11.3

Beilage 11.3 Teil III:

2008-2866

Beilage nach Artikel Artikel 10 Absatz 4 Aussenwirtschaftsgesetz, Artikel 13 Absätze 1 und 2 Zolltarifgesetz, Artikel 4 Absatz 2 Zollpräferenzengesetz (zur Genehmigung)

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972

11.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2008 vom 14. Januar 2009

11.3.1

Übersicht

Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzengesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 35. Bericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

11.3.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Im Rahmen des Agrarabkommens Schweiz­Europäische Gemeinschaft (EG) wurde der Handel mit Käse auf den 1. Juli 2007 liberalisiert. Der EFTA-Rat nahm dies zum Anlass, einer Änderung des EFTA-Übereinkommens zuzustimmen, welche die Ausdehnung des zollfreien Handels mit Käse von 60 t auf 90 t vorsieht. Gestützt auf diesen Beschluss wurde die Änderung der Freihandelsverordnung 1 am 1. August 2008 in Kraft gesetzt.

Seit 1. August 2007 gelten die im EFTA-Freihandelsabkommen und im bilateralen Landwirtschaftsabkommen mit Ägypten vereinbarten Zollkonzessionen, u.a. für Frischkartoffeln im Rahmen eines jährlichen präferenziellen Zollkontingents von 2690 t. In der Freihandelsverordnung 2 wurden am 15. April 2008 die Voraussetzungen geschaffen, um die Zuteilung der Zollkontingentsanteile unter Berücksichtigung der Landwirtschaftsgesetzgebung zu ermöglichen.

Der erhöhte Bedarf an Veredelungs- und Speisekartoffeln sowie Lagerausfälle und Verzögerungen bei der Inlandernte führten zu ungenügender Marktversorgung mit Kartoffeln. Zudem verminderte starker Virusbefall bei Kartoffeln die Menge an anerkanntem Vermehrungssaatgut, sodass der Inlandbedarf für den Anbau 2009 teilweise mit Importen abgedeckt werden musste. Deshalb wurde das Teilzollkontingent Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) vorübergehend um 15 000 t von 18 250 t auf 33 250 t erhöht.

Im revidierten Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG von 1972 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten seit 2003 aufgehoben («Doppel-Null-Lösung»). Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus. Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, setzte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Zollansätze in der AEV in drei Schritten um insgesamt 23 Franken je 100 kg herab.

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Das Teilzollkontingent Milch aus den Freizonen wurde mit der Änderung der AEV vom 1. Mai 2008 um täglich 2128 l bzw. um jährlich 800 t Milchäquivalent auf täglich 62 128 l bzw. auf jährlich 23 360 t Milchäquivalent zulasten des nicht beanspruchten zollfreien Butterausfuhrkontingents der Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens erhöht.

Die Grenzbelastung von importiertem Brotgetreide entspricht inskünftig zusammen mit dem Warenwert franko Grenze annähernd dem Referenzpreis im Inland. Zudem wird der Garantiefondsbeitrag für Brotgetreide am 1. Juli 2009 auf 12 Franken je 100 kg angehoben. Im Weiteren wird der Zollansatz für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung auf den gleichen Zeitpunkt weiter gesenkt. Zur Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der tierischen Produktion werden ausserdem die Schwellenpreise für Futtermittel am 1. Juli 2009 um durchschnittlich 4 Franken je 100 kg gesenkt. Die dadurch sinkenden Erlöse im Ackerbau werden seit dem 1. Januar 2009 mit einem Zusatzbeitrag für offenes Ackerland und für Dauerkulturen kompensiert.

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der jüdischen und islamischen Religionsgemeinschaften sind die Zuteilungsbedingungen bei den Teilzollkontingenten für Koscher- und Halalfleisch der Rinder- und Schafgattung der AEV am 1. Oktober 2008 geändert worden.

Die spezifischen Einfuhrvorschriften zur Marktordnung Milch und Milchprodukte wurden am 1. Januar 2009 in der AEV zusammengeführt und die entsprechenden Verordnungen aufgehoben. Gleichzeitig wurden gewisse Bestimmungen bei den Teilzollkontingenten für Milchpulver und Butter und andere Fettstoffe aus der Milch inhaltlich geändert.

Zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis hat das EVD am 1. Oktober 2008 die Zollansätze der AEV für Getreide zur menschlichen Ernährung von 23.30 Franken auf 17.60 Franken je 100 kg gesenkt.

Wegen zusätzlichen Inlandbedarfs wurde das Teilzollkontingent Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie der AEV vorübergehend um 2000 t auf 19 307 t erhöht. Die Mehrmenge war beschränkt auf Eier aus Bodenhaltung, Freilandhaltung und biologischer Produktion.

Zur Anpassung der Verarbeitungskosten bei der Mischfutterfabrikation an die EUBedingungen wird in der Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel
und Ölsaaten der Zuschlag von 2 Franken je 100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 auf 1 Franken je 100 kg gesenkt.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten, der Kartoffelverordnung, der Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften über die Einfuhr von Vollmilchpulver sowie die Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr wurden in die AEV überführt. Die erwähnten Verordnungen wurden daher aufgehoben.

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11.3.1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Mit dem Inkrafttreten der im Rahmen des EFTA-Freihandelsabkommens mit der Südafrikanischen Zollunion (SACU)1 und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz­Südafrikanische Zollunion vereinbarten Zollansätze sind am 1. Mai 2008 für diese Länder die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst worden. Deshalb wurden Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland auf den gleichen Zeitpunkt aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen.

11.3.1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

11.3.2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2008 beschlossenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Sie umfassen insgesamt 100 Seiten. Aus Spargründen wird auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts verzichtet.

1

Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland.

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11.3.2.1 11.3.2.1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTAMitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1) (SR 632.421.0; AS 2008 3519)

Erhöhung des EFTA-Zollfreikontingents für Käse Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen («Agrarabkommen Schweiz-Europäische Gemeinschaft»; SR 0.916.026.81) vereinbarten die Vertragspartner, den Handel mit Käse auf den 1. Juli 2007 gegenseitig vollständig zu liberalisieren. Dieses Abkommen und insbesondere der Freihandel mit Käse veranlassten die Schweiz, auch innerhalb der EFTA eine weitergehende Liberalisierung des gegenseitigen Agrarhandels anzustreben.

Anlässlich des EFTA-Rats vom 16. April 2008 in Genf ist der Beschluss 1/2008 verabschiedet worden, der das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) ändert. Die Zollkontingente Norwegens und der Schweiz für Käse und Quark der Tarif-Nr. 0406 wurden je von 60 t auf 90 t erhöht. Gestützt auf diesen Beschluss hat der Bundesrat das Zollkontingent Nr. 201 in Anhang 2 der Freihandelsverordnung 1 entsprechend angepasst. Die Änderung ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Sie hat angesichts der Gesamtausfuhr der Schweiz von 54 300 t Käse (2007) nur begrenzte volkswirtschaftliche Auswirkungen.

Die Kompetenz zur Genehmigung von Änderungen internationaler Abkommen liegt nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bei der Bundesversammlung. Nach Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen.

Anlässlich der Beratungen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 wurden die Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte über diese Übereinkommensänderung und die Absicht des Bundesrates, diese in eigener Kompetenz zu genehmigen, informiert.

Die Änderung des EFTA-Übereinkommens wurde zum Anlass genommen, die Freihandelsverordnung einer Totalrevision zu unterziehen, um deren Bestimmungen an diejenigen der Freihandelsverordnung 2 anzupassen.

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11.3.2.1.2

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2) (SR 632.319) Änderung vom 2. April 2008 (AS 2008 1661)

Präferenzielles Zollkontingent für Kartoffeln aus Ägypten Seit dem 1. August 2007 gelten die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten und des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Ägypten vereinbarten Zollkonzessionen. Gemäss dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewährt die Schweiz Ägypten u.a. den präferenziellen Marktzugang für Frischkartoffeln der Tarif-Nr.

0701.9010 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2690 t.

