Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 10. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Metribuzin 70 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Sencor

Schweizerische Zulassungsnummer: A-2846 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2797/0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer Austria GmbH Geschäftsbereich für Pflanzenschutz

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4475 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00(023 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4476 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/009 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4477 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/043 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4478 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/037 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

1

SR 916.161

2009-0455

1319

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4479 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/016 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4480 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/040 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metribuzin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4481 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052004-00/039 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Gemüsebau: Tomaten Tomaten

Dicotyledonen (Unkräuter) Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Aufwandmenge: 0.75 kg/ha Anwendung: 7­10 Tage nach der Pflanzung

1 2

Feldbau: Kartoffeln

Dicotyledonen (Unkräuter)

Kartoffeln

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 0.75­1 kg/ha Anwendung: Vorauflauf Aufwandmenge: 3, 4, 5 0.6­0.75 kg/ha Anwendung: Nachauflauf, bis 5 cm Staudenhöhe

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Mittelschwerer, schwach humoser Boden.

2 = Schwerer, humoser Boden.

3 = Sortenempfindlichkeit beachten, verträgliche Sorten sind auf der Etikette zu vermerken.

4 = Nur bei Speise- und Futterkartoffeln, nicht bei Früh- und Saatkartoffeln anwenden.

5 = Nachbau anderer Kulturen: 16 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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