Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Bekteshi Zekerja, geb. 6. Februar 1968, XZ-70000 Ferizaj, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 16. Juli 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. September 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er die Verfahrenskosten dem Bundesverwatungsgericht zurückzuerstatten.

3.

Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz werden Parteientschädigungen zugesprochen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

20. Oktober 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7064

2009-2495