09.040 Bericht über die im Jahr 2008 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 6. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2008 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2008 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung.

Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

Die Zahl der im Bericht enthaltenen Verträge ist im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1 Einleitung

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2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Polen, vertreten durch das Ministerium der Regionalentwicklung, bezüglich des Beitrags der Schweiz an Polen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 15. September 2008 2.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Slowakei, vertreten durch das Regierungsbüro, bezüglich des Beitrags der Schweiz an die Slowakei für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 11. November 2008 2.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Revitalising the Buffer Zone: An Educational Centre and Home for Cooperation», abgeschlossen am 15. Oktober 2008 2.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 2.2.1 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam, Aserbaidschan, abgeschlossen am 9. Mai 2008 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Föderation BiH sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republika Srpska und die Brcko Distriktpolizei, bezüglich des Programms zur Verbesserung der Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina und zur Schaffung von effizienteren und besser organisierten Polizeistrukturen, abgeschlossen am 13. Oktober 2008 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie 2008­2013 von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 28. Januar 2008

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2.2.4 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Georgien bezüglich des Projekts Soziale Rehabilitation und Reintegration im Bereich der Suchtarbeit, abgeschlossen am 4. März 2008 2.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, und dem UNDP bezüglich «Sanierung des Golema-Flusses», abgeschlossen am 16. September 2008 2.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, bezüglich «Instandstellung von Schulen in Mazedonien», abgeschlossen am 14. Februar 2008 2.2.7 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich der Modernisierung der Perinatologie in der Republik Moldau, abgeschlossen am 4. Juli 2008 2.2.8 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch die Ministerien für Wirtschaft und Handel sowie Erziehung, Jugend und Sport, bezüglich der Reformprozesse im Berufsbildungssystem in der Republik Moldau, abgeschlossen am 23. Oktober 2008 2.2.9 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan bezüglich des Projekts zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 10. Juli 2008 2.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und dem UNDP bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Gemeindenentwicklung in SüdwestSerbien, zweite Phase, abgeschlossen am 23. September 2008 2.2.11 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO zur Umsetzung des Projekts «Notfallmässige Bereitstellung von Tierfutter, Veterinär-Dienstleistungen und Schulung für Viehhalter in Muminabad, Tadschikistan», abgeschlossen am 16. Oktober 2008 2.2.12 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tadschikistan bezüglich des Projekts zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 26. Mai 2008 2.2.13
Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und UNDP für die Umsetzung des Projekts Politikdialog im Bereich der ländlichen Trinkwasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 27. August 2008

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2.2.14 Abkommen zwischen der DEZA und dem Hukumat von Khatlon Oblast der Republik Tadschikistan zur Umsetzung des Projekts Lokale Entwicklung in Muminabad, abgeschlossen am 9. Oktober 2008 2.2.15 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, betreffend das «Gesundheitsprogramm für Mütter und Kinder», abgeschlossen am 18. März 2008 2.2.16 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO für die Umsetzung des Projekts «Minimierung der gesundheitlichen Auswirkungen von extremen Klimaereignissen auf die tadschikische Bevölkerung», abgeschlossen am 14. November 2008 2.2.17 Abkommen zwischen der DEZA und IOM zur Umsetzung des Projekts «Verhinderung von Menschenhandel durch Aufklärungskampagnen an Oberstufenschulen in Georgien, Armenien und Aserbaidschan», abgeschlossen am 10. November 2008 2.2.18 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in der Republik Moldau, abgeschlossen am 21. Oktober 2008 2.2.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Georgien bezüglich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts Finanzielle Unterstützung zur Winterhilfe, abgeschlossen am 4. Dezember 2008 2.2.20 Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und der UNDP für die Umsetzung des Projekts Unterstützung der Gemeinden in Moldau, abgeschlossen am 11. Dezember 2008 2.2.21 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Kosovo, vertreten durch das Finanzund Wirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur Unterstützung der Kosovo Eigentumsagentur, abgeschlossen am 18. Dezember 2008 2.2.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Konsumentenschutz, bezüglich Unterstützung an eine nachhaltige Landwirtschaft in Albanien, abgeschlossen am 21. Januar 2008

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2.2.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch die Ministerien für Bildung und Wissenschaft sowie für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, bezüglich eines Programms im Erziehungs- und Berufsbildungsbereich in Albanien, abgeschlossen am 23. Juli 2008 2.2.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich eines Programms zur Förderung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung in Qark Shkodra, abgeschlossen am 3. Juni 2008 2.2.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Statistikinstitut Albaniens, bezüglich Verbesserung der Statistiken zur demografischen und sozialen Entwicklung in Albanien, abgeschlossen am 22. April 2008 2.2.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms Personalentwicklung im Gesundheitsbereich, abgeschlossen am 30. April 2008 2.2.27 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Tadschikistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium und das Erziehungsministerium, bezüglich der Erarbeitung eines Reformkonzepts für die medizinische Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 12. Dezember 2007 2.2.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Kirgisisch-Schweizerisch-Schwedischen Gesundheitsprojekts, abgeschlossen am 18. April 2008 2.2.29 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zwischenstaatlichen Kommission zur Wasserkoordination in Zentralasien in Usbekistan bezüglich des Projekts Integriertes Wasserressourcenmanagement ­ Ferghanatal, abgeschlossen am 3. Juni 2008 2.2.30 Abkommen zwischen der DEZA und dem IWMI bezüglich eines Projekts zur verbesserten Wassernutzung auf Parzellen ebene in Zentralasien, abgeschlossen am 9. Mai 2008 2.2.31 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der ICWC bezüglich eines Projekts
zur verbesserten Wassernutzung auf Parzellenebene in Zentralasien, abgeschlossen am 9. Mai 2008 2.2.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Programms zur Integration von Roma und marginalisierten Gruppen durch Ausbildung, Phase 1, abgeschlossen am 19. Dezember 2008

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2.2.33 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des serbischen Justizsektors, abgeschlossen am 12. Dezember 2008 2.3 Botschaft vom 28. Mai 2003 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2003 4625) 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IPI bezüglich Vorhaben Monitoring des Nepal-Projekts, abgeschlossen am 3. April 2008 2.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Peru, vertreten durch das Aussenministerium, abgeschlossen am 4. August 2008 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Berufsbildung und KapazitätsKompetenzen im Bereich Arbeit und lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 20. Mai 2008 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium sowie das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Regierungsprogramm im Bereich der Ernährung, abgeschlossen am 27. März 2008 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Intercooperation, und Bolivien, vertreten durch das Vizeministerium für Dezentralisierung, betreffend das Projekt «Lokale Wirtschaftsentwicklung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen», abgeschlossen am 4. April 2008 2.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Projekt Regionalentwicklung und Dezentralisierung ­ PDCR III, abgeschlossen am 1. Januar 2008 2.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 29. September 2008 2.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 22. September 2008 2.3.9 Abkommen zwischen der Schweiz,
vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Finanz- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 30. September 2008

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2.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt «Ausbildungssystem für die Nutzung von erneuerbaren natürlichen Ressourcen», abgeschlossen am 25. Februar 2008 2.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich eines Projekts im Bereich Dezentralisierung und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 17. April 2008 2.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Zusammenschluss von Produzenten für die ländliche Handelsförderung, abgeschlossen am 5. Mai 2008 2.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich eines Beitrags an die Forschung zur Verbesserung der auf Reis basierten landwirtschaftlichen Produktionssysteme, abgeschlossen am 23. Oktober 2008 2.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 23. Oktober 2008 2.3.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 23. Oktober 2008 2.3.16 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC bezüglich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt in Vietnam, abgeschlossen am 29. September 2008 2.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Regierungsführung in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 17. April 2008 2.3.18 Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Pakistanischen Regierung der Nord-West-Grenzprovinz «N.W.F.P», vertreten durch das Departement für Planung und Entwicklung in Peshawar, und der Schweizer NGO Intercooperation, bezüglich des Programms zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und der Erwerbsfähigkeit in den Distrikten Chitral, Swat, Buner, Karak sowie D.I Khan und Kurram, abgeschlossen am 26. Mai 2008 2.3.19 Abkommen
zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Maisforschungsprojekts HMRP, abgeschlossen am 3. Juli 2008

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2.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Bodennutzung SSMP in Nepal, abgeschlossen am 9. Januar 2008 2.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung Nepals bezüglich des Projekts für saubere Technologie beim Bau von Ziegeleien mit vertikalen Öfen in Nepal, abgeschlossen am 3. Juli 2008 2.3.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung des öffentlichen Dienstes in Afghanistan, abgeschlossen am 26. Oktober 2008 2.3.23 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich UNO-Partnerschaft im Bereich Wissensmanagement, abgeschlossen am 15. August 2008 2.3.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Projektbeitrags zur Stärkung der Kapazitäten des Aussenministeriums, abgeschlossen am 6. Februar 2008 2.3.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Madagaskar, vertreten durch das MPRDAT, bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Umsetzung der «Nationalen Strategie für regionale und kommunale Entwicklung», abgeschlossen am 27. März 2008 2.3.26 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms im Bereich Gebietserschliessung und ländliches Strassennetz im Osten von Burkina Faso, abgeschlossen am 8. Juli 2008 2.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen, abgeschlossen am 3. Juli 2008 2.3.28 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms Soziale Entwicklung im urbanen Kontext (PDSU), abgeschlossen am 5. Juni 2008 2.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Berufsbildungsprogramms (PAFP), abgeschlossen am 5. Juni 2008 2.3.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm, abgeschlossen am 21. November 2008

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2.3.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, betreffend das Projekt Krankenversicherung für die ländliche Bevölkerung, abgeschlossen am 6. Oktober 2008 2.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich eines Wald-Fonds für Vietnam, abgeschlossen am 25. November 2008 2.3.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Fonds für eine Bevölkerungsumfrage im Gouvernanzbereich in Vietnam, abgeschlossen am 10. April 2008 2.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Verbesserung der schulischen Ausbildung in Nordkorea, abgeschlossen am 8. Dezember 2008 2.3.35 Abkommen zwischen der Schweiz und der Weltbank bezüglich des Aufbaus einer indexbasierten Nutztierversicherung in der Mongolei, abgeschlossen am 16. Dezember 2008 2.3.36 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNDP bezüglich nachhaltiger Landnutzung zur Bekämpfung der Wüstenbildung, abgeschlossen am 20. November 2008 2.3.37 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 5. September 2008 2.3.38 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 24. Dezember 2008 2.3.39 Abkommen zwischen der DEZA und dem Chinesischen Ausbildungszentrum für leitende Personalführungsbeamte bezüglich des Chinesisch-Schweizerischen Ausbildungsprogramms im öffentlichen Sektor Chinas, abgeschlossen am 2. April 2008 2.3.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 13. Februar 2008 2.3.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Treuhandfonds zur Stärkung des öffentlichen Finanzsektors in Laos, abgeschlossen am 9. Juni 2008 2.3.42 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich Bekämpfung des Menschenhandels, abgeschlossen am 6. Mai 2008 2.3.43 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Amtsschalters mit Zugang zu vielen Dienstleistungen, abgeschlossen am 3. Juni 2008

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2.3.44 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projekts zur Stärkung des Kartoffelsektors in der Mongolei, abgeschlossen am 5. Februar 2008 2.3.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen in Nepal, abgeschlossen am 18. November 2008 2.3.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Gemeindewald «NSCFP» in Nepal, abgeschlossen am 4. Dezember 2008 2.3.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 24. November 2008 2.3.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Niederlanden, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 15. November 2008 2.3.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Wasser, betreffend die Unterstützung für den nationalen Plan über die Wassereinzugsgebiete, abgeschlossen am 24. Januar 2008 2.3.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECA bezüglich der Konferenz «Science with Africa», abgeschlossen am 6. März 2008 2.3.51 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich eines Beitrags an das Sektor-Monitoring-Programm im Bereich Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, abgeschlossen am 10. Januar 2008 2.3.52 Abkommen zwischen der DEZA und der UNESCO bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 27. August 2008 2.3.53 Abkommen zwischen der DEZA und dem BIE bezüglich eines Beitrags an die 48. Internationale Weiterbildungskonferenz, abgeschlossen am 29. August 2008 2.3.54 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem BIE bezüglich eines Beitrags der Schweiz für 2008, abgeschlossen am 18. Juli 2008 2.3.55 Abkommen zwischen der DEZA und dem IIPE in Paris bezüglich eines Sonderbeitrags der Schweiz,
abgeschlossen am 14. April 2008 2.3.56 Abkommen zwischen der DEZA und der UNECE bezüglich eines Beitrags für die Weltwasserwoche in Stockholm, abgeschlossen am 25. Juni 2008

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2.3.57 Abkommen zwischen der DEZA und der UNECE betreffend eines Beitrags zur Finanzierung einer Studie und der Teilnahme von Experten zur Vorbereitung der Konferenz für Entwicklungsfinanzierung, abgeschlossen am 18. Juni 2008 2.3.58 Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO betreffend die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländer an der 16. Session der CSD, abgeschlossen am 8. März 2008 2.3.59 Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO betreffend eines Projekts, das die Schaffung eines Systems im Bereich Statistik einschliesst, abgeschlossen am 19. Juni 2008 2.3.60 Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO bezüglich Finanzierung der Reisekosten von Teilnehmenden aus Entwicklungsländern am Forum für Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. Juli 2008 2.3.61 Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO bezüglich Finanzierung der Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder an der internationalen Nachfolgekonferenz über Entwicklungsfinanzierung, abgeschlossen am 12. August 2008 2.3.62 Abkommen zwischen der DEZA und dem Freiwilligenprogramm der UNO bezüglich Finanzierung von schweizerischen Freiwilligen, abgeschlossen am 13. März 2008 2.3.63 Abkommen zwischen der DEZA und dem Büro der UNO in Genf bezüglich eines Beitrags der Schweiz für 2008­2009 an den Treuhandfonds für Sport im Dienst von Entwicklung und Frieden, abgeschlossen am 7. Mai 2008 2.3.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Unterstützung bei der Koordination und Organisation des Internationalen Jahres der Kartoffel 2008, abgeschlossen am 14. Februar 2008 2.3.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCHR, betreffend den Beitrag für das Programm in den Anden für die Förderung und den Schutz der Rechte der indigenen und afrikanischstämmigen Bevölkerung in Bolivien, Ecuador und Peru, abgeschlossen am 8. August 2008 2.3.66 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich der internationalen Konferenz und Ausstellung zu Wissensparks in Doha, abgeschlossen am 20. März 2008 2.3.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCHR, abgeschlossen am 19. Juni 2008

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2.3.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlhilfe, betreffend einen allgemeinen Beitrag, abgeschlossen am 31. März 2008 3829 2.3.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD, Sekretariat für Paris 21, bezüglich Abschlussarbeit und Fortsetzung von Metagora, abgeschlossen am 23. Juli 2008 3830 2.3.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD, Sekretariat für Paris 21, bezüglich MetagoraProjekt, Phase II, Metagora-Forum vom Juli 2008, abgeschlossen am 23. Juli 2008 3831 2.3.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an eine Konditionalitätsstudie des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 15. September 2008 3832 2.3.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Beitrags an die 3. Internationale Konferenz von Accra über die Wirksamkeit der Hilfe, abgeschlossen am 30. Mai 2008 3833 2.3.73 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Projekts zur Förderung der Qualität und Chancengleichheit in der Berufsbildung im Hinblick auf die Schaffung von fairen Arbeitsbedingungen in Lateinamerika und der Karibik, abgeschlossen am 9. Mai 2008 3834 2.3.74 Abkommen zwischen der DEZA, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation bezüglich eines Beitrags an den Weltbank Trust Fund für den Kyoto-Anpassungsfonds des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel, abgeschlossen am 28. August 2008 3835 2.3.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDP bezüglich des GSP, in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 28. November 2008 3836 2.3.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des GRBI in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 28. November 2008 3837 2.3.77 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Beitrags an die Initiative zur beschleunigten Umsetzung des Programms «Bildung für alle», abgeschlossen am 12. Dezember 2008 3838 2.3.78 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD im Namen und zugunsten des Club der Sahelregion und Westafrikas bezüglich eines Beitrags an die
Ausarbeitung eines Handbuchs zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, abgeschlossen am 17. Dezember 2008 3839 2.3.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OIF bezüglich eines freiwilligen Beitrags für 2008­2009, abgeschlossen am 23. Dezember 2008 3840

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2.4 Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) 3841 2.4.1 Abkommen zwischen der DEZA und der Regierung Liberias bezüglich Rehabilitation des Tellewoyan Spitals in Voinjama, abgeschlossen am 23. Juni 2008 3842 2.4.2 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend das Projekt «Kirgisistan, Unterstützung des Ministeriums für Krisensituationen, Ausbildungszentrum», abgeschlossen am 11. August 2008 3843 2.4.3 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Bolivien bezüglich der Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen oder anderweitigen Krisen, abgeschlossen am 8. Dezember 2004 3844 2.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das technische Sekretariat für internationale Zusammenarbeit, betreffend das Präventionsprogramm zur Verminderung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 25. September 2008 3845 2.4.5 Abkommen zwischen der DEZA und UNDP betreffend Zahlungsvereinbarungen bezüglich des Projekts zur Erweiterung eines Hochwasser-Frühwarnsystems in Tadschikistan, abgeschlossen am 29. Mai 2008 3846 2.4.6 Schenkungsvereinbarung zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus betreffend das Projekt Weiterverwendung von Armeematerial, abgeschlossen am 9. Juni 2008 3847 2.4.7 Schenkungsvereinbarung zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus betreffend das Projekt Weiterverwendung von Armeematerial, abgeschlossen am 18. Januar 2008 3848 2.4.8 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2008 an Projekte der Abteilung für zivil-militärische Koordination, abgeschlossen am 1. September 2008 3849 2.4.9 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2008 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 1. September 2008 3850 2.4.10 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für Äthiopien, abgeschlossen am 4. September 2008 3851 2.4.11 Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2008, abgeschlossen am 24. September 2008 3852

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2.4.12 Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und dem SFD des IKRK betreffend den Beitrag an ein Kommunikationsprojekt im Rahmen des 25-Jahr-Jubiläums des SFD, abgeschlossen am 15. Juli 2008 2.4.13 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. August 2008 2.4.14 Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Schaffung eines Fonds zur Kapazitätsentwicklung, unterzeichnet am 28. Mai 2008 2.4.15 Abkommen zwischen der DEZA und der Generaldirektion des jordanischen Zivilschutzes betreffend das Projekt «Suchen und Retten in urbanem Umfeld», abgeschlossen am 11. August 2008 2.4.16 Abkommen zwischen der DEZA und der Generaldirektion des jordanischen Zivilschutzes betreffend eine Erweiterung des Projekts «Ausbildung für Bereitschaft und Einsatz bei Naturkatastrophen», abgeschlossen am 11. August 2008 2.4.17 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP, Büro Jordanien, bezüglich des Projektbeitrags für den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Risikoverminderung bei Erdbeben in der Wirtschaftszone in Aqaba, abgeschlossen am 1. September 2008 2.4.18 Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und der UNDP für die Umsetzung des Projekts Stärkung der Fachkompetenz zur Verminderung der Auswirkungen von Naturgefahren in Georgien, abgeschlossen am 11. Juli 2008 2.4.19 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem «Danish Refugee Council», dem «Norwegian Refugee Council» und dem UNHCR betreffend die strategische Ausrichtung für intern Vertriebene in Abchasien, abgeschlossen am 1. Januar 2008 2.4.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch die Behörde «Emergency Channel Information», bezüglich des Programms «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr», abgeschlossen am 9. Juli 2008 2.4.21 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch die Behörde «Emergency Channel Information», bezüglich des Programms «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr», abgeschlossen am 26. Juni 2008 2.4.22 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2008, abgeschlossen am 14. März 2008

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2.4.23 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA für humanitäre Hilfe und Nothilfe an palästinensische Flüchtlinge aus dem Irak, abgeschlossen am 18. März 2008 2.4.24 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP für die Umsetzung eines Sensibilisierungsprojekts im Bereich Katastrophenrisiken und eines Aktionsplans für den Fall eines Erdbebens in der Stadt Damaskus, abgeschlossen am 17. Dezember 2007 2.4.25 Abkommen zwischen der DEZA und der UNWRA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNWRA für den Nordlibanon 2007, abgeschlossen am 28. November 2007 2.4.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Syrien, vertreten durch die für «arabische PalästinaFlüchtlinge» zuständige Behörde, abgeschlossen am 9. Oktober 2008 2.4.27 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Umsetzung des Projekts Lokale Koordination und Integration von Aktivitäten des CORE-Programm, abgeschlossen am 30. Juli 2008 2.4.28 Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Umsetzung des Projekts 6. Internationales Treffen für junge Rettungskräfte und Feuerwehrleute, abgeschlossen am 12. August 2008 2.4.29 Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem OSZE-Büro in Minsk bezüglich Umsetzung des Projekts Gesunde Beeren im Schulgarten, abgeschlossen am 28. März 2008 2.4.30 Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Schaffung eines Fonds zur Kapazitätsentwicklung, unterzeichnet am 28. Mai 2008 2.4.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Verwaltung des Bezirks Vladikavkaz sowie der Republik Nord-Ossetien der Russischen Föderation bezüglich der Ausbesserung der Flüchtlingsunterkunft, abgeschlossen am 29. März 2008 2.4.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheits- und Wissenschaftsministerium der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation bezüglich der Ausbesserung der «Sadovoe»-Schule in Oktyabrya, abgeschlossen am 20. August 2008 2.4.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Projekts «Disaster Risk Reduction Programme» abgeschlossen am 17. Dezember 2008

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2.4.34 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für die Demokratische Volksrepublik Korea, abgeschlossen am 26. November 2008 2.4.35 Abkommen zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium von Liberia bezüglich Schenkung von Paracheck Malaria Tests, abgeschlossen am 5. Dezember 2007 2.4.36 Abkommen zwischen DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an das Länderprogramm in Jemen, abgeschlossen am 12. Dezember 2007 2.4.37 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die Grundversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Haftanstalten und Gefängnissen in Libyen, abgeschlossen am 28. November 2007 2.4.38 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet im Jahr 2008, abgeschlossen am 14. März 2008 2.4.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDP über einen materiellen Beitrag, abgeschlossen am 4. August 2008 2.4.40 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, der Republik Tadschikistan und Rothalbmond-Gesellschaft Tadschikistans betreffend Schenkung von sechs medizinischen Containern abgeschlossen am 15. August 2008 2.4.41 Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts in Indien «Allianz mit dem Privatsektor im Wasserbereich: Förderung von öffentlich-privaten Partnerschaften im Wassersektor», abgeschlossen am 13. März 2008 2.4.42 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung von OCHA, abgeschlossen am 15. April 2008 2.4.43 Dreiparteienabkommen zwischen der DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz und der IFRC betreffend den Jahresbeitrag 2008 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 4. Juni 2008 2.4.44 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 30. Mai 2008 2.4.45 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2008 2.4.46 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Beitrag 2008 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 9. Mai 2008

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2.4.47 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Oktober 2008 2.4.48 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 1. September 2008 2.4.49 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juli 2008 2.4.50 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung von UNICEF, abgeschlossen am 28. April 2008 2.4.51 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für Georgien, abgeschlossen am 29. September 2008 2.4.52 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich Unterstützung für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw.

dessen Initiative zur Katastrophenprävention, abgeschlossen am 8. Februar 2008 2.4.53 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Jahresbeitrag 2008 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 11. Februar 2008 2.4.54 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 27. Februar 2008 2.4.55 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. März 2008 2.4.56 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. April 2008 2.4.57 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. April 2008 2.4.58 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags 2008­2010 an die Organisation und an zwei ihrer Programme, abgeschlossen am 20. November 2008 2.4.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich des Projekts «Disaster Risk Reduction», abgeschlossen am 15. Dezember 2008 2.4.60 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2008, abgeschlossen am 10. November 2008 2.4.61 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen Beitrag an die Globale Plattform für Katastrophenbewältigung, abgeschlossen am 11. Dezember 2008

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2.4.62 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen Beitrag zur Abklärung der wirtschaftlichen Aspekte der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 1. Dezember 2008 2.4.63 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend die Übernahme von Reisekosten des Vorsitzes der Gruppe zur Unterstützung der ISDR, abgeschlossen am 1. Dezember 2008 2.4.64 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 1. Dezember 2008 2.4.65 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend die Unterstützung für die Abteilung Evaluationen und Controlling in Genf, abgeschlossen am 4. November 2008 2.4.66 Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den Beitrag an die Aktivitäten des SFD zur Förderung der Wiedereingliederung von Körperbehinderten, abgeschlossen am 10. Dezember 2008 2.4.67 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR, abgeschlossen am 6. November 2008 2.4.68 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR, abgeschlossen am 19. Dezember 2008 2.4.69 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und der UNRWA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung der UNRWA, abgeschlossen am 29. August 2008 2.4.70 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an das Betriebssystem für die Ressourcenplanung der UNWRA, abgeschlossen am 17. Dezember 2008 2.4.71 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008 2.4.72 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags an den Kooperationsrat für Wasser- und Sanitätsversorgung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008 2.4.73 Abkommen zwischen der DEZA und der WHO betreffend den Sonderbeitrag zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Pandemien und anderen Krisen im Bereich Gesundheit, abgeschlossen am 1. November 2008 2.4.74 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2008 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 27. Oktober 2008 2.4.75 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2008 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 5. November 2008 2.4.76 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Oktober 2008

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2.4.77 Verlängerung des Rahmenabkommens zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFP-Nachwuchsprogramm zur Förderung von jungen Schweizerinnen und Schweizern, abgeschlossen am 20. November 2008 2.4.78 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an das WFP-Nachwuchsprogramm zur Förderung von jungen Schweizerinnen und Schweizern, abgeschlossen am 12. Dezember 2008 2.4.79 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung des UNHCR, abgeschlossen am 7. Dezember 2007 2.5 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.5.1 Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übernahme der Verantwortung für den Schutz der Interessen der Russischen Föderation in Georgien durch die Schweiz, abgeschlossen am 13. Dezember 2008 2.5.2 Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über eine Stärkung der Zusammenarbeit, abgeschlossen am 8. März 2008 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, abgeschlossen am 28. April 2008, SR 0.514.126.81 2.5.4 Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU für die Rechtstaatlichkeit in Kosovo (EULEX Kosovo), abgeschlossen am 15. Mai und 12. Juni 2008 2.5.5 Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU zur Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Kongo), abgeschlossen am 20. Dezember 2007 und 30. Januar 2008 2.5.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU für die Rechtstaatlichkeit in Kosovo (EULEX Kosovo), abgeschlossen am 29. Juli 2008 in Brüssel 2.5.7 Ausführungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

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2.5.8 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO für die Unterstützung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008 2.5.9 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Pochep, in der Oblast Bryansk in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 25. November 2008 2.5.10 Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Rahmen einer strategischen Partnerschaft, abgeschlossen am 14. August 2008 2.5.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der WTO über den langfristigen Bedarf an Räumlichkeiten der WTO, abgeschlossen am 1. August 2008 2.5.12 Briefwechsel vom 15. August/22. September 2008 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE über die Zurverfügungstellung von neuen Räumlichkeiten und die Rückgabe des Mobiliars an den Bund, SR 0.193.235.11 2.5.13 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission zur Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2008, SR 0.192.122.734.1 2.5.14 Briefwechsel vom 5./20. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können, SR 0.732.323.491 3 Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 20. Oktober 2006, SR 0.444.145.41 3.2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 17. Mai 2008, SR 0.443.917.21 3.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 2. März 2008

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3.4 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 6. Mai 2008, SR 0.420.281.1 3.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Kapazitätsbildung und Forschungspartnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Institutionen im Bereich von Wissenschaft und Technologie, abgeschlossen am 27. November 2008, SR 0.420.341.1 3.6 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd auch im Namen der Kantone Bern und Wallis, und dem Erziehungsministerium der Republik Kolumbien betreffend das Colegio Helvetia in Bogotá, abgeschlossen am 27. Juni 2008 3.7 Memorandum of Understanding zwischen dem EDI, handelnd im Namen des Bundesrats der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gesundheitsbehörde von Singapur betreffend Heilmittel, abgeschlossen am 12. Mai 2008, SR 0.812.101.968.9 4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD und dem Innenministerium von Baden-Württemberg zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der Fussball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 12. April 2008 4.2 Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD und dem Innenministerium des Landes Hessen zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der Fussball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 12. April 2008 4.3 Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD, zugunsten der Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Landschaft, und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der Fussball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 2008 4.4 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Japan über die Teilung eingezogener Vermögenswerte und das Gegenrecht, abgeschlossen am 22. April 2008, SR 0.955.146.31 4.5 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Rumäniens betreffend die Stationierung eines Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 25. August und 31. Oktober 2008 4.6 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in Mazedonien für Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 2. April und 21. Juli 2008

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4.7 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Maltas betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in Italien für Malta, abgeschlossen am 3. April und 10. Juni 2008 4.8 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Ungarns betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in der Tschechischen Republik für Ungarn, abgeschlossen am 7. und 11. April 2008 4.9 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas betreffend die Seitenakkreditierung des in Frankreich akkreditierten kanadischen Polizeiattachés für die Schweiz, abgeschlossen am 22. Juli und 11. Dezember 2008 4.10 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 28. November 2003, SR 0.142.117.677 4.11 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 13. Juni 2008, SR 0.142.116.639 4.12 Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 3. November 2008 4.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. November 2008 4.14 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration, abgeschlossen am 23. Februar 2008, SR 0.142.112.739 4.15 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, abgeschlossen am 3. Dezember 2008 4.16 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts, abgeschlossen am 3. Dezember 2008 4.17 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise, abgeschlossen am 3. Dezember 2008 5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Militärdienst der Doppelbürger, abgeschlossen am 26. Februar 2007, SR 0.141.145.42

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5.2 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Belgien auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 18. Dezember 2007 5.3 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Irland auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 11. Februar 2008 5.4 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. November 2008 5.5 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend Zusammenarbeit in den Bereichen ABC-Schutz und Sanität, abgeschlossen am 3. November 2008 5.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit und Unterstützung im Zusammenhang mit der Internationalen Sicherheitspräsenz in Afghanistan (ISAF), abgeschlossen am 11. Juni 2007 5.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 13. November 2008 5.8 Durchführungsvereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die fliegerische Weiterbildung von zwei Hubschrauberpiloten der Deutschen Heeresflieger bei der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 13. Juni 2008 5.9 Technische Vereinbarung zwischen dem Chef des VBS und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik betreffend Austausch von Piloten der schweizerischen Fliegerstaffel 17 (Flugplatz Payerne) und des Escadron français GC 01.002 (Base Aérienne 102 Dijon) für die Zeit von August 2007 bis September 2011, abgeschlossen am 1. Dezember 2008 5.10 Beitrittserklärung zum Memorandum of Understanding zwischen em Verteidigungsministerium der Republik Armenien und dem NATO-Hauptquartier (SHAPE) betreffend der PfP-Übung Longbow/Lancer 08, abgeschlossen am 30. Juli 2008 5.11 Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark betreffend die militärische Übung «Night Hawk 2008», abgeschlossen am 13. Oktober 2008 5.12 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «VIKING 2008» in der Schweiz und Schweden, abgeschlossen am 2. September 2008 5.13 Technische Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen VBS und der Luftwaffe des Königreichs Norwegen betreffend die Teilnahme der schweizerischen Luftwaffe an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2008», abgeschlossen am 3. November 2008

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6 Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald-Feldkirch-Tisis, abgeschlossen am 21. April 2008, SR 0.360.163.11 6.2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 21. April 2008, SR 0.631.252.916.320.3 6.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr, abgeschlossen am 3. November 2007 6.4 Memorandum of Understanding zwischen dem BPV und der australischen Versicherungsaufsichtsbehörde (APRA), abgeschlossen am 16. Oktober 2008

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3977 7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 3977 7.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Slowenien, vertreten durch das «Government Office for European Affairs», betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 27. Juni 2008 3978 7.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008 3979 7.1.3 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 3. Oktober 2008 3980 7.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 28. Dezember 2008 3981 7.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 3982

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7.2.1 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der UNMIK, im Namen von KEK JSC (Korporata Energjetike e Kosoves Sh.a), betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Gjilani V Substation», abgeschlossen am 21. Februar 2008 7.2.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), betreffend die Finanzierung des Vorhabens «Water Supply and Environmental Lake Protection Shkodra» in Albanien, abgeschlossen am 29. Februar 2008 7.2.3 Projektabkommen zwischen der Schweiz und dem Ministerrat der Republik Albanien, betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Water Supply and Environmental Lake Protection Shkodra», abgeschlossen am 22. Januar 2008 7.2.4 Projektabkommen zwischen der Schweiz und Kosovo betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Support to Water Task Force», abgeschlossen am 7. Oktober 2008 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Albanien, vertreten durch das Wirtschafts-, Handels- und Energieministerium, und der Elektrizitätsfirma KESH, betreffend die finanzielle Unterstützung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie in Hinsicht auf die Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen an den Staudämmen der Flüsse Drin und Mat, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend die zweite Phase des «Khujand Water Supply Project», abgeschlossen am 28. November 2008 7.3 Botschaft vom 20. November 2002 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2003 191) 7.3.1 Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend das Treuhandabkommen für öffentlichprivate Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des «Sub-National Programms» ­ (TF Nr. 070804), abgeschlossen am 29. August 2008 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Ghana betreffend die Implementierung der Reformen im Elektrizitätssektor und der Erweiterung des Programms, abgeschlossen am 3. September 2008 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten duch das SECO, und der Republik Ghana, vertreten durch das Ministerium für
Handel, Industrie, Entwicklung des privaten Sektors und spezielle präsidiale Initiativen, betreffend die Stärkung der ghanaischen Gesetzgebung in Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung, abgeschlossen am 19. November 2008

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7.3.4 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem Internationalen Handelszentrum UNCTAD/WTO und der Ständigen Vertretung Kambodschas bei den Vereinten Nationen, der WTO und anderen internationalen Organisationen in Genf betreffend «sektorweites Seidenprojekt, Produkt- und Marktentwicklung in Kambodscha», abgeschlossen am 4. Januar 2008 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Vietnam, Hanoi, und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das «Ministry of Science and Technology», und der UNIDO betreffend die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen, abgeschlossen am 29. Juli 2008 7.3.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend «die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen in Vietnam», abgeschlossen am 23. Juni 2008 7.3.7 Tripartites Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der WTO und Grossbritannien betreffend die Rekrutierung eines Exekutivdirektors des «Enhanced Integrated Framework», abgeschlossen am 18. April 2008 7.3.8 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz bei der WTO und EFTA, Genf, und der WTO betreffend den «Doha Development Agenda Global Trust Fund», abgeschlossen am 14. Juli 2008 7.3.9 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Peru, Lima, und der peruanischen Agentur für internationale Zusammenarbeit betreffend die zweite Phase des «Cleaner Production Center Peru», abgeschlossen am 4. August 2008 7.3.10 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der WTO betreffend sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, abgeschlossen am 14. Dezember 2007 7.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Nicaragua, und der Regierung der Republik Nicaragua betreffend Budgethilfe, abgeschlossen am 11. November 2008 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

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7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro vom 30. Mai 2008 über die Anwendbarkeit und Anpassung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über die Restrukturierung der Schulden der Föderativen Republik Jugoslawien vom 3. Oktober 2002 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 30. März 2008 7.4.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Gabun über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 14. Januar 2008 7.4.4 Aktionsplan der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation bis zum Jahre 2010, abgeschlossen am 8. Juli 2008 7.4.5 Rahmenabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Zusammenarbeit, abgeschlossen am 18. November 2008 7.4.6 Protokoll zwischen dem EVD der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hauptverwaltung für Qualitätskontrolle, Prüfung und Quarantäne der Volksrepublik China über Quarantäne- und Gesundheitsanforderungen für gefrorenen Rindersamen aus der Schweiz, der in die Volksrepublik China exportiert werden soll, abgeschlossen am 25. September 2008 7.4.7 Protokoll zwischen dem EVD und der Hauptverwaltung für Qualitätskontrolle, Prüfung und Quarantäne der Volksrepublik China über Gesundheitsanforderungen für Schweinefleisch und gepökelte oder geräucherte Schweinefleischprodukte aus der Schweiz, die in die Volksrepublik China exportiert werden sollen, abgeschlossen am 25. September 2008 8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über den Bau der neuen Eisenbahnverbindung Mendrisio-Varese, abgeschlossen am 20. Oktober 2008 8.2 Umsetzungs-Übereinkommen zwischen der schweizerischen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und den Nuklearen Aufsichtsbehörden der USA (USNRC) betreffend Teilnahme am USNRC-Programm zur Erforschung schwerer Unfälle, abgeschlossen am 1. Juli 2008

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8.3 Multilaterale Vereinbarung M 184 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die Höchstmenge von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008 8.4 Multilaterale Vereinbarung M 187 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über eine Abweichung von der Sondervorschrift 330 zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008 8.5 Multilaterale Vereinbarung M 189 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die orangefarbene Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern befördern zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008 8.6 Multilaterale Vereinbarung M 197 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Flaschen für Atemluftgeräte zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 30. September 2008 8.7 Abkommen vom 8. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, SR 0.741.619.164 8.8 Notenaustausch vom 23. Dezember 2008 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden, SR 0.748.710.933.6 8.9 Vereinbarung betreffend die Konsultation der Schweiz im Rahmen der Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie der EU durch Frankreich im Einzugsgebiet des Doubs und in seinen Nebeneinzugsgebieten, abgeschlossen am 11. Februar 2008 8.10 Teilnahme der Schweiz an der «Gruppe der unabhängigen Regulierungsbehörden für die Telekommunikation (IRG)», einem nicht gewinnorientierten Verein 8.11 Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-07), die vom 22. Oktober bis zum 16. November 2007 tagte 8.12 Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz im Rahmen der gemeinschaftlichen Nutzung ihrer Kurzwellenpeiler, abgeschlossen am 2. September 2008

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9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands 4020 9.1 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtensteins zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, abgeschlossen am 28. Februar 2008 4022 9.2 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abgeschlossen am 28. Februar 2008 4023 9.3 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abgeschlossen am 28. Februar 2008, SR 0.142.393.141 4024 9.4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der EG basieren, abgeschlossen am 28. April 2005, SR 0.360.314.1 4025 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2007/801/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik abgeschlossen am 28. März 2008 4026 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2006/560/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten,
die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.121.1 4027 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008 4028

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9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/333/EG der Kommission vom 4.

