10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2016 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

2016-1809

1145

BBl 2017

1146

BBl 2017

10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2016 vom 11. Januar 2017

1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 43. Bericht über zolltarifarische Massnahmen. Der Bericht betrifft Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 und auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten im Jahr 2016 getroffen hat. Massnahmen gestützt auf das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Im Rahmen der WTO nimmt die Schweiz, gemeinsam mit 81 weiteren Mitgliedstaaten, seit 1996 am Abkommen über Informationstechnologieprodukte (ITA) teil. Unter diesem Abkommen eliminieren die Teilnehmerstaaten die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung auf verschiedenen Informationstechnologieprodukten. Im Dezember 2015 haben 24 der ursprünglich 82 Teilnehmerstaaten die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um 201 neue Produkte verabschiedet (ITA II).

Das Verhandlungsresultat über die Ausweitung des Geltungsbereichs des ITA ist mit der Änderung von Anhang 1 (Teil 1a) des Zolltarifgesetzes am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft gesetzt worden. Die Schweizer Industrie profitiert durch den Zollabbau einerseits von günstigeren Bezugsbedingungen für Vormaterialien zur Herstellung von Fertigprodukten. Anderseits verbessert das ITA II durch die Beseitigung der Importzölle für weitere Produkte in den anderen Teilnehmerstaaten den Marktzugang für Schweizer Exporte, insbesondere in Staaten mit denen die Schweiz bisher kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.

Das Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln von 18 250 Tonnen wurde bereits 2015 mit einer Änderung der Agrareinfuhrverordnung (AEV) für das Jahr 2016 vorübergehend um 35 000 auf 53 250 Tonnen erhöht. Ungünstige Witterungsbedingungen beeinträchtigten quantitativ wie qualitativ die Kartoffelernte 2016, insbesondere bei Veredelungskartoffeln. Aus diesem Grund wurde das erwähnte Teilzollkontingent in sechs Schritten vorübergehend um weitere 52 000 Tonnen auf insgesamt 105 250 Tonnen erhöht.

1147

BBl 2017

Die Kartoffelernte 2016 konnte auch den Bedarf an inländischen Veredelungskartoffeln für die Verarbeitungsindustrie und Speisekartoffeln zu Beginn des Jahres 2017 nicht decken. Deshalb wurden die Teilzollkontingente für Veredelungskartoffeln und Speisekartoffeln für die Kontingentsperiode 2017 vorübergehend von 9250 Tonnen um 30 000 auf 39 250 Tonnen beziehungsweise von 6500 Tonnen um 15 000 auf 21 500 Tonnen erhöht.

Per 1. Juli 2017 werden die Importrichtwerte für Futtermittel im Rahmen des Schwellenpreissystems in der AEV den aktuellen Eigenschaften hinsichtlich Nährwert und biologischer Wertigkeit angepasst.

Ab der Kontingentsperiode 2017 wird das Zollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte in der AEV in vier statt bisher zwei Teilzollkontingente aufgeteilt. Zudem wurde das neue Teilzollkontingent für Saatkartoffeln dauerhaft um 1500 auf 4000 Tonnen erhöht. Im Weiteren wurde die Verteilmethode beim Teilzollkontingent für Speisekartoffeln ab der Kontingentsperiode 2018 geändert, wobei die eine Hälfte der Kontingentsmenge aufgrund der Marktanteile zugeteilt und die andere Hälfte versteigert wird. Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents werden nur nach Marktanteilen zugeteilt. Bei der Bestimmung des Marktanteils werden die Inlandkäufe und die Importe des Vorjahres berücksichtigt.

Präferenzielle Importe von Speiseölen und -fetten aus den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDC) sind zollfrei. Sie unterlagen jedoch bisher den Garantiefondsbeiträgen (GFB) zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

Seit dem 1. Januar 2017 sind Importe von Speiseölen und -fetten aus LDC von GFB befreit. Zur Sicherstellung der Pflichtlagerfinanzierung werden auf den gleichen Zeitpunkt die aufgrund dieser Befreiung entstehenden Einnahmenausfälle durch Erhöhung der GFB-Ansätze für Einfuhren aus anderen Ländern kompensiert. Im Gegenzug sind die Zollansätze im entsprechenden Ausmass gesenkt worden.

Dadurch wird die gemäss WTO-Verpflichtungsliste maximal zulässige Grenzbelastung (Zollansatz und GFB) eingehalten.

Die nasskalte Witterung im Frühsommer 2016 hatte beim Brotgetreide geringere Ernteerträge zur Folge. Zur Sicherstellung einer genügenden Marktversorgung wurde das Zollkontingent für Brotgetreide im ersten Halbjahr 2017 vorübergehend von 70
000 Tonnen um 30 000 auf 100 000 Tonnen erhöht.