Hinsichtlich der Kriterien bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen der präferenziellen Zollkontingente, für die WTO-Kontingente bestehen, sind die Bestimmungen der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) und der entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung anwendbar.

Die Zuteilungsbedingungen und die präferenziellen Zollansätze wurden nicht geändert.

Mit der Inkraftsetzung der Änderung der Freihandelsverordnung 2 am 15. April 2008 wurde die Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Frischkartoffeln mit Ursprung in Ägypten für das Jahr 2008 ermöglicht.

11.3.2.1.3

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderungen vom 29. Januar, 7. Mai und 14. November 2008 (AS 2008 331 2059 5267)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Wegen erhöhten Bedarfs an Veredelungskartoffeln aufgrund des hohen Absatzes von Kartoffelprodukten, wegen unerwarteter Lagerausfälle und wegen der zeitlichen Verzögerung der Inlandernte konnten der Bedarf der Verarbeitungsindustrie und die Marktversorgung mit Speisekartoffeln im Detailhandel nicht ausreichend mit inländischer Ware abgedeckt werden. Deshalb wurde das in Anhang 4 Ziffer 7 AEV festgesetzte Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln) von 18 250 t am 5. Februar 2008 vorübergehend um 6000 t und am 7. Mai 2008 um weitere 8000 t auf insgesamt 32 250 t erhöht.

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Zudem ist wegen starken Virusbefalls bei Kartoffeln die Menge an anerkanntem Vermehrungssaatgut aus der Ernte 2008 vermindert worden. Der Inlandbedarf für den Anbau 2009 musste daher teilweise mit Importen abgedeckt werden. Deshalb wurde das erwähnte Teilzollkontingent am 19. November 2008 erneut vorübergehend, diesmal um 1000 t auf 33 250 t erhöht.

Die Änderungen vom 29. Januar, 7. Mai und 14. November 2008 waren bis Ende 2008 befristet; sie brauchen daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 22. Februar, 22. August und 22. September 2008 (AS 2008 711 4033 4491) Senkung der Zollansätze für Zucker Mit dem Inkrafttreten des revidierten Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz­EG von 1972 am 1. Februar 2005 wurden die Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten im Handel mit der EU für alle Zuckerarten der Tarif-Nrn. 1701­1703 aufgehoben (sog. «Doppel-NullLösung»). Die Voraussetzung für das Funktionieren dieser Lösung ist ein etwa gleich hohes Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU. Die Anpassungen bei der EU-Zuckermarktordnung führten dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich entwickelte wie der Weltmarktpreis. Damit sich die Preise von importiertem Zucker innerhalb einer Brandbreite von 3 Franken je 100 kg nach oben und unten zu den EU-Marktpreisen bewegen, ist das EVD gemäss Artikel 5a AEV ermächtigt, die Zollansätze für Zucker periodisch anzupassen.

Mit dem Ziel, trotz steigenden Weltmarktpreisen die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, hat das EVD am 1. März 2008 die Zollansätze für Zucker in Anhang 1 Ziffer 17 AEV um 3 Franken je 100 kg reduziert. Nachdem die Weltmarktpreise weiter gestiegen und die EU-Marktpreise wegen der Umsetzung der EU-Zuckermarktreform gesunken waren, setzte das EVD die Zollansätze am 1. September 2008 um weitere 7 Franken je 100 kg und am 1. Oktober 2008 nochmals um 13 Franken je 100 kg herab.

Änderung vom 14. März 2008 (AS 2008 1797) Erhöhung des Teilzollkontingents Milch aus den Freizonen Das Reglement vom 22. Dezember 1933 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) sah u.a. ein zollfreies Butterausfuhrkontingent zugunsten der Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens von jährlich 65 t für die Versorgung von Genf vor. Dieses Zollfreikontingent wurde in den letzten Jahren nie beansprucht. Mit Briefwechsel vom 28. April/1. Mai 2008 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft im Namen des Bundesrates der französischen Regierung bestätigt, einer Änderung des Reglements zuzustimmen. Die Änderung sieht vor, das zollfreie Butterausfuhrkontingent in ein zollfreies Milchkontingent umzuwandeln (SR 0.631.256.934.953.3). Der Bundesrat hat daraufhin das Teilzoll978

kontingent Nr. 07.1 (Milch aus den Freizonen) in Anhang 4 Ziffer 4 AEV am 1. Mai 2008 um täglich 2128 l bzw. um jährlich 800 t Milchäquivalent auf täglich 62 128 l bzw. auf jährlich 23 360 t Milchäquivalent erhöht.

