicherheitszonenplan begründet einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

1

Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei der Veröffentlichung des Sicherheitszonenplans im kantonalen Amtsblatt massgebend.

2

4994

Luftfahrtgesetz

Die betroffene Person hat ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit der Veröffentlichung des Sicherheitszonenplanes anzumelden:

3

a.

beim Flughafenhalter, wenn der Sicherheitszonenplan zugunsten eines Flughafens im Inland besteht;

b.

beim BAZL, wenn der Sicherheitszonenplan zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges besteht.

Art. 46 Aufgehoben Art. 48 4. Bund

1

2

Der Bund trägt die Aufwendungen: a.

für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flughafenbereichs oder zugunsten eines Flughafens im Ausland;

b.

aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland zugunsten eines Flughafens oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.

Die Artikel 45 und 47 bleiben vorbehalten.

Art. 49 (neu) VI. Kosten der Flugsicherung

Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für die Sicherung:

1

a.

der Streckenflüge;

b.

der An- und Abflüge auf Flugplätzen.

Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.

2

Der Bundesrat kann die Flugplätze in Kategorien einteilen. Dazu regelt er für jede Kategorie, nach welchen Grundsätzen die Festlegung der Gebühren für die An- und Abflugsicherung erfolgt und aus welchen weiteren Mitteln die Flugsicherungskosten für die An- und Abflüge zu decken sind. Er trägt dabei auch den Finanzierungsmöglichkeiten der Standortkantone oder -gemeinden oder Privater Rechnung.

3

Gebührenerträge einer Kategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten einer anderen Kategorie verwendet werden.

4

Innerhalb einer Flugplatzkategorie kann ein einheitlicher Tarif für die Gebühren für die An- und Abflugsicherung festgelegt werden.

5

4995

Luftfahrtgesetz

6

Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des UVEK.

7

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind;

b.

welche Flugsicherungskosten der Bund in welchen Kategorien trägt;

c.

unter welchen Voraussetzungen ein Flugplatzhalter ermächtigt werden kann, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben, ohne selber die Flugsicherungsdienste zu erbringen.

Art. 56 III. Bescheinigungen

Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:

1

a.

die Eintragung;

b.

die Lufttüchtigkeit;

c.

die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

2

Art. 57 Abs. 1 und 3 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.

1

Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.

3

Art. 60 Abs. 1 und 1bis (neu) Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL:

1

a.

die Führer von Luftfahrzeugen;

b.

das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;

c.

Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;

d.

das Flugsicherungspersonal.

1bis

4996

Die Erlaubnis wird befristet.

Luftfahrtgesetz

Art. 61 Aufgehoben Art. 70 Abs. 1 Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs muss gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Luftfahrzeughalter versichert sein. Vorbehalten bleibt Artikel 71.

1

Art. 75 Abs. 1 und 5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und Tieren, über die Haftpflicht des Transportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern und über die Versicherungspflicht. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

1

5

Aufgehoben

Art. 91 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

II. Übertretungen 1

a.

Verkehrsregeln verletzt;

b.

Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;

c.

ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;

d.

ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;

e.

Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;

f.

gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen: 1. Vorschriften über das An- und Abflugverfahren, 2. Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;

g.

die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, wo es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;

4997

Luftfahrtgesetz

h.

2

gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;

b

eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.

Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a­e und h sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

3

Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

4

Art. 101b (neu) 3. An Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen

Der Bund kann Ertragsausfälle eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten für Leistungen im benachbarten Ausland vorübergehend übernehmen, bis die Entschädigung mit diesem Staat vereinbart ist.

1

Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll. Er übernimmt sie während längstens neun Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes.

2

Art. 103b­103d Aufgehoben Art. 107a IIIa. Datenschutz 1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach 1. Bearbeitung diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisavon Personendaten tionen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-

derlichen Personendaten.

Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, betreffend:

2

a.