März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 4. April 2008 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/328/EG des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS), abgeschlossen am 30. Juni 2008 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 30. Juni 2008 9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 30. Juni 2008 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/319/EG des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, abgeschlossen am 21. August 2008 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme
des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 15. Oktober 2008

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9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/670/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Raum (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, abgeschlossen am 17. Oktober 2008 4037 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.2 4038 9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.3 4039 9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.4 4040 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Durchführung der Entscheidung 2005/267/EG des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 28. März 2008 4041 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/866/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft),
abgeschlossen am 28. März 2008 4042 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 28. März 2008 4043

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9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 28. März 2008 4044 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase, abgeschlossen am 8. Juli 2008 4045 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.1 4046 9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung, abgeschlossen am 21. August 2008, SR 0.360.268.121.2 4047 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung des Schengener Grenzkodex, abgeschlossen am 24. Oktober 2008, SR 0.360.268.121.3 4048 9.28 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/859/EG des Rates vom 4. November 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen, abgeschlossen am 19. Dezember 2008, SR 0.360.268.121.4 4049 9.29 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 19. Dezember 2008 4050 9.30 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die
Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 19. Dezember 2008 4051

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10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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4052 4052 4068 4072 4075 4078 4084

Abkürzungsverzeichnis AuG BFM DEZA EBRD ECOSOC EDA EDI EFTA EG EJPD EU EVD FAO FG GUS IBRD IKRK IFRC ILO ITU KMU MG MoU NATO NGO OECD OSZE PfP

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) Bundesamt für Migration Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (United Nations Economic and Social Council) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz; SR 420.1) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Union für Telekommunikation (International Telecommunication Union) Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10) Memorandum of Understanding (Verständigungsprotokoll) Nordatlantikvertragsorganisation (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Partnerschaft für den Frieden (Partnership for peace) 3719

RVOG SECO SVG UNCTAD UNDP UNESCO UNHCR UNICEF UNIDO UNMIK UNO UNODC VBS WHO WTO

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) Organisation der Vereinten Nationen Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2008 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag bzw. als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Neu werden wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich Entwicklungszusammenarbeit sind geordnet nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates ans Parlament, auf denen sie basieren.

Zum ersten Mal im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen neuen Kapitel zusammengefasst.

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag bzw. jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der
parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag bzw. die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

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Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

F.

Zuständiges Departement: Nur in Ziffer 9 über Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands.

3722

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration der neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags kommen den zehn neuen EU-Mitgliedsländern zugute und werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: ­

Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen

­

Umwelt und Infrastruktur

­

Förderung der Privatwirtschaft

­

Menschliche und soziale Entwicklung

Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt.

Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreform, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und finanzielle Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Finanz- und Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

Am 20. Dezember 2007 wurden die bilateralen Rahmenabkommen betreffend den Beitrag der Schweiz an die erweiterte EU mit den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten in Bern unterzeichnet. Mit einigen Partnerstaaten konnte die DEZA 2008 ein Abkommen über die technische Hilfe für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags (Technical Assistance Fund) abschliessen. Der Fonds für technische Hilfe unterstützt die mit der Umsetzung des Erweiterungsbeitrags betrauten Behörden des Partnerlandes. Das SECO hat 2008 mit den meisten Ländern ein Abkommen zur Bereitstellung von Mitteln für die Vorbereitung von Projektvorschlägen abgeschlossen werden (Project Preparation Facility, PPF). Das Ziel der PPF-Abkommen ist es, durch die Finanzierung von externen Experten die effiziente Vorbereitung der Projektdokumentation zu gewährleisten und somit eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

Zudem hat die DEZA ein Projektabkommen für ein NGO-Projekt in Zypern unterzeichnet, und das SECO hat ein Projektabkommen im Bereich der Privatsektorförderung zur Verbesserung der Regulierung des Finanzsektors in Slowenien abgeschlossen.

3723

2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Polen, vertreten durch das Ministerium der Regionalentwicklung, bezüglich des Beitrags der Schweiz an Polen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 15. September 2008

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des schweizerischen Beitrags an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrags, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das schweizerische Kooperationsprogramm mit Polen effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

7,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 489,020 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Polen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2008 in Kraft getreten und ist vom 15. September 2008 bis zum 14. Juni 2017 gültig. Es kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3724

2.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Slowakei, vertreten durch das Regierungsbüro, bezüglich des Beitrags der Schweiz an die Slowakei für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags, abgeschlossen am 11. November 2008

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des schweizerischen Beitrags an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrags, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das schweizerische Kooperationsprogramm mit der Slowakei effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

1 Million Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2008 in Kraft getreten und ist vom 11. November 2008 bis zum 13. Juni 2017 gültig. Es kann jederzeit von beiden Parteien unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3725

2.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Revitalising the Buffer Zone: An Educational Centre and Home for Cooperation», abgeschlossen am 15. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Revitalising the Buffer Zone: An Educational Centre and Home for Cooperation».

B.

Das Kleinprojekt leistet einen Beitrag an ein Begegnungszentrum in der Pufferzone von Nikosia. Das Zentrum soll die Wiederbelebung dieser Zone fördern und Menschen mit unterschiedlichen ethnischen, religiösen und sprachlichen Hintergründen einen Ort der Begegnung ermöglichen.

C.

189 400 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrags von 5,988 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Zypern vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 ab. Es kann jederzeit von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3726

2.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit. Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut.

Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

3727

2.2.1

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam, Aserbaidschan, abgeschlossen am 9. Mai 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts ist die Unterstützung von insgesamt 90 Familien in der Region von Aghdam bei der Etablierung angemessener Anbaumethoden und der Führung ihrer Betriebe, um hochwertige Produkte zu produzieren und diese zu vermarkten.

B.

Ziel der Erweiterung der Pilotphase ist, das bisher Erreichte zu konsolidieren und die Kapazitäten der Akteure weiter zu stärken. Zudem sollen Empfehlungen für eine zukünftige Projektphase oder andere Projekte der Regierung dieser Art gemacht werden.

C.

225 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3728

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Föderation BiH sowie das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republika Srpska und die Brcko Distriktpolizei, bezüglich des Programms zur Verbesserung der Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina und zur Schaffung von effizienteren und besser organisierten Polizeistrukturen, abgeschlossen am 13. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Verbesserung der Sicherheitslage und zur Schaffung von effizienteren und besser organisierten Polizeistrukturen in Bosnien und Herzegowina.

B.

Als Teil der präventiven bilateralen Aktionslinie des Regionalprogramms Polizeireformen wurde die Einführung von Community Policing in Bosnien und Herzegowina mit einer Inceptionphase und einem anschliessenden Pilotprojekt begonnen Die erfolgreiche praktische Umsetzung hat zur Entwicklung einer Strategie für die landesweite Umsetzung geführt. Beim Community Policing handelt es sich primär um eine Haltung und Arbeitsmethode, welche einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von effizienteren und besser organisierten Polizeistrukturen leisten kann. Das Programm trägt zur Verbesserung der Polizeimanagementfähigkeiten bei. Auch wird eine verbesserte Prävention von kriminellen und anderen Bedrohungen erreicht, ebenso wie eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und Bevölkerung. Dies wiederum führt zu einer Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Polizei.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb eines Monats gekündigt werden.

3729

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie 2008­2013 von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 28. Januar 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie Bosniens und Herzegowinas, die einerseits die langfristigen Entwicklungsziele des Landes festlegt und andererseits einen Rahmen für die Geber schafft, in dem diese ihre eigenen Interventionen und Engagements planen können. Die Entwicklungsstrategie wird als Grundlage für die Entwicklung eines National Development Plan dienen, dessen Ausarbeitung von der EU unterstützt werden wird.

B.

Die im Jahre 2004 verabschiedete Strategie zur Armutsbekämpfung wurde nach ihrer Revision zur ersten Entwicklungsstrategie 2004­2007. Da es sich um die erste seitens Ministerrat und Parlament auf Staatsebene verabschiedete Strategie handelt, ist ihre Bedeutung umso grösser. Die Direktion für Wirtschaftsplanung (DEP), seit 2007 offiziell als Bestandteil des Ministerrats anerkannt, wurde vom Ministerrat mandatiert, den Ausarbeitungsprozess der Entwicklungsstrategie (Country Development Strategy ­ CDS) nach EUStandards zu leiten. Die involvierten Geber unterstützen die DEP in ihrem Bestreben nach lokaler Ownership und der Sicherstellung eines transparenten, partizipativen Prozesses.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3730

2.2.4

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Georgien bezüglich des Projekts Soziale Rehabilitation und Reintegration im Bereich der Suchtarbeit, abgeschlossen am 4. März 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts ist es einen Beitrag zur Linderung des Drogenproblems in Georgien im Rahmen der «Anti Drug Strategy» des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziale Fragen zu leisten. Das Projekt fördert die Sozialarbeit im Bereich der Rehabilitation von Ex-Drogensüchtigen sowie von Personen in Methadonprogrammen und übermittelt politischen Entscheidungsträgern und medizinischen Fachpersonen neue Methoden im Bereich der Drogenarbeit.

B.

Drogenkonsum sowie die damit verbundenen sozialen, ökonomischen und gesundheitlichen Folgen stellen in Georgien heute ein beachtliches Problem dar. Es gibt ungefähr 280 000 drogenabhängige Personen. Gleichzeitig gibt es nur eine limitierte Anzahl an Therapiemöglichkeiten, Rehabilitationsangebote fehlen fast gänzlich. Die Schweiz verfügt über ein reiches Wissen an innovativen und neuen Formen im Umgang mit Sucht und im Rahmen dieses Projekts kann dieses Fachwissen den georgischen Partner zur Verfügung gestellt werden.

C.

470 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009 ab. Es kann schriftlich beim Eintreten von höherer Gewalt oder bei der Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen durch die eine Partei von der anderen Partei gekündigt werden.

3731

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, und dem UNDP bezüglich «Sanierung des Golema-Flusses», abgeschlossen am 16. September 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Aktivitäten, welche der Zielerreichung des Projekts dienen. Der Zustand des Golema Flusses soll verbessert werden. Die Bauarbeiten für die Sanierung und Regulierung des Golema Flusses im städtischen Abschnitt sollen abgeschlossen werden, inklusive Kanalisation entlang der Ufer.

B.

Die Anstrengungen Mazedoniens zur Verbesserung des Zustands der Gewässer und des Umweltschutzes insgesamt sollen unterstützt werden.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit der Regierung Mazedoniens sowie mit dem UNDP.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2008 bis 31. August 2009 ab. Es kann sowohl vom UNDP als auch von der Schweiz unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3732

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, bezüglich «Instandstellung von Schulen in Mazedonien», abgeschlossen am 14. Februar 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Aktivitäten, welche der Zielerreichung des Projekts dienen. Es soll mittels Renovierung von Schulen in unbrauchbarem Zustand ein Beitrag zu einer gleichwertigen Schulbildung auf dem gesamten Gebiet der Republik Mazedonien geleistet werden.

B.

Viele Schulen in Mazedonien befinden sich in derart desolatem Zustand, dass die Unterrichtstätigkeit behindert oder oft gar verunmöglicht wird.

C.

728 946 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3733

2.2.7

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich der Modernisierung der Perinatologie in der Republik Moldau, abgeschlossen am 4. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Republik Moldau in Bezug auf die Reform und Modernisierung des nationalen Perinatologie-Systems. Ein verbesserter Zugang für die Bevölkerung zu qualitativen Dienstleistungen im Gesundheitsbereich wird angestrebt. Ziel ist es, die Kindersterblichkeit bei Neugeborenen und bei Kindern bis zu 5 Jahren zu reduzieren.

B.

Der Bereich Gesundheit bildet einen Schwerpunkt des Zusammenarbeitsprogrammes der DEZA mit der Republik Moldau. Mit ihren Aktivitäten hat sich die DEZA als einer der wichtigsten Partner des Gesundheitsministeriums etabliert. Für das Ministerium ist es wichtig, nicht nur grosse Budgets von internationalen Geldgebern zugesprochen zu bekommen, sondern auch praktische Hilfe bei der Umsetzung der Reformen zu erhalten. Gerade dies ist eine Stärke der schweizerischen Entwicklungshilfe.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3734

2.2.8

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch die Ministerien für Wirtschaft und Handel sowie Erziehung, Jugend und Sport, bezüglich der Reformprozesse im Berufsbildungssystem in der Republik Moldau, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Republik Moldau in Bezug auf die Reformprozesse im Berufsbildungssystem. Die DEZA unterstützt zusammen mit anderen Geldgebern die Regierung, damit ein flexibler und marktorientierter Arbeitsmarkt geschaffen wird.

B.

Der Bereich Berufsbildung bildet einen Schwerpunkt des DEZA-Zusammenarbeitsprogrammes mit der Republik Moldau. Trotz der guten Zusammenarbeit zwischen den Geldgebern, konnte das Erziehungsministerium bisher noch nicht vom Reformansatz überzeugt werden. Die Geldgeber haben deshalb beschlossen, in einem Pilotprojekt mit drei Berufsschulen die praktische Umsetzung durchzuführen.

C.

490 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3735

2.2.9

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan bezüglich des Projekts zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 10. Juli 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Gesundheit in den ländlichen Gebieten des Ferghanatals. Dies soll durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und dezentralen Versorgung mit Trinkwasser und Hygienepraktiken geschehen, welche durch die Sanierung der Trinkwassersysteme in den Dörfern erreicht werden soll. Ausserdem hat das Projekt zum Ziel, die nationalen Programme in diesem Sektor zu unterstützen.

B.

Die Anfänge dieses Projekts liegen im Jahre 1998 als das Internationale Sekretariat für Wasser (ISW) den Ansatz der dezentralen Versorgung mit Trinkwasser und Hygienepraktiken in der Region verbreitete. Im Rahmen ihrer Wasserstrategie für Zentralasien implementierte die DEZA 2001 eine Pilotphase. Diese war so erfolgreich, dass zwei Folgephasen folgten. Die aktuelle Phase soll die Weiterführung und die Ausbreitung des Ansatzes sicherstellen. Das Projekt wird vom ISW im Namen der DEZA umgesetzt.

C.

3,1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3736

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und dem UNDP bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Gemeindenentwicklung in Südwest-Serbien, zweite Phase, abgeschlossen am 23. September 2008

A.

In Serbien wurde die Ausarbeitung eines Programmes für RückkehrerReintegration in der Region Sandzak im Jahr 2007 aufgenommen. Diese Region ist stark von Migration betroffen und die DEZA ist seit einigen Jahren in der Lokalentwicklung tätig. Das Programm soll Gemeinden, NGOs sowie die zentrale Behörde «Ministry for Human and Minority Rights» in spezifischen Funktionen des Migrationsmanagements zusammenführen. Die Interdepartementale Leitungsgruppe Rückkehr (ILR) hat einen entsprechenden Eintretensantrag genehmigt. Abklärungen für eine ähnliche Programmstruktur in Südserbien laufen derzeit. Auf zentraler Ebene sind Mittel für einen «policy support» in Migrationsfragen reserviert.

B.

Serbien hat die Perspektive einer relativ raschen wirtschaftlichen, institutionellen und sozialen Entwicklung in Richtung EU-Integration, falls die neue Regierung eine politische Krise und eine weitere nationalistische Isolierung vermeiden kann. Im «worst case scenario» wäre mit stark ansteigenden Flucht- und Migrationsbewegungen zu rechnen, insbesondere von verschiedenen Minderheiten in der Grenzregion von Südserbien und Kosovo, sekundär auch in Richtung anderer Länder der Region und Westeuropas. Die Wahrscheinlichkeit der positiven oder negativen Szenarien ist vor einer Lösung der Kosovo-Statusfrage schwer abzuschätzen.

C.

854 364 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3737

2.2.11

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO zur Umsetzung des Projekts «Notfallmässige Bereitstellung von Tierfutter, VeterinärDienstleistungen und Schulung für Viehhalter in Muminabad, Tadschikistan», abgeschlossen am 16. Oktober 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts in Tadschikistan ist die Erhaltung der Viehzucht als Lebensgrundlage vieler tadschikischer Familien und damit Nothilfe an die von der Kältewelle am meisten betroffene Bevölkerung.

B.

Tadschikistan hat eine langandauernde, extreme Kältewelle erlebt. Zusammen mit einer Verknappung von Wasser und Strom zu Beginn des Jahres 2008 hat diese die Landwirtschaft sehr schwer geschädigt; nicht nur wurde ein Grossteil der Ernte und damit auch des Saatguts für das kommende Frühjahr vernichtet, sondern auch der Viehbestand ging signifikant zurück. Die Lebensgrundlage vor allem der Landbevölkerung ist stark angeschlagen, die Viehzucht, von der die Mehrheit der tadschikischen Familien auf dem Lande abhängt, ist gefährdet. Bei diesem Projekt handelt es sich für die DEZA um ein neues Projekt, das kurzfristig im Sinne der Nothilfe angelegt ist. Das Projekt wird von der FAO umgesetzt.

C.

1,06 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2009 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden oder mit sofortiger Wirkung bei Nichteinhaltung oder Verletzung von Bestimmungen des Abkommens oder im Falle, dass höhere Gewalt die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens verhindert.

3738

2.2.12

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tadschikistan bezüglich des Projekts zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 26. Mai 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Gesundheit in den ländlichen Gebieten des Ferghanatals. Dies soll durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und dezentralen Versorgung mit Trinkwasser und Hygienepraktiken geschehen, welche durch die Sanierung der Trinkwassersysteme in den Dörfern erreicht werden soll. Ausserdem hat das Projekt zum Ziel, die nationalen Programme in diesem Sektor zu unterstützen.

B.

Die Anfänge dieses Projekts liegen im Jahre 1998 als das Internationale Sekretariat für Wasser (International Secretariat for Water ISW) den Ansatz der dezentralen Versorgung mit Trinkwasser und Hygienepraktiken in der Region verbreitete. Im Rahmen ihrer Wasserstrategie für Zentralasien implementierte die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA 2001 eine Pilotphase. Diese war so erfolgreich, dass zwei Folgephasen folgten. Die aktuelle Phase soll die Weiterführung und die Ausbreitung des Ansatzes sicherstellen. Das Projekt wird vom ISW im Namen der DEZA umgesetzt.

C.

3,1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3739

2.2.13

Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und UNDP für die Umsetzung des Projekts Politikdialog im Bereich der ländlichen Trinkwasserversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 27. August 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts ist die Wirkungsverstärkung der Wasserprojekte in Tadschikistan durch verbesserte Koordination sämtlicher Akteure von der Nutzer- bis zu Regierungsebene.

B.

Im Jahr 2003 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Jahre 2005 ­ 2015 zur Dekade des «Wassers für Leben» erklärt. In diesem Rahmen haben viele bilaterale und multilaterale Geber, darunter die DEZA die Regierung von Tadschikistan mit Projekten im Bereich der ländlichen Trinkwasserversorgung unterstützt. Um die Wirkung dieser Projekte noch zu verstärken, soll nun die Koordination zwischen sämtlichen Beteiligten, d.h.

zwischen Gebern und den verschiedenen Ebenen der Nutzniessern, durch einen intensivierten Politikdialog verstärkt werden. Die Koordinierung findet unter der Aegide des UNDP statt.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3740

2.2.14

Abkommen zwischen der DEZA und dem Hukumat von Khatlon Oblast der Republik Tadschikistan zur Umsetzung des Projekts Lokale Entwicklung in Muminabad, abgeschlossen am 9. Oktober 2008

A.

Mit dem Projekt werden eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung des Distrikts Muminabad in Tadschikistan und eine bürgerorientierte Planung mit transparenten Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen angestrebt.

B.

Das Projekt wurde im Jahr 2000 von der DEZA initiert und seither von der Caritas Schweiz umgesetzt. Es arbeitet nach dem Konzept der Verbindung zwischen technischer Beratung, Rehabilitation von Infrastruktur und Gouvernanzaspekten. Dieses Konzept hat sich bewährt und wurde über die Projektdauer weiter konsolidiert. Dazu wurden ein Local Development Committee (LDC) und Assoziationen gegründet, welche die Interessenvertretung der Einwohner wahrnehmen, aber auch den Dialog zwischen Behörden und Bevölkerung aktiv pflegen. Der im Rahmen des Projekts entwickelte District Development Plan gilt in Tadschikistan als gutes Beispiel für weitere solche Aktivitäten in anderen Regionen. Die letzte Phase, welche noch bis im Juni 2010 dauert, hat die Verankerung der Planungsprozesse in den Assoziationen zum Ziel, was die Einkommenssituation der Bevölkerung nachhaltig verbessern soll.

C.

1,425 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010 ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich wie folgt beendet werden: 1. Mit sofortiger Wirkung bei Nicht-Einhaltung oder Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des Abkommens oder 2. mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist im Falle, dass die Projektziele nicht eingehalten werden können und 3. mit sofortiger Wirkung, wenn höhere Gewalt die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens verhindert.

3741

2.2.15

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, betreffend das «Gesundheitsprogramm für Mütter und Kinder», abgeschlossen am 18. März 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Ukraine in Bezug auf die Reformprozesse im Gesundheitswesen im Bereich «Mutter und Kind».

B.

Der Bereich Gesundheit ist ein Schwerpunkt der DEZA mit der Ukraine.

Das Programm unterstützt lokale Gesundheitsdienste bei der Umsetzung moderner Ansätze in perinataler Medizin und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, die Gesundheit von Müttern und Kindern zu verbessern.

C.

3,7 Millionen Schweizer Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3742

2.2.16

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO für die Umsetzung des Projekts «Minimierung der gesundheitlichen Auswirkungen von extremen Klimaereignissen auf die tadschikische Bevölkerung», abgeschlossen am 14. November 2008

A.

Das Hauptziel dieses Projekts in Tadschikistan ist die Senkung der Sterblichkeits- und Erkrankungsziffern, welche auf die Auswirkung von Klimaereignissen zurückzuführen sind.

B.

Eine ausserordentliche Kältewelle und die daraus resultierende Energiekrise im Winter 2007 hatte in Tadschikistan unter anderem auch gravierende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Land. Ende Januar 2008 erbat sich die Regierung von Tadschikistan Hilfe von der internationalen Gemeinschaft. Unter Führung der Vereinten Nationen wurde ein «Flash Appeal» lanciert und ein Team zur Risikoeinschätzung und Koordination der Aktivitäten («REACT») eingesetzt. Das vorliegende Projekt greift Ziele und Prioritäten auf, die für eine mittelfristige Perspektive definiert worden sind, und nimmt Erfahrungen, die in der Krise des vergangenen Winters gemacht worden sind, auf. Der Beitrag der DEZA ist deshalb sinnvoll, da er in einem Bereich erfolgt, wo die DEZA seit Längerem systematisch tätig ist und zudem komplementär zu den Projekten der humanitären Hilfe erfolgt. Das Projekt wird von der WHO umgesetzt.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3743

2.2.17

Abkommen zwischen der DEZA und IOM zur Umsetzung des Projekts «Verhinderung von Menschenhandel durch Aufklärungskampagnen an Oberstufenschulen in Georgien, Armenien und Aserbaidschan», abgeschlossen am 10. November 2008

A.

Das Hauptziel des Abkommens mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ist, zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, Aserbaidschan und Georgien beizutragen, indem Direktbetroffene, nämlich Schulabgängerinnen und Schulabgänger, gezielt über die Problematik informiert werden.

B.

Die Region Südkaukasus ist im Rahmen des Programmes der DEZA zur Bekämpfung des Menschenhandels als Interventionsgebiet definiert worden.

Da aufgrund der sozioökonomischen Gegebenheiten viele Schulabgänger und junge Leute in der Region Südkaukasus zwecks Arbeitssuche ins Ausland gehen möchten, wird der Fokus des Projekts auf die Aufklärung an den Schulen gelegt. In Georgien hat der Präsident 2007 in einem Dekret den Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels gutgeheissen. Ein Ziel dabei ist es, spezielle Aufklärungsmodule zu entwickeln und in Oberstufenschulen zu verbreiten. Das Projekt wird von der IOM im Auftrag der DEZA und in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der drei Länder umgesetzt.

C.

1,09 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3744

2.2.18

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Moldau, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in der Republik Moldau, abgeschlossen am 21. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Republik Moldau für die Ausweitung des schweizerischen Gesundheitsprogramms in der Republik Moldau auf den Bereich der pädiatrischen Notfallmedizin.

B.

Die Mutter/Kind-Gesundheit ist ein Schwerpunkt des Zusammenarbeitsprogrammes der DEZA mit der Republik Moldau. Nach erfolgreichen Ergebnissen des DEZA-Perinatologie-Projekts hat das moldawische Gesundheitsministerium die DEZA gebeten, ihre Tätigkeit auf Kindernotfallmedizin auszuweiten, welche bis jetzt im moldawischen Gesundheitssystem vollständig gefehlt hat. Das Projekt ist in zwei Phasen aufgeteilt. Während der ersten Phase werden zwei Spitäler materiell unterstützt und das Personal geschult. In einer zweiten Phase wird ein weiteres Spital ausgestattet und Kapazität aufgebaut. Gleichzeitig soll ein gesetzlicher Rahmen für die nachhaltige Modernisierung des pädiatrischen Notfallsystems in Kraft treten.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 30. April 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3745

2.2.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Georgien bezüglich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts Finanzielle Unterstützung zur Winterhilfe, abgeschlossen am 4. Dezember 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und den involvierten Ministerien (Ministry for Refugees and Accommodation, Ministry of Labour, Health and Social Affairs, Office of the State Minister for Regional issues) von Georgien für die Umsetzung des Projekts «Finanzielle Unterstützung zur Winterhilfe» («Cash for Winterization») in Georgien.

B.

Das Selbsthilfe-Projekt unterstützt bedürftige vertriebene Familien in WestGeorgien während des kommenden Winters in Form von Bar-Beiträgen.

Dies erlaubt den Familien, den Winter in einem trockenen und geheizten Raum zu verbringen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2008 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, jedoch spätestens Ende April 2009. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündbar.

3746

2.2.20

Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und der UNDP für die Umsetzung des Projekts Unterstützung der Gemeinden in Moldau, abgeschlossen am 11. Dezember 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags an das Projekt «Unterstützung von Gemeinden» («Community Empowerment Project») in Moldau.

B.

UNDP übernimmt die Umsetzung des Projekts. Dabei geht es um die Komponente «Finanzielle Förderung von Arbeitsplätzen» in den Dörfern Purcari und Talmaza in Moldau. Das Projekt ist Teil der Nothilfe für Rumänien, Ukraine und Moldau nach den Hochwassern vom Sommer 2008.

C.

55 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2008 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3747

2.2.21

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Kosovo, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur Unterstützung der Kosovo Eigentumsagentur, abgeschlossen am 18. Dezember 2008

A.

Dieses Projektabkommen regelt die Modalitäten betreffend den schweizerischen Finanzierungsbeitrag an die «Kosovo Property Agency».

B.

Die Klärung von Eigentumsverhältnissen ist eine der zentralen Herausforderungen des Staates Kosovo. Die klare Regelung von Eigentumsansprüchen ist auch eine unabdingbare Voraussetzung für in- und ausländische Investitionen. Die «Kosovo Property Agency» ist zuständig für die Behandlung von Fällen umstrittener oder ungeklärter Eigentumsverhältnisse von Grundstücken und Immobilien. Das Projekt leistet somit unter anderem einen Beitrag zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, zur Schaffung der notwendigen Vorraussetzungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und zur Integration von Minderheiten.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Projektabkommen ist am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3748

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Konsumentenschutz, bezüglich Unterstützung an eine nachhaltige Landwirtschaft in Albanien, abgeschlossen am 21. Januar 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit bezüglich Projekte im Bereich «Privatsektorförderung» in Albanien.

B.

Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation durch eine nachhaltige und ausgewogene Nutzung der natürlichen Ressourcen in verschiedenen Regionen Albaniens.

C.

2,108 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3749

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch die Ministerien für Bildung und Wissenschaft sowie für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, bezüglich eines Programms im Erziehungs- und Berufsbildungsbereich in Albanien, abgeschlossen am 23. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich Projekte im Bereich «Privatsektorförderung» in Albanien.

B.

Mit dem Projekt AlbVET soll ein wichtiger Beitrag zur Reform des Erziehungswesens und der Berufsbildung in Albanien geleistet werden. Im Vordergrund stehen Bestrebungen zur Förderung eines dezentralen Erziehungsund Berufsbildungssystems.

C.

4,435 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3750

2.2.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Innenministerium, bezüglich eines Programms zur Förderung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung in Qark Shkodra, abgeschlossen am 3. Juni 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich Projekte im Bereich «Demokratisierung und Dezentralisierung» in der Region Shkodra, Albanien.

B.

Bei diesem Programm geht es um die Unterstützung von acht Gemeinden in der Region Shkodra, im Norden Albaniens. In enger Zusammenarbeit mit den Bürgern und den Organisationen der Zivilgesellschaft sollen der gesamte Dezentralisierungsprozess und die Bestrebungen zur Förderung der lokalen Entwicklung geplant, umgesetzt und begleitet werden.

C.

4,53 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3751

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Statistikinstitut Albaniens, bezüglich Verbesserung der Statistiken zur demografischen und sozialen Entwicklung in Albanien, abgeschlossen am 22. April 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung des albanischen Statistiksystems.

B.

Für die Entwicklung Albaniens und im Hinblick auf die europäische Integration des Landes ist die kontinuierliche Verbesserung und Weiterentwicklung des Statistiksystems unerlässlich. Beim vorliegenden Projekt geht es um die Verbesserung und Stabilisierung des albanischen Statistiksystems im Bereich der Daten zur demografischen und sozialen Entwicklung des Landes.

C.

1,87 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3752

2.2.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms Personalentwicklung im Gesundheitsbereich, abgeschlossen am 30. April 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich Projekte im Bereich «Grundversorgung und Soziale Dienste» in Albanien.

B.

Bei diesem Projekt geht es in erster Linie um die Stärkung der Kompetenzen der Angestellten, die im Gesundheitssektor tätig sind. Dadurch soll die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert werden.

C.

1,73 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3753

2.2.27

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Tadschikistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium und das Erziehungsministerium, bezüglich der Erarbeitung eines Reformkonzepts für die medizinische Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 12. Dezember 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan bezüglich der Verbesserung der medizinischen Grundausbildung durch die Erarbeitung eines Konzeptes zur Umgestaltung der entsprechenden Studiengänge an der staatlichen Universität.

B.

Der Bereich Gesundheit bildet einen Schwerpunkt des DEZA-Zusammenarbeitsprogrammes mit Tadschikistan. Die tadschikische Regierung wird von der Schweiz in ihren Reformbestrebungen im Gesundheitwesen unterstützt. Mit dem Abkommen beteiligt sich die DEZA an der Erarbeitung eines dringend notwendigen Konzeptes für die Neugestaltung der Studiengänge in der medizinischen Grundausbildung an der staatlichen Universität. Da diese für die Ausbildung von 95 % aller Hausärzte zuständig ist, soll damit auch ein nachhaltiger Beitrag an eine verbesserte medizinische Grundversorgung geleistet werden.

C.

90 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2007 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Juli 2008 ab. Es kann im Fall der Nichteinhaltung der Pflichten durch eine Partei nach einer Suspendierung von sechs Monaten durch die andere Partei schriftlich gekündigt werden.

3754

2.2.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Kirgisisch-Schweizerisch-Schwedischen Gesundheitsprojekts, abgeschlossen am 18. April 2008

A.

Dieses Abkommen zur trilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Schweden und Kirgisistan definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Spitalhygiene in Kirgisistan, besonders in Naryn und Talas und drei weiteren Regionen.

B.

Das Projekt wurde seit 1999 als bilaterales Mandat der DEZA durch das Rote Kreuz implementiert. Im Jahre 2005 hat es sich durch den schwedischen Beitrag um die Komponente «Gesundheitsförderung» erweitert. Die neue Phase konzentriert sich nun auf diesen Aspekt und die Ausdehnung des Modells von der Region Naryn im zentralen Kirgisistan, wo das Projekt ursprünglich angelegt war, auf das ganze Land. Das Projekt wird weiterhin unter der Gesamtverantwortung der DEZA umgesetzt.

C.

4,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2008 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3755

2.2.29

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zwischenstaatlichen Kommission zur Wasserkoordination in Zentralasien in Usbekistan bezüglich des Projekts Integriertes Wasserressourcenmanagement ­ Ferghanatal, abgeschlossen am 3. Juni 2008

A.

Das Projekt trägt zu einer effektiveren Wasserwirtschaft sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bewässerungswesen bei und fördert somit eine nachhaltig ökologische und friedliche Entwicklung im Ferghanatal.

B.

Im Rahmen ihrer Wasserstrategie für Zentralasien initiierte die DEZA dieses Projekt. Seit Beginn im September 2001 konnten klare Verbesserungen für den Wassernutzer und eine erhöhte Anerkennung des Integrierten Wasserressourcenmanagement bei Behörden und Bewässerungsverantwortlichen erzielt werden. Seit Mai 2005 wurde die Bewässerungsorganisation und ­ technik weiter optimiert und in Pilotregionen angewendet. Die aktuelle Phase soll Klarheit zur Nachhaltigkeit des Projekts bringen und es soweit konsolidieren, dass es auf weitere Gebiete ausgedehnt werden kann.

C.

3,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2008 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3756

2.2.30

Abkommen zwischen der DEZA und dem IWMI bezüglich eines Projekts zur verbesserten Wassernutzung auf Parzellenebene in Zentralasien, abgeschlossen am 9. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Internationalen Wassermanagement Institut (IWMI), welches die Assoziation zwischen IWMI und dem Internationalen Wissenschaftlichen Zentrum (SIC) der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Zentralasien (ICWC) vertritt, zur Umsetzung eines Projekts zur verbesserten Wassernutzung auf Ebene der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe in Tadschikistan, Kirgisistan und Usbekistan.

B.

Der Bereich Wasser (Bewässerung und Trinkwasserversorgung) bildet einen Schwerpunkt des DEZA-Zusammenarbeitsprogramms mit allen drei zentralasiatischen Ländern. Seit Jahren unterstützt die DEZA verschiedene Bewässerungsprojekte, die die gerechte, nachhaltige und effiziente Nutzung der vorhandenen Wasserressourcen zum Ziel haben. Das neue Projekt bezweckt die Schliessung vorhandener Wissenslücken bei den einzelnen Wassernutzern, die Stabilisierung der Ernteerträge durch verbesserte Wassernutzung und die Verhinderung von Versalzung und Drainage. Das Projekt wird im Auftrag der DEZA von IWMI, im Namen der Assoziation zwischen IWMI und SIC, umgesetzt.

C.

320 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2008 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3757

2.2.31

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der ICWC bezüglich eines Projekts zur verbesserten Wassernutzung auf Parzellenebene in Zentralasien, abgeschlossen am 9. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Zwischenstaatlichen Kommission zur Wasserkoordination in Zentralasien (ICWC), der Länder Tadschikistan, Kirgisistan und Usbekistan, zur Umsetzung eines Projekts zur verbesserten Wassernutzung auf Ebene der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe.

B.

Der Bereich Wasser (Bewässerung und Trinkwasserversorgung) bildet einen Schwerpunkt des DEZA-Zusammenarbeitsprogramms mit allen drei zentralasiatischen Ländern. Seit Jahren unterstützt die DEZA verschiedene Bewässerungsprojekte, die die gerechte, nachhaltige und effiziente Nutzung der vorhandenen Wasserressourcen zum Ziel hat. Das neue Projekt bezweckt die Schliessung vorhandener Wissenslücken bei den einzelnen Bewässerungsnutzern, die Stabilisierung der Ernteerträge durch verbesserte Wassernutzung und die Verhinderung von Versalzung und Drainage. Das Projekt wird vom Internationalen Wassermanagement Institut (IWMI) im Namen der Assoziation zwischen IWMI und dem Internationalen Wissenschaftlichen Zentrum der ICWC umgesetzt.

C.

320 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2008 rückwirkend in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3758

2.2.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Programms zur Integration von Roma und marginalisierten Gruppen durch Ausbildung, Phase 1, abgeschlossen am 19. Dezember 2008

A.

Mit diesem Abkommen soll zur Erreichung des Millennium Development Goal (MDG) 2, d.h. Zugang zu Primarausbildung für alle Kinder, beigetragen werden. Mit dem Programm sollen vor allem die Kinder aus marginalisierten Gruppen (behinderte sowie Roma-Kinder) in 60 Gemeinden Serbiens erreicht werden. 500 Lehrer und Lehrerinnen (davon 130 Roma-Lehrer und ­Lehrerinnen) sollen dafür gezielt geschult und bei Gemeindebehörden sowie Eltern soll das Bewusstsein für die Wichtigkeit von Bildung für diese Bevölkerungsgruppen verstärkt werden.

B.

