Bundesgesetz Entwurf über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 100 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. August 20092, beschliesst:

1. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes Art. 1

Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung

Der Bund kann stellenlosen Abgängerinnen und Abgängern der beruflichen Grundbildung nach den Artikeln 37­39 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 für Weiterbildungen Finanzhilfen gewähren.

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2

Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin gewährt, wenn: a.

die Weiterbildungen höchstens zwölf Monate dauern;

b.

nicht gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Die Finanzhilfe pro Abgängerin oder Abgänger beträgt 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.

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Art. 2

Finanzhilfen zur Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt

Der Bund kann Arbeitgebern, die arbeitslosen Personen durch eine unbefristete Anstellung den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen, Finanzhilfen gewähren.

1

2

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Die Finanzhilfen werden auf Gesuch des Arbeitgebers Personen gewährt, die: a.

das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

b.

seit mindestens sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 (AVIG) erfüllen;

c.

über wenig Berufserfahrung verfügen.

SR 101 BBl 2009 5735 SR 412.10 SR 837.0

2009-1939

5755

Befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien. BG

3

Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn: a.

das Arbeitsverhältnis unbefristet ist;

b.

der vereinbarte Lohn berufs- und ortsüblich ist.

Die Finanzhilfen werden während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Sie betragen monatlich 1000 Franken.

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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit und bis drei Monate nach Beendigung der gewährten Finanzhilfe aus anderen als wirtschaftlichen Gründen oder Gründen nach Artikel 337 des Obligationenrechts5 (OR), so muss er den Beitrag zurückerstatten.

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Art. 3

Finanzhilfen für befristete Anstellungen in nicht profitorientierten Organisationen

Der Bund kann nicht profitorientierten Organisationen für die befristete Anstellung von arbeitslosen Personen Finanzhilfen gewähren. Mit den Finanzhilfen werden die Lohnkosten ganz oder teilweise entschädigt.

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Die Finanzhilfen werden nur für die Anstellung von arbeitslosen Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG6 erfüllen.

2

3

Die entrichteten Löhne müssen berufs- und ortsüblich sein.

4

Die Anstellungen dürfen höchstens sechs Monate dauern.

Art. 4

Finanzhilfen für Weiterbildung während der Kurzarbeit

Der Bund kann Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, für betriebliche Standortbestimmungen oder Weiterbildungen zur beruflichen Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeit leisten, Finanzhilfen gewähren.

1

Die Finanzhilfe pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beträgt 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 5000 Franken.

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Art. 5

Forschungseinsätze während der Kurzarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben, die Kurzarbeit eingeführt haben, können während der ausfallenden Arbeitszeit Forschungseinsätze an Hochschulen leisten. Die Kurzarbeitsentschädigung wird während dieser Zeit ungekürzt ausgerichtet.

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SR 220 SR 837.0

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Befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien. BG

Art. 6

Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen und Umschulungen im Gebäude- und Energiebereich

Der Bund kann Betrieben Finanzhilfen gewähren, die Personen beschäftigen, die in einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Umschulung nach Artikel 11 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19987 stehen.

2. Abschnitt: Massnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien Art. 7

Finanzhilfen für den Kauf von Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur

Der Bund kann natürlichen Personen für den Kauf von anerkannten Karten für die Identifikation, Authentisierung und Signatur (IAS-Karten) Finanzhilfen gewähren.

1

Als anerkannt gelten IAS-Karten, die auch als elektronische Signatur im Sinne der Artikel 14 Absatz 2bis und 59a OR8 eingesetzt werden können. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) legt die Anforderungen an die Anerkennung von IAS-Karten fest.

2

Art. 8

Höhe der Finanzhilfe

Das SECO richtet die Höhe der Finanzhilfe nach der Nachfrage aus. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent des Preises der IAS-Karte.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 1

Vollzug

Das SECO vollzieht die Artikel 1­5 und 7­8.

Es kann Aufgaben nach diesem Gesetz auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

2

Es beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Personen.

3

Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung. Das SECO regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.

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7 8

Das Bundesamt für Energie vollzieht Artikel 6.

SR 730.0 SR 220

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Befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Arbeitsmarkts und der Informations- und Kommunikationstechnologien. BG

Art. 10

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes ist Artikel 35 Absatz 1bis AVIG9 nicht anwendbar.

Art. 11

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

SR 837.0

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