Änderung vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3559) Anpassung der Grenzbelastung und Erhöhung der Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide; Reduktion der Zollbelastung für verarbeitetes Getreide und Senkung der Schwellenpreise für Futtermittel Die Grenzbelastung von importiertem Brotgetreide entspricht inskünftig zusammen mit dem Warenwert franko Grenze annähernd dem Referenzpreis im Inland. Die Bandbreite wird auf 5 Franken je 100 kg nach oben und unten festgelegt. Der Referenzpreis für die höchste Qualitätsklasse wurde am 1. Oktober 2008 auf 60 Franken je 100 kg festgelegt und wird am 1. Juli 2009 56 Franken je 100 kg betragen. Das EVD wurde ermächtigt, Anpassungen der Zollansätze halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober vorzunehmen, welche die Differenz zum Referenzpreis zu 60 % ausgleichen. Dabei stützt es sich auf einen Marktpreis, der aufgrund von Preismeldungen durch Händler und Börseninformationen ermittelt wird. Die Grenzbelastung aus Zollansatz und Garantiefondsbeitrag wurde am 1. Oktober 2008 nach oben auf 27 Franken je 100 kg begrenzt; sie wird ab 1. Juli 2009 nach oben auf 23 Franken je 100 kg begrenzt sein.

Zur Deckung der Kosten für die Pflichtlagerhaltung von Brotgetreide wird der Garantiefondsbeitrag am 1. Juli 2009 von 3.70 Franken auf 12 Franken je 100 kg angehoben. Gleichzeitig ist das EVD ermächtigt, den Zollansatz für Brotgetreide im gleichen Ausmass zu senken.

Der Zollansatz für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung wird am 1. Juli 2009 weiter gesenkt und mittels Ausbeuteziffern aus dem Grenzschutz für die Rohstoffe hergeleitet. Bis auf Weiteres wird ergänzend ein Zuschlag von 20 Franken je 100 kg gewährt, der die höheren Kosten der verarbeitenden Betriebe berücksichtigt.

Um die Konkurrenzfähigkeit der tierischen Produktion zu verbessern und die Produzentenpreise in der Schweiz schrittweise dem Preisniveau der umliegenden Länder anzupassen, werden die Schwellenpreise für Futtermittel am 1. Juli 2009 um durchschnittlich 4 Franken je 100 kg gesenkt. Für Gerste beträgt der Schwellenpreis 36 Franken je 100 kg. Bei Sojaschrot wird für die Preisbestimmung künftig die überwiegend importierte, proteinreichere Qualität als Referenz dienen. Wegen des höheren Nährwerts der importierten Qualität wird der Schwellenpreis für Sojaschrot um 2 anstatt 4 Franken auf 45 Franken je 100 kg
gesenkt. Für die übrigen Futtermittel mit Schwellenpreisen werden diese, unter Berücksichtigung der Nährwerte, proportional gesenkt.

Wegen der Senkung des Grenzschutzes für Getreide und Futtermittel sinken die Erlöse im Ackerbau. Zur Abfederung wurde der Zusatzbeitrag für offenes Ackerland und für Dauerkulturen in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR 910.13) am 1. Januar 2009 um 170 Franken auf 620 Franken je ha erhöht.

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Maximale Zuteilungen von Zollkontingentsanteilen bei Versteigerung von Fleisch rituell geschlachteter Tiere Gestützt auf ein Bundesgerichtsurteil betreffend den Import von Fleisch rituell geschlachteter Tiere sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der jüdischen und der islamischen Religionsgemeinschaften (Teilzollkontingente Nr.

