Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Genf im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2009 vom 17. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Genf vom 22. April 2009, beschliesst:

1 2 3

1.

Das Gesuch des Kantons Genf vom 22. April 2009 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2009 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 27. September 2009 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Anières, Bernex, Chêne-Bourg, Collonge-Bellerive, Grand-Saconnex, Onex, Perly-Certoux, Plan-lesOuates, Thônex und Vandoeuvres wohnhaften Stimmberechtigten sowie der in einem Staat der Europäischen Union oder einem Signatarstaat des Wassenaar Abkommens vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 über Exportkontrolle für konventionelle Waffen, Dual-Use-Güter und Technologien niedergelassenen Auslandschweizer Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Genf wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 26. September 2009 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2009-1565

5143

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Genf im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2009. BRB

c.

d.

e.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

Der Kanton Genf bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche im Kanton Genf gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Genf durch die Bundeskanzlei.

17. Juni 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5144