Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs vom 3. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und Artikel 4 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20083, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20074, beschliesst: Art. 1 Ziel der Förderung ist eine Effizienzsteigerung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs sowie eine Erhöhung des Bahnanteils, primär im Binnengüterverkehr.

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Für die Förderung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs wird ein Zahlungsrahmen von 200 Millionen Franken für die Jahre ab Inkrafttreten des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 2008­2015 bewilligt.

2

Folgende Massnahmen stehen im Vordergrund: der unbegleitete kombinierte Verkehr, der Wagenladungsverkehr und die Förderung von innovativen Lösungen in der Verlagerungskette.

3

Die Investitionsbeiträge an Terminals im Rahmen von Mehrjahresprogrammen sowie an Anschlussgleise basieren auf eigenen Finanzierungsgrundlagen und sind nicht Gegenstand des Zahlungsrahmens.

4

Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet vor Ende 2012 der Bundesversammlung einen Bericht über die getroffenen Fördermassnahmen. Wenn notwendig, schlägt er entsprechend weitere Förderungsmassnahmen für die Periode 2014­2018 vor.

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SR 101 SR 725.116.2 SR 742.41; AS 2009 6019 BBl 2007 4377

2008-3160

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Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 3. Dezember 2008

Nationalrat, 17. September 2008

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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