Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 24. Juni 2009: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnier gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 2000 Franken werden Rino Mathis auferlegt (Art.

112 ff. VSBG). Der nach Abzug des Vorschusses von 1000 Franken verbleibende Betrag von 1000 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Rino Mathis, Bordackerstrasse 78, 8610 Uster

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

14. Juli 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2009-1632

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