Postgesetz

Entwurf

(PG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt: a.

das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;

b.

die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).

Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.

2

3

Es soll insbesondere: a.

für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: 1. Postdiensten, 2. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

b.

die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Postdienste: Das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;

b.

Postsendungen: Adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen, sowie Zeitungen und Zeitschriften;

SR 101 BBl 2009 5181

2007-0597

5249

Postgesetz

c.

Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;

d.

Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;

e.

Zeitungen und Zeitschriften: Regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden.

Art. 3

Evaluationsbericht

Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Erlasses. Er prüft insbesondere:

1

a.

die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;

b.

die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Regulationsaufgaben.

Er erstattet den eidgenössischen Räten alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor.

2

2. Kapitel: Postdienste 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 4

Meldepflicht

Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der Postkommission (PostCom) melden. Die PostCom registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Postdiensten.

1

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, insbesondere für Unternehmen, welche mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen.

2

3

Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: a.

die Informationspflichten gemäss Artikel 8 und die Auskunftspflichten nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllen.

b.

die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;

c.

mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;

d.

einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben;

e.

die Abgabe gemäss Artikel 21 entrichten.

5250

Postgesetz

Art. 5

Zugang zu Postfachanlagen

Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten.

1

Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu.

2

Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes.

3

Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnamen treffen. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Art. 6

Austausch von Adressdaten

Adressdaten dürfen für eine ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen bearbeitet werden.

1

Bearbeiten Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten von Postsendungen, so müssen sie diese Daten mit anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt zur Bearbeitung austauschen.

2

Adressdaten dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die betreffende Person einwilligt.

3

Für Vereinbarungen und Verfügungen über den Austausch von Adressdaten gelten die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 2­4.

4

Die Zulässigkeit der Weitergabe von Adressdaten gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 bleibt vorbehalten.

5

Art. 7

Streitigkeiten

Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

Art. 8 1

3

Informationspflichten

Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: a.

die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;

b.

für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;

SR 431.02

5251

Postgesetz

c.

die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.

Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

2

Art. 9

Hausbriefkästen und Zustellanlagen

Der Bundesrat regelt die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers.

Art. 10

Haftung

Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen.

Art. 11

Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Der Bundesrat bestimmt die Ereignisse, in denen das Erbringen von Postdiensten eingeschränkt oder untersagt werden kann und die meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten zur Leistungserstellung beigezogen werden können. Er regelt die Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.

1

Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954.

3

2. Abschnitt: Grundversorgung Art. 12

Auftrag der Post

Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 13­16.

Art. 13

Umfang

Die Post nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Einzelsendungen entgegen:

1

4

a.

Briefe ins In- und Ausland;

b.

Pakete ins In- und Ausland.

SR 510.10

5252

Postgesetz

Sie transportiert Postsendungen und stellt diese an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Sie stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst:

3

a.

bediente Zugangspunkte, die für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen die Postdienste der Grundversorgung in angemessener Distanz zugänglich machen;

b.

öffentliche Briefeinwürfe.

Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor.

4

Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:

5

a.

die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;

b.

Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.

6 Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben für das Netz der Zugangspunkte fest.

Art. 14

Qualität

Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.

Art. 155

Preise

Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19856.

1

Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.

2

3

5 6

Die Preise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig.

Die Absätze 4­6 gelten bis zum 31. Dezember 2014.

SR 942.20

5253

Postgesetz

4

Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von a.

abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;

b.

abonnierten Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschaftspresse) in der Tageszustellung.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Ermässigungen und genehmigt die ermässigten Preise.

5

6

Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: a.

20 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;

b.7

10 Millionen Franken für die Mitgliedschaftspresse.

Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Vollzug sowie den Erlass von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.

7

Art. 16

Weitere Rechte und Pflichten der Post

Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann regeln, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.

1

Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.

2

Die Post kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.

3

Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt die Post den Anliegen der Kantone Rechnung.

4

3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung vor der vollständigen Marktöffnung Art. 17

Reservierter Dienst

Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst).

1

Vom reservierten Dienst ausgenommen sind Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird, sowie abgehende Briefe im internationalen Verkehr.

2

7

Absatz 6 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2011.

5254

Postgesetz

Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes.

3

Art. 18

Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung

Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Kapitel verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).

