Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich

Entwurf

(Gentechnikgesetz, GTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20091, beschliesst: I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung3, in Ausführung des Übereinkommens vom 5. Juni 19924 über die Biologische Vielfalt und des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 20005 über die biologische Sicherheit, ...

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 15 Absatz 3 sowie 30 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a wird der Ausdruck «forstwirtschaftlich» durch «waldwirtschaftlich» ersetzt.

1

In Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.

2

Art. 12a (neu)

Einspracheverfahren

Gesuche um Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

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BBl 2009 5435 SR 814.91 SR 101; Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom ... (AS ...; BBl 2009 5435) SR 0.451.43 SR 0.451.431

2009-1114

5461

Gentechnikgesetz

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und g, Abs. 2 und 3 1

2

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: d.

gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1);

g.

gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für die Abnehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1);

Aufgehoben

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3

Art. 37a (neu)

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 27. November 2013 keine Bewilligungen erteilt werden.

II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19837 Ingress gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung8, ...

6 7 8

SR 172.021 SR 814.01 SR 101; Fassung gemäss Ziff. II/1 der Änderung vom ... des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS ...; BBl 2009 5462)

5462

Gentechnikgesetz

Art. 29dbis (neu)

Einspracheverfahren

Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

1

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. q und Abs. 2 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: q.

2

Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. p 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: p.

Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).

2. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199110 Ingress gestützt auf Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung11, ...

Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

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Aufgehoben

9 10 11

SR 172.021 SR 814.20 SR 101; Fassung gemäss Ziff. II/2 der Änderung vom ... des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS ...; BBl 2009 5463)

5463

Gentechnikgesetz

3. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199812 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 27a Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.

4. Bundesgesetz vom 21. Juni 199113 über die Fischerei Ingress gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 79 der Bundesverfassung14, ...

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich den Fischoder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:

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2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Artikel 37a des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200315 tritt am 28. November 2010 in Kraft.

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3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

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SR 910.1 SR 923.0 SR 101; Fassung gemäss Ziff. II/4 der Änderung vom ... des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS ...; BBl 2009 5464) SR 814.91

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