In Serbien gehen 80 000 Kinder nicht in die Schule. Eine grosse Mehrheit davon sind behinderte Kinder oder Kinder aus marginaliserten Bevölkerungsgruppen wie z.B. den Roma- oder Vlach-Minderheiten. Unterschiedliche Massnahmen sind erforderlich, um diesen Kindern den Zugang zum Schulsystem zu ermöglichen. Das vorliegende Programm soll ermöglichen, dass in 60 serbischen Städten ein Ausbildungsmodell geschaffen wird, das die marginaliserten Kinder erfolgreich und nachhaltig ins Schulsystem einschliesst.

C.

598 197 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3759

2.2.33

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reform des serbischen Justizsektors, abgeschlossen am 12. Dezember 2008

A.

Die Justizreform in Serbien wurde vor einigen Jahren lanciert, ist bisher aber kaum vorangekommen. Mit der neuen serbischen Regierung, die im Juli 2008 an die Macht kam, ist der politische Wille zur Umsetzung der Reform stark gestiegen. Ziele der Reform sind die Verbesserung der Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz des gesamten Justizsystems, Bekämpfung der Korruption und Verbesserung des Investitionsklimas.

B.

Die Lage des Justizsystems in Serbien verschlechterte sich in den 90-er Jahren durch Wirtschaftskrise, Kriegsumfeld und internationale Sanktionen. Die Richter und Richterinnen wurden aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit gewählt und waren der Partei verantwortlich. Nach dem politischen Wandel im Jahr 2000 hat sich wenig geändert: Politiker und Politikerinnen ernnenen Richter und Richterinnen, um ihre eigenen Interessen schützen zu können.

Tycoons haben die Kontrolle über die Exekutive und Legislative sowie über das Justizsystem. Der Justizsektor wird durch Korruption unterwandert und unterliegt dem Einfluss politischer oder einflussreicher Gruppen. Aus diesen Gründen werden die Bürger durch das Justizsystem kaum geschützt und können ihre Rechte kaum verteidigen.

C.

400 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 1. Juni 2011 ab. Sie kann schriftlich, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

3760

2.3

Botschaft vom 28. Mai 2003 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2003 4625) Einleitung

Gemäss Verfassungsauftrag soll die Schweiz einen Beitrag « zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen» leisten. In Anwendung dieses Auftrags legen der Bundesrat und das Parlament mit der Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern den Handlungsrahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für die Laufzeit des beantragten Rahmenkredits fest.

In der Botschaft wird dargelegt, welchen Beitrag die Schweiz mit technischer Zusammenarbeit und Finanzhilfe zur Realisierung der Millenniumsentwicklungsziele leisten will. Dies geschieht zum einen über bilaterale Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnerländern, zum andern im multilateralen Rahmen. Die bilateralen und multilateralen Instrumente sind so aufeinander abgestimmt, dass sie maximale Wirkung entfalten.

Ziel der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz ist es, auf nationaler und lokaler Ebene die Grundlagen für nachhaltige Entwicklungsprozesse zu legen, welche die Beteiligten aus eigener Kraft weiterführen können. Sie ist langfristig angelegt und auf die nationalen Entwicklungsprioritäten der Partnerländer sowie in Abstimmung mit den anderen Geberländern ausgerichtet.

Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit leistet die Schweiz Beiträge an multilaterale Organisationen wie die Weltbank, die regionalen Entwicklungsbanken und die UNO. Diese Organisationen sind wichtige Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit und können aufgrund ihres grossen Wissens, ihrer langjährigen Tradition und beträchtlichen Ressourcen durch ihre nationalen und regionalen Programme eine grosse Hebelwirkung in den Partnerländern entfalten. Die multilaterale Hilfe trägt damit zur Lösung von Problemen in den Entwicklungsländern bei, die infolge ihrer Komplexität, ihrer politischen Sensibilität, ihrer globalen Relevanz oder wegen des erforderlichen Finanzvolumens die Möglichkeiten bilateraler Hilfe übersteigen und die Zusammenarbeit der gesamten internationalen Gemeinschaft notwendig machen.

3761

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IPI bezüglich Vorhaben Monitoring des Nepal-Projekts, abgeschlossen am 3. April 2008

A.

Die DEZA finanziert das Projekt «IPI (Internationales Presseinstitut) ­ Pressefreiheit in Nepal, Monitoring des Nepalprojekts», das ein Monitoring über die Wahlen vom Frühling 2008 in Nepal vorsieht.

B.

Das Projekt verfolgt zwei Ziele: 1.) Förderung der Pressefreiheit in Nepal, denn sie gilt als Fundament der Demokratie (Aufmerksamkeit auf die Bedeutung der Pressefreiheit und die Missachtung dieser Freiheit lenken); 2.) Beratung der neuen verfassungsgebenden Versammlung bezüglich Pressefreiheit.

C.

14 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Februar 2008 bis 12. Juni 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch beide Parteien.

3762

2.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Peru, vertreten durch das Aussenministerium, abgeschlossen am 4. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Regionalprogramms Bio Andes, das in Peru, Bolivien und Ecuador durchgeführt wird.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

1,203 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2009 ab. Es kann innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3763

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Berufsbildung und Kapazitäts-Kompetenzen im Bereich Arbeit und lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 20. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ecuador im Bereich der Berufsbildung und Kapazitätsentwicklung in ländlichen Gebieten.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Ecuador.

C.

1,72 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3764

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium sowie das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Regierungsprogramm im Bereich der Ernährung, abgeschlossen am 27. März 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Produktion und Bereitstellung von Schul-Frühstück (programa gubernamental de alimentación escolar).

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

142 382 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. März 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3765

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Intercooperation, und Bolivien, vertreten durch das Vizeministerium für Dezentralisierung, betreffend das Projekt «Lokale Wirtschaftsentwicklung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen», abgeschlossen am 4. April 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der lokalen Wirtschaftsentwicklung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

4,772 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3766

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Projekt Regionalentwicklung und Dezentralisierung ­ PDCR III, abgeschlossen am 1. Januar 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Regionalentwicklung und Dezentralisierung.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3767

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 29. September 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen im ländlichen Bereich.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

4,948 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3768

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 22. September 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Trinkwasserversorgung und Modernisierung des Trinkwassersektors.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

8,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3769

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Finanz- und Landwirtschaftsministerium, betreffend das Projekt zur landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit «COMRURAL», abgeschlossen am 30. September 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der landwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Juni 2009 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine Kündigung innert 15 Tagen möglich.

3770

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt «Ausbildungssystem für die Nutzung von erneuerbaren natürlichen Ressourcen», abgeschlossen am 25. Februar 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ecuador im Bereich der Förderung des Ausbildungssystems für die Nutzung von erneuerbaren natürlichen Ressourcen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Ecuador.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3771

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich eines Projekts im Bereich Dezentralisierung und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 17. April 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ecuador im Bereich der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklungsförderung.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Ecuador.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3772

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Zusammenschluss von Produzenten für die ländliche Handelsförderung, abgeschlossen am 5. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ecuador im Bereich des Aufbaus von selbständigen Produzenten für die ländliche Unternehmensentwicklung.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Ecuador.

C.

3,206 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3773

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich eines Beitrags an die Forschung zur Verbesserung der auf Reis basierten landwirtschaftlichen Produktionssysteme, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das nationale Reisforschungsprogramm in Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel neue Sorten und angepasste Produktionsmethoden für den Reisanbau in den Berggebieten von Laos zu entwickeln und damit die Ernährungssicherheit der Bevölkerung zu verbessern.

C.

2,823 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. September 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3774

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der ländlichen Entwicklung in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung durch die Unterstützung der ländlichen Infrastruktur auf lokaler Ebene.

C.

1,720 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 30. September 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3775

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 23. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung des Landwirtschaftssektors in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Ernährungssicherung sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen der laotischen Bauern durch die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.

C.

4,810 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3776

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC bezüglich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt in Vietnam, abgeschlossen am 29. September 2008

A.

Die Schweiz leistet neben anderen internationalen Geldgebern einen finanziellen Beitrag zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt in Vietnam.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Umsetzung der Gesetze im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt durch eine gezielte Ausbildung von Polizeibeamten und eine bessere Information von Opfern häuslicher Gewalt sicherzustellen und zu verbessern.

C.

740 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3777

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Regierungsführung in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 17. April 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des UNDP verwalteten Programms zur Stärkung der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Regierungsführung in Pakistan.

B.

Dieses Programm bildet einen der drei Schwerpunkte (der guten Regierungsführung und der Geschlechtergleichberechtigung) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit in Pakistan. Mit diesem Programm soll die Pakistanische Regierung im Bereich der geschlechter-spezifischen Regierungsführung unterstützt und gestärkt werden. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung sowie zur Chancengleichheit von Mann und Frau in Pakistan geleistet werden.

C.

3,698 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend am 1. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3778

2.3.18

Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Pakistanischen Regierung der Nord-West-Grenzprovinz «N.W.F.P», vertreten durch das Departement für Planung und Entwicklung in Peshawar, und der Schweizer NGO Intercooperation, bezüglich des Programms zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und der Erwerbsfähigkeit in den Distrikten Chitral, Swat, Buner, Karak sowie D.I Khan und Kurram, abgeschlossen am 26. Mai 2008

A.

Dieses Memorandum definiert die Rollen der einzelnen Akteure und deren Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und der Erwerbsfähigkeit in den Distrikten Chitral, Swat, Buner, Karak sowie D.I Khan und Kurram in der Pakistanischen Provinz «N.W.F.P».

B.

Dieses Programm bildet einen der drei Schwerpunkte (Stärkung der Einkommenssicherung im ländlichen Raum) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit in Pakistan. Mit diesem Programm soll ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität und dadurch zur Verringerung der Armut und Verletzbarkeit von marginalisierten Gemeinschaften in den oben genannten Distrikten beigetragen werden. Für die Implementierung des Projekts ist Intercooperation zuständig.

C.

7,972 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab.

3779

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Maisforschungsprojekts HMRP, abgeschlossen am 3. Juli 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Maisforschungsprojekts HMRP (Hill Maize Research Project) zur Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit und Förderung von Einkommen insbesondere von ärmeren und benachteiligten Familien in den Hügelzonen Nepals.

B.

Nepal ist seit beinahe 50 Jahren ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Verbesserung der Lebensbedingungen der armen ländlichen Bevölkerung ist ein Hauptziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

1,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 180 Tagen gekündigt werden. Falls höhere Gewalt die Umsetzung des Abkommens verunmöglicht, können beide Parteien das Abkommen auf den Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt kündigen.

3780

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Bodennutzung SSMP in Nepal, abgeschlossen am 9. Januar 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Bodennutzung SSMP (Sustainable Soil Management Programme) in Nepal.

B.

Nepal ist seit beinahe 50 Jahren ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Verbesserung der Lebensbedingungen der armen ländlichen Bevölkerung ist ein Hauptziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

3,579 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 180 Tagen gekündigt werden.

Falls höhere Gewalt die Umsetzung des Abkommens verunmöglicht, können beide Parteien das Abkommen auf den Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt kündigen.

3781

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung Nepals bezüglich des Projekts für saubere Technologie beim Bau von Ziegeleien mit vertikalen Öfen in Nepal, abgeschlossen am 3. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts für saubere Technologie beim Bau von Ziegeleien mit vertikalen Öfen in Nepal.

B.

Mit diesem Projekt sollen die Treibhausgase und die Verschmutzung im Bausektor reduziert werden, dies soll mittels eines Transfers von sauberen Technologien erreicht werden. Ziel ist es zudem, die globale Erwärmung einzudämmen und Massnahmen gegen die Verschlechterung der Gesundheitsbedingungen und der Umwelt in den Ziegeleiregionen zu ergreifen.

C.

2,458 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3782

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms zur Stärkung des öffentlichen Dienstes in Afghanistan, abgeschlossen am 26. Oktober 2008

A.

Das Abkommen definiert die Rollen der einzelnen Akteure und deren Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der Führung des öffentlichen Dienstes in Afghanistan.

B.

Dieses Programm bildet einen der Schwerpunkte (Gouvernanz) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan. Es wird ein Beitrag zur besseren Kapazität von Beamten und Beamtinnen und dadurch zur Reform des öffentlichen Dienstes geleistet.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Oktober 2008 bis 30. September 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3783

2.3.23

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich UNO-Partnerschaft im Bereich Wissensmanagement, abgeschlossen am 15. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Indienprogramm der Vereinten Nationen und der DEZA für die Finanzierung und Umsetzung der virtuellen Plattform für Wissensmanagement (Solution Exchange).

B.

Dieses Wissensmanagement-Programm steht im Einklang mit dem Partnerschaftsprogramm, das in Indien aufgrund des Bundesratsbeschlusses, Indien nicht mehr zu einem Schwerpunktland zu zählen, aufgebaut wird.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2008 bis 31. August 2011 ab.

3784

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Projektbeitrags zur Stärkung der Kapazitäten des Aussenministeriums, abgeschlossen am 6. Februar 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags. Bei diesem Projekt stehen eine gezielte Stärkung und die Festigung der Kapazitäten des Ministeriums im Vordergrund.

B.

Die Arbeitsbedingungen der Kader und des Personals des Aussenministeriums sollen verbessert werden mit dem Ziel, die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieses Ministeriums zu stärken und die guten bilateralen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Burundi zu konsolidieren.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt die Zeitspanne vom 6. Februar 2008 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3785

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Madagaskar, vertreten durch das MPRDAT, bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Umsetzung der «Nationalen Strategie für regionale und kommunale Entwicklung», abgeschlossen am 27. März 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den finanziellen und technischen Beitrag an das Programm zur Umsetzung der «Nationalen Strategie für regionale und kommunale Entwicklung».

B.

Ziel des Programms ist die Stärkung der Kapazitäten des Ministeriums bei der Präsidentschaft der Republik, das mit der Dezentralisierung und der Raumplanung beauftragt ist (MPRDAT), eine effiziente Begleitung der regionalen und kommunalen Behörden, damit sie ihren Entwicklungsauftrag wahrnehmen können, sowie die Sicherstellung des Zugangs der dezentralen territorialen Gemeinschaften zu den Finanzressourcen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3786

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms im Bereich Gebietserschliessung und ländliches Strassennetz im Osten von Burkina Faso, abgeschlossen am 8. Juli 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms im Bereich Gebietserschliessung und ländliches Strassennetz in der östlichen Region von Burkina Faso (Provinzen Gnagna, Gourma und Tapoa).

B.

Ziel des Programms ist es, in der östlichen Region des Landes ein gut befahrbares ländliches Strassennetz zu errichten, das von den Körperschaften und Gemeinschaften der Dörfer nachhaltig unterhalten wird.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2011 ab. Es kann von den Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3787

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Umsetzung eines Programms zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen, abgeschlossen am 3. Juli 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms zur Förderung der lokalen Wirtschaft, des Gewerbes und der Mikrounternehmen.

B.

Ziel dieses Programms ist es, eine gerechte und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern. Dabei wird auf freies Unternehmertum gesetzt, das Arbeitsplätze und Wohlstand generieren soll.

C.

3,33 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2011 ab. Es kann von den Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3788

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms Soziale Entwicklung im urbanen Kontext (PDSU), abgeschlossen am 5. Juni 2008

A.

Das Abkommen enthält den Zweck des Programms und die Ziele, die für die Phase II des Programms Soziale Entwicklung im urbanen Kontext (PDSU) der schweizerischen Zusammenarbeit, festgelegt wurden. Es präzisiert zudem die Abstimmung des Programms mit den nationalen Politiken Malis, den Bezug zum Programm der schweizerischen Zusammenarbeit, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die verantwortlichen Stellen und die Durchführungsmodalitäten.

B.

Bei diesem Programm stehen folgende Elemente im Vordergrund: Förderung einer bürgernahen Demokratie, Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Bürger sowie Abstimmung und Koordination unter den Akteuren bei der Umsetzung von wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprojekten, die zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen.

C.

2,58 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2007 bis 30. April 2010 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die sofortige Auflösung des Abkommens wegen aussergewöhnlicher und unvorhergesehener Ereignisse bleibt vorbehalten.

3789

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich eines Berufsbildungsprogramms (PAFP), abgeschlossen am 5. Juni 2008

A.

Das Abkommen legt den Zweck des Programms und die Ziele für die Phase II des Berufsbildungsprogramms (PAFP) der schweizerischen Zusammenarbeit fest. Es präzisiert zudem die erwarteten Ergebnisse, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die verantwortlichen Stellen sowie die Umsetzungsmodalitäten.

B.

Mit diesem Programm sollen die beruflichen Qualifikationen gestärkt werden. Dadurch verspricht man sich eine Verbesserung des Zugangs der Jugendlichen zu Arbeitsplätzen, eine Zunahme der Einkommen und die Förderung der lokalen Wirtschaft.

C.

3,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die sofortige Auflösung des Abkommens wegen aussergewöhnlicher und unvorhergesehener Ereignisse bleibt vorbehalten.

3790

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm, abgeschlossen am 21. November 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit betreffend die Umsetzung des Gesundheitsprogramms in Tansania.

B.

Tansania reformiert sein Gesundheitssystem und wird dabei von verschiedenen Gebern unterstützt, darunter auch die Schweiz. Bei dieser Reform geht es um eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung der tansanischen Bevölkerung.

C.

18 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 ab. Es kann innerhalb von sechs Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

3791

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, betreffend das Projekt Krankenversicherung für die ländliche Bevölkerung, abgeschlossen am 6. Oktober 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Projekts Krankenversicherung für die ländliche Bevölkerung in Tansania.

B.

Die heute vorhandenen Krankenversicherungen decken nur einen kleinen Teil der tansanischen Bevölkerung ab; insbesondere Arme in ländlichen Gebieten sind nicht erfasst und müssen deshalb an sich versicherbare Bezüge selber bezahlen. Die DEZA unterstützt die Regierung in ihren Anstrengungen, die Leistungen der Versicherungen zu erhöhen und die landesweite Abdeckung zu verbessern.

C.

980 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 ab. Es kann innerhalb von sechs Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

3792

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich eines Wald-Fonds für Vietnam, abgeschlossen am 25. November 2008

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die nachhaltige Waldnutzung und die Erhaltung der Biodiversität in Vietnam.

B.

Die Schweiz leistet neben anderen internationalen Geldgebern einen finanziellen Beitrag an den Treuhandfonds mit dem Hauptziel, die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu fördern, um dessen Schutzfunktion zu erhöhen und die Einkommensbedingungen der Bevölkerung zu sichern.

C.

5 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3793

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Fonds für eine Bevölkerungsumfrage im Gouvernanzbereich in Vietnam, abgeschlossen am 10. April 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiliung an den Weltbank-Fonds zur Unterstützung der nationalen Bevölkerungsumfrage im Bereich Gouvernanz in Vietnam.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, zusätzliche Informationen von der Bevölkerung Vietnams in Gouvernanzfragen zu erhalten, um Unterstützungen im Gouvernanzbereich besser auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausrichten zu können.

C.

194 756 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ab.

3794

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Verbesserung der schulischen Ausbildung in Nordkorea, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an das Ausbildungsprogramm der UNICEF in Nordkorea.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, moderne Lernmethoden im Grundschulunterricht einzuführen sowie Lehrpläne für Mathematik zu entwickeln, die heutigen allgemeinen Erkenntnissen und Anforderungen entsprechen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 ab.

3795

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz und der Weltbank bezüglich des Aufbaus einer indexbasierten Nutztierversicherung in der Mongolei, abgeschlossen am 16. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung an den Weltbank-Fonds zum Aufbau einer indexbasierten Nutztierversicherung in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Risikoverteilung des Einflusses von externen Wetterereignissen auf Nutztierherden in der Mongolei. Dadurch wird die Verletzlichkeit der Tierhalter durch externe Wetterereignisse vermindert.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3796

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNDP bezüglich nachhaltiger Landnutzung zur Bekämpfung der Wüstenbildung, abgeschlossen am 20. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Bekämpfung der Wüstenbildung in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Landnutzung durch verbesserte Planungs- und Koordinationsmechanismen auf nationaler und DistriktEbene, sowie der Verbreitung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden durch Landnutzungs-Gruppen.

C.

2,065 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3797

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 5. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung verschiedener Regierungsinstitutionen.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Verbesserung der Dienstleistungserbringung von Bhutans Regierungsinstitutionen.

C.

78 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3798

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 24. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung verschiedener Regierungsinstitutionen.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Verbesserung der Dienstleistungserbringung von Bhutans Regierungsinstitutionen.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3799

2.3.39

Abkommen zwischen der DEZA und dem Chinesischen Ausbildungszentrum für leitende Personalführungsbeamte bezüglich des ChinesischSchweizerischen Ausbildungsprogramms im öffentlichen Sektor Chinas, abgeschlossen am 2. April 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das System der öffentlichen Verwaltung in China.

B.

Das Projekt unterstützt die Ausbildung des höheren Kaders der öffentlichen Verwaltung auf Stufe Zentral-, Provinz- und Gemeinderegierung.

C.

8,540 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3800

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich des nationalen landwirtschaftlichen Beratungssystems, abgeschlossen am 13. Februar 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung des Landwirtschaftssektors in Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden zu verbessern und somit zur Ernährungssicherung der laotischen Bauern beizutragen.

C.

814 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3801

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Treuhandfonds zur Stärkung des öffentlichen Finanzsektors in Laos, abgeschlossen am 9. Juni 2008

A.

Die Schweiz leistet neben anderen internationalen Geldgebern einen finanziellen Beitrag an den Treuhandfonds der Weltbank.

B.

Das Projekt hat zum Ziel die Effizienz des öffentlichen Finanzsektors zu stärken und somit einen Beitrag an die soziöokonomische Entwicklung der laotischen Bevölkerung zu leisten.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Juni 2008 bis zum 30. April 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3802

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich Bekämpfung des Menschenhandels, abgeschlossen am 6. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag and die Bekämpfung des Menschenhandels in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Stärkung der Institutionen, welche Menschenhandel in der Mongolei bekämpfen, und die Unterstützung von Opfern von Menschenhändlern.

C.

2,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3803

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Amtsschalters mit Zugang zu vielen Dienstleistungen, abgeschlossen am 3. Juni 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die Restrukturierung der öffentlichen Dienstleistungsstellen mit dem Ziel eines leichteren Zugangs zu amtlichen Papieren (Zertifikate, Genehmigungen usw.) für die Bevölkerung.

B.

Das Projektziel beinhaltet den Beitrag der DEZA zur guten Regierungsführung, indem der Zugang zu administrativen, öffentlichen Dienstleistungen der Regierungsamtsstellen fair, transparent, ohne Diskriminierung und effizient verbessert wird.

C.

3,210 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3804

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projekts zur Stärkung des Kartoffelsektors in der Mongolei, abgeschlossen am 5. Februar 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung des nationalen Kartoffelsektors.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Ernährungssicherheit und die Steigerung der Produktivität des Kartoffelsektors in der Mongolei. Somit soll sichergestellt werden, dass genügend Kartoffeln zu erschwinglichen Preisen allen Mongolen zur Verfügung stehen, um eine ausgewogene Ernährung zu ermöglichen.

C.

4,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3805

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen in Nepal, abgeschlossen am 18. November 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten von Jugendlichen durch Franchising (F-Skill) in Nepal.

B.

Nepal ist seit beinahe 50 Jahren ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Förderung von Berufsbildung zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten von Jugendlichen ist ein Ziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2008 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. May 2008 bis 30. April 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 180 Tagen gekündigt werden.

Bei einer substanziellen Verletzung des Abkommens kann jede Partei das Abkommen umgehend beenden.

3806

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der dritten Phase des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Gemeindewald «NSCFP» in Nepal, abgeschlossen am 4. Dezember 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Gemeindewald (NSCFP ­ Nepal Community Forestry Project) in Nepal.

B.

Nepal ist seit beinahe 50 Jahren ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Verbesserung der Lebensbedingungen der armen ländlichen Bevölkerung ist ein Hauptziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

3,143 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis 15. Juli 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 180 Tagen gekündigt werden. Bei einer substanziellen Verletzung des Abkommens kann jede Partei das Abkommen umgehend beenden.

3807

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, abgeschlossen am 24. November 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen im ländlichen Bereich.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

4,453 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3808

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Niederlanden, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 15. November 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Niederlanden als Co-Donor für das Projekt in Managua (Nicaragua) im Bereich der Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den Niederlanden.

C.

400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2008 bis 15. Mai 2010 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3809

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Wasser, betreffend die Unterstützung für den nationalen Plan über die Wassereinzugsgebiete, abgeschlossen am 24. Januar 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Unterstützung für den nationalen Plan über die Wassereinzugsgebiete.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

875 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3810

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECA bezüglich der Konferenz «Science with Africa», abgeschlossen am 6. März 2008

A.

Beitrag an die Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA) zur Finanzierung der Konferenz «Science with Africa».

B.

Mit diesem Beitrag wird die Teilnahme (Kurs-, Reise- und Aufenthaltskosten) von 18 Teilnehmern ermöglicht. Es handelt sich um Forschende aus verschiedenen afrikanischen Ländern. Die Konferenz hat zum Ziel, afrikanische Forschung vermehrt mit Zusammenarbeit und Teilnahme an internationalen Forschungs- und Entwicklungsprojekten miteinzubeziehen.

C.

96 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 6. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 ab. Es kann gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

3811

2.3.51

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich eines Beitrags an das Sektor-MonitoringProgramm im Bereich Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, abgeschlossen am 10. Januar 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Sektor-Monitoring-Programm Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen («Global Water Supply and Sanitation Sector Monitoring»).

B.

Die Millenniumsentwicklungsziele (MDGs) wurden von der internationalen Gemeinschaft verabschiedet. Das Wasser steht im Zentrum dieser Ziele. Die DEZA ist im Wassersektor sehr aktiv, insbesondere im Bereich sanitäre Einrichtungen. Ein Monitoring der MDGs im Wassersektor ist eine wichtige Voraussetzung für eine allgemeine Ausrichtung der Aktivitäten des Sektors, es dient aber auch für die Steuerung der DEZA-Strategie. Das «Global Water Supply and Sanitation Sector Monitoring» ist ein einzigartiges Programm und bildet als solches eine Referenz für den ganzen Sektor. Die DEZA unterstützt dieses Programm, seit es ins Leben gerufen wurde.

C.

400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3812

2.3.52

Abkommen zwischen der DEZA und der UNESCO bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 27. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an das UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen (UIL).

B.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung der DEZA an das UIL, das die einzige anerkannte Fachinstitution innerhalb der Vereinten Nationen ist, die sich systematisch in folgenden Bereichen engagiert: Alphabetisierung, nicht formelle Bildung, Erwachsenenbildung. Dabei setzt sie den Fokus auf lebenslanges Lernen. Für die DEZA ist das UIL eine bedeutende internationale Plattform für die Verbreitung von Bildungserfahrungen, welche sie auch unterstützt.

C.

600 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3813

2.3.53

Abkommen zwischen der DEZA und dem BIE bezüglich eines Beitrags an die 48. Internationale Weiterbildungskonferenz, abgeschlossen am 29. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an das Internationale Bildungsbüro (Bureau International de l'Education, BIE).

B.

Die 48. Internationale Weiterbildungskonferenz (CIE) befasst sich mit dem Thema Inklusion in der Bildung als Strategie für die Umsetzung der Ziele «Bildung für Alle». Dieses Thema ist eng mit den Millenniumsentwicklungszielen verknüpft. Für die DEZA gehört die Bildung zu einer ihrer Schwerpunktthemen, gerade die Frage der Inklusion in der Bildung stellt in den Einsatzländern der DEZA eine grosse Herausforderung dar. Die DEZA hat sich zum Ziel gesetzt, jegliche Form der Diskriminierung und des Ausschlusses zu unterbinden und die soziale Kohäsion zu stärken. Anlässlich dieser Bildungskonferenz sollen der internationale Dialog und der Austausch hinsichtlich Erfahrungen auf dem Gebiet Inklusion in der Bildung sowie dessen Auswirkungen auf die Ausarbeitung und Umsetzung von gerechten, wirksamen, hochwertigen und demokratischen Bildungspolitiken gestärkt werden.

C.

35 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 ab. Wenn es nicht in der vereinbarten Zeit umgesetzt werden kann, kann es auf den Zeitpunkt der Feststellung der Nichterfüllung gekündigt werden.

3814

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem BIE bezüglich eines Beitrags der Schweiz für 2008, abgeschlossen am 18. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an das Internationale Bildungsbüro für 2008.

B.

Das Internationale Bildungsbüro (BIE) ist aktiv in folgenden Bereichen: Aufbau von Netzwerken in allen Weltregionen, die den Austausch von Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich Curricula-Entwicklung ermöglichen, Förderung von Innovationen bei der Gestaltung und Umsetzung von Curricula, Stärkung der praktischen Kompetenzen und der regionalen und internationalen Zusammenarbeit. Der Ansatz des BIE steht im Einklang mit den Anstrengungen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit, welche sie im Rahmen ihrer bilateralen und multilateralen Aktivitäten im Bildungsbereich unternimmt, insbesondere hinsichtlich Inklusion in der Bildung und Qualität derselben.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab.

3815

2.3.55

Abkommen zwischen der DEZA und dem IIPE in Paris bezüglich eines Sonderbeitrags der Schweiz, abgeschlossen am 14. April 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Internationale Institut für Planung und Bildung (IIPE).

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem IIPE, das zu einem der bedeutendsten Institute der UNESCO zählt. Es ist Teil des Auftrags und der mittelfristigen Strategien dieser Organisation. Es setzt sich für die Erreichung der Zielsetzungen ein, welche sich die internationale Gemeinschaft anlässlich des Weltforums über Bildung für alle (Dakar, 2000) gesetzt hat. Im Zentrum der Arbeit des Instituts steht die Stärkung der Kapazitäten der Länder (insbesondere der Entwicklungsländer) im Bereich Planung, Umsetzung, Monitoring und Evaluation von Bildungspolitiken und -programmen, die der gesamten Bevölkerung zugute kommen.

C.

1,125 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3816

2.3.56

Abkommen zwischen der DEZA und der UNECE bezüglich eines Beitrags für die Weltwasserwoche in Stockholm, abgeschlossen am 25. Juni 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) als Beitrag für die Weltwasserwoche, welche in Stockholm vom 17. bis 23. August 2008 stattfand.

B.

Die Schweiz hat das UNO Protokoll Wasser und Gesundheit im 2007 als eine der ersten Länder unterzeichnet. Dieses Protokoll fordert die Industrieländer auf, die Entwicklungs- und Transitionsländer in den Anstrengungen zur Erfüllung der Ziele dieses Protokolls zu unterstützen. An einem Seminar anlässlich der Weltwasserwoche in Stockholm, das renommierteste Treffen der Wasserfachleute aller Länder, sollen die zu erreichenden Ziele, sowie die «Wege» dazu aufgezeigt und diskutiert werden.

C.

10 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3817

2.3.57

Abkommen zwischen der DEZA und der UNECE betreffend eines Beitrags zur Finanzierung einer Studie und der Teilnahme von Experten zur Vorbereitung der Konferenz für Entwicklungsfinanzierung, abgeschlossen am 18. Juni 2008

A.

Der Beitrag finanziert eine Studie mit anschliessendem Expertentreffen.

B.

Die Studie beschreibt und beurteilt die Fortschritte der letzten sechs Jahre bezüglich der Themen des Monterrey Consensus (2002) innerhalb der Länder der Kommission für Wirtschaft für Europa der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) und dient als Beitrag zum Review-Bericht des UNO-Generalsekretärs, der Ende Juni 2008 publiziert worden ist.

C.

10 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es bleibt wirksam, bis seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3818

2.3.58

Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO betreffend die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländer an der 16. Session der CSD, abgeschlossen am 8. März 2008

A.

Beitrag an den Treuhandfonds der Kommission der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung (CSD) für die 16. jährliche Session in New York.

Die Schweiz ko-finanziert die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländer.

B.

Mit diesem Beitrag wird Vertretern aus den ärmsten Entwicklungsländern ermöglicht, an der 16. Session der CSD in New York teilzunehmen, indem ihre Reise- und Aufenthaltskosten mitfinanziert werden.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. März 2008 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3819

2.3.59

Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO betreffend eines Projekts, das die Schaffung eines Systems im Bereich Statistik einschliesst, abgeschlossen am 19. Juni 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des DEZA-Beitrags an die Abteilung für Wirtschaft und soziale Angelegenheiten der UNO zur Unterstützung eines Projekts, das die Schaffung eines umfassenden und nachhaltigen Statistiksystems einschliesst.

B.

Das System hat zum Ziel, die finanziellen Daten über die operationellen Aktivitäten des UNO-Systems besser messen und schliesslich darüber berichten zu können.

C.

75 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2008 in Kraft getreten und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3820

2.3.60

Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO bezüglich Finanzierung der Reisekosten von Teilnehmenden aus Entwicklungsländern am Forum für Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten hinsichtlich Finanzierung der Reisekosten für die Teilnahme von Regierungsvertretern und -vertreterinnen aus Entwicklungsländern am Forum für Entwicklungszusammenarbeit in New York, 3. Juli 2008.

B.

Mit diesem Beitrag ermöglichte die Schweiz kompetenten Regierungsvertretern und -vertreterinnen aus Entwicklungsländern, an der ersten Ausgabe dieses wichtigen Forums, das im Rahmen der ECOSOC-Sitzung 2008 in New York stattfand, teilzunehmen. Dieser spezifische Beitrag an die Teilnahmekosten von Partnern aus dem Süden ist eine Ergänzung zur bereits bestehenden Partnerschaft zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen für die Schaffung dieses Forums innerhalb des ECOSOC.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 ab. Es bleibt wirksam, bis seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3821

2.3.61

Abkommen zwischen der DEZA und der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO bezüglich Finanzierung der Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder an der internationalen Nachfolgekonferenz über Entwicklungsfinanzierung, abgeschlossen am 12. August 2008

A.

Übernahme der Reisekosten von Regierungsvertretern aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) für ihre Teilnahme an der Nachfolgekonferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 29. November bis 2. Dezember 2008 in Doha stattfindet.

B.

Durch die Überweisung dieses Beitrags an den Sonderfonds für die internationale Nachfolgekonferenz über die Entwicklungsfinanzierung ermöglicht die Schweiz kompetenten Regierungsvertretern aus den LDC, an diesem wichtigen Anlass teilzunehmen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3822

2.3.62

Abkommen zwischen der DEZA und dem Freiwilligenprogramm der UNO bezüglich Finanzierung von schweizerischen Freiwilligen, abgeschlossen am 13. März 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeitsmodalitäten hinsichtlich Finanzierung von schweizerischen Freiwilligen im Rahmen des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.

B.

Mit diesem Programm sollen junge Schweizer und Schweizerinnen, die über relativ begrenzte Erfahrungen verfügen, die Gelegenheit erhalten, für die Vereinten Nationen zu arbeiten. Diese Finanzierung trägt zudem zur Stärkung der Präsenz der Schweiz in internationalen Organisationen bei.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet, sobald alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

3823

2.3.63

Abkommen zwischen der DEZA und dem Büro der UNO in Genf bezüglich eines Beitrags der Schweiz für 2008­2009 an den Treuhandfonds für Sport im Dienst von Entwicklung und Frieden, abgeschlossen am 7. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen beinhaltet den Beitrag an das Büro der Vereinten Nationen in Genf zugunsten des Treuhandfonds für Sport im Dienst von Entwicklung und Frieden.

B.

Die Schweiz hat sich aktiv für die Verankerung von Sport und Entwicklung innerhalb der UNO eingesetzt. Mit diesem Beitrag wird sichergestellt, dass ein neuer Berater für Sport im Dienst von Entwicklung und Frieden des Generalsekretärs der Vereinen Nationen die Arbeit seines Vorgängers fortsetzt.

Zudem werden damit die Bestrebungen zur Konsolidierung und Reduktion der administrativen Strukturen unterstützt.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es bleibt wirksam, bis die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3824

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Unterstützung bei der Koordination und Organisation des Internationalen Jahres der Kartoffel 2008, abgeschlossen am 14. Februar 2008

A.

Das Internationale Jahr der Kartoffel 2008 wurde auf Initiative von Peru lanciert. Dort nahm die Erfolgsgeschichte der Knolle vor rund 8000 Jahren ihren Anfang. Die mit der Umsetzung beauftragte FAO will zeigen, dass die Kartoffel und die Landwirtschaft im Allgemeinen interessante Lösungsansätze für dringliche globale Probleme wie Unterernährung, Armut oder Umweltrisiken bereithalten.

B.

Weil sie zugleich als Nahrungs- und Einkommensquelle dient, kann die Kartoffel ganz wesentlich zur Bekämpfung von Hunger und extremer Armut in der Welt beitragen, d.h. zur Erreichung des ersten Millenniumsentwicklungsziels, das sich die internationale Gemeinschaft gesetzt hat. Seit den 1970er-Jahren engagiert sich die DEZA im Kartoffelsektor. Ihre Programme sind Entwicklungsbeispiele mit breiter Wirkung. Aus Anlass des Internationales Jahres der Kartoffel werden sie auf nationaler und internationaler Ebene vorgestellt, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit der FAO.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3825

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCHR, betreffend den Beitrag für das Programm in den Anden für die Förderung und den Schutz der Rechte der indigenen und afrikanischstämmigen Bevölkerung in Bolivien, Ecuador und Peru, abgeschlossen am 8. August 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR).

B.

Diese Unterstützung an das UNHCHR dient der Umsetzung der Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele.

C.

152 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2008 bis 31. Juli 2009 ab. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3826

2.3.66

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich der internationalen Konferenz und Ausstellung zu Wissensparks in Doha, abgeschlossen am 20. März 2008

A.

Allgemeiner Beitrag an die UNESCO-Konferenz und -Ausstellung zu Wissensparks in Doha, Qatar, und im Besonderen für die Bildung von Partnerschaften, die den Aufbau von Wissensparks in Entwicklungsländern zum Ziel haben.

B.

