Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Santhiraposs Saminathar, geb. 25. Juli 1978, Sri Lanka, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b, 52 Absätze 1 und 2 sowie 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-1926/2008 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer wird zugleich aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt eine Eingabe in einer Amtssprache einzureichen, klare Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen.

5.

Läuft die Frist ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

5. Mai 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2009-0998

3167