05.3­05.6) Massnahmen getroffen worden. Artikel 18 Absatz 1 AEV ermöglicht, maximale Zollkontingentsanteile in den marktordnungsspezifischen Produktverordnungen festzulegen. Auf dieser Grundlage wurden die Artikel 18 Absätze 4 und 5 sowie 18a Absätze 4 und 5 der Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SV; SR 916.341) geändert. Die Bestimmungen sehen vor, dass für Koscherund Halalfleisch ab 1. Oktober 2008 pro Anteilsberechtigtem ein maximaler Zollkontingentsanteil von 40 % zugeteilt werden kann. Sofern im ersten Umgang der Versteigerung nicht alle Zollkontingentsanteile zugeteilt werden können, werden die Anteile nochmals allgemein ausgeschrieben. Im zweiten Umgang wird auf die Anwendung eines maximalen Zollkontingentsanteils verzichtet.

Integration der spezifischen Einfuhrvorschriften zur Marktordnung Milch und Milchprodukte Die spezifischen Einfuhrvorschriften zur Marktordnung Milch und Milchprodukte wurden am 1. Januar 2009 in der AEV zusammengeführt und die entsprechenden Verordnungen aufgehoben. Gleichzeitig wurden folgende Bestimmungen auch inhaltlich geändert: Das Teilzollkontingent Nr. 07.2 (Milchpulver) wird anstatt aufgrund einer Inlandleistung neu aufgrund einer Versteigerung zugeteilt. Als Basismenge für die Versteigerung wurde eine Menge von 300 t pro Jahr festgelegt, aufgeteilt in zwei Tranchen. Das Teilzollkontingent wurde aufgeteilt, weil Einfuhren vor allem im zweiten Halbjahr erwartet werden. Zudem kann die Marktsituation im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des Teilzollkontingents für die zweite Tranche besser abgeschätzt werden. Die erste Tranche von 100 t wird vor Beginn der Kontingentsperiode zur Versteigerung ausgeschrieben und anschliessend zur Einfuhr vom 1. Januar bis 31. Dezember zugeteilt. Die zweite Tranche von 200 t wird im Verlauf des ersten Semesters der Kontingentsperiode ausgeschrieben und versteigert. Die Einfuhrperiode für die zweite Tranche dauert vom 1. Juli bis zum 31. Dezember.

Das Teilzollkontingent
Nr. 07.4 (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch) bestand bisher aus einem Teilzollkontingent für Butter, das nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt wurde, und einem Teilzollkontingent für andere Fettstoffe aus der Milch. Das Teilzollkontingent für Butter wurde nicht immer ausgeschöpft, sondern hatte je nach Marktlage eine Ventilfunktion. Für den Schweizer Milchmarkt wird diese Ventilfunktion mit den geänderten Zuteilungsbedingungen beibehalten, indem eine kleine Basismenge von 100 t pro Jahr festgelegt wurde, die in einer Tranche ausgeschrieben und versteigert wird. Zusätzliche Mengen sollen nur für die Abdeckung ausgewiesener Bedarfslücken freigegeben werden. Damit gewährleistet bleibt, dass die im Rahmen dieses Teilzollkontingents eingeführte Butter weiterverarbeitet wird, sind weiterhin nur Einfuhren in Packungen von mindestens 25 kg zugelassen.

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Für das bisherige Teilzollkontingent Nr. 07.42 (andere Fettstoffe aus der Milch) sind in den letzten Jahren nur wenige Gesuche um Zollkontingentsanteile eingegangen.

Im Sinne einer Vereinfachung wird deshalb dieses Teilzollkontingent nicht mehr für sich bewirtschaftet, sondern mit dem bisherigen Teilzollkontingent Nr. 07.41 zusammengelegt.

Änderung vom 19. September 2008 (AS 2008 4519) Senkung der Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung Am 1. Oktober 2008 hat das EVD erstmals die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung in Anhang 1 Ziffer 14 AEV gemäss dem neuen Artikel 5b AEV und der Übergangsbestimmung in Artikel 35 AEV angepasst. Gestützt auf diese Bestimmungen und aufgrund der aktuellen Marktpreise wurden zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis die Zollansätze von 23.30 Franken auf 17.60 Franken je 100 kg gesenkt. Damit sinkt die Grenzbelastung (Zollansatz plus Garantiefondsbetrag) von 27 Franken auf 21.30 Franken je 100 kg.

