Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) Frau Maria Janke, vormals wohnhaft an der Adresse: imp. des Eglantines 1, 1700 Fribourg und laut Information der Billag AG, seit 2. September 2008 mit Aufenthalt im Ausland.

Auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2007 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 5. Oktober 2009 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde von Frau Maria Janke wird nicht eingetreten

2.

Es werden keine Verfahrenskosten ausgefällt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

20. Oktober 2009

2009-2559

Bundesamt für Kommunikation

7061