1

Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

2

Die Post weist jährlich die Einhaltung von Absatz 1 nach. Die PostCom kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen die Post verpflichten, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

4

4. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung nach der vollständigen Marktöffnung Art. 19

Grundsatz

Die Post soll die Grundversorgung grundsätzlich eigenwirtschaftlich erbringen können.

Art. 20

Abgeltung

Führt die Grundversorgungsverpflichtung zu Nettokosten, so hat die Post Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. Die Nettokosten berechnen sich als Differenz zwischen dem Ergebnis, das die Post mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt, und dem Ergebnis, das sie ohne diese Verpflichtung erzielen würde. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berechnung fest.

1

Die Post kann diese Nettokosten jährlich gegenüber der PostCom geltend machen.

Dazu muss sie der PostCom die Nettokosten nachweisen und alle für deren Überprüfung benötigten Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere Rechnungslegungs- und Finanzinformationen. Der Bundesrat legt das Verfahren und die Anforderungen an den Nachweis fest. Er überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2

5255

Postgesetz

Art. 21

Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung

Ist der Abgeltungsbedarf der Post nachgewiesen, so erhebt die PostCom von allen Anbieterinnen von Postdiensten eine Abgabe. Diese wird ausschliesslich zur Finanzierung der Abgeltung und der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verwendet.

1

Die Abgabe bemisst sich nach den jährlichen Umsätzen aus den Postdiensten oder nach der Anzahl der in der Schweiz zugestellten sowie für den Export angenommenen Postsendungen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Abgabenerhebung und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

3

Art. 22

Bundesbeiträge

Reichen die Abgaben zur Deckung der Nettokosten der Grundversorgung nicht aus, so entrichtet der Bund die zusätzlich notwendigen Beiträge.

5. Abschnitt: Die Postkommission (PostCom) Art. 23

Organisation

Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet das Präsidium sowie das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen nicht Organen angehören von oder in einem Dienstleistungsverhältnis stehen zu juristischen Personen, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben.

1

Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.

2

Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

3

4

Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 24

Fachsekretariat

Die PostCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der PostCom vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen in Absprache mit dem Präsidium. Es stellt der PostCom Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

1

Der Bundesrat kann dem Fachsekretariat im Bereich der Marktaufsicht, des Zugangs, der Grundversorgung und der Rechnungslegung weitere Aufgaben übertragen.

2

5256

Postgesetz

Art. 25

Aufgaben

Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.

1

2

Sie hat folgende Aufgaben: a.

Sie registriert die meldepflichtigen Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);

b.

Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c);

c.

Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 5 und 6);

d.

Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 8 und 26);

e.

Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 12-16)

f.

Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 13 Abs. 4);

g.

Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 14);

h.

Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 3);

i.

Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 18);

j.

Sie prüft die geltend gemachten Nettokosten (Art. 20 Abs. 2);

k.

Sie erhebt die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung und sorgt für bestimmungsgemässe Verwendung (Art. 21);

l.

Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 32);

m. Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 34).

n.

Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.

Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

3

Art. 26

Auskunftspflichten

Wer diesem Gesetz unterstellt ist, muss der PostCom und dem Fachsekretariat die Auskünfte erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

1

Meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten müssen der PostCom und dem Fachsekretariat jährlich die Unterlagen einreichen, die erforderlich sind, um die Anforderungen zu überprüfen und eine Postdienstestatistik zu erstellen.

2

5257

Postgesetz

Die Post muss der PostCom und dem Fachsekretariat insbesondere diejenigen Auskünfte erteilen, welche für die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages und der Qualitätsvorgaben, für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes nach Artikel 18 und für die Überprüfung der Nettokosten nach Artikel 20 notwendig sind.

3

Art. 27

Aufsicht und Massnahmen

Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.

1

2

Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie: a.

von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin von Postdiensten verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;

b.

die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;

c.

die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen;

d.

die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;

e.

die Gewinne, die bei der Rechtsverletzung erzielt worden sind, einziehen.

In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat.

3

Art. 28

Verwaltungssanktionen

Verstösst ein Unternehmen gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann es mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden.

1

Verstösse werden von der PostCom untersucht und beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.

2

Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.

3

Art. 29

Amtshilfe

Die PostCom sowie weitere mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörden übermitteln anderen Behörden des Bundes und der Kantone diejenigen Daten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dazu gehören auch die in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile.

