Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 9769 Widersprechende AXEN SPRL, Gulledelle 92, B-1200 Bruxelles, IR-Marke Nr.

801 741 «AXEN» gegen Widerspruchsgegnerin ATMACA ELEKTRONIK SANAYI VE TICARET LIMITED SIRKETI, Namik Kemal Mahallesi Adile, Nasit Bulvari No: 18, TR-Esenyurt-Istanbul, IR-Marke Nr. 952336 «axen» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Juli 2009 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9769 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

3. Juli 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2009-1678