Bundesgesetz über die Familienzulagen

Entwurf

(Familienzulagengesetz, FamZG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 4. Mai 20091 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 20092, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über die Familienzulagen wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 Bst. e und f (neu) Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

1

e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

f.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Gliederungstitel vor Art. 11

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen 1. Abschnitt: Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen Art. 11 Abs. 1 Bst. c (neu) 1

Diesem Gesetz unterstehen: c.

1 2 3

die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.

BBl 2009 5991 BBl 2009 6009 SR 836.2

2009-1369

6005

Familienzulagengesetz

Art. 12 Abs. 1 und 2 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber.

1

Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

2

Art. 13 Abs. 2bis (neu) und Abs. 4 Bst. b Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs.

2bis

4

Der Bundesrat regelt: b.

das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, und die Personen, die gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind.

Art. 16 Abs. 1 Minderheit (Scherer, Borer, Bortoluzzi, Dunant, Estermann, Parmelin, Stahl) Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber beteiligen sich zu gleichen Teilen an der Finanzierung.

1

Art. 16 Abs. 3 (neu) Die Kantone können bestimmen, dass die Beiträge der Selbstständigerwerbenden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben werden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.

3

Art. 19 Abs. 1bis (neu) Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.

1bis

Art. 28a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.

6006

Familienzulagengesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Artikel 28a tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.

3

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