Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 10558 und 10559 Widersprechende Nitro SA, Sennweidstrasse 39, CH-6312 Steinhausen, CH-Marken Nr. 383 504 «NITRO» und Nr. 438 763 «NITRO» gegen Widerspruchsgegnerin The Rompetrol Group N.V., Strawinskylaan 807, Tower A-8, NL-1077 XX Amsterdam, IR-Marke Nr. 992 187 «LITRO» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. August 2009 Folgendes verfügt: 1.

Auf die Widersprüche Nr. 10558 und 10559 wird nicht eingetreten

2.

Der Widersprechenden werden die Widerspruchsgebühren von 1600 Franken zurückerstattet.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1000 Franken zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

3. August 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2009-1912

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