Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund Änderungen vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009 vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund, gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20011, beschliesst: I Der Anschlussvertrag vom 15. Juni 20072 für das Vorsorgewerk Bund wird wie folgt geändert: Ingress schliessen die Arbeitgeber 1.
Bundesrat, handelnd durch das EFD
2.
die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), handelnd durch den Direktor
3.
die Pensionskasse des Bundes PUBLICA, handelnd durch den Direktor
4.
das Schweizerische Nationalmuseum (SNM), handelnd durch den Direktor Arbeitgeber
Ziff. 8 Abs. 2 Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an die Arbeitgeber und das paritätische Organ, wenn sich abzeichnet, dass die Arbeitgeberbeiträge die in Artikel 32g Absatz 1 BPG angegebene Obergrenze oder Untergrenze erreichen.
2
1 2
SR 172.220.1 BBl 2008 5915; Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).
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Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund
15. Unterzeichnung Die Arbeitgeber 30. Juni 2008
Bundesrat Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
27. Juni 2008
Eidgenössische Alkoholverwaltung Der Direktor: Alexandre Schmidt
26. Juni 2008
PUBLICA Der Direktor: Werner Hertzog
26. November 2009
Schweizerisches Nationalmuseum Der Direktor: Andreas Spillmann
PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung (Kassenkommissionspräsidium) 26. Juni 2008
Der Präsident: Kurt Buntschu Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart
II Die Anhänge I, II und IV werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
20. Oktober 2009
Im Namen des paritätischen Organs Die Präsidentin: Jacqueline Cortesi-Künzi Der Sekretär: Philippe Rocheray
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Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund
Anhang I
Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Art. 17 Bst. a Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: a.
für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k BVV 2;
Art. 37 Abs. 3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist, an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wird (Art. 84).
3
Art. 43 Abs. 2 Bst. b Das Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
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b.
an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
Art. 84 Abs. 1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:
1
a.
der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers;
b.
dem Bezug der Altersleistungen; oder
c.
der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.
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Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund
Art. 85 Abs. 4 Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz nach Absatz 2 reduziert werden auf den Zinssatz, mit welchem die Altersguthaben verzinst werden.
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Art. 105 Abs. 4 Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.
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Anhang 7
Abkürzungsverzeichnis nach BVG einfügen BVV 2
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Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1
Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund
Anhang II
Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA D) zum Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund Ziff. 5.2, erster Absatz PUBLICA meldet den Arbeitgebern sowie dem paritätischen Organ, wenn die Arbeitgeberbeiträge voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten den oberen oder den unteren Grenzbetrag der Beitragsspanne gemäss Artikel 32g Absatz 1 BPG erreichen. Diese Mitteilung ist mit einem entsprechenden versicherungstechnischen Gutachten zu begründen.
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Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund
Anhang IV
Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Reglement wird der Ausdruck «Verteilplan» durch «Verteilungsplan» ersetzt.
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben Art. 19
Behandlung von Fehlbeträgen
Sind für das bisherige Vorsorgewerk und den austretenden Bestand je die Teilliquidationsbilanzen erstellt und bestehen gemäss den Grundsätzen des Reglements Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Fehlbeträge, so werden diese unter dem Vorbehalt, dass dadurch das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG nicht geschmälert werden darf, anteilsmässig dem austretenden Bestand wie folgt belastet: a.
Kollektiver Austritt: Bei einem kollektiven Austritt werden die Fehlbeträge dem übernehmenden Vorsorgewerk von PUBLICA oder der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Regel kollektiv belastet.
b.
Individueller Austritt: Bei einem individuellen Austritt werden die Fehlbeträge individuell der Austrittsleistung belastet. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, so muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
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