Die Konferenz wird finanziell unterstützt, um die Bildung von Partnerschaften zu fördern, die zum Ziel haben, Wissensparks in Ländern der Entwicklungszusammenarbeit aufzubauen. Die Wissensparks sollen den Zugang zu Information und Wissen erweitern.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 20. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. März 2008 bis 31. Dezember 2008 ab.

3827

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCHR, abgeschlossen am 19. Juni 2008

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) für die Finanzierung des Projekts «Dialogues for Action: Human Rights and MDGs».

B.

Mit diesem Beitrag will die Schweiz dazu beitragen, dass die Milleniumsentwicklungsziele (Millenium Development Goals, MDGs) unter Einbezug der Menschenrechte diskutiert werden mit der Absicht, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.

C.

58 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2008 bis 20. Oktober 2008 ab.

3828

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlhilfe, betreffend einen allgemeinen Beitrag, abgeschlossen am 31. März 2008

A.

Das Abkommen regelt einen Beitrag der Schweiz an das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe (International IDEA) in Stockholm.

B.

Die Schweiz ist seit 2006 aufgrund eines Parlamentsbeschlusses Mitglied und beteiligt sich mit einem jährlichen Beitrag an den allgemeinen Kosten sowie an spezifischen Projektkosten, welche für die Schweiz im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit von Interesse sind.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3829

2.3.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD, Sekretariat für Paris 21, bezüglich Abschlussarbeit und Fortsetzung von Metagora, abgeschlossen am 23. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen umfasst den Beitrag der DEZA an die Abschlussphase und den Ressourcentransfer des Projekts «Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance» (Metagora), das unter der Schirmherrschaft von Paris 21 umgesetzt wurde.

B.

Metagora wurde 2004 lanciert mit dem Ziel, methodologische Grundlagen für eine Verknüpfung der Daten zu liefern, welche die Statistiken, die Beobachtung und das Monitoring bezüglich Demokratie, Menschenrechte und Gouvernanz liefern. In verschiedenen Ländern wurden Pilotprojekte durchgeführt, die die Gültigkeit und Machbarkeit dieser Ansätze und Methoden unter Beweis stellten. Da eine Institutionalisierung dieses Projekts nicht vorgesehen war, wurde eine Beendigung des Projekts im heutigen Stadium beschlossen. Es wurde entschieden, die Erfahrungen zu kapitalisieren und die erworbenen Kenntnisse an Organisationen und Initiativen, die auf diesem Gebiet geschaffen werden, weiterzugeben. Mit diesem Schlussbeitrag werden ein Referenzwerk im Namen der OECD sowie der Transfer von Ressourcen, Dokumenten und didaktischem Material an ausgewählte Organisationen finanziert. Auf diese Weise soll eine Weiterverwendung der im Rahmen dieses Projekts entwickelten Methoden sichergestellt werden.

C.

66 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch die zwei Parteien.

3830

2.3.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD, Sekretariat für Paris 21, bezüglich Metagora-Projekt, Phase II, MetagoraForum vom Juli 2008, abgeschlossen am 23. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen beinhaltet den Beitrag der DEZA an das Abschlussforum des Projekts «Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance» (Metagora), das unter der Schirmherrschaft von Paris 21 durchgeführt wurde.

B.

Metagora wurde 2004 lanciert mit dem Ziel, methodologische Grundlagen für eine Verknüpfung der Daten zu liefern welche die Statistiken, die Beobachtung und das Monitoring bezüglich Demokratie, Menschenrechte und Gouvernanz liefern. In verschiedenen Ländern wurden Pilotprojekte durchgeführt, die die Gültigkeit und Machbarkeit dieser Ansätze und Methoden unter Beweis stellten. Am Abschlussforum nehmen die wichtigsten Projektakteure teil. Es geht darum, Bilanz zu ziehen und zu prüfen, inwiefern die Lessons learnt in die neuen Initiativen auf diesem Gebiet einfliessen können.

Dieses Forum (OECED/Paris) umfasst mehr als 150 Personen (Statistiker, politische Entscheidungsträger aus Entwicklungsländern, Experten und Vertreter der Geberländer).

C.

99 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch die zwei Parteien.

3831

2.3.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an eine Konditionalitätsstudie des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 15. September 2008

A.

Die Schweiz hat ein starkes Interesse am Thema Konditionalität, das unter anderem auch an der ECOSOC-Sitzung im Juli 2008 in New York behandelt wurde. Die Schweiz ersucht das Zentrum für Entwicklung der OECD, über dieses komplexe und heikle Thema eine Studie durchzuführen.

B.

Das Zentrum ist ein Thinktank, der auf dem Gebiet der Entwicklungsforschung führend ist. Die DEZA arbeitet seit vielen Jahren mit diesem Zentrum zusammen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es den schweizerischen Experten, die an diesen Forschungsarbeiten beteiligt sind, Erkenntnisse aus erster Hand zu ziehen. Diese wiederum kommen sowohl der Denkarbeit in der DEZA-Zentrale als auch den Aktivitäten im Feld zugute.

C.

94 875 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 15. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch die zwei Parteien.

3832

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Beitrags an die 3. Internationale Konferenz von Accra über die Wirksamkeit der Hilfe, abgeschlossen am 30. Mai 2008

A.

Eine der wichtigsten internationalen Veranstaltungen 2008 zur Frage der Wirksamkeit der Hilfe findet vom 2. bis 4. September 2008 in Accra statt.

Eine Schweizer Delegation, die aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DEZA und des SECO besteht, nimmt an diesem High Level Forum teil.

B.

Die Weltbank hat um eine Kofinanzierung ersucht, um die Kosten für die Organisation dieser internationalen Konferenz zu decken.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Mai 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch die zwei Parteien.

3833

2.3.73

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Projekts zur Förderung der Qualität und Chancengleichheit in der Berufsbildung im Hinblick auf die Schaffung von fairen Arbeitsbedingungen in Lateinamerika und der Karibik, abgeschlossen am 9. Mai 2008

A.

Das von der DEZA unterstützte Projekt leistet einen Beitrag an die Kapazitätsbildung der Ausbildungsinstitutionen und der sozialen Akteure in Lateinamerika und der Karibik Es fördert den besseren Zugang zu Informationen über neue und erfolgreiche Ansätze in der Berufsbildung und trägt damit zur Chancengleichheit und Umsetzung qualitativ guter Politiken in der Berufsbildung in Lateinamerika bei.

B.

Die Zielsetzung des Projekts entspricht den Richtlinien in Bezug auf die Bildungsstrategie der DEZA sowie dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit in der Arbeitswelt. Das Projekt ist kohärent mit den Anliegen der ILO und leistet auf regionaler Ebene einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der ILO und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen.

C.

595 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 ab. Die Parteien können es mittels einer schriftlichen Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen kündigen.

3834

2.3.74

Abkommen zwischen der DEZA, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation bezüglich eines Beitrags an den Weltbank Trust Fund für den Kyoto-Anpassungsfonds des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel, abgeschlossen am 28. August 2008

A.

Der Kyoto Adaptation Fund (AF) wurde in Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und in den Entscheiden des Klimagipfels von Bali 2007 definiert. Ein Exekutivrat mit 16 Mitgliedern wurde geschaffen, und die Schweiz (DEZAVertreter) wurde von der UNO als Vertreterin der Gruppe der westeuropäischen und anderen Staaten (WEOG) für einen dieser Sitze gewählt.

B.

Der AF beruht auf sehr innovativen Finanzierungsmodalitäten, nämlich auf einer Steuer von 2 % auf allen Zertifikaten aus dem Clean Development Mechanism, mit welchem reiche Länder in Entwicklungsländern anrechenbare Emissionsreduktionen einholen können. Um den AF operationell zu machen, bedarf es aber vorerst öffentlicher Gelder zur Bezahlung von Meetings und Diensten des Treuhänders und des Sekretariats des Fonds. Die 200 000 Franken sind demnach der Anteil der Schweiz an diesen Kosten für das Jahr 2008.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2008 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3835

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDP bezüglich des GSP, in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 28. November 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des UNDP verwalteten Programms zur Stärkung der Geschlechtergleichstellung (Gender Support Programm GSP) in Pakistan.

B.

Dieses Programm bildet einen der drei Schwerpunkte (der guten Regierungsführung und der Geschlechtergleichberechtigung) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit in Pakistan. Mit diesem Programm, welches fünf verschiedene Unterprogramme umfasst, soll die Partizipation von Frauen im sozial-ökonomischen, politischen und institutionellen Bereich gefördert werden. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung sowie zur Chancengleichheit von Mann und Frau in Pakistan geleistet werden.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3836

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des GRBI in der Islamischen Republik Pakistan, abgeschlossen am 28. November 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des vom UNDP verwalteten Programms zur Stärkung der genderspezifischen Finanzplanung (GRBI), einer Komponente des nationalen Programms zur Unterstützung des Monitoring der Armutsminderungsstrategie, in Pakistan.

B.

Dieses Programm bildet einen der drei Schwerpunkte (der guten Regierungsführung und der Geschlechtergleichberechtigung) der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit in Pakistan. Mit diesem Programm sollen die nationalen und regionalen Regierungsinstitutionen Pakistans im Bereich der genderspezifischen Budget- und Finanzplanung unterstützt und gestärkt werden. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung sowie zur Chancengleichheit von Mann und Frau in Pakistan geleistet werden.

C.

1,875 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2011 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3837

2.3.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich eines Beitrags an die Initiative zur beschleunigten Umsetzung des Programms «Bildung für alle», abgeschlossen am 12. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an den «Education for All ­ Fast Track Initiative Catalytic Trust Fund», der von der Weltbank in Washington verwaltet wird.

B.

Mit dieser internationalen Initiative sollen die Fortschritte der am wenigsten entwickelten Länder bei der Verwirklichung der zwei Bildungsmillenniumsziele (Grundschulbildung und Chancengleichheit für Mädchen und Jungen auf der Primar- und Sekundarstufe) beschleunigt werden. Um dies zu erreichen, stellt der Fonds den Ländern, die über eine gute Bildungspolitik und solide Aktivitätspläne, aber über ungenügende Ressourcen verfügen, zusätzliche Mittel zur Verfügung.

C.

2,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3838

2.3.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD im Namen und zugunsten des Club der Sahelregion und Westafrikas bezüglich eines Beitrags an die Ausarbeitung eines Handbuchs zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, abgeschlossen am 17. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an den «Club du Sahel et de l'Afrique de l'Ouest» (CSAO) für die Ausarbeitung eines Handbuchs zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

B.

Mit diesem Beitrag sollen die regionalen Integrationsprozesse in Westafrika unterstützt werden. Zahlreich und dynamisch sind die grenzüberschreitenden Beziehungen in dieser Region. Es braucht nun Instrumente, die es staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren erlauben, diese Beziehungen zu formalisieren und anzuerkennen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3839

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OIF bezüglich eines freiwilligen Beitrags für 2008­2009, abgeschlossen am 23. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an die Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la francophonie OIF), der an den Multilateralen Fonds 2008­2009 überwiesen wird.

B.

Mit diesem Beitrag sollen die Anstrengungen der OIF im Bereich der Organisationsentwicklung (Modernisierungsprojekt) unterstützt werden. 1,4 Millionen Franken werden für die Stärkung einer ergebnisorientierten Verwaltung eingesetzt. Zusätzlich sind 200 000 Franken zugunsten der Universität Senghor (mit Sitz in Alexandria, Ägypten) vorgesehen, die mit der Ausbildung von französischsprachigen Kaderleuten beauftragt ist.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3840

2.4

Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) Einleitung

Der Auftrag der humanitären Hilfe des Bundes wird in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe definiert: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.» Die Aktivitäten der humanitären Hilfe des Bundes richten sich in erster Linie an Personen und Gemeinschaften, die von folgenden Ereignissen betroffen sind: Konflikte (Kriege oder kriegsähnliche Situationen), Krisen (fragile Sicherheitslage, unbeständige Rechtsstaatlichkeit, Epidemien und Pandemien, zusammengebrochene oder fehlende staatliche und soziale Strukturen), Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Dürren), technologische Katastrophen (nukleare, biologische oder chemische Unfälle) und terroristische Taten (Geiselnahmen und terroristische Angriffe, deren Auswirkungen vergleichbar sind mit einem Erdbeben oder einer technologischen Katastrophe).

Um ihre Mission zu erfüllen und die Wirkung ihrer Aktivitäten zu optimieren, kann die humanitäre Hilfe des Bundes auf eine breite Unterstützung bauen. Solidaritätsbekundungen und ein Gefühl der Verantwortung des Schweizervolkes gegenüber Menschen, die von Katastrophen oder Konflikten heimgesucht wurden, zeugen von einer grossen Akzeptanz der humanitären Hilfe bei Bevölkerung und Behörden. Ihre Nützlichkeit, gestützt auf solide ethische Grundlagen, ist allgemein anerkannt.

Die humanitäre Hilfe des Bundes ist Teil des internationalen Hilfesystems. Sie berücksichtigt dessen Regeln, beteiligt sich an seiner Weiterentwicklung und gestaltet es aufgrund eigener Erfahrungen, Strategien und Lernprozesse mit. Sie vertritt mit Engagement ihren Standpunkt zu Themen und Aktionen in den internationalen Gremien und bringt sich als verlässlichen humanitären Partner aktiv in die Entscheidprozesse ein. Sie unterstützt ihre Partner in der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bildet Allianzen, um Hilfeleistungen zu beschleunigen oder in Gang zu bringen.

Rund einen Drittel des der humanitären Hilfe des Bundes zur Verfügung stehenden Budgets setzt sie für eigene, direkte Aktionen sowie für Beiträge an
schweizerische, internationale und lokale Hilfswerke ein. Die anderen zwei Drittel braucht sie für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, und zwar je rund die Hälfte für Projekte und Programme des IKRK und von UNO-Organisationen.

3841

2.4.1

Abkommen zwischen der DEZA und der Regierung Liberias bezüglich Rehabilitation des Tellewoyan Spitals in Voinjama, abgeschlossen am 23. Juni 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung des obigen Projekts.

B.

Bei diesem Projekt geht es um die Rehabilitation und den Betrieb des Spitals für fünf Jahre.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 23. Juni 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2013 ab. Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Grund innerhalb von drei Monaten gekündigt werden. Mit Begründung können beide Parteien diesen Vertrag mit unmittelbarer Wirkung schriftlich kündigen.

3842

2.4.2

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend das Projekt «Kirgisistan, Unterstützung des Ministeriums für Krisensituationen, Ausbildungszentrum», abgeschlossen am 11. August 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des spezifischen Beitrags der Schweiz an die Internationale Organisation für Migration (IOM) zum Aufbau eines Ausbildungszentrums des Ministeriums für Krisensituationen der Republik Kirgisistan.

B.

Ziel des Projekts ist es, durch gezielte Ausbildung die zuständigen Behörden auf allfällige Katastrophen vorzubereiten und das Risiko für Naturkatastrophen zu reduzieren.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. August 2008 bis 28. Februar 2009 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monate schriftlich gekündigt werden.

3843

2.4.3

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Bolivien bezüglich der Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen oder anderweitigen Krisen, abgeschlossen am 8. Dezember 2004

A.

Ziel dieses Abkommens ist es, die Vorgehensweise zu regeln, nach der die Schweiz auf Ersuchen von Bolivien im Falle von Naturkatastrophen oder anderweitigen Krisen ihre Dienstleistungen der humanitären Hilfe der DEZA zur Verfügung stellt.

B.

Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle von Katastrophen oder Krisen verbessern sowie die Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz erleichtern.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt mit gegenseitiger Notifikation in Kraft. Die Schweiz hat am 30. Januar 2008 die Notifikation vorgenommen. Einmal in Kraft ist anfänglich eine Vertragsdauer von fünf Jahren vorgesehen. Anschliessend wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Es kann von beiden Parteien durch eine schriftliche Vorankündigung innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3844

2.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das technische Sekretariat für internationale Zusammenarbeit, betreffend das Präventionsprogramm zur Verminderung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 25. September 2008

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit Partnern und Institutionen in Honduras im Zusammenhang mit der Umsetzung des «Disaster Risk Reduction Programm» in Zentralamerika.

B.

Ziel dieses Programms ist es, die Risiken von Naturgefahren zu vermindern und damit einen Beitrag zur Armutsreduktion zu leisten. Dabei werden vor allem die intermediären Partner (Gemeinden und nationale Institutionen) im Bereich der Naturgefahrenreduktion gestärkt, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten.

C.

1,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2012 ab. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselements kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

3845

2.4.5

Abkommen zwischen der DEZA und UNDP betreffend Zahlungsvereinbarungen bezüglich des Projekts zur Erweiterung eines HochwasserFrühwarnsystems in Tadschikistan, abgeschlossen am 29. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalität des spezifischen Beitrages zur Erweiterung eines Hochwasser-Frühwarnsystems.

B.

Dieses Abkommen mit UNDP dient zur Erweiterung des HochwasserFrühwarnsystems mit dem Ziel, die Bevölkerung und ihre Einrichtungen in den Bergregionen Tadschikistans vor Gefahren zu schützen.

C.

25 145 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2008 in Kraft getreten. Es erlischt mit der Erfüllung der Obligationen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

3846

2.4.6

Schenkungsvereinbarung zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus betreffend das Projekt Weiterverwendung von Armeematerial, abgeschlossen am 9. Juni 2008

A.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten zum Einsatz von 6 medizinischen Containern aus dem Projekt Weiterverwendung von Armeematerial.

B.

Ziel des Projekts ist es, durch Bereitstellung von 6 medizinischen Containern an das Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus die Bereitschaft zur Nothilfe im Gesundheitssektor zu stärken.

C.

823 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 9. Juni 2008 in Kraft getreten und erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen aller Vertragsparteien. Es bestehen keine besonderen Kündigungsmodalitäten.

3847

2.4.7

Schenkungsvereinbarung zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus betreffend das Projekt Weiterverwendung von Armeematerial, abgeschlossen am 18. Januar 2008

A.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Übergabe und des Gebrauchs eines Ambulanz-Fahrzeugs aus früheren Armee-Beständen.

B.

Ziel des Projekts ist es, einen Beitrag an die Transportkapazitäten des «Institute for Continued Education and Retraining» innerhalb des Ministeriums für ausserordentliche Situationen zu leisten.

C.

13 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Januar 2008 in Kraft getreten und erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen aller Vertragsparteien. Es bestehen keine besonderen Kündigungsmodalitäten.

3848

2.4.8

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2008 an Projekte der Abteilung für zivil-militärische Koordination, abgeschlossen am 1. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2008 an die Projekte des Büros der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA) im Bereich der zivil-militärischen Koordination.

B.

Diese Unterstützung an das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

210 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3849

2.4.9

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2008 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 1. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2008 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Cooordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) des UNOBüros für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA).

B.

Diese Unterstützung an das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3850

2.4.10

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für Äthiopien, abgeschlossen am 4. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) im Rahmen der akuten Nahrungsmittelkrise in Äthiopien.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 4. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3851

2.4.11

Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2008, abgeschlossen am 24. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Beitrag an den Appell 2008 des Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled», SFD) des IKRK.

B.

Diese Unterstützung an den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 24. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3852

2.4.12

Abkommen zwischen dem EDA, vertreten durch die DEZA, und dem SFD des IKRK betreffend den Beitrag an ein Kommunikationsprojekt im Rahmen des 25-Jahr-Jubiläums des SFD, abgeschlossen am 15. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag für die Produktion eines Films, der im Rahmen des 25-Jahr-Jubiläums des Speziellen Fonds für Behinderte (Special Fund for the Disabled, SFD) des IKRK gezeigt werden wird. Das Kommunikationsprojekt wird gemeinsam durch die DEZA und die Politische Abteilung IV des EDA finanziert.

B.

Diese Unterstützung an den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

63 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 15. Juli 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3853

2.4.13

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. August 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung an das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 20. August 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3854

2.4.14

Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Schaffung eines Fonds zur Kapazitätsentwicklung, unterzeichnet am 28. Mai 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwaltung des Fonds: Verteilung der Gelder, Auswahlkriterien für Aktivitäten und Pflichtenheft des Leitungsausschusses. Über diesen Fonds werden Aktivitäten im Bereich Kapazitätsentwicklung, welche vom Ministerium für ausserordentliche Situationen (MES) durchgeführt werden, finanziert.

B.

Mit den Massnahmen, die durch diesen Fonds finanziert werden, sollen in erster Linie die Kapazitäten des MES gestärkt werden. Im Vordergrund steht die Prävention von natürlichen und technischen Katastrophen, insbesondere im Bereich Torf- und Forstbrände sowie bei industriellen Katastrophen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Mai 2008 bis 31. November 2009 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

3855

2.4.15

Abkommen zwischen der DEZA und der Generaldirektion des jordanischen Zivilschutzes betreffend das Projekt «Suchen und Retten in urbanem Umfeld», abgeschlossen am 11. August 2008

A.

Das Abkommen definiert die Absichtserklärung der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Generaldirektion des jordanischen Zivilschutzes im Bereich «Suchen und Retten in urbanem Umfeld».

B.

Die Grabenbruchzone des Roten Meeres, die sich durch Jordanien zieht, stellt ein hohes Erdbebenrisiko für die Region dar. Ziel des Zusammenarbeitsabkommens ist, einen Beitrag zur Verminderung des Risikos von Naturkatastrophen zu leisten und die Auswirkungen von solchen durch verbesserte Response-Mechanismen zu minimieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab.

3856

2.4.16

Abkommen zwischen der DEZA und der Generaldirektion des jordanischen Zivilschutzes betreffend eine Erweiterung des Projekts «Ausbildung für Bereitschaft und Einsatz bei Naturkatastrophen», abgeschlossen am 11. August 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Erweiterung des Projekts «Ausbildung für Bereitschaft und Einsatz bei Naturkatastrophen».

B.

Die Grabenbruchzone des Roten Meeres, die sich durch Jordanien zieht, stellt ein hohes Erdbebenrisiko für die Region dar. Ziel ist die Unterstützung der lokalen Behörden bei der Ausbildung jordanischer ZivilschutzAngehöriger (Jordan Civil Defence), um bei einer allfälligen Katastrophe in der Region ein voll einsatzfähiges und auf technisch hohem Niveau operierendes Team «Suchen und Retten in urbanem Gebiet» (USAR) gemäss den Richtlinien der INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) einsetzen zu können.

C.

80 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3857

2.4.17

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP, Büro Jordanien, bezüglich des Projektbeitrags für den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Risikoverminderung bei Erdbeben in der Wirtschaftszone in Aqaba, abgeschlossen am 1. September 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Umsetzung des Projektbeitrags durch das UNDP zum Aufbau nationaler Kapazitäten zur Risikoverminderung bei Erdbebenkatastrophen in der Wirtschaftszone in Aqaba, Jordanien.

B.

Die Grabenbruchzone des Roten Meeres, die sich durch Jordanien zieht, stellt ein hohes Erdbebenrisiko für die Region dar. Da Aqaba kürzlich zur Wirtschaftszone erklärt wurde, wird mit grossen Investitionen sowie mit einer wachsenden Bevölkerungsdichte in den nächsten Jahren gerechnet. Ziel dieses Projekts ist die Unterstützung der lokalen Behörden zum Aufbau von nationalen Kapazitäten zur Risikoverminderung bei Erdbeben. Das UNDP leistet technische Unterstützung bei der Umsetzung des Projekts und übernimmt die Koordination zwischen Behörden und anderen Partnern.

C.

178 350 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3858

2.4.18

Abkommen mit Kostenbeteiligung zwischen der DEZA und der UNDP für die Umsetzung des Projekts Stärkung der Fachkompetenz zur Verminderung der Auswirkungen von Naturgefahren in Georgien, abgeschlossen am 11. Juli 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Projekts «Stärkung der Fachkompetenz zur Verminderung der Auswirkungen von Naturgefahren in Georgien».

B.

Das Projekt «Stärkung der Fachkompetenz zur Verminderung der Auswirkungen von Naturgefahren in Georgien» hat zum Ziel, die Kapazitäten Georgiens auf dem Gebiet der Katastrophenbewältigung zu verbessern.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2008 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3859

2.4.19

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem «Danish Refugee Council», dem «Norwegian Refugee Council» und dem UNHCR betreffend die strategische Ausrichtung für intern Vertriebene in Abchasien, abgeschlossen am 1. Januar 2008

A.

Das Rahmenabkommen regelt die Modalitäten bezüglich einer gemeinsamen Strategie für die Unterstützung von Vertriebenen innerhalb Abchasiens.

B.

Das Rahmenabkommen ist Teil der Bemühungen, eine längerfristige Lösung für intern Vertriebene in Abchasien zu entwickeln. Es regelt die Modalitäten bezüglich der Zusammenarbeit der im Abkommen vertretenen Partner.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Alle Parteien können es unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen jederzeit schriftlich kündigen. Es wird auf jeden Fall beim Abschluss der Strategie auslaufen.

3860

2.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch die Behörde «Emergency Channel Information», bezüglich des Programms «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr», abgeschlossen am 9. Juli 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Projekts «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr» in drei Distrikten Armeniens.

B.

Das Abkommen «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr» stellt eines der Teile des «Ardzagank» Programms dar. Dieses stärkt und unterstützt das dezentralisierte Rettungssystem in Armenien. Ziel des «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr»-Programms ist es, durch ausgewählte Feuerwehrleute die Öffentlichkeit (z.B. Schüler) für die Arbeit der Rettungskräfte zu sensibilisieren.

C.

110 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente dieses Abkommens gekündigt werden.

3861

2.4.21

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Armenien, vertreten durch die Behörde «Emergency Channel Information», bezüglich des Programms «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr», abgeschlossen am 26. Juni 2008

A.

Das MoU definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Projekts «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr» in drei Distrikten Armeniens.

B.

Das Projekt «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr» stellt eines der Teile des «Ardzagank»-Programms dar. Dieses stärkt und unterstützt das dezentralisierte Rettungssystem in Armenien. Ziel des «Ardzagank: Gemeindefeuerwehr»-Programms ist es, durch ausgewählte Feuerwehrleute die Öffentlichkeit (z.B. Schüler) für die Arbeit der Rettungskräfte zu sensibilisieren.

C.

110 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 26. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3862

2.4.22

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2008, abgeschlossen am 14. März 2008

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) nach Ausbruch der zweiten «Intifada» im Herbst 2000 unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA). Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3863

2.4.23

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA für humanitäre Hilfe und Nothilfe an palästinensische Flüchtlinge aus dem Irak, abgeschlossen am 18. März 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für PalästinaFlüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) für das Jahr 2008.

B.

Der Beitrag wird der UNRWA für die Deckung der Not- und Überlebenshilfe für palästinensische Flüchtlinge aus dem Irak, die sich in einem Flüchtlingslager nahe der syrisch-irakischen Grenze befinden, bereitgestellt. Es werden unter anderem folgende Projekte unterstützt: Bereitstellung von Schulungsmöglichkeiten für Kinder, psychologische Unterstützung der Flüchtlinge und eine Sensibilisierungskampagne im Zusammenhang mit der Gefahr von Bränden im Flüchtlingslager.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3864

2.4.24

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP für die Umsetzung eines Sensibilisierungsprojekts im Bereich Katastrophenrisiken und eines Aktionsplans für den Fall eines Erdbebens in der Stadt Damaskus, abgeschlossen am 17. Dezember 2007

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Projekts «Awareness on disaster risks and Earthquake Master Plan for the city of Damascus». Das Abkommen dient der Sensibilisierung bezüglich Katastrophenrisiken und der Ausarbeitung eines Rahmenplans im Falle eines Erdbebens für die Stadt Damaskus.

B.

Der Nahe Osten ist eine der am meisten erdbebengefährdeten Regionen der Erde. Die Bevölkerungsexplosion und der Zustrom von Flüchtlingen haben in Damaskus eine unkontrollierte Stadtentwicklung zur Folge. Damaskus ist daher für eine grössere Naturkatastrophe nicht vorbereitet. In Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden unterstützt die DEZA das UNDP bei der Ausarbeitung einer Strategie zur Reduktion von Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und Erdbeben.

C.

160 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3865

2.4.25

Abkommen zwischen der DEZA und der UNWRA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNWRA für den Nordlibanon 2007, abgeschlossen am 28. November 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an den Nothilfeappell 2007 der UNWRA für den Nordlibanon. Die UNWRA unterstützt damit Projekte zur Förderung von Arbeitsplätzen und Aktivitäten zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

B.

Im Mai 2007 brach im Flüchtlingslager Nahr al Bared bei Tripoli ein bewaffneter Konflikt zwischen der radikalen Fatah al Islam und der libanesischen Armee aus. Anfang September 2007 bezwang die libanesische Armee die Kämpfer der Fatah al Islam. Dabei wurde das Flüchtlingslager vollständig zerstört. Die im Flüchtlingslager wohnhaften Palästinenser mussten aus ihren Häusern flüchten. Um die Rückkehr und den Wiederaufbau der Unterkünfte dieser Palästinenser zu unterstützen, hat die UNWRA einen Nothilfeappell lanciert.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3866

2.4.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Syrien, vertreten durch die für «arabische Palästina-Flüchtlinge» zuständige Behörde, abgeschlossen am 9. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Syrien für die Umsetzung eines Projekts zur Kapazitätsstärkung der staatlichen Behörde, die für arabische Palästina-Flüchtlinge zuständig ist.

B.

Durch die Stärkung der Kapazitäten der syrischen Behörde für PalästinaFlüchtlinge werden die Qualität der Dienstleistungserbringung zugunsten der Palästina-Flüchtlinge und die Koordination mit anderen Akteuren verbessert.

Als Folge daraus ergibt sich eine bessere Lebensqualität der seit 1948 in Syrien lebenden Palästina-Flüchtlinge. Dies wird durch die Stärkung von Personalkompetenzen und durch eine Erneuerung der Informatikeinrichtung der Behörde erreicht.

C.

90 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. November 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3867

2.4.27

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Umsetzung des Projekts Lokale Koordination und Integration von Aktivitäten des COREProgramm, abgeschlossen am 30. Juli 2008

A.

Das Abkommen regelt die Verwendung des DEZA-Beitrags im Rahmen des Projekts, das gemeinsam mit der Regierung von Belarus (Ministerium für ausserordentliche Situationen), dem UNDP und der DEZA umgesetzt wird.

Es wurde zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des laufenden CORE-Programms geschaffen. Mit diesem Abkommen wird die lokale Koordination von Aktivitäten des CORE-Programms in vier Bezirken von Belarus finanziert.

B.

Im Vordergrund steht die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner der vier Distrikte. Dies soll durch Anreize in den lokalen Gemeinden, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Projektvorschlägen und deren Umsetzung sowie einer Interaktion mit den Aktivitäten des CORE-Programms erreicht werden. Wichtig ist die Schaffung eines wirksamen und nachhaltigen Koordinationsmechanismus auf lokaler Ebene.

C.

23 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

3868

2.4.28

Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Umsetzung des Projekts 6. Internationales Treffen für junge Rettungskräfte und Feuerwehrleute, abgeschlossen am 12. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten und finanziellen Beiträge für die Durchführung des 6. Internationalen Treffens für junge Rettungskräfte und Feuerwehrleute, das vom 18. bis 25. September 2008 am Naroch-See, Belarus stattfindet.

B.

Diese Veranstaltung steht im Einklang mit der Zusammenarbeitsstrategie zwischen der Schweiz und Belarus 2006­2008 und dem Jahresprogramm Belarus 2008. Gefördert werden Begegnungsmöglichkeiten unter jungen Feuerwehrleuten aus verschiedenen Ländern, der gegenseitige Kulturaustausch und die Bildung von praktischen Netzwerken im Bereich der Ausbildung von Jugendlichen.

C.

14 100 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. August bis 20. Oktober 2008 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

3869

2.4.29

Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem OSZE-Büro in Minsk bezüglich Umsetzung des Projekts Gesunde Beeren im Schulgarten, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Das Abkommen regelt die gemeinsame Umsetzung einer lokalen Initiative im Rahmen des CORE-Programms, an der sich jede Partei zu je 50 % an den Kosten beteiligt.

B.

Ziel ist es, in der Dorfschule von Motnevichi den Anbau von nicht radioaktiv verstrahlten Früchten und Beeren für die Schulkantine zu ermöglichen.

Motnevichi liegt im Bezirk Chechersk, das als Folge der TschernobylKatastrophe von 1986 stark mit Radionukliden verseucht wurde.

C.

5794 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. März 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist im Einverständnis von beiden Parteien kündbar.

3870

2.4.30

Abkommen zwischen der DEZA, vertreten durch das Büro der Schweizer Botschaft in Minsk, und dem Ministerium für ausserordentliche Situationen der Republik Belarus bezüglich Schaffung eines Fonds zur Kapazitätsentwicklung, unterzeichnet am 28. Mai 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwaltung des Fonds: Verteilung der Gelder, Auswahlkriterien für Aktivitäten und Pflichtenheft des Leitungsausschusses. Über diesen Fonds werden Aktivitäten im Bereich Kapazitätsentwicklung, welche vom Ministerium für ausserordentliche Situationen (MES) durchgeführt werden, finanziert.

B.

Mit den Massnahmen, die durch diesen Fonds finanziert werden, sollen in erster Linie die Kapazitäten des MES gestärkt werden. Im Vordergrund steht die Prävention von natürlichen und technischen Katastrophen, insbesondere im Bereich Torf- und Forstbrände sowie bei industriellen Katastrophen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Mai 2008 bis 31. November 2009 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

3871

2.4.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Verwaltung des Bezirks Vladikavkaz sowie der Republik Nord-Ossetien der Russischen Föderation bezüglich der Ausbesserung der Flüchtlingsunterkunft, abgeschlossen am 29. März 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Schweiz zur Ausbesserung der Flüchtlingsunterkunft «ROSTO (DOSSAF)» in Vladikavkaz.

B.

Die Unterkunft «ROSTO(DOSSAF)» wird von Flüchtlingsfamilien als Notunterkunft verwendet. Das ehemalige Hotel war in einem schlechten Zustand und war in seiner vorherigen Form nicht als Flüchtlingsunterkunft geeignet. Das Programm verbessert die Lage der Flüchtlingsfamilien und leistet damit einen Beitrag zu ihrer dauerhaften Integration.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3872

2.4.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheits- und Wissenschaftsministerium der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation bezüglich der Ausbesserung der «Sadovoe»-Schule in Oktyabrya, abgeschlossen am 20. August 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Schweiz zur Ausbesserung der «Sadovoe»-Schule in Oktyabrya.

B.

Die «Sadovoe»-Schule wurde durch Granateneinschläge im ersten Tschetschenienkrieg 1994­95 teilweise zerstört. Die Schule wird wieder hergerichtet und modernisiert. Damit leistet dieses Programm einen Beitrag zur Re-Integration von vertriebenen Kindern in Tschetschenien.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. August 2008 bis 30. Juni 2009 ab. Es kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3873

2.4.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Projekts «Disaster Risk Reduction Programme» abgeschlossen am 17. Dezember 2008

A.

Mit dem Projekt «Community-based Disaster Risk Reduction Programme in Cyclone Sidr affected areas ­ Emergency Recovery of the Agriculture Sector and Rehabilitation of Livelihoods in Cyclone Affected Morrelganj and Sarankhola Upazilas» wird die Landwirtschaft wieder aufgebaut, die durch den heftigen Zyklon vom November 2007 in Bangladesch zerstört wurde. Im Vordergrund stehen dabei der Wiederaufbau des Ackerbaus, der Fisch- und Crevettenzuchten und des Nutztier-Bestandes. Mit diesem Projekt wird die Lebensgrundlage der vom Zyklon betroffenen Bevölkerung wiederhergestellt und die Abhängigkeit von externer Lebensmittelhilfe reduziert.

B.

Der Zyklon Sidr fegte am 15. November über den Süden Bangladeschs. Er forderte über 4000 Menschenleben und zerstörte unzählige Behausungen.

Der Verlust der Lebensgrundlagen, einschliesslich der bevorstehenden Ernte und Nutztieren, betraf rund 9 Millionen Menschen. Das Projekt wird gemeinsam mit der FAO, in Partnerschaft mit der Regierung Bangladeschs, durchgeführt.

C.

540 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet, sobald die beiden Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

3874

2.4.34

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für die Demokratische Volksrepublik Korea, abgeschlossen am 26. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) im Rahmen der akuten Nahrungsmittelkrise in der Demokratischen Volksrepublik Korea.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 26. November 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3875

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium von Liberia bezüglich Schenkung von Paracheck Malaria Tests, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Projekts.

B.

Bei diesem Projekt geht es um eine einmalige Schenkung von 100 000 Schnelltests zur Früherkennung von Malaria-Erkrankungen.

C.

90 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 5. Dezember 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 ab.

3876

2.4.36

Abkommen zwischen DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an das Länderprogramm in Jemen, abgeschlossen am 12. Dezember 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an das Länderprogramm des UNHCR in Jemen.

B.

Jemen wird in zunehmendem Mass zur Destination von illegalen Einwanderern aus den Ländern am Horn von Afrika, die meist mit der Hilfe von Schleppern von Somalia her den Golf von Aden überqueren. Die jemenitische Regierung gewährt Somalierinnen und Somaliern praktisch uneingeschränkt Asyl. Mit diesem Beitrag kann das UNHCR die Hilfeleistungen, in Form von Nahrung, Basisgesundheitsdienste, Unterkunft in den Lagern usw., für diese Flüchtlinge verbessern.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 12. Dezember 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3877

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die Grundversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Haftanstalten und Gefängnissen in Libyen, abgeschlossen am 28. November 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an die Grundversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Haftanstalten und Gefängnissen.

B.

Immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge aus den Ländern südlich der Sahara finden ihr ökonomisches Auskommen in Libyen oder stranden dort.