1

8

SR 172.021

5258

Postgesetz

Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen darf die PostCom ausländischen Aufsichtsbehörden im Postbereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden:

2

a.

die Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Postdiensten und zur Marktbeobachtung verwenden;

b.

an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c.

die Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der PostCom oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Behörden und Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der PostCom mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehören auch die in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile.

3

Art. 30

Geschäfts- und Berufsgeheimnis

Die PostCom darf keine Geschäfts- und Berufsgeheimnisse preisgeben.

Art. 31

Bearbeitung von Personendaten

Die PostCom sowie die Schlichtungsstelle dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Persönlichkeitsprofile und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten.

6. Abschnitt: Schlichtungsstelle Art. 32 1

Die PostCom richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.

Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

2

Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Postdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

Erfolgt der Schlichtungsentscheid zugunsten der Kundin oder des Kunden, erhält sie oder er die Behandlungsgebühr von der Anbieterin von Postdiensten zurückerstattet.

3

4

Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

5259

Postgesetz

7. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgaben Art. 33 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich eine Abgabe für die Aufsichtskosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

1

Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben.

Deren Bemessung richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Postdienste, insbesondere nach der Anzahl Postsendungen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung der zuständigen Behörde übertragen.

3

8. Abschnitt: Übertretungen Art. 34 1

2

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 verletzt;

b.

Postsendungen im Bereich des reservierten Dienstes unbefugt befördert.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit Busse bis zu 10 000 Franken bedrohen.

3

Die Übertretungen werden von der PostCom nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19749 verfolgt und beurteilt.

4

3. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs Art. 35

Grundversorgung

Die Post stellt eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher.

1

Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher.

2

Der Bundesrat bestimmt diese Dienstleistungen im Einzelnen. Er kann zudem die Vorgaben zum Zugang konkretisieren.

3

9

SR 313.0

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Postgesetz

Art. 36

Berichterstattung

Die Post erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 37 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen.

2

Art. 38

Internationale Vereinbarungen

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

1

2 Für Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts kann er die Befugnis zum Abschluss übertragen auf:

a.

die zuständige Behörde, oder

b.

eine von ihm zu bezeichnende Anbieterin von Grundversorgungsdiensten, soweit es um den Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten sowie mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs geht..

Der Bundesrat kann eine Anbieterin von Grundversorgungsdiensten beauftragen, die schweizerischen Interessen in internationalen Organisationen des Postwesens oder des Zahlungsverkehrs sowie in deren Gremien zu vertreten.

3

Art. 39

Altrechtliche Konzessionen

Konzessionen, welche der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 199710 erteilt hat, bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig.

1

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf altrechtliche Konzessionen anwendbar, soweit sie ihnen nicht widersprechen.

Art. 40

Hängige Verfahren

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 41

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

10

SR 783.0

5261

Postgesetz

Art. 42

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Der Bundesrat legt dem Parlament ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen referendumsfähigen Bundesbeschluss über die vollständige Marktöffnung vor.

Darin werden die Artikel 20­22 und der Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben j und k in Kraft gesetzt und die Artikel 17 und 18 sowie die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben.

3

5262

Postgesetz

Anhang (Art. 41)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Postgesetz vom 30. April 199711 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512 Art. 83 Bst. p Einleitungssatz und Ziff. 3 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: p.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: 3. Streitigkeiten nach Artikel 7 des Postgesetzes vom ...13

2. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)14 Art. 455 Abs. 3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.

3

3. Strafgesetzbuch15 Art. 359 Abs. 5 erster Satz An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Ange-

5

11 12 13 14 15

AS 1997 2452, 2000 2355, 2003 784 4297, 2006 2197, 2007 5645 SR 173.110 SR ...; BBl 2009 5249 SR 220 SR 311.0

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Postgesetz

schuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. ...

4. Luftfahrtsgesetz vom 21. Dezember 194816 Art. 100bis Abs. 2 zweiter Satz ... Die Anbieterinnen von Postdiensten und deren Beauftragte sind verpflichtet, der Kantonspolizei die fraglichen Postsendungen auszuliefern.

2

5. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195117 Art. 29 Abs. 1 vierter Satz ... In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, Oberzolldirektion), der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

1

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SR 748.0 SR 812.121

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