4998

das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über: 1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen), 2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vor- und Unfälle),

Luftfahrtgesetz

3.

b.

3

Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);

administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.

Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend: a.

schweizerische Luftverkehrsunternehmen;

b.

ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;

c.

Herstellerbetriebe;

d.

Instandhaltungsbetriebe;

e.

Betreiber von Infrastrukturanlagen;

f.

Erbringer von Flugsicherungsdiensten.

Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste können für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

4

Die datenbearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Einrichtungen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben, wenn diese Behörden und Einrichtungen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten.

5

Art. 107b (neu) 2. Zugriffsrechte

Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

1

Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.

2

Art. 108a (neu) IVa. Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften und berücksichtigt den Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit.

1

4999

Luftfahrtgesetz

Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

2

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften, insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen, dem BAZL übertragen.

3

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Aufsichtsabgabe nach Artikel 6b wird bis zum 1. Januar ... (zehntes Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes) schrittweise eingeführt. Der Bundesrat bestimmt die Schritte. In den ersten fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Änderung sind die Erträge aus der Aufsichtsabgabe auf jährlich höchstens fünf Millionen Franken beschränkt.

1

Der Bundesrat kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes vorsehen, dass Gebührenerträge einzelner Flugplatzkategorien abweichend von Artikel 49 Absatz 4 zur Finanzierung der Kosten anderer Flugplatzkategorien verwendet werden dürfen:

2

a.

wenn die nicht gedeckten Finanzierungslücken auf Flugplätzen nachweisbar zu einem unverhältnismässig starken Anstieg der An- und Abflugsicherungsgebühren führen würden; und

b.

keine alternativen Mittel zu deren Deckung zur Verfügung stehen.

Er legt fest, welche Beträge zwischen welchen Kategorien verschoben werden dürfen.

3

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV Koordination mit der Strafprozessordnung Tritt die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078 nach diesem Gesetz oder gleichzeitig mit ihm in Kraft tritt, so fallen die Änderungen des Luftfahrtgesetzes und des Eisenbahngesetzes, welche die Strafprozessordnung in Anhang 1 Abschnitt II Ziffern 22 und 25 vorsieht, dahin.

8

BBl 2007 6977

5000

Luftfahrtgesetz

V Koordination mit der Bahnreform 2 Tritt das Bundesgesetz über die Bahnreform 29 nicht in Kraft, so: a.

fällt die Änderung von Artikel 86a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) gemäss dem Anhang zum vorliegenden Gesetz dahin;

b.

erhält Artikel 14a EBG gemäss dem Anhang zum vorliegenden Gesetz folgenden Wortlaut:

3a Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen

Das beteiligte Eisenbahnpersonal, die Organe der Eisenbahnpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem Departement unverzüglich melden.

VI 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

BBl 2009 2048

5001

Luftfahrtgesetz

Anhang (Abschnitt III)

Änderung bisherigen Rechts Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195710 wird wie folgt geändert: Art. 14a (neu) Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen

Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem UVEK unverzüglich melden.

Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

1

Art. 15 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen wird eine Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden.

2

Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

Art. 15a (neu) Untersuchungsstelle

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungsstelle ein.

1

Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

2

Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle.

Deren Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.

3

Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.

4

Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194811 zusammenlegen.

5

Art. 15b (neu) Verfahren der Untersuchungsstelle

10 11

Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

1

SR 742.101; AS ... (BBl 2009 2043 2048) SR 748.0

5002

Luftfahrtgesetz

Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhalts mit Verfügung anordnen:

2

a.

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b.

Hausdurchsuchungen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten;

Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen.

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar.

3

Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.

4

Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung.

Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

6

Art. 15c (neu) Kosten des Untersuchungsverfahrens

Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere der Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens.

Art. 86a Bst. g (neu) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: g.

12

seine Pflicht nach Artikel 14a verletzt, Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen zu melden.

SR 172.021

5003

Luftfahrtgesetz

5004