Sie lassen sich in Aussenquartieren der grösseren Städte nieder. Viele von ihnen werden bei Razzien verhaftet und gelangen infolge ihres illegalen Status in Haftanstalten, wo sie mittellos unter schwierigsten Bedingungen während mehreren Monaten leben müssen. Das UNHCR hat über die lokale Organisation International Organization for Peace, Care and Relief (IOPCR) Zugang zu diesen und kann ihnen die lebensnotwendigste Hilfe in Form von Nahrung, Hygieneartikeln, Matratzen usw. leisten.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 28. November 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3878

2.4.38

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet im Jahr 2008, abgeschlossen am 14. März 2008

A.

Seit bald 60 Jahren unterstützt das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) die PalästinaFlüchtlinge in Syrien, Jordanien und Libanon sowie im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina-Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von PalästinaFlüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3879

2.4.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDP über einen materiellen Beitrag, abgeschlossen am 4. August 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zur Lieferung von Non-FoodArtikeln im Rahmen des DEZA-Projekts «Weiterverwendung von Armeematerial» an die UNDP Katastrophenreserve in Tadschikistan.

B.

Das Projekt bezweckt die Aufstockung der UNDP-Katastrophen-Notreserven mit Non-Food-Artikeln des täglichen Gebrauchs.

C.

110 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2008 in Kraft getreten. Es erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen beider Parteien. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

3880

2.4.40

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA, vertreten durch das Kooperationsbüro, der Republik Tadschikistan und RothalbmondGesellschaft Tadschikistans betreffend Schenkung von sechs medizinischen Containern abgeschlossen am 15. August 2008

A.

Das MoU regelt die Modalitäten zum Einsatz von sechs medizinischen Containern aus dem DEZA-Projekt «Weiterverwendung von Armeematerial».

B.

Ziel des Projekts ist es, durch Bereitstellung von sechs medizinischen Containern an das Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan die Bereitschaft zur Nothilfe im Gesundheitssektor zu stärken.

C.

870 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 15. August 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2008 bis 30. Oktober 2008 ab. Die Vereinbarung erlischt mit der Erfüllung der Verpflichtungen aller Vertragsparteien. Es bestehen keine besonderen Kündigungsmodalitäten.

3881

2.4.41

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts in Indien «Allianz mit dem Privatsektor im Wasserbereich: Förderung von öffentlich-privaten Partnerschaften im Wassersektor», abgeschlossen am 13. März 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft «Allianz mit dem Privatsektor im Wasserbereich in Indien».

B.

Dieses Programm stellt eine Partnerschaft zwischen dem UNDP, der DEZA und dem Privatsektor Indiens (Verband der indischen Industrie) im Wassermanagementbereich dar. Es ist ein Programm mit einem innovativen Ansatz, der auf einem Wissensaustausch zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor beruht. Ziel ist die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Ansätzen im Bereich des nachhaltigen Wassermanagements und der Einzugsgebiete.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2008 bis 30. Juni 2009 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3882

2.4.42

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung von OCHA, abgeschlossen am 15. April 2008

A.

MoU zur Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA) in humanitären Katastrophen und Krisen, indem dem OCHA Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird.

B.

Diese Unterstützung an das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses MoU tritt am 15. April 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 ab. Es ist jederzeit durch eine der Parteien kündbar.

3883

2.4.43

Dreiparteienabkommen zwischen der DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz und der IFRC betreffend den Jahresbeitrag 2008 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 4. Juni 2008

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2008 an das Sekretariat der IFRC.

B.

Diese Unterstützung an die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 4. Juni 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3884

2.4.44

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 30. Mai 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Unterstützung und Verstärkung des Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) Verbindungsbüros in Genf.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

285 139 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Mai 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3885

2.4.45

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Juni 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3886

2.4.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Beitrag 2008 an den zentralen NothilfeFonds, abgeschlossen am 9. Mai 2008

A.

Beitrag 2008 an den «Central Emergency Response Fund» (CERF) des Büros der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA).

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 9. Mai 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

3887

2.4.47

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 21. Oktober 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3888

2.4.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 1. September 2008

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2008 an das Büro der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA).

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

625 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3889

2.4.49

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Juli 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3890

2.4.50

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung von UNICEF, abgeschlossen am 28. April 2008

A.

MoU zur Unterstützung der UNICEF in humanitären Katastrophen und Krisen, indem UNICEF Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird.

B.

Diese Unterstützung der UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses MoU tritt am 28. April 2008 in Kraft. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3891

2.4.51

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen für Georgien, abgeschlossen am 29. September 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an Nahrungsmittellieferungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) im Rahmen der Nahrungsmittelkrise in Georgien.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 29. September 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3892

2.4.52

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich Unterstützung für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw. dessen Initiative zur Katastrophenprävention, abgeschlossen am 8. Februar 2008

A.

Unterstützung für die Internationale Organisation für Migration (IOM) für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw. dessen «Disaster Prevention and Preparedness Initiative» (DPP Initiative).

B.

Die humanitäre Hilfe unterstützt im Rahmen des Stabilitätspakts das Sekretariat der DPP-Initiative und dessen Aktivitäten. Damit wird die Zusammenarbeit mit den Ländern Südosteuropas im Bereich DPP verstärkt.

C.

82 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 8. Februar 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Keine Kündigungsmodalitäten.

3893

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Jahresbeitrag 2008 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 11. Februar 2008

A.

Jahresbeitrag 2008 an das administrative Budget der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

B.

Diese Unterstützung für die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

496 487 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 11. Februar 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3894

2.4.54

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 27. Februar 2008

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2008 von 11 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 27. Februar 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3895

2.4.55

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. März 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 31. März 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom Projektbeginn der jeweiligen Aktivitäten bis zu deren finanziellen Abschluss ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3896

2.4.56

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. April 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 3. April 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3897

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. April 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

19,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 7. April 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3898

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags 2008­2010 an die Organisation und an zwei ihrer Programme, abgeschlossen am 20. November 2008

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die WHO und an zwei ihrer Spezialprogramme.

B.

Die Schweiz unterstützt mit diesen extra-budgetären Beiträgen prioritäre oder innovative Programme der Gesundheitsorganisation, die von grosser Bedeutung sind zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Sie legt einen besonderen Akzent auf zwei Programme, die in erster Linie den armen Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen. Es handelt sich um das Sonderprogramm für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion (HRP) sowie das Sonderprogramm für Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten (TDR). Zudem unterstützt die Schweiz die WHO mit einem ungebundenen Beitrag an das Gesamtbudget der Organisation.

C.

16,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2008 in Kraft getreten und entspricht dem Beitrag der DEZA an die WHO in den Jahren 2008­2010.

3899

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich des Projekts «Disaster Risk Reduction», abgeschlossen am 15. Dezember 2008

A.

Mit dem Projekt «Community-based Disaster Risk Reduction Programme in Cyclone Sidr affected areas ­ Emergency Cyclone Recovery and Restoration Project Reconstruction and Improvement of Multipurpose Shelters» werden im Süden Bangladeschs, wo das Zyklonrisiko hoch ist, Schutzräume für die Bevölkerung erstellt. Diese werden den spezifischen Bedürfnissen von Frauen und Männern entsprechend gebaut und sind in Normalsituationen ins Alltagsleben integriert, beispielsweise als Schulgebäude. Weiter werden beschädigte Schutzräume repariert und die weiteren Bedürfnisse betreffend Revitalisierung der Lebensgrundlagen abgeklärt.

B.

Der Zyklon Sidr fegte am 15. November über den Süden Bangladeschs. Er forderte über 4000 Menschenleben und zerstörte unzählige Behausungen.

Der Verlust der Lebensgrundlagen, einschliesslich der bevorstehenden Ernte und Nutztieren, betraf rund 9 Millionen Menschen. Das Projekt wird gemeinsam mit der Regierung Bangladeschs, der Weltbank und weiteren Geberagenturen unterstützt. Mit den Massnahmen wird die Gefährdung der Bevölkerung durch Naturkatastrophen vermindert.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet, sobald die beiden Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

3900

2.4.60

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2008, abgeschlossen am 10. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das Sitzbudget 2008 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 10. November 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3901

2.4.61

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen Beitrag an die Globale Plattform für Katastrophenbewältigung, abgeschlossen am 11. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Kosten der zweiten Session der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 11. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es beinhaltet keine Kündigungsklausel.

3902

2.4.62

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen Beitrag zur Abklärung der wirtschaftlichen Aspekte der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 1. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das UNO-Sekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR), welches gemeinsam mit der Weltbank die wirtschaftlichen Aspekte der Katastrophenprävention evaluiert.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es beinhaltet keine Kündigungsklausel.

3903

2.4.63

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend die Übernahme von Reisekosten des Vorsitzes der Gruppe zur Unterstützung der ISDR, abgeschlossen am 1. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das UNO-Sekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) zur Deckung von Reisekosten des Vorsitzes der Gruppe zur Unterstützung von ISDR («ISDR Support Group»).

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es beinhaltet keine Kündigungsklausel.

3904

2.4.64

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend den Jahresbeitrag 2008, abgeschlossen am 1. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2008 an das UNOSekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR).

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es beinhaltet keine Kündigungsklausel.

3905

2.4.65

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend die Unterstützung für die Abteilung Evaluationen und Controlling in Genf, abgeschlossen am 4. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2008 an die Unterstützung der Verwaltungseinheit «Evaluation and Studies Section» (ESS) in Genf. Es wird der Posten eines Experten für Monitoring und Evaluation im humanitären Bereich finanziert.

B.

Diese Unterstützung für das Büro der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA) dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

85 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 4. November 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 15. August 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3906

2.4.66

Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den Beitrag an die Aktivitäten des SFD zur Förderung der Wiedereingliederung von Körperbehinderten, abgeschlossen am 10. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Programme des Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled» (SFD) des IKRK zur Förderung der Wiedereingliederung von Körperbehinderten in die Gesellschaft («Physical Rehabilitation»).

B.

Diese Unterstützung für den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 10. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3907

2.4.67

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR, abgeschlossen am 6. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 6. November 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3908

2.4.68

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR, abgeschlossen am 19. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den zweiten zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2008 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 19. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3909

2.4.69

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und der UNRWA betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung der UNRWA, abgeschlossen am 29. August 2008

A.

MoU zur Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA), indem der UNRWA Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird.

B.

Diese Unterstützung für die UNRWA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses MoU tritt am 29. August 2008 in Kraft und gilt für den Zeitraum von zwei Jahren. Sie ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3910

2.4.70

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an das Betriebssystem für die Ressourcenplanung der UNWRA, abgeschlossen am 17. Dezember 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an das Betriebssystem der Ressourcenplanung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA).

B.

Seit dem Jahr 1950 ist die UNRWA für die Palästina Flüchtlinge zuständig und betreut über vier Millionen Personen. Die Agentur setzt Programme in den Bereichen medizinische Versorgung, Schulbildung, Sozialdienste und Unterkunft um. Damit die Dienstleistungen für die Flüchtlinge effizienter erbracht werden können, wird ein Beitrag an das neue Betriebssystem der Ressourcenplanung der UNRWA geleistet. Ziele des Systems sind, die für die strategischen und betrieblichen Entscheidungen notwendigen Informationen aufzubereiten, die Abläufe und Prozesse innerhalb der verschiedenen Departemente der UNRWA zu beschleunigen und Transparenz und Rechenschaftsablegung zu verbessern. Dies soll insbesondere auch dazu führen, dass Planung, Monitoring und Berichterstattung innerhalb der UNRWA und gegenüber den Gebern kohärenter und zielorientierter gestaltet werden können.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab.

3911

2.4.71

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die WHO für den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung (GSF).

B.

Der GSF entstand aufgrund einer Empfehlung des Berichts der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung und des Konsultativrats für Wasser und sanitäre Grundversorgung des UNO-Generalsekretärs. Mit diesem Rat soll in erster Linie Abhilfe geschaffen werden, was die fehlenden finanziellen Ressourcen im Bereich sanitäre Grundversorgung betrifft. Der Zugang zur sanitären Grundversorgung und Hygiene ist unerlässlich für die Gesundheit, die menschliche Würde und die Armutsbekämpfung schlechthin. Der GSF folgt den Vorgaben der Pariser Erklärung, insbesondere ermöglicht er eine Konzentration der finanziellen Mittel aus unterschiedlichen Quellen für die Umsetzung eines einzigen Ansatzes, der in den jeweiligen Ländern definiert wird. Der GSF ist ein Finanzmechanismus, der einerseits seine Interventionen auf die ärmsten Länder konzentriert, dort wo die Nachfrage nach sanitärer Grundversorgung und Hygiene am grössten ist und andererseits die Umsetzung auf Ebene von Projekten/Ansätzen ermöglicht, die sich im Rahmen einer nationalen Politik der sanitären Grundversorgung, die von der Regierung klar umrissen wurde, als wirksam erwiesen haben.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann jederzeit innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3912

2.4.72

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich des Beitrags an den Kooperationsrat für Wasser- und Sanitätsversorgung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die WHO für den Kooperationsrat für Wasser- und Sanitärversorgung (WSSCC).

B.

Der WSSCC (die Schweiz gehört zu seinen Gründungsmitgliedern) ist international die Schlüsselorganisation für die Entwicklung des Wassersektors, insbesondere im Bereich Zugang zur sanitären Grundversorgung und Hygiene. Der WSSCC zählt zu einem der sechs globalen strategischen Netzwerke/Programme der DEZA im Wassersektor. Der Zugang zu Trinkwasser und die sanitäre Grundversorgung stehen im Zentrum der Armutsbekämpfung, sie bilden das Fundament für die globale öffentliche Gesundheit und sind unerlässlich für die menschliche Würde.

C.

1,55 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann jederzeit innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3913

2.4.73

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO betreffend den Sonderbeitrag zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Pandemien und anderen Krisen im Bereich Gesundheit, abgeschlossen am 1. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag an die WHO zur Finanzierung einer Person bei der «Health Action in Crises» (HAC).

B.

Diese Unterstützung für die WHO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. November 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3914

2.4.74

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2008 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 27. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) zwecks Erhöhung seiner Einsatzbereitschaft, damit das WFP in Notsituationen rasch und gezielt reagieren kann.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 27. Oktober 2008 in Kraft und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3915

2.4.75

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2008 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 5. November 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) zwecks Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 5. November 2008 in Kraft und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3916

2.4.76

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2008 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 27. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft die zusätzliche Runde der spezifischen Beiträge 2008 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

6,94 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 27. Oktober 2008 in Kraft und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3917

2.4.77

Verlängerung des Rahmenabkommens zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das WFPNachwuchsprogramm zur Förderung von jungen Schweizerinnen und Schweizern, abgeschlossen am 20. November 2008

A.

Diese Verlängerung des Rahmenabkommens (MoU) betrifft den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Nachwuchsprogramms «Young Swiss Professionals YSP» des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Verlängerung des Rahmenabkommens tritt am 20. November 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Das Rahmenabkommen endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3918

2.4.78

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag an das WFP-Nachwuchsprogramm zur Förderung von jungen Schweizerinnen und Schweizern, abgeschlossen am 12. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen betrifft den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Nachwuchsprogramms «Young Swiss Professionals YSP» des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3919

2.4.79

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung des UNHCR, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

A.

MoU zur Unterstützung des UNHCR in humanitären Katastrophen und Krisen, indem dem UNHCR Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird.

B.

Diese Unterstützung an das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses MoU tritt am 7. Dezember 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3920

2.5

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.5.1

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übernahme der Verantwortung für den Schutz der Interessen der Russischen Föderation in Georgien durch die Schweiz, abgeschlossen am 13. Dezember 2008

A.

In der Folge des im August 2008 ausgebrochenen Konflikts zwischen der Russischen Föderation und Georgien haben die beiden Länder ihre diplomatischen Beziehungen abgebrochen. Die Schweiz hat dem darauf folgenden Ersuchen Russlands um Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Georgien, wie sie es bereits für die Vereinigten Staaten gegenüber Kuba und umgekehrt tut, stattgegeben. Die Vereinbarung stellt die Weiterführung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten sicher und legt den Inhalt und Umfang dieses Schutzmachtmandates fest.

Ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien, mit dem dieses seine Zustimmung erteilt, wurde am 4. März 2009 abgeschlossen. Zwei vergleichbare Verträge betreffend die Wahrnehmung der georgischen Interessen in Russland wurden am 12. Januar und am 4. März 2009 abgeschlossen.

B.

Die Schweiz hat ein Interesse daran, namentlich indem sie Mandate zur Wahrung fremder Interessen übernimmt, ihre guten Dienste anzubieten. Sie ermöglicht dadurch die Weiterführung der diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten, welche ihre direkte diplomatische Zusammenarbeit abgebrochen haben. Dies kann dazu beitragen, eine Verschärfung der Konflikte zu verhindern. Das weitere Funktionieren der konsularischen Abteilung der russischen Vertretung unter Schweizer Flagge erlaubt zudem die weitere Wahrnehmung der Interessen russischer Staatsangehöriger in Georgien.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. März 2009 in Kraft getreten. Sie kann schriftlich von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sie endet auch bei einem Widerruf der Zustimmung Georgiens.

3921

2.5.2

Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über eine Stärkung der Zusammenarbeit, abgeschlossen am 8. März 2008

A.

Im MoU bekräftigen die Schweiz und Südafrika, ihre bilateralen Beziehungen und die Zusammenarbeit auf allen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu stärken und auszubauen. Darunter fallen unter anderem die Bereiche Politik, Wirtschaft, Entwicklung, Friedensförderung, Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vorgesehen ist insbesondere die Lancierung eines regelmässigen politischen Dialogs zwischen hochrangigen Vertretern der beiden Länder sowie die Einsetzung eines Gemischten Wirtschaftsausschusses im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen.

B.

Südafrika ist international ein bedeutender Akteur und spielt auch regional als Ankerland eine wichtige politische und wirtschaftliche Rolle. Seine innenpolitische Stabilität und seine Wirtschaftskraft verleihen dem Land international Respekt und tragen wesentlich zur Stabilisierung der gesamten Region bei. Südafrika ist der wichtigste Partner der Schweiz im subsaharischen Afrika und wurde vom Bundesrat 2005 als strategisches Partnerland anerkannt. Neben seiner politischen Bedeutung ist Südafrika auch aufgrund seiner Wirtschaftskraft von zentraler Bedeutung für die Schweiz und bietet interessante Möglichkeiten für Schweizer Investoren. Dieser politischen und wirtschaftlichen Bedeutung Südafrikas Rechnung tragend engagiert sich die Schweiz für eine Kooperation auf allen Gebieten von gemeinsamem Interesse. Durch das MoU werden die traditionell sehr guten und freundschaftlichen Beziehungen noch gefestigt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das MoU ist am 8. März 2008 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3922

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, abgeschlossen am 28. April 2008, SR 0.514.126.81

A.

Mit diesem Abkommen werden der Austausch von Verschlusssachen zwischen der Schweiz und der EU ermöglicht und die Modalitäten dieses Austausches geregelt.

B.

Das Abkommen erlaubt den Austausch von Verschlusssachen bis auf Stufe Geheim zwischen der Schweiz und der EU und erleichtert damit die Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie zivile oder militärische friedensunterstützende Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), Terrorismusbekämpfung oder Aktivitäten im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und ist unbefristet. Es kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3923

2.5.4

Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU für die Rechtstaatlichkeit in Kosovo (EULEX Kosovo), abgeschlossen am 15. Mai und 12. Juni 2008

A.

Der Briefwechsel definiert ad interim die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der EU-Mission EULEX Kosovo, insbesondere bezüglich der Zurverfügungstellung (Sekundierung) von Schweizer Expertinnen und Experten durch den Schweizerischen Expertenpool für zivile Friedensförderung (SEF) der Politischen Abteilung IV (PA IV) des EDA.

B.

Die Schweiz unterstützt den Aufbau eines Rechtsstaates in Kosovo, unter anderem indem sie internationalen Missionen Expertise zur Verfügung stellt.

Für die EULEX Kosovo hat die Schweiz eine Zusage für die Sekundierung von bis zu 16 Expertinnen und Experten gemacht.

C.

Keine direkten Kosten für den Briefwechsel. Die indirekten Kosten sind abhängig von der Anzahl Expertinnen und Experten, die in der Mission Dienst leisten können, wobei 200 000 Franken pro Experte und Jahr veranschlagt werden können. Daraus resultieren Maximalkosten von 3,2 Millionen Franken pro Jahr, die aus dem Budget des SEF der PA IV, d.h. des Rahmenkredits für zivile Friedensförderung, bezahlt werden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Briefwechsel trat am 12. Juni 2008 in Kraft und hatte Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Participation Agreement bezüglich EULEX am 1. August 2008.

3924

2.5.5

Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU zur Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Kongo), abgeschlossen am 20. Dezember 2007 und 30. Januar 2008

A.

Der Briefwechsel definiert die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der EU-Mission EUPOL RD Congo, insbesondere bezüglich der Zurverfügungstellung (Sekundierung) einer Schweizer Expertin durch den Schweizerischen Expertenpool für zivile Friedensförderung (SEF) der Politischen Abteilung IV (PA IV) des EDA.

B.

Die Schweiz unterstützt die Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo, indem sie internationalen Missionen Expertise zur Verfügung stellt. Für die EUPOL RD Congo hat die Schweiz eine Zusage für die Sekundierung einer Expertin gemacht.

C.

Keine direkten Kosten für den Briefwechsel. Die indirekten Kosten sind für die Entsendung der Expertin mit 180 000 Franken pro Jahr veranschlagt, die aus dem Budget des SEF der PA IV, d.h. des Rahmenkredits für zivile Friedensförderung, bezahlt werden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Briefwechsel trat am 30. Januar 2008 in Kraft und hat Gültigkeit, solange die Schweiz Expertinnen oder Experten an die EUPOL RD Congo sekundiert.

3925

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz an der Mission der EU für die Rechtstaatlichkeit in Kosovo (EULEX Kosovo), abgeschlossen am 29. Juli 2008 in Brüssel

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der EU-Mission EULEX Kosovo, insbesondere bezüglich der Zurverfügungstellung (Sekundierung) von Schweizer Expertinnen und Experten durch den Schweizerischen Expertenpool für zivile Friedensförderung (SEF) der Politischen Abteilung IV (PA IV) des EDA.

B.

Die Schweiz unterstützt den Aufbau eines Rechtsstaates in Kosovo, unter anderem indem sie internationalen Missionen Expertise zur Verfügung stellt.

Für die EULEX Kosovo hat die Schweiz eine Zusage für die Sekundierung von bis zu 16 Expertinnen und Experten gemacht.

C.

Keine direkten Kosten für das Abkommen. Die indirekten Kosten sind abhängig von der Anzahl Expertinnen und Experten, die in der Mission Dienst leisten können, wobei 200 000 Franken pro Experte und Jahr veranschlagt werden können. Daraus resultieren Maximalkosten von 3,2 Millionen pro Jahr, die aus dem Budget des SEF der PA IV, d.h. des Rahmenkredits für zivile Friedensförderung, bezahlt werden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2008 in Kraft getreten und bleibt so lange in Kraft, als die Schweiz zur Mission EULEX beiträgt.

3926

2.5.7

Ausführungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen regelt die Details zur Ausführung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke der Partnerschaft für den Frieden für den Kampf gegen Korruption in den Verteidigungsinstitutionen.

B.

Das Abkommen erklärt, in welcher Weise und durch welche Mechanismen die Kontrolle des Fonds durchgeführt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, bezieht sich auf ein Projekt, das in den Jahren 2008 und 2009 umgesetzt wird, und endet mit dem Abschluss des Projekts.

3927

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Polen, dem Vereinigten Königreich und dem Internationalen Sekretariat der NATO für die Unterstützung des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Verstärkung der Integrität und der Reduktion von Korruptionsrisiken in den Verteidigungsinstitutionen, abgeschlossen am 1. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen setzt den Fonds für spezielle Verwendungszwecke der Partnerschaft für den Frieden für den Kampf gegen Korruption in den Verteidigungsinstitutionen ein.

B.

Dieses Abkommen erlaubt es, durch das Anbieten von drei Hauptaktivitäten im Rahmen dieses Fonds für spezielle Verwendungszwecke die Integrität zu verstärken und das Korruptionsrisiko in den Verteidigungsinstitutionen zu reduzieren: ein Instrument der Selbstbewertung, ein Kurs und ein Schriftstück, welche die optimalen Verfahren in diesem Bereich zusammenfassen.

C.

Die finanzielle Beteiligung der Schweiz, die aus den Budgets des EDA und des VBS für die Partnerschaft für den Frieden stammt, beträgt 60 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, bezieht sich auf ein Projekt, das in den Jahren 2008 und 2009 umgesetzt wird, und endet mit dem Abschluss des Projekts.

3928

2.5.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Pochep, in der Oblast Bryansk in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 25. November 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Pochep.

B.

Das Abkommen bezieht sich auf die Vereinbarung bezüglich «der Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation» abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Bis maximal 1,530 Millionen Franken.

D.

Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2008 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3929

2.5.10

Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Rahmen einer strategischen Partnerschaft, abgeschlossen am 14. August 2008

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung jährlicher Konsultationen zwischen den Aussenministerien beider Länder.

B.

Die Schweiz will mit Brasilien einen regelmässigen politischen Dialog führen, die bilateralen Beziehungen besser koordinieren und die Zusammenarbeit in den Bereichen gemeinsamen Interesses ausbauen.

C.

Die Durchführung jährlicher Treffen ist mit Kosten von voraussichtlich rund 7000 Franken pro Jahr verbunden, die im Budget des EDA aufgefangen werden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. August 2008 in Kraft getreten und kann jederzeit gekündigt werden.

3930

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der WTO über den langfristigen Bedarf an Räumlichkeiten der WTO, abgeschlossen am 1. August 2008

A.

Das Abkommen definiert die Details zum sog. «site-unique»-Projekt, welches eine Renovation, Verdichtung und Erweiterung des WTO-Sitzgebäudes Centre William Rappard (CWR) in Genf beinhaltet, und regelt die jeweiligen (finanziellen) Verpflichtungen des Bundes und der Organisation unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der Bundesversammlung.

B.

Die Schweiz verfügt über eine langjährige Tradition als Gaststaat internationaler Organisationen. Die WTO hat ihren Sitz seit ihrer Gründung im Jahre 1995 in Genf. Sie befindet sich dank laufender Beitritte neuer Mitgliedstaaten und wachsender Aufgaben in ständiger Expansion und benötigt mehr Raum. Aufgrund der Bedeutung der Organisation für die schweizerische Aussenhandelspolitik und als treibende Kraft für das internationale Genf ist die Verbesserung der räumlichen Situation mittels der geplanten Kapazitätserhöhung und Erweiterung des CWR von grösster Priorität für die Schweiz.

C.

Die Projektkosten belaufen sich auf insgesamt 130 Millionen Franken. Diese werden vom Bund mittels A-fonds-perdu-Beiträgen von 70 Millionen Franken und zinslosen, über 50 Jahre rückzahlbaren Darlehen von 60 Millionen Franken finanziert (die Bewilligung der einzelnen Kredite durch die Bundesversammlung bleibt vorbehalten). Der Bund gewährt seine Beiträge und Darlehen jeweils über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge an internationale Organisationen (GSG; SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2008 in Kraft getreten und endet mit dem Abschluss der im Abkommen definierten Arbeiten (Renovation und Verdichtung des CWR sowie des angegliederten Konferenzsaals und Bau der Erweiterung und der neuen Parkplätze). Die Planung sieht einen Abschluss aller Arbeiten bis Ende 2012 vor. Falls das Projekt nicht oder nicht termingerecht ausgeführt wird, kann das Abkommen im Einvernehmen beider Parteien aufgelöst werden.

3931

2.5.12

Briefwechsel vom 15. August/22. September 2008 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE über die Zurverfügungstellung von neuen Räumlichkeiten und die Rückgabe des Mobiliars an den Bund, SR 0.193.235.11

A.

Der Briefwechsel erfolgt in Ausführung des Briefwechsels vom 23. Oktober/12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichsund Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Erstausstattung des Gerichtshofs (SR 0.193.235.1). In diesem Briefwechsel geht es nur darum, dem Gerichtshof als Ersatz für die Villa Rive-Belle in Genf neue Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen; er lässt die ursprünglichen Verpflichtungen, die die Schweiz dem Gerichtshof gegenüber eingegangen ist, unverändert.

B.

Der Einsatz der Schweiz für Verfahren zur friedlichen Streitbeilegung durch Beizug von Dritten ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts eine Konstante unserer Aussenpolitik. In diesem Sinne ist die Schweiz auch Sitz des Gerichtshofs geworden und trägt finanziell zu dessen Unterhalt bei. Der Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Erstausstattung des Gerichtshofs sieht vor, dass die Schweiz dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung stellt. Die Villa RiveBelle, die dem Gerichtshof ursprünglich zur Verfügung gestellt wurde, ist nicht mehr verfügbar, da der Eigentümer, der Kanton Genf, die Räumlichkeiten gekündigt hat. Der Briefwechsel von 1997 sieht die Möglichkeit vor, dem Gerichtshof bei Bedarf andere Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

C.

Keine. Mit der Genehmigung des Briefwechsels vom 23. Oktober/ 12. November 1997 stimmten die eidgenössischen Räte auch dem Grundsatz zu, dass die für die Tätigkeit des Gerichtshofs erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (unbefristete finanzielle Verpflichtung). Der vorliegende Briefwechsel betrifft nur die örtliche Verlegung der Räumlichkeiten. Diese ermöglicht zudem Einsparungen.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12).

E.

Dieser Briefwechsel trat am 22. September 2008 in Kraft.

3932

2.5.13

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission zur Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2008, SR 0.192.122.734.1

A.

Dieses Abkommen sieht vor, dass die Kommission als solche von den direkten und indirekten Steuern sowie das ausländische Personal von den direkten Steuern auf den ihm von der Kommission ausgerichteten Gehältern befreit werden.

B.

Die Kommission entwickelt in erster Linie technische Normen, die für die Weltwirtschaft sehr wichtig sind. Sie hat zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit in allen Fragen der Normung und die Prüfung der Übereinstimmung mit den Normen in den Bereichen Elektrizität, Elektronik und assoziierte Technologien zu fördern. Sie trägt zu einem gerechteren Handel zwischen den Staaten, einem besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei. Das Abkommen zwischen dem Bundesrat und der Kommission trägt dazu bei, die Kommission dauerhaft an Genf zu binden.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Abkommen kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3933

2.5.14

Briefwechsel vom 5./20. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können, SR 0.732.323.491

A.

Der Briefwechsel erweitert den gegenseitigen Informationsaustausch gemäss dem Abkommen mit Frankreich vom 30. November 1989 über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können (SR 0.732.323.49), auf die regionale Ebene.

B.

Er trägt dem Anliegen der Nordwestschweizer Kantone Rechnung, über Ereignisse im Kernkraftwerk Fessenheim/Elsass gleichzeitig wie die Nationale Alarmzentrale (NAZ) in Zürich informiert zu werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist am 20. November 2008 in Kraft getreten. Er wird so lange in Kraft bleiben wie das Abkommen vom 30. November 1989 (SR 0.732 323.49). Er kann von jeder Partei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

3934

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 20. Oktober 2006, SR 0.444.145.41

A.

Diese bilaterale Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut aus dem Land der jeweils anderen Vertragspartei rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten zur Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist.

Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

B.

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer kann der Bundesrat zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, Verträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen. Eine solche Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes fremder Staaten und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Die Republik Italien ist seit Jahrzehnten besonders stark durch die illegale Ausfuhr von Kulturgut betroffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 27. April 2008 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

3935

3.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 17. Mai 2008, SR 0.443.917.21

A.

Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen eine Finanzhilfe für eine zwischen der Schweiz und der Französischen Gemeinschaft Belgiens hergestellte Koproduktion entrichtet wird. Es regelt das Verfahren zur Anerkennung von koproduzierten Filmen, die Anforderungen an die Produktion sowie die Mittel zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den jeweiligen künstlerischen und finanziellen Beiträgen der Vertragsparteien.

B.

Das Ziel des Abkommens ist die Erleichterung von Koproduktionen im Bereich des Films und letztlich die Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Französischen Gemeinschaft Belgiens.

C.

Keine.

D.

Artikel 33 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG; SR 443.1).

E.

Das Abkommen ist seit dem 17. Mai 2008 provisorisch anwendbar. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft. Am 7. Juli 2008 hat die Schweiz ihre Notifikation vorgenommen. Das Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3936

3.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 2. März 2008

A.

Dieses Abkommen gibt der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen beiden Länder einem institutionellen Rahmen.

Die Zusammenarbeit soll sich im Rahmen der bestehenden Kanäle abwickeln.

B.

Mit diesem Abkommen unterstreichen die schweizerische und slowenische Regierung die Bedeutung, welche sie dem Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit beimessen, und sie geben ihr einen Institutionellen Rahmen.

C.

Keine.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG.

E.

Die Schweiz hat am 17. März 2008 der slowenischen Regierung mitgeteilt, dass die internen Bedingungen zum Inkrafttreten auf Schweizer Seite erfüllt sind. Die slowenische Antwort ist hängig. Das Abkommen bleibt für eine Periode von fünf Jahren in Kraft und wird stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wurde.

3937

3.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 6. Mai 2008, SR 0.420.281.1

A.

Das Abkommen dient zur erstmaligen Regelung von Formen und Mechanismen der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Korea. Diese Zusammenarbeit wurde aufgrund der Gleichberechtigung und zu beiderseitigem Nutzen erstellt. Sie legt einvernehmlich die Bereiche fest und berücksichtigen dabei die Erfahrung der Wissenschafter und der Fachleute beider Länder und die sich bietenden Möglichkeiten. Zur wirksamen Umsetzung des Kooperationsvorhabens setzen beide Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss ein, der mit den spezifischen Implementierungsfragen beauftragt wird.

B.

Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte im Hinblick auf die bilaterale Kooperationsstrategie der Schweiz, die im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2008­2011 (BBl 2007 1223) festgelegt wurde. Korea gehört zu jenen ausgewählten Staaten, die über ein enormes wissenschaftliches Potential verfügen und mit denen die Schweiz in den nächsten Jahren die wissenschaftliche Zusammenarbeit gezielt ausbauen will.

C.

Mit der Verabschiedung der BFI-Botschaft 2008­2011 genehmigte das Parlament zusätzliche 43 Millionen Franken zur Förderung der weltweiten bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Die Folgekosten des Abkommens sind durch diesen Kredit gedeckt. Zur Umsetzung der bilateralen Strategie mit Korea ist 1,2 Millionen Franken vorgesehen.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2008 in Kraft getreten. Zunächst auf fünf Jahre befristet, wird es jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Absicht bekannt gibt, das Abkommen zu kündigen.

3938

3.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Kapazitätsbildung und Forschungspartnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Institutionen im Bereich von Wissenschaft und Technologie, abgeschlossen am 27. November 2008, SR 0.420.341.1

A.

Dieses Abkommen gibt der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern einen institutionellen Rahmen. Die Zusammenarbeit soll über die bestehenden Kanäle abgewickelt werden.

B.

Mit diesem Abkommen unterstreichen die schweizerische und die äthiopische Regierung die Bedeutung, die sie dem Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit beimessen und geben ihr einen institutionellen Rahmen.

C.

Keine finanzielle Konsequenzen, ausser den Kosten für den neuen gemischten Ausschuss; jede Partei übernimmt die Kosten in Bezug auf ihre Vertretung. In der Regel übernimmt jedes Bundesamt oder jede Institution (SNF, Hochschulen) die Kosten für die Teilnahme ihrer VertreterInnen.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG.

E.

Das Abkommen trat am 27. Dezember 2008 in Kraft. Das Abkommen bliebt vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht zwölf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.

3939

3.6

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd auch im Namen der Kantone Bern und Wallis, und dem Erziehungsministerium der Republik Kolumbien betreffend das Colegio Helvetia in Bogotá, abgeschlossen am 27. Juni 2008

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass das Colegio Helvetia in Bogotá unter Einhaltung der kolumbianischen Gesetzgebung Schweizer Schulstrukturen und Organisationsformen (u.a. Lehrpläne, Schülerbeurteilung) anwenden kann.

B.

Die Schweiz unterhält in Bogotá eine Schweizerschule. Als Patronatskantone wirken Bern und Wallis. Die Schule untersteht auch der kolumbianischen Gesetzgebung. Nachdem der Schulvorstand beschlossen hatte, neben dem kolumbianischen Abschluss die zweisprachige Schweizer Matura als pädagogisches Angebot einzuführen, wurden von Kolumbien Dekrete erlassen, welche die Schweizer Matura beeinträchtigen und die bis anhin geltende Schulautonomie einschränken. Auf der Basis eines kolumbianischen Dekretes für Schulen in Kolumbien, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens organisiert sind, konnte die Vereinbarung geschlossen werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 27. Juni 2008 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf den 31. Juli gekündigt werden.

3940

3.7

Memorandum of Understanding zwischen dem EDI, handelnd im Namen des Bundesrats der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gesundheitsbehörde von Singapur betreffend Heilmittel, abgeschlossen am 12. Mai 2008, SR 0.812.101.968.9

A.

MoU zum Austausch von Informationen im Heilmittelbereich.

B.

Die internationale Vernetzung mit anderen anerkannten Behörden im Heilmittelbereich ist von Swissmedic als Notwendigkeit erkannt worden. Swissmedic sieht dies als ein Mittel, um sich den heutigen und insbesondere den zukünftigen Herausforderungen stellen zu können.

C.

Das MoU hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder den Haushalt der Kantone. Es ist ausschliesslich von Swissmedic zu vollziehen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das MoU ist am 12. Mai 2008 in Kraft getreten. Es kann von den Parteien schriftlich gekündigt werden und endet 30 Kalendertage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung über die Beendigung.

