Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Bicanin Radoljub, aus Serbien, geb. am 26. Januar 1957, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Herrn Pavle Kis; Auf die Beschwerde vom 10. April 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2009 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

24. Februar 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2009-0332

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