Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20092, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Anlässlich der Ratifizierung bringt er die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

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Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.

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SR 101 BBl 2009 1777 SR ...; BBl 2009 1841 (Revidierte Fassung des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, AS 1991 2436)

2008-2707

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen). BB

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 Art. 270 Abs. 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271­281 SchKG5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

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Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 Die Berufung ist unzulässig: b.

in den folgenden Angelegenheiten des SchKG6: 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG); 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.

Einfügen in 2. Kapitel Art. 327a

Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38­52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 20077 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.

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Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG8, sind vorbehalten.

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Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Übereinkommens.

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SR ...; BBl 2009 21 SR 281.1 SR 281.1 SR ...; BBl 2009 1841 SR 281.1

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Art. 340

Sichernde Massnahmen

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

2. Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 81 Abs. 310 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.

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Art. 271 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 6 sowie Abs. 3 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:

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4.

wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;

6.

wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.

Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200712 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

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Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

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9 10 11 12

SR 281.1 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR ... (BBl 2009 21 131).

SR 291 SR ...; BBl 2009 1841

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Art. 274 Abs. 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

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Art. 27813 H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

1

Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

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3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO14 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

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Art. 279 Abs. 2, 3 und 5 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

2

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags.

Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

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5

Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: 1.

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während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;

In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR ... (BBl 2009 21 131).

SR ...; BBl 2009 21

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2.

während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200715 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198716 über das Internationale Privatrecht Art. 8a 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dieVIII. Streitgenossenschaft und sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine Klagenhäufung

beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

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Art. 8b IX. Streitverkündungsklage

Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c

X. Adhäsionsklage

Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 Randtitel

XI. Rechtshängigkeit

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SR ...; BBl 2009 1841 SR 291

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Art. 1017 Randtitel XII. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 1118 Randtitel XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung der Rechtshilfe

Art. 98 Abs. 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

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Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben Art. 112 Randtitel I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Niederlassung

Art. 113 2. Erfüllungsort

Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben Art. 149 Abs. 2 Bst. a 2

Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a.

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wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR ... (BBl 2009 21 134).

In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR ... (BBl 2009 21 134).

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Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.

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Ständerat, 11. Dezember 2009

Nationalrat, 11. Dezember 2009

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200919 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

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