3941

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD und dem Innenministerium von Baden-Württemberg zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der Fussball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 12. April 2008

A.

Die Absprache regelt den Einsatz von Ordnungsdienstkräften aus dem Bundesland Baden-Württemberg auf Schweizer Boden während der FussballEuropameisterschaft 2008 (EURO 08).

B.

Am 30. Januar 2008 gelangte die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mit dem Ersuchen an den Bundesrat, die Austragungsorte Basel, Zürich und Genf durch französische und deutsche Ordnungsdienstkräfte unterstützen zu lassen. Der Bundesrat hat dem Anliegen am 7. März 2008 stattgegeben. Das EJPD vereinbarte daraufhin mit dem Bundesland Baden-Württemberg den Einsatz der angeforderten Ordnungsdienstkräfte zugunsten der Austragungsorte Basel und Zürich.

C.

Die Kosten für die Unterstützungsleistung durch das Bundesland BadenWürttemberg beliefen sich auf 3,1 Millionen Euro. Die Kosten für diese Unterstützungsleistung wurden über die Reserve von 10 Millionen Franken finanziert, welche das Parlament mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 2006 für nicht vorgesehene Ereignisse im Bereich Sicherheit gesprochen hat.

D.

Artikel 47 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1).

E.

Die Verwaltungsabsprache trat am 12. April 2008 in Kraft. Sie galt bis zum 27. Juni 2008.

3942

4.2

Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD und dem Innenministerium des Landes Hessen zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der FussballEuropameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 12. April 2008

A.

Die Absprache regelt den Einsatz von Ordnungsdienstkräften aus dem Bundesland Hessen auf Schweizer Boden während der Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 08).

B.

Am 30. Januar 2008 gelangte die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mit dem Ersuchen an den Bundesrat, die Austragungsorte Basel, Zürich und Genf durch französische und deutsche Ordnungsdienstkräfte unterstützen zu lassen. Der Bundesrat hat dem Anliegen am 7. März 2008 stattgegeben. Das EJPD vereinbarte daraufhin mit dem Bundesland Hessen den Einsatz der angeforderten Ordnungsdienstkräfte zugunsten der Austragungsorte Basel und Zürich.

C.

Die Kosten für die Unterstützungsleistung durch das Bundesland Hessen beliefen sich auf 557 046 Euro. Die Kosten für diese Unterstützungsleistung wurden dem Bundesland Hessen aus der Reserve von 10 Millionen Franken überwiesen, welche das Parlament mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 2006 für nicht vorgesehene Ereignisse im Bereich Sicherheit gesprochen hat.

D.

Artikel 47 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1).

E.

Die Verwaltungsabsprache trat am 12. April 2008 in Kraft. Sie galt bis zum 27. Juni 2008.

3943

4.3

Verwaltungsabsprache zwischen dem EJPD, zugunsten der Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Landschaft, und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur polizeilichen Unterstützungsleistung der Ausrichterstaaten der Fussball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz, abgeschlossen am 13. Juni 2008

A.

Die Absprache definiert die Modalitäten der Unterstützung der Bundespolizei durch die Zurverfügungstellung von Wasserwerfern zugunsten der Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

B.

Zur Bewältigung des Grossanlasses EURO 08 ersuchte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Bundespolizei um eine Wasserwerfergruppe. Das EJPD hat mit dem Bundesministerium des Innern daraufhin diese Unterstützungsleistung zugunsten der Kantonspolizei Basel-Stadt vereinbart.

C.

Die Kosten für den Einsatz der Wasserwerfer der Bundespolizei beliefen sich auf 289 172 Euro. Diese Kosten wurden durch den Austragungsort Basel beglichen.

D.

Artikel 47 des Schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1).

E.

Die Verwaltungsabsprache trat am 13. Juni 2008 in Kraft. Sie galt bis zum 27. Juni 2008.

3944

4.4

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Japan über die Teilung eingezogener Vermögenswerte und das Gegenrecht, abgeschlossen am 22. April 2008, SR 0.955.146.31

A.

Der Briefwechsel definiert die Modalitäten der Teilung von in der Schweiz im Rahmen des Geldwäschereifalls Susumu Kajiyama eingezogenen Vermögenswerten mit Japan und vereinbart das Gegenrecht bei Vorliegen vergleichbarer Fälle. Die Teilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht, in der Schweiz auf der Grundlage und nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4).

B.

Die Zusicherung des Gegenrechts bildet eine Voraussetzung für den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung sowie auch künftiger Teilungsvereinbarungen mit Japan; vgl. Artikel 11 Absatz 2 TEVG.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist am 22. April 2008 in Kraft getreten.

3945

4.5

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Rumäniens betreffend die Stationierung eines Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 25. August und 31. Oktober 2008

A.

Dieses Abkommen gibt Rumänien das Recht, in der Schweiz einen Polizeiattaché zu stationieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Stationierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2008 in Kraft getreten.

3946

4.6

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in Mazedonien für Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 2. April und 21. Juli 2008

A.

Dieses Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Mazedonien stationierten Schweizer Polizeiattaché auch in Bosnien und Herzegowina tätig werden zu lassen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2008 in Kraft getreten.

3947

4.7

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Maltas betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in Italien für Malta, abgeschlossen am 3. April und 10. Juni 2008

A.

Dieses Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Italien stationierten Schweizer Polizeiattaché auch in Malta tätig werden zu lassen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2008 in Kraft getreten.

3948

4.8

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Ungarns betreffend die Seitenakkreditierung des Schweizer Polizeiattachés in der Tschechischen Republik für Ungarn, abgeschlossen am 7. und 11. April 2008

A.

Dieses Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in der Tschechischen Republik stationierten Schweizer Polizeiattaché auch in Ungarn tätig werden zu lassen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2008 in Kraft getreten.

3949

4.9

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas betreffend die Seitenakkreditierung des in Frankreich akkreditierten kanadischen Polizeiattachés für die Schweiz, abgeschlossen am 22. Juli und 11. Dezember 2008

A.

Dieses Abkommen gibt Kanada das Recht, den in Frankreich stationierten Polizeiattaché Kanadas auch in der Schweiz tätig werden zu lassen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2008 in Kraft getreten.

3950

4.10

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 28. November 2003, SR 0.142.117.677

A.

Zentraler Punkt der Vereinbarung ist die Verpflichtung, jedes Jahr und ungeachtet der beidseitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt einer gewissen Anzahl von Stagiaires auf 18 Monate befristete Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Der Inländervorrang fällt weg. Im Rahmen der schweizerisch-ukrainischen Stagiaires-Vereinbarung können jährlich je 50 schweizerische Stagiaires in der Ukraine und ukrainische Stagiaires in der Schweiz eine auf 18 Monate befristete Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten. Stagiaires sind Personen zwischen 18 und 35 Jahren, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und die im Partnerstaat ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse vertiefen wollen. Sie müssen deshalb in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden.

B.

Auf Wunsch der ukrainischen Regierung waren 1999 Verhandlungen zu einem Stagiaires-Abkommen aufgenommen worden. Da von Schweizer Seite ein Interesse an einem Rückübernahmeabkommen bestand, wurden die beiden Themen verknüpft. Das Rückübernahmeabkommen mit der Ukraine ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e AuG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2008 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

3951

4.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 13. Juni 2008, SR 0.142.116.639

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebeit der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Im Rahmen der Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Rumänien war es notwendig, das Rückübernahmeabkommen vom 9. Februar 1996 an die neuen migrationspolitischen Anforderungen anzupassen. Das neu verhandelte Abkommen mit Rumänien ermöglicht eine umfassende RückübernahmeRegelung, die auch Drittstaatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vetragsparteien betrifft. So kann zusätzlich eine wichtige Kategorie von Personen zurückgeführt werden, welche Rumänien lediglich als Transitland benutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Unterzeichnet am 13. Juni 2008. Das Rückübernahmeabkommen ist am 18. Januar 2009 in Kraft getreten und ersetzt das bestehende Rückübernahmeabkommen vom 9. Februar 1996. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

3952

4.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 3. November 2008

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Das zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina bestehende Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.111.919) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen, da insbesondere die Rückübernahme sowie die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen fehlen. Das neu verhandelte Abkommen mit Bosnien und Herzegowina enthält diese Bestimmungen und ermöglicht somit eine umfassende RückübernahmeRegelung. Der Abschluss dieses Abkommen erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Bosnien und Herzegowina.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Rückübernahmeabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft und ersetzt das bestehende Rückübernahmeabkommen vom 1. Dezember 2000. Am 20. November 2008 hat die Schweiz ihre Notifikation vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

3953

4.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. November 2008

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

B.

Die EU hat 2007 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erteilung von Schengen-Visa zu harmonisieren, muss die Schweiz als zukünftiges Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleichen. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet. Der Abschluss dieses Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Rückübernahmeabkommens mit Bosnien und Herzegowina.

C.

Die Schweiz wird mit dem Abkommen dieselbe reduzierte Bearbeitungsgebühren für ein Schengen-Visum verlangen, wie die anderen SchengenStaaten. Dies hat zur Folge, dass es nach Inkrafttreten des Abkommens zu Mindereinnahmen kommen wird. Der Umfang der Mindereinnahmen wird davon abhängen, wie sich die Zahl der Visumanträge nach der Assoziierung an Schengen entwickeln wird. Das aussenpolitische Interesse an der Vereinheitlichung der Visumregeln im Schengen-Raum rechtfertigt das Abweichen vom Prinzip der Kostendeckung (gemäss Art. 46a Abs. 4 RVOG).

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft. Am 25. November 2008 hat die Schweiz ihre Notifikation vorgenommen. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

3954

4.14

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration, abgeschlossen am 23. Februar 2008, SR 0.142.112.739

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich der Identifikation, der Ausstellung von Reisedokumenten, der Rückkehr, Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung von ausreisepflichtigen Kongolesen.

B.

Die Schweiz ist seit mehreren Jahren bestrebt, solche Vereinbarungen mit Herkunfts- und Transitstaaten im Migrationsbereich abzuschliessen. Diese Vereinbarung regelt die Kriterien und Abläufe bezüglich Rückkehr von Kongolesen in ihr Herkunftsland.

C.

Die Vereinbarung begründet keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Schweiz. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) übernimmt nach Artikel 92 die Kosten für die Ausreise von rückkehrpflichtigen Personen. Das in der Vereinbarung vorgesehene Programm für Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung wird durch das Budget des Bundesamts für Migration gedeckt.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Februar 2008 in Kraft getreten und für drei Jahre gültig. Sie kann mittels einer Notifikation, die 30 Tage nach deren Eingang rechtwirksam wird, gekündigt werden.

3955

4.15

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, abgeschlossen am 3. Dezember 2008

A.

Die Vereinbarung regelt im Detail die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

B.

Die Vereinbarung wurde in Ergänzung zum Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich von Visum, Einreise und Aufenthalt sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, der noch den eidgenössischen Räten zu unterbreiten ist, abgeschlossen. Die Vereinbarung präzisiert die Befugnisse des Grenzwachtkorps im sicherheitspolizeilichen Aufgabenbereich (Gefahrenabwehr) und im kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich. Zudem werden in der Vereinbarung die Vorfälle, bei denen Liechtenstein zusätzlich die Ermittlungs- und Erledigungskompetenz an die Eidgenössische Zollverwaltung delegiert, abschliessend aufgezählt. Ebenso werden die genauen Modalitäten bezüglich der Zusammenarbeit zwischen dem Grenzwachtkorps und der liechtensteinischen Landespolizei sowie Fragen der Haftung bei gemeinsamen Einsätzen festgelegt. Schliesslich präzisiert die Vereinbarung die anzuwendenden Bestimmungen im Falle einer vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Sinne des Schengen-Besitzstands.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft, d.h.

mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Liechtenstein. Sie wird jedoch bereits seit dem 12. Dezember 2008 provisorisch angewendet. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit gekündigt werden.

3956

4.16

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts, abgeschlossen am 3. Dezember 2008

A.

Die Vereinbarung regelt im Detail die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

B.

Die Vereinbarung wurde in Ergänzung zum Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Visumbereich, Einreise und Aufenthalt sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, welcher noch den eidgenössischen Räten zu unterbreiten ist, abgeschlossen. Die Vereinbarung präzisiert die Anzahl der zulassungsberechtigten schweizerischen Staatsangehörigen zur Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein sowie die Ausnahme von diesen Quoten. Im Weiteren präzisiert die Vereinbarung die Zulassung und gegenseitige Erleichterung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft, d.h.

mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Liechtenstein (im Gegensatz zur Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum wird diese Vereinbarung aber nicht bereits seit dem 12. Dezember 2008 provisorisch angewendet. Aus Transparenzgründen wird sie jedoch bereits hier erwähnt). Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit gekündigt werden.

3957

4.17

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise, abgeschlossen am 3. Dezember 2008

A.

Die Vereinbarung regelt im Detail die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

B.

Die Vereinbarung wurde in Ergänzung zum Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Visumbereich, Einreise und Aufenthalt sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, welcher noch den eidgenössischen Räten zu unterbreiten ist, abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft, d.h.

mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Liechtenstein (im Gegensatz zur Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum wird diese Vereinbarung aber nicht bereits seit dem 12. Dezember 2008 provisorisch angewendet. Aus Transparenzgründen wird sie jedoch bereits hier erwähnt). Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit gekündigt werden.

3958

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einleitung

Die im Jahr 2008 im Bereich des VBS erwähnten Staatsverträge können in den nachfolgend dargestellten politischen Zusammenhang gebracht werden: Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Militärdienst der Doppelbürger wurde bereits im Februar 2007 unterzeichnet, trat aber erst am 1. September 2008 in Kraft. Die Regelung dieser Frage liegt im offensichtlichen Interesse der militärdienstpflichtigen Bürger beider Staaten.

Danach finden sich drei Vereinbarungen über Rüstungszusammenarbeit (Belgien, Irland und Tschechien). Es handelt sich dabei um Staaten, mit denen enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Zudem erleichtern die Vereinbarungen die Zusammenarbeit bei konkreten Kooperationsprojekten. Bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim ABC-Schutz und der Sanität mit Tschechien kann die Schweiz vor allem vom Knowhow des Vertragspartners im Bereich des Nachweises und der Entgiftung von C-Kampfstoffen sowie im Bereich der Prävention von Erkrankungen im Zusammenhang mit A-, B- und C-Substanzen profitieren.

Eine weitere Kategorie bilden die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den Partnerstaaten bei Friedensförderungseinsätzen. Dabei handelt es sich um technische Vereinbarungen für Einsätze, die vom Parlament bereits genehmigt worden sind. Im Berichtsjahr wurde eine solche Vereinbarung abgeschlossen (Afghanistan/ISAF).

Eine Rahmenvereinbarung über militärische Ausbildungszusammenarbeit konnte mit Spanien abgeschlossen werden. Es wurden zudem zeitlich beschränkte Vereinbarungen mit Deutschland und mit Frankreich über die Ausbildung bzw. den Austausch von Piloten abgeschlossen. Schliesslich finden sich mehrere Instrumente zur Regelung der Teilnahme an einzelnen militärischen Übungen. Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit anzustreben, um damit die strategische Handlungsfreiheit nach dem sicherheitpolitischen Grundsatz der Sicherheit durch Kooperation zu erhöhen. Die Zusammenarbeitspartner sind nach Prioritäten gegliedert, wobei die Partner der hier dargestellten Instrumente der Priorität 1 zugehören.

3959

5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Militärdienst der Doppelbürger, abgeschlossen am 26. Februar 2007, SR 0.141.145.42

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtung der schweizerisch-italienischen Doppelbürger zur Leistung von Militärdienst. Es sieht vor, dass die Pflichtigen ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem Staat erfüllen müssen.

B.

Gemäss dem Völkerrecht kann jeder Staat einen Doppelbürger als eigenen Bürger betrachten und behandeln, ohne auf die andere Staatsangehörigkeit Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Erfüllung der militärischen Pflichten. Mit dem Abkommen wird den italienisch-schweizerischen Doppelbürgern die Möglichkeit geboten, den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten erfüllen will. Grundsätzlich ist der Staat massgebend, in dem er im 18. Altersjahr seinen Wohnsitz hat.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 3 MG.

E.

Das Abkommen trat am 1. September 2008 in Kraft. Es ist auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3960

5.2

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Belgien auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 18. Dezember 2007

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit Belgien drängt sich vor dem Hintergrund der bestehenden Wirtschafsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keine eigenen Kostenfolgen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 18. Dezember 2007 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3961

5.3

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Irland auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 11. Februar 2008

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit Irland drängt sich vor dem Hintergrund der bestehenden Wirtschaftsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik und der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 11. Februar 2008 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3962

5.4

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 3. November 2008

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik ausbauen, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Tschechische Republik hat sich seit ihrem Beitritt zur NATO 1999 und zur EU 2004 wirtschaftlich stark weiterentwickelt und ist zunehmend ein adäquater Partner u.a. in technologischer Hinsicht. Durch die institutionelle Einbindung und durch die militärischen Beiträge zu EU- und NATOgeführten Operationen erreichen die Rüstungsindustrie und die Ausrüstung der Streitkräfte zunehmend westeuropäischen Standard. Die Tschechische Republik besitzt heute spezialisiertes Wissen und hochstehende Technologie in Nischenbereichen, die für die Schweiz interessant sind. Vor diesem Hintergrund haben die Schweiz und die Tschechische Republik beschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 3. November 2008 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3963

5.5

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend Zusammenarbeit in den Bereichen ABC-Schutz und Sanität, abgeschlossen am 3. November 2008

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten des ABC-Schutzes und der Sanität vertiefen, ihre Ressourcen zielgerichteter nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer nationalen Institute in den Bereichen ABC-Schutz und Sanität stärken.

B.

Die Tschechische Republik hat seit Jahren die ABC-Abwehr (inkl. der medizinischen) stark forciert und ist europaweit zu einem Leader in diesem Bereich avanciert. Sie verfügt u.a. über eine gute Infrastruktur und Knowhow für Arbeiten im Bereich Nachweis und Entgiftung von C-Kampfstoffen.

Weiter hat die Tschechische Republik im Bereich Sanität u.a. grosse Erfahrungen einerseits in der Prävention von Erkrankungen, welche auch durch gewollte Ausbringung von A-, B- oder C-Substanzen verursacht werden können, andererseits in der Therapie solcher Erkrankungen.

C.

Die Vereinbarung hat keine direkten Kostenfolgen. Allfällige Selbstkosten, die den Partnern im Rahmen einer projektspezifischen Zusammenarbeit entstehen, werden in Projektvereinbarungen geregelt.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 3. November 2008 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3964

5.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit und Unterstützung im Zusammenhang mit der Internationalen Sicherheitspräsenz in Afghanistan (ISAF), abgeschlossen am 11. Juni 2007

A.

Die Vereinbarung regelt die technische Zusammenarbeit und Unterstützung Deutschlands zugunsten der in der ISAF eingesetzten schweizerischen Offiziere.

B.

Neben den einzelnen logistischen Unterstützungsleistungen Deutschlands zugunsten der in der ISAF eingesetzten schweizerischen Offiziere werden vor allem auch die damit verbundenen finanziellen Verhältnisse geregelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b Absatz 2 MG. Der Einsatz in der ISAF basiert auf einem Bundesbeschluss vom 10. Juni 2003. Mit Bundesratsbeschluss vom 3. Mai 2006 wurde das VBS ermächtigt, mit anderen an der Operation beteiligten Staaten die nötigen technischen Umsetzungsvereinbarungen abzuschliessen.

E.

Die Vereinbarung trat rückwirkend mit der Entsendung des schweizerischen Personals in Kraft, somit am 8. März 2003 (vgl. Botschaft vom 16. April 2003 über den Friedensförderungseinsatz von Schweizer Offizieren in Stäben der ISAF in Afghanistan; BBl 2003 3655). Sie kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden und endet mit dem Rückzug einer der beiden Parteien aus der ISAF.

3965

5.7

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 13. November 2008

A.

Das Abkommen legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende und die künftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Es ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Spanien ist seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Kontakte bestehen vor allem zwischen den Luftwaffen und zunehmend auch mit dem Heer.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am Datum der letzten Unterschrift, am 13. November 2008, in Kraft getreten. Es ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.

3966

5.8

Durchführungsvereinbarung zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die fliegerische Weiterbildung von zwei Hubschrauberpiloten der Deutschen Heeresflieger bei der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 13. Juni 2008

A.

Die Durchführungsvereinbarung schafft den rechtlichen Rahmen für die Ausbildung von zwei Hubschrauberpiloten der deutschen Heeresflieger durch die Schweizer Luftwaffe in der Zeit vom 31. März 2008 bis 27. März 2009.

B.

Die Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung (SR 0.512.113.62).

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 13. Juni 2008 in Kraft. Sie ist in Kraft bis 27. März 2009.

3967

5.9

Technische Vereinbarung zwischen dem Chef des VBS und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik betreffend Austausch von Piloten der schweizerischen Fliegerstaffel 17 (Flugplatz Payerne) und des Escadron français GC 01.002 (Base Aérienne 102 Dijon) für die Zeit von August 2007 bis September 2011, abgeschlossen am 1. Dezember 2008

A.

Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für den bereits seit Jahren praktizierten Aufenthalt eines schweizerischen und eines französischen Militärpiloten in einer Staffel der Luftwaffe des jeweils anderen Staates (Folgeabkommen).

B.

Die Vereinbarung basiert auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über gemeinsame Aktivitäten im Bereich der Ausbildung und des Trainings der schweizerischen Armee und der französischen Armeen vom 27. Oktober 2003 (SR 0.512.134.91).

C.

Die Vereinbarung hat keine eigenen Kostenfolgen. Jede Partei trägt die Kosten für ihr eigenes Personal.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am Datum der letzten Unterschrift, am 1. Dezember 2008, in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3968

5.10

Beitrittserklärung zum Memorandum of Understanding zwischen dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien und dem NATO-Hauptquartier (SHAPE) betreffend der PfP-Übung Longbow/Lancer 08, abgeschlossen am 30. Juli 2008

A.

Die Beitrittserklärung zum MoU zwischen dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien und dem NATO-Hauptquartier (SHAPE) betreffend die PfP-Übung Longbow/Lancer 08 erlaubte dem Schweizer Heer vom 25. September bis 22. Oktober 2008 die Teilnahme an einer multilateralen Stabsübung in Armenien.

B.

Die Übungsteilnahme wurde am 28. November 2007 vom Gesamtbundesrat im Rahmen des schweizerischen individuellen PfP-Partnerschaftsprogramms (IPP) 2008 genehmigt und das VBS ermächtigt, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme abzuschliessen.

C.

Die für die Teilnahme an der Übung anfallenden Kosten von 40 000 Franken wurden vollumfänglich im Rahmen des PfP-Budgets aufgefangen.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Der Beitritt zum MoU trat am 30. Juli 2008 in Kraft. Die Gültigkeit beschränkte sich auf die Dauer der Übung.

3969

5.11

Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark betreffend die militärische Übung «Night Hawk 2008», abgeschlossen am 13. Oktober 2008

A.

Die technische Vereinbarung erlaubte dem Schweizer Heer vom 22. Oktober bis 31. Oktober 2008 ein taktisches und technisches Training mit verschiedenen Insertionsplattformen primär bei Nacht und in unbekanntem Gelände in Dänemark.

B.

Die technische Vereinbarung für die Übung «Night Hawk 2008» basierte auf dem vom Bundesrat genehmigten militärischen Übungsprogramm für das Jahr 2008.

C.

Das für die Teilnahme am Training anfallende Kostendach betrug 25 000 Franken und wurde vollumfänglich im Rahmen des VBS-Budgets aufgefangen.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 13. Oktober 2008 in Kraft. Die Gültigkeit beschränkte sich auf die Dauer der Übung.

3970

5.12

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «VIKING 2008» in der Schweiz und Schweden, abgeschlossen am 2. September 2008

A.

Die multilaterale Übung «VIKING 2008» fand vom 3.­14. November 2008 gleichzeitig in Schweden und in der Schweiz statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer entsprechenden technischen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden festgelegt.

B.

Die Übung «VIKING 2008» fand im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt. Die von Schweden geführte computerunterstützte Stabsrahmenübung spielte eine «Crisis Response» Operation unter UNO Mandat.

C.

Die voraussichtlichen Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 1 Million Franken wurden vollumfänglich im Rahmen der im Departementsbereich Verteidigung bewilligten Mittel aufgefangen.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 2. September 2008 in Kraft. Sie galt für die Dauer der Übung.

3971

5.13

Technische Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen VBS und der Luftwaffe des Königreichs Norwegen betreffend die Teilnahme der schweizerischen Luftwaffe an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2008», abgeschlossen am 3. November 2008

A.

Die technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 10. November bis 5. Dezember 2008 ein intensives 4-wöchiges Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildete zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die technische Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Norwegen über militärische Übungen, Trainings und Ausbildung vom 31. Januar 2005 (SR 0.512.159.81).

C.

Für die Trainings steht ein Budget von 465 000 Franken zur Verfügung.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 3. November 2008 in Kraft. Die Gültigkeit ist beschränkt auf die Dauer der Übung.

3972

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald-Feldkirch-Tisis, abgeschlossen am 21. April 2008, SR 0.360.163.11

A.

Die Vereinbarung regelt unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1) die Zusammenarbeit im gemeinsamen Verbindungsbüro mit Österreich und Liechtenstein. Die Vereinbarung enthält u.a. Bestimmungen über die Form der Zusammenarbeit, die Information der Zentralstellen, die Betriebskosten, die Verantwortlichkeit, die Geschäftsordnung sowie die Evaluierung der Arbeiten. Das Verbindungsbüro fördert und intensiviert beratend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie von sonstigen Operationen.

B.

Es bedarf insbesondere auch im Hinblick auf die Schengen-Assoziierung einer Koordination für eine wirksame und vertiefte Zusammenarbeit mit den Sicherheits- und Zollbehörden der Nachbarstaaten.

C.

Rund 3500 Franken Betriebskosten (Heizung, Strom, Telekommunikation) pro Jahr.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Sie kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3973

6.2

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen, abgeschlossen am 21. April 2008, SR 0.631.252.916.320.3

A.

Die Vereinbarung regelt die Errichtung von nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen an den Grenzübergangsstellen Nofels ­ Ruggell, NofelsFresch ­ Schellenberg, Tosters ­ Mauren und Tisis ­ Schaanwald und legt die jeweiligen Zonen für die Grenzabfertigung fest. Die Vereinbarung stützt sich auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.916.320) sowie auf das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.252.916.320.1).

B.

Die Errichtung neuer nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen erleichtert und beschleunigt den Übergang über die gemeinsame Grenze.

C.

Die Kosten für die baulichen Massnahmen für die Errichtung neuer nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen belaufen sich auf 61 000 Euro (Tisis ­ Schaanwald).

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Sie kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3974

6.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr, abgeschlossen am 3. November 2007

A.

Das Abkommen folgt im Wesentlichen formell und materiell den Grundsätzen des Musterabkommens der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspraxis auf dem Gebiet der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der Luftfahrt im internationalen Verkehr.

B.

Die Verhandlungen zu diesem Abkommen waren 1998 am Rande der Gespräche über die Revision des Abkommens über den Linienluftverhehr aufgenommen worden. Es wurde schliesslich am 3. November 2007 in Mascate unterzeichnet. In Zusammenarbeit mit Oman Air bedient Swiss International Airlines Zürich und Mascate mit täglichen Flügen via Dubai. Das Abkommen bietet Grundsätze für die gegenseitige Steuerbefreiung der Einkünfte der beiden Gesellschaften aus dem internationalen Flugverkehr.

C.

Die gegenseitige Steuerbefreiung hat keine direkten finanziellen Konsequenzen. Der Steuerverlust für Bund und Kantone ist geringfügig.

D.

Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt (SR 672.1).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Staaten einander den Abschluss ihres internen Genehmigungsverfahrens mitgeteilt haben. Das Abkommen wird rückwirkend ab Aufnahme des Flugverkehrs nach Mascate im Jahre 1993 angewendet und stellt damit die gesetzliche Grundlage für die seither von beiden Ländern entwickelte Praxis dar, Einkünfte aus dem Betrieb von Luftfahrtunternehmen des andern Staates nicht zu besteuern.

Die Schweiz hat diese Notifikation am 31. März 2008 vorgenommen. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3975

6.4

Memorandum of Understanding zwischen dem BPV und der australischen Versicherungsaufsichtsbehörde (APRA), abgeschlossen am 16. Oktober 2008

A.

Das MoU definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden.

B.

Das MoU regelt insbesondere die Zusammenarbeit im Rahmen der Versicherungsgruppenaufsicht und der Finanzkonglomerate sowie den generellen Informationsaustausch und Vertraulichkeitsbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das MoU ist am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten. Es kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf schriftlichem Weg gekündigt werden.

3976

7

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration der neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags kommen den zehn neuen EU-Mitgliedsländern zugute und werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: ­

Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen

­

Umwelt und Infrastruktur

­

Förderung der Privatwirtschaft

­

menschliche und soziale Entwicklung

Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt.

Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und finanzielle Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Finanz- und Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

Am 20. Dezember 2007 wurden die bilateralen Rahmenabkommen betreffend den Beitrag der Schweiz an die erweiterte EU mit den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten in Bern unterzeichnet. Mit einigen Partnerstaaten konnte die DEZA 2008 ein Abkommen über die technische Hilfe für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags (sog.

Technical Assistance Fund) abschliessen. Der Fonds für technische Hilfe unterstützt die mit der Umsetzung des Erweiterungsbeitrags betrauten Behörden des Partnerlandes. Das SECO hat 2008 drei Abkommen zur Bereitstellung von Mitteln für die Vorbereitung von Projektvorschlägen abgeschlossen (sog. Project Preparation Facility). Das Ziel der PPF-Abkommen ist es, durch die Finanzierung von externen Experten die effiziente Vorbereitung der Projektdokumentation zu gewährleisten und somit eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen. Zudem hat die DEZA ein Projektabkommen für ein NGO-Projekt in Zypern unterzeichnet, und das SECO hat ein Projektabkommen im Bereich der Privatsektorförderung zur Verbesserung der Regulierung des Finanzsektors in Slowenien abgeschlossen.

3977

7.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Slowenien, vertreten durch das «Government Office for European Affairs», betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 27. Juni 2008

A.

Das Abkommen regelt einen nicht rückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von «Final Project Proposals» für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Slowenien im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Expertinnen und Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von «Feasibility Studies, Environmental Impact Studies») die effiziente Vorbereitung der Final Project Proposals zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

600 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Juni 2008 bis 14. April 2012 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3978

7.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008

A.

Das Abkommen regelt einen nicht rückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von «Final Project Proposals» für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Polen im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Expertinnen und Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von «Feasibility Studies, Environmental Impact Studies») die effiziente Vorbereitung der Final Project Proposals zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

3 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 14. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3979

7.1.3

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 3. Oktober 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen Artikel 2 (Projektziele), Artikel 3 (Schweizer Beitrag und dessen Verwendung) und Artikel 9 (Berichterstattung).

B.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags das von der Weltbank implementierte «Financial Reporting Technical Assistance Project» in Slowenien unterstützt.

C.

1,5 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2008 bis 15. April 2013 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3980

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 28. Dezember 2008

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Final Project Proposals für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Litauen im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von xternen Expertinnen und Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von «Feasibility Studies, Environmental Impact Studies») die effiziente Vorbereitung der «Final Project Proposals» zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

500 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Dezember 2008 bis 14. April 2012 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3981

7.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit. Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut.

Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

3982

7.2.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der UNMIK, im Namen von KEK JSC (Korporata Energjetike e Kosoves Sh.a), betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Gjilani V Substation», abgeschlossen am 21. Februar 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an Kosovo für den Neubau einer elektrischen Unterstation, einer 110-kV-Übertragungsleitung sowie einem 20-kV-Verteilnetz in der Region Gjilan.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt. Dieses sieht vor, das elektrische Verteilsystem in der Region Gjilan durch den Neubau einer elektrischen Unterstation, einer 110-kV-Übertragungsleitung und einem 20-kV-Verteilnetz zu verbessern.

Zusätzlich werden die institutionellen Kapazitäten der Betreibergesellschaft durch technische Assistenz gestärkt.

C.

8,16 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Februar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

3983

7.2.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), betreffend die Finanzierung des Vorhabens «Water Supply and Environmental Lake Protection Shkodra» in Albanien, abgeschlossen am 29. Februar 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Aufgaben der KfW als Mandatar des SECO in Bezug auf die Finanzierung des Vorhabens Umweltschutz Shkodra-See in Albanien. Die Konzeption des Projekts basiert auf den zwischen der KfW, SECO, der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA) und dem Projektträger UK Shkodra abgestimmten Besonderen Vereinbarung zum Finanzierungs- und Projektvertrag der KfW vom 13. Dezember 2007, dem Finanzierungsabkommen des SECO vom 22. Januar 2008 und dem Finanzierungsvertrag der ADA vom 7. Januar 2008.

B.

Mit dieser Vereinbarung wird der rechtliche Rahmen für die Umsetzung des Projekts durch die KfW gesetzt. Das Projekt beinhaltet die Rehabilitierung und den Ausbau des Zuleitungssystems der Wasserversorgung, die teilweise Rehabilitierung der bestehenden Abwassernetze in der Stadt Shkodra und die Errichtung von zwei geschlossenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssystemen in den Dörfern Shiroke und Zogaj sowie die Verbesserung der Betriebsausstattung des Projektträgers. Die Schweiz unterstützt die Komponenten Wasserversorgung und Verbesserung der Betriebsausstattung des Projektträgers.

C.

6 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Februar 2008 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3984

7.2.3

Projektabkommen zwischen der Schweiz und dem Ministerrat der Republik Albanien, betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Water Supply and Environmental Lake Protection Shkodra», abgeschlossen am 22. Januar 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe an das Vorhaben Umweltschutz Shkodra-See des SECO an die Republik Albanien. Projektträgerin ist die Wassergesellschaft UK Shkodra. Es handelt sich um ein mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der österreichischen Entwicklungsagentur co-finanziertes Projekt.

B.

Mit dieser Vereinbarung wird der rechtliche Rahmen für die Umsetzung des Projekts gesetzt. Das Projekt soll einen Beitrag an die grundbedürfnisorientierte Sicherstellung einer quantitativ und qualitativ angemessenen Wasserversorgung und einer hygienisch und ökologisch unbedenklichen Abwasserentsorgung leisten sowie den Betrieb der Projektträgerin UK Shkodra auf eine finanziell existenzfähige Basis stellen. Die Schweiz unterstützt die Komponenten Wasserversorgung und Verbesserung der Betriebsausstattung des Projektträgers.

C.

6 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Januar 2008 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3985

7.2.4

Projektabkommen zwischen der Schweiz und Kosovo betreffend die Finanzhilfe für das Projekt «Support to Water Task Force», abgeschlossen am 7. Oktober 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an Kosovo für die Verbesserung des Managements des Wassersektors.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Projekts geregelt. Dieses sieht vor, die neu errichtete Kosovo Water Task Force, welche für die Umsetzung der Reformen und für das Management des Wassersektors zuständig ist, durch technische Assistenz zu stärken.

C.

529 696 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3986

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Albanien, vertreten durch das Wirtschafts-, Handels- und Energieministerium, und der Elektrizitätsfirma KESH, betreffend die finanzielle Unterstützung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie in Hinsicht auf die Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen an den Staudämmen der Flüsse Drin und Mat, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der Unterstützung des SECO in Albanien, um die Sicherheit der Staudämme, die sich an den Flüssen Drin und Mat befinden, zu gewährleisten.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie garantiert. Die Machbarkeitsstudie dient als Basis für die Vorbereitung der Umsetzung der Empfehlungen zu den Sicherheitsbestimmungen betreffend die Staudämme an Drin und Mat und dort, wo Investitionen des SECO antizipiert sind.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3987

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend die zweite Phase des «Khujand Water Supply Project», abgeschlossen am 28. November 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe an das Vorhaben zur verbesserten Wasserdistribution in Khujand des SECO und Tadschikistans. Projektträgerin ist die Wassergesellschaft KWC. Es handelt sich um ein mit der EBRD kofinanziertes Projekt.

B.

Mit diesem Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Umsetzung der zweiten Projektphase gesetzt. Das Projekt beabsichtigt einen Beitrag an die grundbedürfnisorientierte Sicherstellung einer quantitativ und qualitativ angemessenen Wasserversorgung zu leisten sowie den Betrieb der Projektträgerin KWC auf eine finanziell existenzfähige Basis zu stellen. Die Schweiz unterstützt die Komponenten Wasserversorgung und Verbesserung der Betriebsausstattung des Projektträgers.

C.

4,3 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 2012 ab.

3988

7.3

Botschaft vom 20. November 2002 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2003 191) Einleitung

Das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen ist die Unterstützung eines nachhaltigen Einbezugs der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Förderung ihres Wirtschaftswachstums. Damit soll zur dauerhaften Verminderung der Armut in diesen Ländern beigetragen werden. Die Prioritäten liegen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Diversifizierung des Handels sowie der Mobilisierung von in- und ausländischen Investitionen.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ist der Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» des SECO in ausgewählten Staaten tätig.

Er engagiert sich in jedem dieser Länder mit einem individuell angepassten bzw.

abgestuften Einsatz einzelner oder aller seiner vier Instrumente. Die vier Interventionsbereiche umfassen die makroökonomische Unterstützung, die Infrastrukturfinanzierung, die Handelsförderung und die Privatsektorförderung.

3989

7.3.1

Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend das Treuhandabkommen für öffentlichprivate Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des «Sub-National Programms» ­ (TF Nr. 070804), abgeschlossen am 29. August 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an das «Sub-National Technical Assistance Program» (SNTAP) um die Kapazitäten und die Effizienz der kommunalen Unternehmen zu verstärken, was ihnen die Möglichkeit geben sollte Kredite zu Marktzinsen zu erhalten.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt. Diese sehen eine technische Unterstützung im Bereich des Unternehmensmanagements vor.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2008 in Kraft getreten und gilt für zwei Jahre. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, muss aber von allen am Programm beteiligten Gebern gutgeheissen werden.