Änderung vom 12. November 2008 (AS 2008 5269) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Verarbeitungseier Das Teilzollkontingent Nr. 09.2 (Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie) in Anhang 4 Ziffer 5 AEV, Marktordnung Eier und Eiprodukte, wurde für den Monat Dezember 2008 vorübergehend um 2000 t erhöht, um den zusätzlichen Inlandbedarf an Verarbeitungseiern zu decken. Innerhalb dieses Zusatzkontingents durften ausschliesslich Eier aus Bodenhaltung, Freilandhaltung und biologischer Produktion importiert werden.

Die Änderung vom 12. November 2008 war bis Ende 2008 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

11.3.2.1.4

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK) (AS 1998 3266) Aufhebung vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3559)

Die Bestimmungen der VEMSK wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in die AEV übergeführt. Gleichzeitig wurde die Unterteilung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 in die Teilzollkontingente Nr. 07.41 (Butter) und 07.42 (andere Fettstoffe aus der Milch) aufgehoben und die Zuteilungskriterien dieses zusammengefassten Teilzoll-

981

kontingents und des Teilzollkontingents Nr. 07.2 (Milchpulver) wurden neu festgelegt.

11.3.2.1.5

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung) (AS 1999 77) Aufhebung vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3559)

Nach dem Auslaufen der Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln auf Ende 2009 hätte die Kartoffelverordnung nur noch Einfuhrbestimmungen enthalten. Diese werden deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2010 in die AEV integriert, und die Kartoffelverordnung wird aufgehoben.

11.3.2.1.6

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten (SR 916.112.231) Änderung vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3827)

Die Zollansätze für zubereitetes Tierfutter werden nach Standardrezepturen berechnet, die in Anhang 3 festgelegt sind. Zur Anpassung der Verarbeitungskosten bei der Mischfutterfabrikation an die EU-Bedingungen ist ein Zuschlag vorgesehen. Weil sich die Verarbeitungskosten gegenüber denjenigen in der EU vermindert haben, wird der derzeit geltende Zuschlag von 2 Franken je 100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 auf 1 Franken je 100 kg gesenkt.

11.3.2.1.7

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver (AS 1999 1220) Aufhebung vom 25. Juni 2008 (AS 2008 3839)

Die Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver wurde aufgehoben. Die Bestimmungen über die Einfuhr von Milchpulver wurden in die AEV übernommen.

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11.3.2.1.8

Verordnung des BLW vom 30. März 1999 über die Buttereinfuhr (AS 1999 1440) Aufhebung vom 24. November 2008 (AS 2008 5877)

Die Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr wurde aufgehoben. Die Bestimmungen über die Einfuhr von Butter wurden in die AEV übernommen.

11.3.2.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 9. April 2008 (AS 2008 1763)

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 2007 (BBl 2007 1003) hat das Parlament mit Beschluss vom 12. März 2007 das Freihandelsabkommen vom 1. Juli 2006 zwischen den EFTA-Staaten und der Südafrikanischen Zollunion (bestehend aus Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland) (BBl 2007 1017) und das Zusatzabkommen vom 1. Juli 2006 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Zollunion (BBl 2007 1037) genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren. Nachdem die Ratifikationsverfahren bei allen Vertragsparteien im Februar 2008 abgeschlossen werden konnten, sind die für die Umsetzung der Abkommen ins Landesrecht notwendigen Verordnungsänderungen mit Präsidialentscheid vom 9. April 2008 auf den 1. Mai 2008 in Kraft gesetzt worden.

Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen. Schliesst die Schweiz mit Entwicklungsländern ein Freihandelsabkommen ab, so werden diese Länder aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst.

Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. Mai 2008 sind Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland deshalb per 30. April 2008 aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen worden.

11.3.2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: 983

a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2008 beansprucht wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten. Die Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: http://www.blw.admin.ch/themen/00007/00059/index.html?lang=de

984