Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Vereins für Kältetechnik vom 5. März 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Vereins für Kältetechnik (SVK) gemäss dem Reglement vom 13. März 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 Der Berufsbildungsfonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der vom SVK betreuten Bildungsangebote.
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Es sind dies konkret: a.
Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling, insbesondere: 1. Betrieb einer Koordinationsstelle zur Gewährleistung der Basisarbeiten; 2. laufende Entwicklung von Weiterbildungsangeboten; 3. Betrieb der Qualitätssicherungskommission für die Berufsprüfung Chefmonteur/-in Kälte; 4. Durchführung der Abschlussprüfung Berufsprüfung Chefmonteur/-in Kälte;
b.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für die Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, insbesondere: 1. periodische Überarbeitung der Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 62 vom 31. März 2009, veröffentlicht.
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2.
Projekte zur Weiterentwicklung des Knowhow-Transfers der Kältetechnik im Rahmen der höheren Berufsbildung;
c.
Durchführung der überbetrieblichen Kurse und Vergünstigung derselben für die Lehrbetriebe;
d.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, insbesondere: 1. Entwicklung von Lehrmitteln; 2. Beschaffung von Ausbildungshilfen in der Weiterbildung;
e.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SVK betreuten Bildungsangeboten und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung, insbesondere: 1. Finanzierung einer Berufsbildungskommission; 2. Förderung der Qualitätssicherung für das Projekt «Betreuung der Ausbildner»;
f.
Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, insbesondere: 1. Entwicklung und Herausgabe von Berufsinformationsmitteln; 2. Berufsinformations-SMS;
g.
Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben, insbesondere: 1. Vorbereitungskosten für die Schweizermeisterschaften; 2. Teilnahmekosten; 3. Entschädigung der Expertinnen und Experten;
h.
Deckung des durch den SVK erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes.
Art. 3 1
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den SVK betreut werden.
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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.
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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.
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Es gelten folgende Ansätze: a.
Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil:
Fr. 200./Jahr
b.
Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:
Fr. 50./Jahr
Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen.
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Für Lernende ist kein Beitrag geschuldet.
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Einpersonenbetriebe bezahlen nur den Beitrag pro Betrieb.
Die Beiträge gemäss Absatz 3 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2009. Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
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Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 Rechenschaft abzulegen.
Art. 6 1
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft.
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Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
3
Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.
5. März 2009
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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SR 831.40 SR 412.101
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