3990

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Ghana betreffend die Implementierung der Reformen im Elektrizitätssektor und der Erweiterung des Programms, abgeschlossen am 3. September 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die nicht rückzahlbaren Finanzierungszuschüsse des SECO an die Regierung der Republik Ghana für ein Programm zur Verbesserung und Ausdehnung der Stromversorgung und für eine Reform des Elektrizitätssektors.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Es beinhaltet einen Beitrag an die Reform des wichtigsten Stromversorgungsunternehmens und Mittel für die Ausdehnung des Stromversorgungsnetzes. Ausserdem unterstützt das Programm die Verstärkung der Regulations- und Überwachungsbehörde im Energiesektor. Ferner wird es auch die Gesamtüberwachung der Aktivitäten durch einen Schweizer Konsulenten finanzieren.

C.

12 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2008 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3991

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten duch das SECO, und der Republik Ghana, vertreten durch das Ministerium für Handel, Industrie, Entwicklung des privaten Sektors und spezielle präsidiale Initiativen, betreffend die Stärkung der ghanaischen Gesetzgebung in Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung, abgeschlossen am 19. November 2008

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung Ghanas zur Stärkung seiner Gesetzgebung in Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights) und deren Durchsetzung.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Ghana soll sich dank der Durchsetzung und praktischen Anwendung des Schutzes des geistigen Eigentums stärker in die globale Wirtschaft integrieren und das Potenzial für einen Ausbau von Investitionen und Handel besser nutzen können (Artikel 2 sowie Anhang des Vertrags).

C.

790 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2008 in Kraft getreten. Es deckt einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3992

7.3.4

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, dem Internationalen Handelszentrum UNCTAD/WTO und der Ständigen Vertretung Kambodschas bei den Vereinten Nationen, der WTO und anderen internationalen Organisationen in Genf betreffend «sektorweites Seidenprojekt, Produkt- und Marktentwicklung in Kambodscha», abgeschlossen am 4. Januar 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Projektabkommens betreffen die Umsetzung der Empfehlungen der nationalen Seidenexportstrategie, die unter dem vom SECO finanzierten Vorläuferprojekt «Support to Trade Promotion and Export Development in Cambodia» erarbeitet wurde.

B.

Mit diesem Projektabkommen werden die Modalitäten der Projektumsetzung geregelt. Das Projekt hat drei unmittelbare Ziele: i) zunehmendes Angebot von Seidenbekleidung in Phnom Penh für grosse Produzenten und Exporteure, inkl. Hagar; ii) Schaffung eines Qualitätslabels; iii) verstärktes Marketing und Förderung von kambodschanischer Seide und Seidenprodukten.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3993

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Vietnam, Hanoi, und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das «Ministry of Science and Technology», und der UNIDO betreffend die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen, abgeschlossen am 29. Juli 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten der Umsetzung des Programms geregelt. Durch die Verbesserung der Anwendung von in internationalen Märkten geforderten Qualitätsstandards, die Verbesserung des Messwesens und die Einführung moderner Testverfahren sollen Vietnams Exporte in ausgewählten Sektoren verstärkt werden und die internationale Akkreditierung von Testlaboratorien erfolgen.

C.

2,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3994

7.3.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend «die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen in Vietnam», abgeschlossen am 23. Juni 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Modalitäten in Bezug auf die Stärkung von Qualitätsstandards und Konformitätsnachweisen.

B.

Mit dieser Vereinbarung werden die Zahlungsmodalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt.

C.

2,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 ab. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3995

7.3.7

Tripartites Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der WTO und Grossbritannien betreffend die Rekrutierung eines Exekutivdirektors des «Enhanced Integrated Framework», abgeschlossen am 18. April 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Tripartiten Abkommens betreffen die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Kontrahierung einer Headhunter-Firma zwecks Suche eines Exekutivdirektors für das Sekretariat des «Enhanced Integrated Framework» (EIF) in Genf.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten der Kontrahierung einer Headhunter-Firma durch das WTO-Sekretariat geregelt. Die international ausgerichtete Headhunter-Firma wird darin mandatiert, insbesondere im Kreis der ärmsten Entwicklungsländer geeignete Persönlichkeiten für den Posten des Exekutivdirektors für das neue Sekretariat des EIF zu identifizieren.

C.

62 445 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ab.

3996

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz bei der WTO und EFTA, Genf, und der WTO betreffend den «Doha Development Agenda Global Trust Fund», abgeschlossen am 14. Juli 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am technischen Assistenzprogramm der WTO im Rahmen des «Doha Development Agenda Global Trust Fund (DDAGTF)».

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten der Umsetzung des technischen Assistenzprogramms der WTO zugunsten der Entwicklungsländer geregelt. Durch die Erbringung technischer Assistenz seitens der WTO soll Entwicklungsländern, die Mitglied der WTO sind, die Möglichkeit gegeben werden, vertiefte Kenntnisse über die Abkommen der WTO zu erlangen und damit in effektiver Weise am multilateralen Handelssystem teilnehmen zu können.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis zum 13. Juli 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3997

7.3.9

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Peru, Lima, und der peruanischen Agentur für internationale Zusammenarbeit betreffend die zweite Phase des «Cleaner Production Center Peru», abgeschlossen am 4. August 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten der Durchführung der zweiten Phase des Cleaner Production Center Peru.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten der Umsetzung des Programms geregelt. Durch den Aufbau des Cleaner Production Center soll zur Marktentwicklung im Bereich Umwelt- und Sozialstandards für KMU beigetragen werden.

C.

820 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Staaten einander den Abschluss ihres internen Genehmigungsverfahrens mitgeteilt haben. Die Schweiz notifizierte am 12. Dezember 2008. Das Inkrafttreten erfolgt nach Erhalt der entsprechenden peruanischen Notifikation. Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3998

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der WTO betreffend sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, abgeschlossen am 14. Dezember 2007

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die Modalitäten des Beitrages der Schweiz an den «Standards and Trade Development Facility (STDF) Trust Fund», welcher von der WTO verwaltet wird.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten der Umsetzung der Schweizer Beteiligung am STDF Trust Fund geregelt. Durch Bedürfnisabklärungen und technische Assistenzprojekte im kleineren Rahmen im Bereich der sanitären und phytosanitären Massnahmen soll Entwicklungsländern, die Mitglied der WTO sind, eine effektive Implementierung des WTO-Abkommens über sanitäre und phytosanitäre Massnahmen (SPS-Abkommen) ermöglicht werden.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3999

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die schweizerische Botschaft in Nicaragua, und der Regierung der Republik Nicaragua betreffend Budgethilfe, abgeschlossen am 11. November 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen die generelle Budgethilfe an die Regierung der Republik Nicaragua für die Periode 2008­2010.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein direkter Zuschuss an die Regierung Nicaragua geleistet für die Implementierung des wirtschaftlichen Programms (Programa Económico y Financiero 2007­2010) und des nationalen Entwicklungsplans (Plan Nacional de Desarrollo Humano). Die Unterstützung wird koordiniert mit der Gruppe von Gebern, die auch Budgethilfe leistet.

C.

19,5 Millionen Franken in drei jährlichen Tranchen von 6,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2008 bis 2010 ab. Es kann durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer wesentlichen Verletzung des Abkommens kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

4000

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

7.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro vom 30. Mai 2008 über die Anwendbarkeit und Anpassung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über die Restrukturierung der Schulden der Föderativen Republik Jugoslawien vom 3. Oktober 2002

A.

Das Abkommen erklärt die Gültigkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über die Restrukturierung der Schulden der Föderativen Republik Jugoslawien vom 3. Oktober 2002 auch gegenüber dem Nachfolgestaat Montenegro. Im gleichen Schritt wird das ursprüngliche Abkommen aber dahingehend angepasst, dass seine Gültigkeit auf diejenigen Schulden reduziert wird, die nach dem Garanten-Prinzip Montenegro zugeordnet werden können. Die dadurch Montenegro zugeordnete Restschuld beläuft sich auf insgesamt knapp 2,4 Millionen Franken.

B.

Dieses Abkommen ist Teil des Aufteilungsprozesses der Schulden von ehemals Serbien-Montenegro auf die beiden Nachfolgestaaten Serbien und Montenegro als Folge der Unabhängigkeitserklärung von Montenegro.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2008 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4001

7.4.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 30. März 2008

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Jordaniens aus den vier bilateralen Umschuldungsabkommen vom 23. Februar 1995, 23. Dezember 1997, 22. Dezember 1999 und 13. April 2003 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 31. März 2008. Mit der Rückzahlung wurden die vier eingangs erwähnten Umschuldungsabkommen, die eine ratenweise Rückzahlung bis 2021 vorsahen, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Jordaniens und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Oktober 2007 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2008 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4002

7.4.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Gabun über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 14. Januar 2008

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Gabuns aus den drei bilateralen Umschuldungsabkommen vom 10. Oktober 1994, 22. März 1996 und 18. Februar 2005 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 30. Januar 2008. Mit der Rückzahlung wurden die drei eingangs erwähnten Umschuldungsabkommen, die eine ratenweise Rückzahlung bis 2019 vorsahen, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Gabuns und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Juli 2007 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2008 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4003

7.4.4

Aktionsplan der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation bis zum Jahre 2010, abgeschlossen am 8. Juli 2008

A.

Der Aktionsplan institutionalisiert einen alljährlichen Dialog auf Ministerebene. Er definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung und Verbesserung von bilateralen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

B.

Der Aktionsplan stellt ein Element der Umsetzung der Russland-Strategie dar, die vom Bundesrat am 15. Dezember 2006 gutgeheissen wurde.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Aktionsplan ist am 8. Juli 2008 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2010. Er kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4004

7.4.5

Rahmenabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Zusammenarbeit, abgeschlossen am 18. November 2008

A.

Das Rahmenabkommen besteht aus einer Präambel und neun Artikeln. Es schafft eine Gemischte Kommission und legt die Hauptelemente der Zusammenarbeit fest. Die Zusammenarbeitsgebiete umfassen Fragen bezüglich Wirtschaft, Handel, Technik, Technologie und Wissenschaft sowie die Sektoren Industrie, Energie, Infrastruktur, Transporte, Umwelt und Gesundheit.

Zur Umsetzung der Kooperation können die Parteien die Zusammenarbeit zwischen Institutionen und öffentlich- und/oder privatrechtlichen Unternehmen beider Länder fördern. Die Parteien haben die Möglichkeit, Komplementärabkommen in Gebieten von gemeinsamem Interesse abzuschliessen.

Die Gemischte Kommission hat insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Zusammenarbeit zu überprüfen und allfällige Fragen zu erörtern, welche die bilateralen Beziehungen in den im Abkommen aufgeführten Gebieten betreffen. Vertreter des Privatsektors können zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemischten Kommission eingeladen werden.

B.

Die zunehmende Bedeutung Venezuelas für die Schweiz in Lateinamerika rechtfertigt eine Stärkung der institutionellen Beziehungen im Kontext unserer Politik gegenüber den wichtigsten Schweizer Partnern in dieser Region.

Die strukturierte Zusammenarbeit wird es erlauben, konkrete Probleme zu lösen und zusammen Projekte von gemeinsamem Interesse aufzunehmen.

Mit der Gemischten Kommission verfügt die Schweiz nunmehr über ein Instrument, um Fortschritte in wichtigen Dossiers zu erzielen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Schweiz hat die venezolanische Botschaft mit diplomatischer Note vom 21. November 2008 darüber informiert, dass die gemäss Verfassung und interner Rechtsordnung notwendigen Schritte zur Inkraftsetzung des Abkommens auf schweizerischer Seite erfolgt sind. Das Abkommen wird nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung von Seiten Venezuelas in Kraft treten. Es hat eine anfängliche Dauer von fünf Jahren und wird jeweils stillschweigend für dieselbe Zeitspanne verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

4005

7.4.6

Protokoll zwischen dem EVD der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hauptverwaltung für Qualitätskontrolle, Prüfung und Quarantäne der Volksrepublik China über Quarantäne- und Gesundheitsanforderungen für gefrorenen Rindersamen aus der Schweiz, der in die Volksrepublik China exportiert werden soll, abgeschlossen am 25. September 2008

A.

Das Protokoll definiert die Modalitäten in Bezug auf die Quarantäne- und Gesundheitsanforderungen für gefrorenen Rindersamen aus der Schweiz, der in die Volksrepublik China exportiert werden soll.

B.

Das Protokoll begünstigt die Abschaffung von nichttarifären Handelshemmnissen und stärkt somit den Marktzugang zur Volksrepublik China.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 25. September 2008 in Kraft getreten. Beide Parteien können das Protokoll unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

4006

7.4.7

Protokoll zwischen dem EVD und der Hauptverwaltung für Qualitätskontrolle, Prüfung und Quarantäne der Volksrepublik China über Gesundheitsanforderungen für Schweinefleisch und gepökelte oder geräucherte Schweinefleischprodukte aus der Schweiz, die in die Volksrepublik China exportiert werden sollen, abgeschlossen am 25. September 2008

A.

Das Protokoll definiert die Modalitäten in Bezug auf die Gesundheitsanforderungen für Schweinefleisch und gepökelte oder geräucherte Schweinefleischprodukte aus der Schweiz, die in die Volksrepublik China exportiert werden sollen.

B.

Das Protokoll fördert die Abschaffung von nichttarifären Handelshemmnissen und stärkt somit den Marktzugang zur Volksrepublik China.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 25. September 2008 in Kraft getreten.

4007

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über den Bau der neuen Eisenbahnverbindung Mendrisio-Varese, abgeschlossen am 20. Oktober 2008

A.

Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Schweiz und Italien, eine knapp 18 Kilometer lange Bahnverbindung zwischen Mendrisio im Tessin und der italienischen Stadt Varese neu- und teilweise auszubauen. Die Bahnverbindung Mendrisio-Varese weist eine Gesamtlänge von 17,7 km auf, wovon 6,5 km auf Schweizer Gebiet und 11,2 km auf italienisches Gebiet entfallen.

B.

Die neue Bahnverbindung fördert die Verlagerung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf die Bahn und dient dem S-Bahn-Konzept TicinoLombardia. Die Anschlüsse zum Flughafen Malpensa bei Mailand werden zudem verbessert, und die Reisezeit zwischen dem Kanton Tessin und der Westschweiz (Lugano-Lausanne via Gallarate) wird gegenüber der heutigen Reise über den Gotthard um eine Stunde verkürzt.

C.

Die Vereinbarung bestimmt, dass die Bahnverbindung gemäss Territorialitätsprinzip zu finanzieren ist. Für die Schweiz entstehen Kosten in der Höhe von rund 134 Millionen Franken. Davon gehen 67 Millionen Franken zulasten des Infrastrukturfonds. Der Kanton Tessin leistet einen Beitrag in der gleichen Höhe. In Italien hat die Regierung im Januar 2008 definitiv über die Finanzierung entschieden. Insgesamt betragen die Kosten für Italien rund 223 Millionen Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats nach Erhalt der zweiten Notifizierung (erste Notifizierung durch die Schweiz am 22. Dezember 2008) in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien offiziell über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kenntnis gesetzt haben. Es ist bis am 31. Dezember 2013 gültig und verlängert sich danach jeweils stillschweigend um ein Jahr bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Bahnverbindung gemäss Artikel 1.

4008

8.2

Umsetzungs-Übereinkommen zwischen der schweizerischen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und den Nuklearen Aufsichtsbehörden der USA (USNRC) betreffend Teilnahme am USNRC-Programm zur Erforschung schwerer Unfälle, abgeschlossen am 1. Juli 2008

A.

Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Reaktorsicherheitsforschung der nuklearen Aufsichtsbehörden der USA und der Schweiz im Bereich schwere Unfälle.

B.

Die Vereinbarung bildet die Grundlage für die Teilnahme der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) am «Cooperative Severe Accident Research Program» der USNRC in den Bereichen schwere Brennstoffschäden, Freisetzung von Spaltprodukten sowie Verhalten des Sicherheitsbehälters von Kernkraftwerken.

C.

175 000 US-Dollar.

D.

Artikel 104 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 87 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (SR 732.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und für fünf Jahre gültig, mit der Option einer Verlängerung um weitere fünf Jahre, sofern das zugrunde liegende Abkommen vom 18. September 2007 zwischen der HSK und der USNRC betreffend den Austausch von technischen Informationen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit ebenfalls verlängert wird. Es kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen aufgelöst werden.

4009

8.3

Multilaterale Vereinbarung M 184 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die Höchstmenge von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008

A.

Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.5.3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) ist die Höchstmenge von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1, Typ B, C, D, E oder F auf 20 000 kg pro Beförderungseinheit beschränkt. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: «Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M184)».

B.

Diese Anpassung erleichtert multimodale Beförderungen, die zum Beispiel eine See- oder Bahnbeförderung einschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Diese Vereinbarung ist am 10. März 2008 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch auf Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien anwendbar, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4010

8.4

Multilaterale Vereinbarung M 187 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über eine Abweichung von der Sondervorschrift 330 zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008

A.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) muss die Sondervorschrift 330 bei der Beförderung von Alkoholen, die bis zu 5 % Erdölprodukte (z.B. Benzin) enthalten, nicht angewendet werden. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: «Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M187)».

B.

Erfolgt auf Antrag der Erdölvereinigung.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. März 2008 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4011

8.5

Multilaterale Vereinbarung M 189 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die orangefarbene Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern befördern zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 10. März 2008

A.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.1.5 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) darf bei der Beförderung von Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, auf die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs verzichtet werden. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: «Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M189)».

B.

Erfolgt auf Antrag der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. März 2008 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4012

8.6

Multilaterale Vereinbarung M 197 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Flaschen für Atemluftgeräte zwischen der Schweiz und den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, abgeschlossen am 30. September 2008

A.

Flaschen und ihre Verschlüsse, die «Luft, verdichtet (Druckluft)» gemäss UN-Nummer 1002 enthalten und nach der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte ausgelegt, gebaut und zugelassen wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen ohne zusätzliche Zulassung nach Kapitel 6.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) befördert werden, vorausgesetzt, sie werden nach den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 ADR Verpackungsanweisung P 200 wiederkehrend geprüft. Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADR müssen angewendet werden.

B.

Entspricht einem seit Jahren vor allem von den Einsatzdiensten geäusserten Bedürfnis.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Die Vereinbarung ist am 30. September 2008 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2010 für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die die Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4013

8.7

Abkommen vom 8. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, SR 0.741.619.164

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Dieses Abkommen wurde auf beiderseitigen Wunsch abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG sowie Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (VPK; SR 744.10).

E.

Das Abkommen wurde am 8. Oktober 2007 in Baku unterzeichnet und ist am 11. April 2008 in Kraft getreten. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4014

8.8

Notenaustausch vom 23. Dezember 2008 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden, SR 0.748.710.933.6

A.

Mit dieser vom Bundesrat genehmigten Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und den USA wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der Fluggesellschaften mit Direktverbindungen Schweiz ­ USA unter Wahrung eines datenschutzrechtlichen Minimalstandards die Übermittlung von Passagierdaten (PNR) an die USA ermöglicht. Das Abkommen beinhaltet die Zusicherung der USA, auf einen direkten Zugriff auf das Reservationssystem der schweizerischen Fluggesellschaften zu verzichten. Stattdessen werden Passagierdaten durch die Fluggesellschaften selber übermittelt. Diese sind nach schweizerischem Recht verpflichtet, den Passagieren mitzuteilen, dass ihre persönlichen Daten den US-Behörden übermittelt werden. Im neuen Notenaustausch wird ausdrücklich Bezug genommen auf das gestützt auf den Privacy Act von 1974 publizierte «System of Records Notice» (SORN), welches die in den USA geltenden Grundsätze bezüglich des Zugriffs auf Passagierdaten wiedergibt. SORN gilt ­ unabhängig von der Nationalität ­ gegenüber allen betroffenen Personen und ist in diesem Sinne eine einseitige Verpflichtungserklärung der CBP. SORN hält u.a. ausdrücklich fest, welches der Verwendungszweck ist, durch welche Institutionen PNR-Daten verwendet werden dürfen, welches die zu übermittelnden Datenelemente sind und wie das Verfahren zur Einsicht in die Datenbank ausgestaltet ist. Die im Rahmen dieses Notenwechsels zugesicherten datenschutzrechtlichen Garantien der US-Behörden entsprechen dem zwischen der EU und den USA ausgehandelten Datenschutzniveau.

B.

Im Rahmen der von den USA getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sind seit März 2003 alle Fluggesellschaften, welche die USA anfliegen, gesetzlich verpflichtet, der amerikanischen Zollbehörde (Customs and Border Protection, CBP) Passagierdaten aus ihrem Reservationssystem zu übermitteln. Im Falle einer Weigerung droht der Entzug der Landerechte.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 23. Dezember 2008 in Kraft getreten. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4015

8.9

Vereinbarung betreffend die Konsultation der Schweiz im Rahmen der Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie der EU durch Frankreich im Einzugsgebiet des Doubs und in seinen Nebeneinzugsgebieten, abgeschlossen am 11. Februar 2008

A.

Die Schweiz und Frankreich informieren sich gegenseitig so weit als nötig, um die Umsetzung der für Frankreich geltenden Anforderungen der EU-Richtlinie zu koordinieren, die Umweltziele Frankreichs zu verwirklichen und insbesondere um sämtliche Massnahmenprogramme durchzuführen.

B.

Diese zwischen der Schweiz und Frankreich getroffene Vereinbarung erlaubt es Frankreich, seinen aus der EU-Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen in Bezug auf den Doubs und dessen Einzugsgebiet nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Februar 2008 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum vom 11. Februar 2008 bis zum 10. Februar 2009. Sie kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit Wirkung auf den 31. Dezember gekündigt werden.

4016

8.10

Teilnahme der Schweiz an der «Gruppe der unabhängigen Regulierungsbehörden für die Telekommunikation (IRG)», einem nicht gewinnorientierten Verein

A.

Die Teilnahme der Schweiz an der IRG ermöglicht einen Austausch zwischen den 34 unabhängigen europäischen Regulierungsbehörden über wichtige Fragen der Regulierung und der Entwicklung des Fernmeldemarktes in Europa, wie Interkonnektion, Verbindungspreise und Grundversorgung.

B.

Ziel der IRG ist insbesondere, durch Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und Informationsaustausch die Regulierung und den Wettbewerb im Bereich der Netze und der elektronischen Kommunikationsdienste in Europa zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, bietet sich die IRG als Diskussionsforum an. Sie erarbeitet Studien, Berichte, Umsetzungsgrundsätze und beste Praktiken. Die Anwendung der gemeinsamen Standpunkte und dieser Umsetzungsgrundsätze wird kontrolliert, damit ihre Transparenz, ihre Wirksamkeit und ihre ständige Weiterentwicklung gewährleistet sind.

C.

Die IRG wird durch Mitgliederbeiträge finanziert. Die Mitglieder übernehmen zu gleichen Teilen die Ausgaben des Vereins. Der Höchstbeitrag beläuft sich auf 20 000 Euro pro Jahr; dies entspricht zurzeit rund 30 000 Franken.

D.

Artikel 64 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.01).

E.

Die Gründungsakte des Vereins wurde am 29. Februar 2008 in Göteborg, Schweden, unterzeichnet. Die IRG wurde für eine unbefristete Dauer gegründet. Die Schweiz kann vor dem 30. September jedes Jahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Der Austritt wird am 1. Januar des Folgejahres wirksam.

4017

8.11

Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-07), die vom 22. Oktober bis zum 16. November 2007 tagte

A.

Eine Weltfunkkonferenz (WRC) kann eine Teil- oder Totalrevision des Radioreglements (SR 0.784.403.1) der ITU vornehmen. Das Radioreglement regelt weltweit die Nutzung des Funkspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. An einer Weltfunkkonferenz, die normalerweise alle drei bis vier Jahre stattfindet, wird unter anderem eine Revision der Zuweisungen von Frequenzbändern an die verschiedenen Funkdienste vollzogen.

B.

Die an der WRC-07 erlangten Ergebnisse erlauben es der Schweiz mittelfristig über zusätzliche Frequenzressourcen zu verfügen, um die Weiterentwicklung der mobilen Fernmeldedienste zu ermöglichen. Damit die schweizerische Medienpolitik umgesetzt werden kann, wurden des Weiteren sämtliche Massnahmen getroffen, um die für den Ausbau und die Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks notwendigen Frequenzen zu schützen. Der zukünftige Frequenzbedarf der Zivilluftfahrt und der Wissenschaft wurden ebenfalls an der WRC-07 abgedeckt.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Gewisse Bestimmungen sind bereits provisorisch seit Ende der Konferenz in Kraft getreten. Die Schlussakten wurden am Ende der Konferenz vom Delegationsleiter der Schweiz unterschrieben. Die Ratifikation durch den Bundesrat ist noch ausstehend. Die Kündigung erfolgt in Form einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der ITU.

4018

8.12

Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz im Rahmen der gemeinschaftlichen Nutzung ihrer Kurzwellenpeiler, abgeschlossen am 2. September 2008

A.

Die Vertraulichkeitsvereinbarung legt Regeln fest bezüglich des Schutzes und der Nutzung von vertraulichen Informationen, welche die Parteien bei der reziproken Nutzung ihrer Kurzwellenpeilerinstallationen erhalten.

B.

Bei der Ortung von unbekannten Kurzwellensendern und der Untersuchung von Störungen im Kurzwellenbereich dank der Kooperation, die auf dem Rahmenabkommen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) beruht, erhalten die Vertragsparteien Informationen, die ausserhalb der französischen und der schweizerischen Verwaltungen nicht Dritten zugänglich sein dürfen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 2. September 2008 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4019

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.360.268.1) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.268) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen/Dublin-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA ; Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs.

6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen, die keine rechtlichen Verpflichtungen beinhalten (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte), stellen keine Verträge dar und es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie davon Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, wird sie mittels Notenwechsel übernommen. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen,
die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten in einem besonderen Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, die weiteren mit den Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen verknüpften internationalen Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, so z.B.

die Beitrittsprotokolle Liechtensteins zum SAA und zum DAA oder das Protokoll zum DAA betreffend die Beteiligung Dänemarks.

4020

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

4021

9.1

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtensteins zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, abgeschlossen am 28. Februar 2008

A.

Das Protokoll sieht vor, dass die Regelungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.360.268.1) im Grundsatz auch für das Fürstentum Liechtenstein gelten.

B.

Das SAA sieht in Artikel 16 vor, dass das Fürstentum Liechtenstein dem SAA auf der Grundlage eines Protokolls beitreten kann.

C.

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund, die über diejenigen gemäss dem von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin hinausgehen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Schweiz hat das Protokoll am 28. Oktober 2008 ratifiziert. Es kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates der EU gekündigt werden.

F.

EJPD.

4022

9.2

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abgeschlossen am 28. Februar 2008

A.

Das Protokoll sieht vor, dass die Regelungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) im Grundsatz auch für das Fürstentum Liechtenstein gelten.

B.

Das DAA sieht in Artikel 15 vor, dass das Fürstentum Liechtenstein dem DAA auf der Grundlage eines Protokolls beitreten kann.

C.

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund, die über diejenigen gemäss dem von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin hinausgehen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Schweiz hat das Protokoll am 28. Oktober 2008 ratifiziert. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

F.

EJPD.

4023

9.3

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EG und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abgeschlossen am 28. Februar 2008, SR 0.142.393.141

A.

Das Protokoll gewährleistet die gegenseitige Anwendbarkeit der Regeln des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) zwischen der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und Dänemark.

B.

Dänemark hat innerhalb der EG eine Sonderstellung im Bereich «Justiz und Inneres». Das DAA sieht in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass Dänemark sich an diesem Abkommen auf der Grundlage eines Protokolls beteiligen kann.

C.

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund, die über diejenigen gemäss dem von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin hinausgehen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

F.

EJPD.

4024

9.4

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der EG basieren, abgeschlossen am 28. April 2005, SR 0.360.314.1

A.

Das Abkommen sieht vor, dass im Rahmen der Schengen-Assoziierung der Schweiz zwischen der Schweiz und Dänemark die gleichen Rechte und Pflichten gelten sollen wie zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der EU. Dänemark wendet den Schengen-Besitzstand voll an, entscheidet aber von Fall zu Fall, ob es Weiterentwicklungen des SchengenBesitzstands übernimmt.

B.

Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA) sieht in Artikel 13 vor, dass die Schweiz mit dem Königreich Dänemark ein Abkommen abschliesst, um dessen Sonderstellung zu regeln.

C.

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund, die über diejenigen gemäss dem von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin hinausgehen.

D.

Artikel 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (SR 362).

E.

Das Abkommen wurde am 31. Januar 2008 ratifiziert und ist am 1. März 2008 in Kraft getreten. Es tritt am selben Tag ausser Kraft, an dem die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemark oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem SAA ausser Kraft treten.

F.

EVD, EJPD.

4025

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2007/801/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss des Rates, der die Anwendung des Schengen-Besitzstands auf die im Titel genannten Staaten ausdehnt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4026

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2006/560/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.121.1

A.

Der Vertrag übernimmt den Beschluss 2006/560/JI, der im Strafverfolgungsbereich die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten regelt, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4027

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2007, die das SIRENE-Handbuch ändert, welches sich im Sinne eines Praxisleitfadens an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENE-Büros richtet. Im Hinblick auf die Anbindung der neuen EU-Mitgliedstaaten an das SISone4ALL wurden im SIRENE-Handbuch die Grundsätze der Eingabe, Anzeige und Abfrage der Daten im SIS (Transliterationsregeln) geändert. Diese Regeln sind erforderlich, um Missverständnisse bei der Datenverwendung als Folge der verschiedenen Sprachen innerhalb der EU zu vermeiden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4028

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss der Europäischen Kommission, der das SIRENE-Handbuch ändert, welches sich im Sinne eines Praxisleitfadens an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENE-Büros richtet. Die Änderungen betreffen vor allem den Detaillierungsgrad der im Handbuch festgelegten Prozesse sowie die Handhabung von noch nicht geregelten Arbeitsabläufen (z.B. Vorgehensweise im Falle einer missbräuchlich verwendeter Identität).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4029

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss der Europäischen Kommission, der das SIRENE-Handbuch ändert, welches sich im Sinne eines Praxisleitfadens an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENE-Büros richtet. Die Änderungen im Vergleich zum vorgängigen Handbuch betreffen vor allem den Detaillierungsgrad der festgelegten Prozesse sowie die Handhabung von noch nicht geregelten Arbeitsabläufen (z.B. Vorgehensweise im Falle einer missbräuchlich verwendeten Identität).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4030

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/333/EG der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 4. April 2008

A.

Der Vertrag übernimmt eine Entscheidung der Kommission zur Annahme des SIRENE-Handbuchs für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) basiert auf den gesetzlichen Grundlagen zum SIS II und regelt die Handhabung dieser Bestimmungen in der Praxis. Es richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiter des SIRENE-Büros und dient als Werkzeug für die tägliche Nutzung des SIS II. Es enthält insbesondere Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros. Im Anhang des SIRENE-Handbuchs werden technische Durchführungsbestimmungen aufgeführt, die die Kompatibilität zwischen dem zentralen und den nationalen Systemen gewährleisten sollen (Transliterationsregeln, Codetabellen für die einheitliche Nutzung des SIS sowie die anwendbaren SIRENE-Formulare). Der Inhalt des Beschlusses entspricht der Entscheidung für den dritten Pfeiler (s. Ziff. 9.15: Beschluss 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)), die am 15. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4031

9.11

A.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/328/EG des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS), abgeschlossen am 30. Juni 2008 Der Vertrag übernimmt den C.SIS-Beschluss, der sich auf die Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) stützt. Dieser Artikel, der die Aufteilung der SIS-Kosten regelt, ist Teil des Schengen-Aquis, den die Schweiz nach Massgabe von Artikel 1 Absatz 1 SAA bereits übernommen und umgesetzt hat. Der Artikel ist auch ein integrierender Bestandteil von Anhang A des SAA. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zusammenhang mit dem Schengen-Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 SAA festzulegenden Datum für die Schweiz gelten.

Der Beschluss legt somit das Datum fest, ab dem sich die Schweiz an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen muss: Die Schweiz beteiligt sich an den seit 1. Januar 2005 angefallenen Kosten für die Installation des C.SIS und ab 1. Januar 2008 an den Betriebskosten. Um keinen der Schengen-Mitgliedstaaten zu benachteiligen, hat das Generalsekretariat des Rates hinsichtlich der Kostenbeteiligung dieselben Stichdaten gewählt, die auch für die neuen Mitgliedstaaten gelten. Diese Daten werden ebenso für Staaten gelten, die sich später mit Schengen assoziieren werden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4032

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 30. Juni 2008

A.

Die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wurden parallel zur technischen Entwicklung des SIS II geschaffen. Es handelt sich um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die der Bundesrat am 14. November 2007 und das Parlament am 13. Juni 2008 genehmigt haben.

Die Rechtsgrundlagen für das SIS II werden jedoch erst zur Anwendung gelangen, wenn das SIS II operationell und alle am SIS 1+ beteiligten Schengen-Staaten auf das neue System migriert haben. In Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 187/2006 vom 20. Dezember 2006 (Verordnung SIS II) sowie in Artikel 71 des Beschlusses 2007/533/JI vom 12. Dezember 2007 (Beschluss SIS II) wurden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlagen festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 konkretisiert nun eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen für das SIS II (Art. 55 Abs. 3 Bst. c der Verordnung SIS II). Der Rechtsakt betrifft die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten durchzuführenden Tests für das SIS II.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4033

9.13

A.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 30. Juni 2008 Die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wurden parallel zur technischen Entwicklung des SIS II geschaffen. Es handelt sich um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die der Bundesrat am 14. November 2007 und das Parlament am 13. Juni 2008 genehmigt haben.

Die Rechtsgrundlagen für das SIS II werden jedoch erst zur Anwendung gelangen, wenn das SIS II operationell und alle am SIS 1+ beteiligten Schengen-Staaten auf das neue System migriert haben. In Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 187/2006 vom 20. Dezember 2006 (Verordnung SIS II) sowie in Artikel 71 des Beschlusses 2007/533/JI vom 12. Dezember 2007 (Beschluss SIS II) wurden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlagen festgelegt.

Der Beschluss 2008/173/EG konkretisiert nun eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen für das SIS II (Art. 71 Abs. 3 Bst. c des Beschlusses). Der Rechtsakt betrifft die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten durchzuführenden Tests für das SIS II.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4034

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/319/EG des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, abgeschlossen am 21. August 2008

A.

Der Vertrag übernimmt den SISNET-Beschluss, der den Beschluss des Rates vom 27. März 2000 «zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind» ergänzt und ändert.

Der Beschluss soll den Verfahrensablauf innerhalb des Generalsekretariats des Rates vereinfachen helfen, indem die SISNET-Finanzregelung und die allgemeinen Finanzregelungen aufeinander abgestimmt werden. Gemäss diesem Beschluss ist die Schweiz berechtigt, an «etwaigen künftigen Tätigkeiten des Vergabebeirats» teilzunehmen (Ausschuss nach Artikel 36). Der 1. Juli 2008 ist als Datum festgelegt worden, ab dem die Schweiz ihren ersten finanziellen Beitrag leisten muss.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4035

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 15. Oktober 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss der Europäischen Kommission zur Annahme des SIRENE-Handbuchs für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), basiert auf den gesetzlichen Grundlagen zum SIS II und regelt die Handhabung dieser Bestimmungen in der Praxis.

Es richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENE-Büros und dient als Werkzeug für die tägliche Nutzung des SIS II.

Es enthält insbesondere Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros. Im Anhang des SIRENE-Handbuchs werden technische Durchführungsbestimmungen aufgeführt, die die Kompatibilität zwischen dem zentralen und den nationalen Systemen gewährleisten sollen (Transliterationsregeln, Codetabellen für die einheitliche Nutzung des SIS sowie die anwendbaren SIRENE-Formulare). Der Inhalt des Beschlusses entspricht der Entscheidung für den ersten Pfeiler (Siehe 9.10: Entscheidung 2008/333/EG der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), die bereits am 4. April 2008 in Kraft getreten ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4036

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/670/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Raum (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, abgeschlossen am 17. Oktober 2008

A.

Der Vertrag übernimmt den SISNET-Beschluss, der den Beschluss des Rates vom 27. März 2000 «zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind» ergänzt und ändert.

Im Zuge dieser Änderung werden einige Begriffe präzisiert (Gruppe «SIS/SIRENE» statt «SIS-Gruppe» und «interner Prüfer» statt «Finanzkontrolleur»). Die Frist, innerhalb derer der Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen ist, wird von einem auf drei Monate verlängert. Die Schweiz wird in allen Artikeln erwähnt, in denen die assoziierten Staaten genannt werden.

Und in einem neuen Absatz von Artikel 28 wird festgelegt, dass «ab dem 1. Januar 2009 die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres Beitrags bis zum 1. Oktober zu entrichten» haben. Die bis 31. Dezember 2008 geschuldeten Beiträge sind in vier gleich grossen Teilen zu überweisen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4037

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.2

A.

Der Vertrag übernimmt die Anpassung der Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen auf neu 60 Euro (früher 35 Euro). Zudem wird die Visumgebühr für bestimmte Personenkategorien aufgehoben, wie beispielsweise für Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG und Artikel 123 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4038

9.18

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.3

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss zur Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG und Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4039

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.4

A.

Der Vertrag übernimmt die Regelung zur Anpassung der Listen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterstehen (Anhang I) oder davon befreit sind (Anhang II).

Bolivien soll der Visumpflicht unterstellt werden. Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis sollen von der Visumpflicht befreit werden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG und Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4040

9.20

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Durchführung der Entscheidung 2005/267/EG des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss, der die Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf den Zugang zum sicheren web-gestützten Informationsund Koordinierungsnetz enthält. Hierzu gehören auch Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen sowie die Verwendung von Standardformularen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4041

9.21

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/866/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt einen Beschluss, der die technischen Voraussetzungen festlegt, die den neun neuen EU-Mitgliedstaaten, die den SchengenBesitzstand seit dem 21. Dezember 2007 uneingeschränkt anwenden, die Einbindung in die Konsultationsmechanismen ermöglichen. Das VisionNetz wurde mit dem Ziel errichtet, die Konsultation zwischen den zentralen Behörden der Partnerstaaten bei Visumanträgen von Angehörigen sensitiver Länder zu ermöglichen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJDP.

4042

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt eine Entscheidung, die Vorgaben zum Informationsaustausch im Rahmen des Konsultationsverfahrens enthält, das gemäss den Vorgaben der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vor der Erteilung eines Visums durchzuführen ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4043

9.23

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 28. März 2008

A.

Der Vertrag übernimmt eine Entscheidung, die das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt regelt. Es handelt sich hier nicht um den Austausch von Personendaten, sondern von Sachinformationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4044

9.24

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase, abgeschlossen am 8. Juli 2008

A.

Der Vertrag übernimmt eine Entscheidung, die den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem (VIS) und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase regelt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund können ohne zusätzliche Informationen nur sehr schwer eingeschätzt werden. Sie werden sich jedoch in der Grössenordnung von 10­20 Arbeitstagen sowie ergänzender, sicherheitstechnischer Hardware im Betrag von bis zu 100 000 Franken bewegen. Die entsprechenden Mittel sind bereits eingestellt worden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4045

9.25

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 2008, SR 0.360.268.120.1

A.

Der Vertrag übernimmt eine Verordnung, der die Möglichkeit der Wiedereinführung einer generellen Visumpflicht vorsieht, wenn einzelne Staaten gegenüber den Staaten, die durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, einseitig die Visumspflicht einführen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG und Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4046

9.26

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung, abgeschlossen am 21. August 2008, SR 0.360.268.121.2

A.

Der Vertrag übernimmt eine Verordnung, die das Visa-Nummerierungssystem ändert. Dies ist eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Überprüfung von Visa im Visa-Informationssystem (VIS).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 21. August 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4047

9.27

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung des Schengener Grenzkodex, abgeschlossen am 24. Oktober 2008, SR 0.360.268.121.3

A.

Der Vertrag übernimmt eine Verordnung, die Verfahrensbestimmungen des Schengener Grenzkodex ändert. Neu werden Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen des Schengener Grenzkodex durch die Kommission nach dem sogenannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und nicht mehr nach dem früher geltenden Regelungsverfahren. Es handelt sich hier um eine EU-interne verfahrensrechtliche Änderung.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a und d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4048

9.28

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/859/EG des Rates vom 4. November 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen, abgeschlossen am 19. Dezember 2008, SR 0.360.268.121.4

A.

Der Vertrag übernimmt eine Entscheidung zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Flughafentransitvisa, die aber für die Schweiz keine neuen Pflichten begründet. Frankreich möchte in Bezug auf Staatsangehörige von Ghana und Nigeria das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat der EU oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4049

9.29

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 19. Dezember 2008

A.

Das Schengener Informationssystem der ersten Generation wird durch das Schengener Informationssystem der zweiten Generation abgelöst werden.

Um die Migration vom alten auf das neue System ohne operationellen Unterbruch des Fahndungssystems zu bewerkstelligen, ist der Aufbau einer vorübergehenden Migrationsarchitektur vorgesehen. Der Beschluss des Rates (dritte Säule) ist inhaltlich mit der gleichnamigen Verordnung des Rates (erste Säule) identisch. Die Regelung in zwei Rechtsakten ist aufgrund der Struktur der EU bedingt; dabei deckt der Beschluss für die dritte Säule diejenigen Bereiche ab, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die EU fallen (EU-Vertrag; Art. 30 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 34 Abs. 2 Bst. c EU-Vertrag; eine konsolidierte Fassung des Vertrags über die EU wurde veröffentlicht in ABl. C 321E vom 29.12.2006).

Die vorliegenden Rechtsakte legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure (EU-Rat, Kommission, Frankreich und Schengen-Staaten) während der Migration vom SIS 1+ auf das SIS II fest. Zeitlich decken diese die Phase der Entwicklung, der Tests sowie der Migration bis zur operationellen Umsetzung von SIS II ab. Sie stellen eine einheitliche Auslegung der Begriffe Entwicklung, umfassender Test und Migration sicher und regeln die Zuständigkeiten der Kommission, Frankreichs und der Schengen-Staaten für diverse Aufgaben.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4050

9.30

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 19. Dezember 2008

A.

Das Schengener Informationssystem der ersten Generation wird durch das Schengener Informationssystem der zweiten Generation abgelöst werden.

Um die Migration vom alten auf das neue System ohne operationellen Unterbruch des Fahndungssystems zu bewerkstelligen, ist der Aufbau einer vorübergehenden Migrationsarchitektur vorgesehen. Die Verordnung des Rates (erste Säule) ist inhaltlich identisch mit dem gleichnamigen Beschluss des Rates (dritte Säule). Die Regelung in zwei Rechtsakten ist aufgrund der Struktur der EU bedingt; dabei regelt die Verordnung diejenigen Bereiche, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der EG (EG-Vertrag) fallen (Art. 62 Ziff. 2 Bst. a, Art. 63 Ziff. 3 Bst. b und Art. 66 EG-Vertrag; eine konsolidierte Fassung des EG-Vertrags wurde veröffentlicht in ABl. C 321E vom 29.12.2006). Die oben genannten Rechtsakte legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure (EU-Rat, Kommission, Frankreich und Schengen-Staaten) während der Migration vom SIS 1+ auf das SIS II fest. Zeitlich decken diese die Phase der Entwicklung, der Tests sowie der Migration bis zur operationellen Umsetzung von SIS II ab. Sie stellen eine einheitliche Auslegung der Begriffe Entwicklung, umfassender Test und Migration sicher und regeln die Zuständigkeiten der Kommission, Frankreichs und der Schengen-Staaten für diverse Aufgaben:

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; SAA)).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

F.

EJPD.

4051

Briefwechsel

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNODC betreffend das Projekt: «Juvenile Justice Jordan», abgeschlossen am 8. Oktober 2004

4052

10.1.2

Briefwechsel

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNODC betreffend das Projekt: «Measures to prevent and combat trafficking in human beings in Lebanon», abgeschlossen am 16. Dezember 2005

10.1.1

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

21.02.2008 01.01.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

11.04.2008 16.12.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

­

­

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. August 2008.

Kosten

Verlängerung der Vertragsdauer bis 15. Dezember 2008.

Inhalt der Änderung

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

10.1

Nr.

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Inguschetien, vertreten durch den Präsidenten der Republik Inguschetien, bezüglich dauerhafter Integration durch permanente Wohnlösungen für nicht rückkehrende, aus ihrem früheren Wohnort in Tschetschenien intern vertriebene Familien («internally displaced families»), welche sich für die Integration in der Republik Inguschetien entschieden haben, abgeschlossen am 5. Juni 2007

Abkommen zwischen der DEZA und der IFRC bezüglich der zweiten Phase des Programms «Unterstützung von Roma-Vorschulkindern und behinderten Kindern in Serbien und Montenegro», abgeschlossen am 1. Juni 2005

10.1.3

10.1.4

4053

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Nachtrag

Änderungsabkommen

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

30.07.2008 30.07.2008 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

05.06.2007 04.06.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das ursprüngliche Abkommen wurde um vier Monate verlängert und dauert bis zum 31.

Dezember 2008, damit die im Abkommen festgelegten Ziele realisiert werden.

In Plievo werden zusätzlich 10 und Karabulak ca. 40 Häuser gebaut. Verlängerung der Vertragsdauer des Projekts bis 31. Dezember 2009.

Inhalt der Änderung

­

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Flussüberwachungssystems in Mazedonien, abgeschlossen am 9. März 2006

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation bezüglich des Gesundheitsprojekts in Tadschikistan, abgeschlossen am 20. Dezember 2006

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das technische Sekretariat für internationale Zusammenarbeit, abgeschlossen am 4. August 2006

10.1.5

10.1.6

10.1.7

4054

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Änderungsabkommen

Nachtrag

Zweiter Zusatz

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

27.08.2008 27.08.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

07.02.2008 04.03.2008 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

30.11.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Verlängerung des Vertrags bis 31. Dezember 2008.

Verlängerung des Vertrags bis 28. Februar 2010. Von Anfang an wurde von der DEZA eine Kofinanzierung für die gesamte Projektdauer bis 2010 in Aussicht gestellt, wobei die Dauer und Höhe des Abkommens von der Annahme der Botschaft über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS durch das Parlament abhängig war.

Der zweite Zusatz verlängert die Dauer des Abkommens bis am 31. Dezember 2008. Der Betrag wird aufgestockt.

Inhalt der Änderung

­

­

86 600 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das «Environmental Education Promotion at School and College Level Project», abgeschlossen am 24. November 2003

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das «Essential Institutional Reforms Operationalisation Programme», Phase II, abgeschlossen am 5. Januar 2005

10.1.8

10.1.9

4055

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Nachtrag

Nachtrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

10.01.2008 01.01.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

10.01.2008 01.01.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Projekt unterstützt den Dezentralisierungsprozess in Pakistan.

Mit diesem Projekt soll die Sensibilisierung für Umweltanliegen in den Schulplan Pakistans integriert werden.

Inhalt der Änderung

3,15 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

695 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

4056

Addendum

10.1.11 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags zum Dezentralisierungsprogramm in Afghanistan, abgeschlossen am 13. Dezember 2007

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich der Durchführung der Teilaktion 1 des Projekts «Bangladesh: July 2007 floods and November 2007 Sidr cyclone aftermath ­ early recovery and rehabilitation», abgeschlossen am 13. Dezember 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.10.2008 01.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

30.10.2008 30.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Programm trägt zur Stärkung der regionalen Regierungsinstitutionen und damit zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen bei.

Mit diesem Projekt wurden die Bauernhöfe wieder aufgebaut, die von den Überschwemmungen im Juli und dem heftigen Zyklon im November 2007 zerstört wurden. Im Vordergrund stehen dabei die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion, die Verteilung hochwertigen Saatguts und die Impfung des Viehs gegen Maul- und Klauenseuche. Mit dem Zusatzkredit wird die Vieh-, Fisch- und Crevetten-Zucht weiter unterstützt. Auf diese Weise sollen die Nahrungssicherheit und die Lebensbedingungen der ärmsten Menschen sichergestellt werden.

Inhalt der Änderung

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erhöhung des Beitrages um 425 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

2. Addendum

10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für landwirtschaftliche Zusammenarbeit, betreffend die Förderung landwirtschaftlicher Innovationen «Red SICTA», abgeschlossen am 29. Juni 2004

4057

Addendum

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für landwirtschaftliche Zusammenarbeit, betreffend die Förderung landwirtschaftlicher Innovationen «Red SICTA», abgeschlossen am 30. November 2006

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Nachtrag zum Vertrag

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.12 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO, bezüglich des internationalen Programms für die Entwicklung der Kommunikation, abgeschlossen am 12.

Dezember 2006

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

06.10.2008 06.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

06.10.2008 06.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

28.03.2008 28.03.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2009 sowie eine Budgetumstellung innerhalb des gewährten Kredits.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2011, die Zahlungsmodalitäten sowie eine Budgetumstellung innerhalb des gewährten Kredits.

Dieses Programm hat sich als wichtiges multilaterales Instrument erwiesen, um freie, pluralistische und unabhängige Mediensysteme in Entwicklungsländern zu unterstützen.

Um eine erhöhte Einflussnahme der Schweiz und die Qualität bis 2010 sicherzustellen, wird die Vertragsdauer um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2010 verlängert und das Budget für das Programm erhöht.

Inhalt der Änderung

­

­

1,285 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Addendum

10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Kleinunternehmens-Förderungsprogramm «PROEMPRESA», abgeschlossen am 4. August 2006

4058

Addendum

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD, betreffend die «Consultative Group to Assist the Poor», abgeschlossen am 4. Dezember 2006

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Kleinunternehmens-Förderungsprogramm «AGROPYME», abgeschlossen am 12. November 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

29.09.2008 29.09.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

10.10.2008 10.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

29.09.2008 29.09.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. August 2008.

Das Addendum definiert die DEZA-Jahresbeiträge für die Jahre 2009­2011.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. August 2008.

Inhalt der Änderung

341 919 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

1,35 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

370 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Nachtrag

10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des Programms «Regionale Entwicklung in den Departementen West-Batha, Ost-Batha und Fitri», abgeschlossen am 24. Mai 2005

4059

Nachtrag

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms zur Entwicklung von mittelgrossen Städten, abgeschlossen am 25.

November 2004

17.06.2008 07.04.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

26.09.2008 02.09.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

09.10.2008 01.03.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internatio-nale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Addendum

Rechtsgrundlage

10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das peruanische Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen «APOMIPE», abgeschlossen am 7. April 2005

Inkrafttreten

Datum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Verlängerung der Dauer bis 30.

April 2008.

Verlängerung der Dauer bis 31. Dezember 2009.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.

August 2008.

Inhalt der Änderung

380 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

400 787 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Nachtrag

10.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des Programms «Regionale Entwicklung in den Departementen West-Tandjilé, West- und Ost-Logone, Mayo Dallah, Kabbia und Mont Illi», abgeschlossen am 24. Mai 2005

4060

Nachtrag

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des Programms «Regionale Entwicklung in den Departementen Bahr, Mandoul und Lac Iro», abgeschlossen am 24. Mai 2005

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Nachtrag

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des Programms «Regionale Entwicklung im Departement Ennedi», abgeschlossen am 24. Mai 2005

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

17.06.2008 07.04.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

17.06.2008 07.04.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

17.06.2008 07.04.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Verlängerung der Dauer bis 30.

November 2008.

Verlängerung der Dauer bis 30.

Juni 2008.

Verlängerung der Dauer bis 31.

Juli 2008.

Inhalt der Änderung

660 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

235 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

642 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

4061

Briefwechsel

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich eines allgemeinen Beitrags zugunsten des Programms 2006­2008 des Forschungszentrums Innocenti in Florenz, abgeschlossen am 4. Dezember 2006

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Briefwechsel

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen bezüglich Weiterbildung in den Bereichen der reproduktiven Gesundheit und der Verbesserung der sozio-ökonomischen Stellung der Frau, abgeschlossen am 29. November 2006

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.12.2008 01.12.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

30.01.2008 30.01.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Programm 2006­2008 des Innocenti Research Center (IRC) wurde vom Verwaltungsrat von UNICEF bis Ende 2009 verlängert. Eine Abstimmung der Dauer des IRC-Programms wird mit dem mittelfristigen Strategieplan von UNICEF 2006­2009 erreicht. Das IRC hat seine Ausgaben in Zusammenhang mit dem DEZABeitrag überprüft. Ziel war es, die Mittel dieses Beitrags auch für Aktivitäten für 2009 einzusetzen. Das Abkommen wird bis 30. Juni 2009 verlängert.

Diese Workshops wurden für das Personal der Entwicklungsinstitutionen der Vereinten Nationen und Partnerorganisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt. Angesichts administrativer Probleme (die Hauptverantwortliche des Projekts, eine Exilirakerin, sah sich mit Reisebeschränkungen wegen Passproblemen konfrontiert) konnten die geplanten Workshops nicht alle fristgerecht durchgeführt und mussten auf 2008 verschoben werden.

Der Vertrag wurde bis 30. Juni 2008 verlängert.

Inhalt der Änderung

­

­

Kosten

4062

Nachtrag zum Vertrag

10.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan betreffend das Projekt «Expansion of National Institute of Education, Paro/Samtse», abgeschlossen am 19. April 2002

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Briefwechsel

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich «One-UN Vietnam», abgeschlossen am 13. Dezember 2006

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

18.05.2008 18.05.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

05.12.2008 05.12.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Verlängerung des Vertrags bis 30. Juni 2009, um die Nachhaltigkeit des Projekts zu verstärken.

Die ursprünglich vorgesehene «Policy Unit» kam nicht zustande. Verschiedene Gründe wurden vorgebracht: Ein Wechsel des «Senior Management» der beteiligten Organisationen der Vereinten Nationen, die fehlende restliche Finanzierung und die zögerliche Entschlussfassung des «UN Country Teams» führten schliesslich zum Erliegen des Prozesses. Der bereitgestellte Betrag wird jetzt für das «Communication and Policy Advocacy Team» verwendet.

Da die übergeordneten Ziele mit denjenigen des ursprünglichen Beitrags übereinstimmen, wurde der Vertrag bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Inhalt der Änderung

286 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

Kosten

Nachtrag

10.1.30 Abkommen zwischen der DEZA, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

4063

Nachtrag

10.1.29 Abkommen zwischen der DEZA, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Briefwechsel

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich «One-UN Albanien», abgeschlossen am 7. Dezember 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

10.12.2008 10.12.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

25.09.2008 25.09.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

18.11.2008 18.11.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Verlängerung der Dauer des Abkommens bis 30. April 2013 und Erhöhung des Betrags auf 8,731 Millionen US-Dollar.

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. Dezember 2008.

Das Büro des Resident Coordinators in Albanien hat nicht alle Gelder der DEZA ausgegeben.

Das UNO-Hauptquartier hat einen Teil der Finanzierung übernommen. Der Vertrag wird bis zum 7. Dezember 2009 verlängert, damit mit dem restlichen Geld ein Experte für Monitoring und Evaluation angestellt werden kann.

Inhalt der Änderung

1,656 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

­

Kosten

Addendum

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 27. Mai 2007

4064

Addendum

10.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium, sowie dem Sozialfonds für Lokalentwicklung betreffend die Ausbildung von Fachleuten im Bereich der Basistrinkwasserversorgung, abgeschlossen am 22. Januar 2007

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Sekretariat für externe Kooperation, betreffend das KleinunternehmensFörderungsprogramm, abgeschlossen am 2. März 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

12.12.2008 12.12.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

24.10.2008 24.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

31.10.2008 31.10.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts zwischen den Partnern DEZA und UNDP.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.

Dezember 2008 sowie verschiedene Vertragsänderungen in der Ausführung des Projekts.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.

Oktober 2008.

Inhalt der Änderung

1,05 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

297 106 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Addendum

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium und das Vizeministerium für Justiz, betreffend das Projekt zur Förderung der Menschenrechte, insbesondere derjenigen der indigenen Bevölkerung, abgeschlossen am 8. Dezember 2005

4065

Nachtrag

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Kidatu-IfakaraStrasse, abgeschlossen am 26. März 2003

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

1. Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Sektorprogramm für ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 17. Mai 2006

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.09.2008 01.09.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

23.05.2008 23.05.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

12.12.2008 12.12.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.

Juni 2009.

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. Dezember 2008 und Erhöhung der Vertragssumme auf 5,709 Millionen Franken.

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts.

Inhalt der Änderung

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

849 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

1,868 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Änderungen

10.1.39 Service Agreement zugunsten der Bota-Stiftung zwischen der Weltbank, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan, abgeschlossen am 2. Mai 2007

4066

Änderung der Vereinbarung

10.1.38 Executing Agent Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien und der NATOAgentur für Materialerhaltung und Ersatzteilversorgung, abgeschlossen am 3. Dezember 2007

24.04.2008 24.04.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

18.06.2008 18.06.2008 Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

18.06.2008 18.06.2008 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Anhang zur Vereinbarung

Rechtsgrundlage

10.1.37 Financial Management Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien und der NATO, abgeschlossen am 3. Dezember 2007

Inkrafttreten

Datum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Einführung von Änderungen, um die Anti-Korruptionsmechanismen zu stärken.

Herabsetzung des Minimalbetrags von 2,2 auf 1,5 Millionen Euro ermöglicht den Start des «PfP Trust Fund» Projekts in Jordanien.

Herabsetzung des Minimalbetrags von 2,2 auf 1,5 Millionen Euro ermöglicht den Start des «PfP Trust Fund» Projekts in Jordanien.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

4067

10.1.40 Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan, abgeschlossen am 2. Mai 2007

Nr.

Änderungen

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

24.04.2008 24.04.2008. Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Datum

Einführung von Änderungen, um die Anti-Korruptionsmechanismen zu stärken.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Übereinkommen der Meteorologischen Weltorganisation vom 11. Oktober 1947 (SR 0.429.01)

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakten) (SR 0.431.026.81)

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakten) (SR 0.431.026.81)

10.2.1

10.2.2

10.2.3

4068

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz zur Änderung von Anhang A

Beschluss Nr. 1/2008 des Ge-mischten Ausschusses EG/Schweiz zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Beschluss des 15.

Kongresses der Weltorganisation für Meteorologie

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

21.11.2008 21.11.2008 Art. 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (SR 431.01)

14.02.2008 14.02.2008 Art. 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (SR 431.01)

25.05.2007 01.06.2007 Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG; SR 429.1)

Datum

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

10.2

Annahme der Änderung des Anhangs A gemäss Art. 2 des Abkommens.

Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses des Statistikabkommens.

Anpassung der Präambel.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (SR 0.818.103)

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

10.2.4

10.2.5

4069

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss Nr. 4/2007 des EFTA-Rates

Anhang 9 der IGV (2005) wurde ersetzt durch den Abschnitt über Gesundheit der allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen der internationalen ZivilluftfahrtOrganisation revidiert wurde.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Änderung der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens (soziale Sicherheit).

Technische Anpassungen an die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts. Neue Unterstellungsregelungen im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis.

Inhalt der Änderung

27.11.2007 01.01.2008 Art. 53 Abs. 3 der Übereinkommen

Rechtsgrundlage

Neues Formular, das der verantwortliche Luftfahrzeugführer bei der Landung auf dem ersten Flughafen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nach bestem Wissen auszufüllen und der zuständigen Behörde dieses Flughafens zu übergeben hat.

Das Formular gibt über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während einer internationalen Reise und über etwaige auf das Luftfahrzeug angewandte Gesundheitsmassnahmen Auskunft.

Inkrafttreten

23.05.2005 15.07.2007 Opting out; Art. 22 der Verfassung der WHO vom 22. Juli 1946 (SR 0.810.1)

Datum

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Kosten

Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), «European and Developing Countries Clinical Trials Partnership EDCTP» über eine assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (SR 0.420.518.22)

Assoziationsvertrag vom 11. März 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

European Fusion Development Agreement (EFDA) (AS 1980 692)

10.2.6

10.2.7

10.2.8

4070

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Änderungsabkommen

Änderungsabkommen

Nachtrag 1 zum Abkommen (AS 2009 193)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

12.02.2008 20.12.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG; Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

08.02.2008 01.01.2008 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG; Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

02.09.2008 02.09.2008 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG

Datum

Abkommen über die gemeinsame europäische Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung. Verlängerung des Abkommens bis Ende 2013.

Abkommen über die gemeinsame Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung. Verlängerung des Abkommens bis Ende 2013.

Verlängerung des Abkommens bis 15. September 2010.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Änderungsabkommen

Vierte Vertragsverlängerung (AS 2009 197; SR 0.424.22)

10.2.10 Übereinkommen vom 11. Oktober 2005 zur Förderung der Mobilität im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Assoziationspartnern (SR 0.424.13)

10.2.11 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue ­ Paul Langevin (ILL) in Grenoble über eine wissenschaftliche Beteiligung am ILL (1988­1992) vom 13. Mai 1988

4071

Änderungsabkommen

JET Implementing Agreement (AS 1980 692)

10.2.9

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

13.11.2008 01.01.2009 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG

03.03.2008 10.12.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG; Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

17.03.2008 18.12.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG; Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

Datum

Verlängerung des Vertrags bis 31. Dezember 2013.

Abkommen über Massnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Forscherinnen und Forschern zwischen den europäischen Fusionsforschungszentren (Lohnentschädigungen, Reisekostenrückzahlungen usw). Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2008).

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage JET (Joint European Torus). Verlängerung des Abkommens bis Ende 2010.

Inhalt der Änderung

22,76 Millionen Franken (2009: 3,96, 2010: 4,60, 2011: 4,70, 2012: 4,70, 2013: 4,80)

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Kosten

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 30. September 2003 zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

10.3.1

10.3.2

10.3.3

4072

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Beschluss der Versammlung des Madrider Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, (AS 2009 283)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

30.09.2008 01.01.2009 Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziffer iv der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

03.11.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziffer iv der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

03.10.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziffer iii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken und Art. 10 Abs. 2 Ziffer iii des Protokolls zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.3/4)

Datum

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

10.3

Die Änderungen betreffen die Einführung der (optionalen) Möglichkeit für die nationalen Ämter, eine «Erklärung der Schutzgewährung» abzugeben.

Die Änderungen betreffen Anpassungen der Gebührenstruktur und eine Gebührenreduktion für am wenigsten entwickelte Länder.

Die Änderungen ergeben sich aus der Revision des Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Abkommen oder betreffen technische Details der Markenregistrierung. Eine Änderung betrifft die Erhöhung der Ergänzungsgebühr und der Zusatzgebühr (von 73 Franken auf 100 Franken).

Inhalt der Änderung

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Kosten

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

10.3.4

10.3.5

10.3.6

4073

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

21.10.2008 01.04.2009 Art. 33 Abs. 2 Bst. d des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2) 21.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

06.03.2008 01.04.2008 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

Rechtsgrundlage

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation (AS 2008 1745)

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Die Änderungen sind eine Folge der neuen Gebührenstruktur. Weitere Änderungen sind auf das Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens zurückzuführen.

Änderung der Gebührenordnung.

Die Änderungen führen abgestufte Anspruchsgebühren ein.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

10.3.7

10.3.8

4074

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

29.09.2008 01.07.2009 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

29.09.2008 01.01.2009 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Datum

Die Änderungen betreffen die Anwendung von Artikel 14.4 PCT sowie Änderungen der Ansprüche.

Es geht um eine Folgeänderung zur Einführung eines Systems internationaler Zusatzrecherchen im 2007.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (SR 0.631.122)

Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972 (SR 0.631.250.112)

Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.21)

10.4.1

10.4.2

10.4.3

4075

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Annahme der Besonderen Anlagen (Anhang III)

Änderung (AS 2008 4863)

Änderung (AS 2008 4847)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

30.05.2008 08.12.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

21.04.2008 20.07.2008 Art. 7a Abs. 2 RVOG und Art.

241 Ziff. 5 ZV (SR 631.01)

13.02.2008 20.05.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a und d RVOG

Datum

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

10.4

Annahme der mit dem neuen Zollrecht übereinstimmenden Besonderen Anlagen (Anhang III).

Änderung der Anlagen 1 (Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter) und 4 (Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die zur internationalen Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden können).

Annahme einer neuen Anlage 8 betr. die Massnahmen, die von den Vertragsparteien zur Erleichterung und Beschleunigung der Kontrollen des internationalen Strassentransports an den Grenzen umzusetzen sind.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen der EG, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.631.242.04)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) (SR 0.631.252.512)

Übereinkommen vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds (mit Anhängen) (SR 0.979.1)

10.4.4

10.4.5

10.4.6

4076

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Änderung

Änderung

Beschluss 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

02.09.2008 Sobald alle Art. 7a Abs. 2 Mitglied- Bst. d RVOG staaten den Änderungen zugestimmt haben.

03.10.2008 01.01.2009 Art. 7a Abs. 2 RVOG und Art. 241 Ziff. 8 ZV (SR 631.01)

16.06.2008 01.07.2008 Art. 15 Abs. 3 Bst. a und c des Übereinkommens

Datum

Art. XII Abs. 6(f) und Art. V Abs. 12 (h und k) der Articles of Agreement wurden geändert, um das Investitionsmandat für die Anlage der Reserven auszuweiten. Art. XII Abs. 5(a) und Anhang L, Abs. 2 wurden geändert zur Anpassung der Basisstimmen. Art. XII Abs.

3(e) betrifft die Erhöhung der Anzahl stellvertretender Exekutivdirektoren.

Änderung der Anlagen 6 (Erläuterungen) und 8 (Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnungen des Verwaltungsausschusses und der TIR-Kontrollkommission).

Anpassung der Rechtsvorschriften an das elektronische Versandverfahren.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Briefwechsel zwischen Bundesrat und Internationalem Währungsfonds, basierend auf Bundesratsbeschluss. Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungsfonds (ESAF II) vom 12. Juni 1995.

10.4.7

4077

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Änderung

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

30.10.2008 Sobald alle Länder, die einen Beitrag an den Treuhandfonds geleistet haben, zugestimmt haben.

Datum

Art. 5 Abs. 1 Währungshilfegesetz (SR 941.13)

Rechtsgrundlage

Die ESAF II-Statuten wurden als Beilage 1 zur Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der ESAF II vom 29. Juni 1994 publiziert (BBl 1994 III 1397). Die Statuten des PRGF-ESFTreuhandfonds (früher ESAF II) wurden angepasst, um den Zugang zu ESFKrediten zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Reglement für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz vom 22. Dezember 1933 (SR 0.631.256.934.953)

10.5.1

10.5.2

10.5.3

4078

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Briefwechsel vom 28. April/1. Mai 2008 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Änderung der Einfuhrkontingente in die Schweiz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (AS 2008 4071)

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz (AS 2008 5399)

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz (AS 2008 1209)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.05.2008 01.05.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

24.09.2008 01.08.2008 Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen (SR 0.632.401.2)

22.02.2008 01.02.2008 Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen (SR 0.632.401.2)

Datum

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

10.5

Umwandlung des zollfreien Buttereinfuhrkontingents in ein zollfreies Milchkontingent (Anlage des Reglements vom 22. Dezember 1933).

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

Inhalt der Änderung

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Kosten

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Freihandelsabkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten (SR 0.632.313.211)

Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (SR 0.632.312.451)

10.5.4

10.5.5

10.5.6

4079

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

04.11.2008 Angenom- Art. 43 des Abmen durch kommens die Schweiz am 4.11.2008.

Inkrafttreten am 1. Tag des 3. Monats, welcher der Ratifikation durch Norwegen folgt.

31.01.2006 01.05.2008 Art. 85 Abs. 5 des Abkommens

Beschluss Nr. 4/2006 des Gemischten Ausschusses

16.04.2008 01.08.2008 Art. 7a Abs. 2 RVOG

Datum

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses

Beschluss Nr. 1/2008 des Rates (AS 2008 4073)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Änderung des Anhangs III (vom Abkommen nicht erfasste Erzeugnisse).

Änderung des Appendix des Anhangs IV (Beseitigung der Zölle auf Industrieprodukten).

Änderung der Tabellen 2 und 3 des Anhangs D des Übereinkommens (Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte).

Inhalt der Änderung

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Kosten

Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (SR 0.632.315.201.1)

Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (SR 0.632.315.201.1)

Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (SR 0.632.315.201.1)

10.5.7

10.5.8

10.5.9

4080

10.5.10 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz (AS 2008 3981)

Beschluss Nr. 3/2008 des Gemischten Ausschusses

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

15.01.2008 01.02.2008 Art. 177a Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

Art. 33 des Abkommens

28.11.2008 Idem

Technische und rechtliche Anpassungen im Pflanzenschutzbereich (Anhang 4 des Abkommens).

Änderung des Anhangs I (vom Abkommen nicht erfasste Erzeugnisse).

Änderung des Protokolls A (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte).

Art. 33 des Abkommens

Inhalt der Änderung

28.11.2008 Idem

Rechtsgrundlage

Änderung des Anhangs II (Fisch und andere Meeresprodukte).

Inkrafttreten

28.11.2008 Angenom- Art. 33 des Abmen durch kommens die Schweiz am 28.11.2008.

Inkrafttreten am 1. Tag des 3. Monates, welcher der Ratifikation von Mazedonien und Norwegen folgt.

Datum

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Kosten

Änderung

10.5.14 Treuhandfonds-Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der IBRD betreffend das infoDev Programm (TF 070385), abgeschlossen am, 19. Dezember 2005

4081

17.03.2008 17.03.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Ergänzung

10.5.13 Siebtes Abkommen zwischen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Reduktion der Aussenschulden der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 17. April 1999 05.09.2007 05.09.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

16.05.2008 16.05.2008 Art. 10 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 2 des Abkommens

Rechtsgrundlage

Beschluss 2/2008 des Gemischten Ausschusses

Inkrafttreten

12.03.2008 12.03.2008 Art. 10 Abs. 5 des Abkommens

Datum

10.5.12 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses (AS 2009 217)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.11 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Nr.

Verlängerung des Abkommens bis zum 30. Juni 2010.

Ergänzung zum Vertrag vom 17. April 1999 betreffend die sich für den Schuldenerlass qualifizierenden Schulden (Artikel 3).

Aktualisierung der Rechtsgrundlagen von Anhang 1 des Abkommens.

Aufnahme eines neuen sektoriellen Kapitels über Bauprodukte (Kapitel 16) in den Anhang 1 des Abkommens.

Inhalt der Änderung

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Teilentschuldung im Umfang von 12,44 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

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Kosten

Addendum

Änderung 1

10.5.17 Memorandum zwischen der Schweiz, der Ukraine, der Stadt Vinnytsia und dem öffentlichen Unternehmen «Tramvai i Troleibus Upravlenie», unterzeichnet am 6. Dezember 2006

10.5.18 Memorandum zwischen der Schweiz, der Ukraine, der Stadt Vinnytsia und dem öffentlichen Unternehmen «Tramvai i Troleibus Upravlenie», unterzeichnet am 6. Dezember 2006

4082

Änderung

10.5.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Stadt Iasi betreffend die finanzielle Unterstützung eines Fernwärmesystems der Stadt Iasi, unterzeichnet am 12. September 2006

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Vertragsänderung

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.15 Treuhandfonds Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Administration des Treuhandfonds zum Rohstoff-Risikomanagement, abgeschlossen am 10. Mai 2002

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

31.03.2008 31.03.2008 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

17.04.2008 17.04.2008 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

10.03.2008 10.03.2008 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

23.05.2008 23.05.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Anpassung von Art. 13.3: Bei Kündigung des Memorandums durch eine der Parteien sollen laufende Verträge weitergeführt werden.

Änderung des Namens des finanziellen Begünstigten von «Vinnytsia Enterprise TTU» zu «Municipal Enterprise Vinnytsia Trams and Trolleybuses Company VTTU».

Neuverteilung des Zuschusses in der Höhe von 7 Millionen für Investitionen (6), für die Entwicklung der Firma (0,4) und für die Projektberatung (0,6).

Miteinbezug der Finanzierung indirekter Kosten (Büro, Kommunikation, IT), sowie des direkt durch den Treuhandfonds finanzierten Personals.

Inhalt der Änderung

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Keine finanzielle Mehrbelastung durch diese Vertragsänderung.

Kosten

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

4083

10.5.19 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend die Kofinanzierung der zweiten Phase des «Khujand Water Supply Project» in Tadschikistan, unterzeichnet am 17. September 2004

Nr.

Änderung 1

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

15.11.2008 15.11.2008 Art. 13 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Anpassung der Managementvereinbarung mit der EBRD, um auch die zweite Projektphase abzudecken; neue Mittel in der Höhe von 4,3 Millionen Euro wurden zugesprochen.

Inhalt der Änderung

4,3 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

10.6.1

10.6.2

10.6.3

10.6.4

4084

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.10.2007 15.01.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

10.10.2007 15.01.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Ergänzung

10.10.2007 15.01.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Ergänzung

Änderung

13.12.2007 13.12.2007 Art. 3a Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0)

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 5/2007 des Rates (AS 2009 299)

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Ergänzung zu Annex II, Präzisierung zu Breite und Anzahl der Fahrspuren.

Änderung in Annex I, Änderung einer E-Strasse zwischen Estland und Lettland.

Einführung einer Vorbehaltsklausel für Änderungen.

Änderung der Anlage zum Anhang Q (Luftverkehr) der Konvention.

Inhalt der Änderung

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

10.6

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Kosten

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) (SR 0.741.621)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

10.6.5

10.6.6

10.6.7

4085

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses

Ergänzung

Änderung

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Änderung der Anhänge A und B des Übereinkommens.

Anpassung an den technischen Fortschritt.

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung, der Sicherheit (Safety und Security) sowie der internen Regelungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

16.12.2008 01.02.2009 Art. 3a Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0)

Änderung in Annex I, Änderung einer E-Strasse in Ungarn.

Inhalt der Änderung

01.10.2008 01.01.2009 Art. 106 Abs. 9 SVG

19.09.2008 19.12.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Datum

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Kosten

4086

Änderung der Vollzugsverordnung (SR 0.923.221)

10.6.10 Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22)

14.04.2008 15.04.2008 Art. 25 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)

31.10.2008 01.02.2009 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Beschluss der vierten Vertragsparteienkonferenz zur Änderung des Anhangs III des RotterdamÜbereinkommens

Rotterdamer Übereinkommen über vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (SR 0.916.21)

10.6.9

26.09.2008 29.09.2008 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Rechtsgrundlage

Verlängerung

Notenaustausch vom 22. Dezember 2004 und vom 29. März 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden (AS 2006 511)

10.6.8

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Technische Änderungen zur Ausübung der Fischerei (Schonmindestmass und Fangkontingent).

Aufnahme des Stoffes Tributylzinn in den Anhang III des Rotterdam-Übereinkommens.

Somit ist dieser Stoff dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel unterstellt.

Die Verlängerung des bestehenden Notenaustauschs mit den USA bestätigte den Inhalt des bisherigen Notenaustauschs aus dem Jahre 2005 im Grundsatz.

Inhalt der Änderung

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Kosten