Die Bestimmung in der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) betreffend die Möglichkeit zur vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents für Tiefkühlgemüse durch das Bundesamt für Landwirtschaft bei Angebotslücken bestimmter Gemüsesorten wurde auf Ende 2016 aufgehoben. Sie wurde bisher kaum in Anspruch genommen. Zudem kann die Marktversorgung mit anderen, besser geeigneten Mitteln sichergestellt werden.

Die Ausserkontingentszollansätze für Schnittblumen wurden seit 2008 innert zehn Jahren schrittweise auf das Niveau der Kontingentszollansätze gesenkt. Am 1. Januar 2017 war dieser Prozess abgeschlossen. Damit ist die Verteilung des Zollkontingents für Schnittblumen hinfällig geworden und die einschlägigen Bestimmungen der VEAGOG und der VEAGOG-Freigabeverordnung sowie der AEV wurden an die geänderte Ausgangslage angepasst.

1148

BBl 2017

Die VEAGOG wurde bezüglich der Bestimmungen über die Zuteilung der Zollkontingentsanteile des präferenziellen Zollkontingents für Obstgehölze aus der EU angepasst, um zu vermeiden, dass der Beginn der vier Freigabeperioden auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Diese Änderung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Die Revision des «Harmonisierten Systems» zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, erforderte verschiedene technische Anpassungen in der Weinverordnung und im Anhang 1 der AEV, die materiell keine Auswirkungen haben.

1.2

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2015 der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi zum Ausfuhrwettbewerb sind Exportsubventionen für Ausfuhren in LDC verboten. Die Schweizer Ausfuhrbeiträge nach dem Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten («Schoggigesetz») gelten gemäss internationalem Handelsrecht als Exportsubventionen. Gestützt auf diese völkerrechtliche Verpflichtung wurden die Bestimmungen in der Ausfuhrbeitragsverordnung, die nicht beitragsberechtigte Ausfuhren bezeichnen, dementsprechend geändert. Seit dem 1. April 2016 werden für Ausfuhren von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten in LDC keine Ausfuhrbeiträge mehr gewährt.

1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente; Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente sowie die Anpassungen der Grenzbelastungen bei Zucker und Getreide sowie bei Produkten mit Schwellenpreis werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

1149

BBl 2017

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19813 hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Massnahmen zu berichten, die er in Ausübung seiner in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet, die der Bundesrat gestützt auf das ZTG und auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten im Jahr 2016 beschlossen hat. Massnahmen gestützt auf das Zollpräferenzengesetz wurden 2016 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, mit denen die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte (AS 2016 2647)

Vorläufige Anwendung des Abkommens über die Ausweitung des Geltungsbereichs des plurilateralen Abkommens zur Liberalisierung des Handels mit Informationstechnologieprodukten Anlässlich der WTO-Ministerkonferenz in Singapur vom Dezember 1996 wurde die plurilaterale Übereinkunft über die Beseitigung der Zölle auf Gütern der Informationstechnologie vereinbart (ITA).4 Die Vereinbarung befreit 400 informationstechnologische Erzeugnisse von Zöllen. Die Schweiz als Teilnehmerin an diesem Sektorabkommen hat die daraus entstandene Verpflichtung seinerzeit in der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein (Liste LIX) umgesetzt und das Landesrecht entsprechend angepasst.5

1 2 3 4 5

SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 Botschaft vom 19. Januar 1998 zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechnologie (BBl 1998 759 1066).

Bundesbeschluss vom 10. März 1998 betreffend Änderungen der Liste LIX SchweizLiechtenstein im Bereich der Informationstechnologie (BBl 1998 759 1482).

1150

BBl 2017

Mit dem Ziel, das ITA an die laufende technologische Entwicklung anzupassen, haben die Vertragsstaaten vereinbart, den Geltungsbereich des Abkommens periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Produkte aufzunehmen. An der erstmaligen Überprüfung und der schliesslich vereinbarten Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens (ITA II) haben von den ursprünglich 82 insgesamt 24 Vertragsstaaten teilgenommen.6 Die anlässlich der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi vom Dezember 2015 verabschiedete Vereinbarung sieht die Aufhebung der Zölle für 201 zusätzliche Produkte vor. Die Schweiz wendet diese Vereinbarung gestützt auf Artikel 9a des ZTG seit dem 1. Januar 2017 vorläufig an. Die Anpassung des im Rahmen des GATT vereinbarten Zollabbaus (Liste LIX) wird dem Parlament im Rahmen des Berichts über die Aussenwirtschaftspolitik 2016 zur Genehmigung unterbreitet.7 Mit der Zustimmung des Parlaments würden die vom Bundesrat vorläufig geänderten Zollansätze für die 201 Informationstechnologieprodukte im Anhang 1 (Teil 1a) des ZTG definitiv festgeschrieben. Die Schweizer Industrie profitiert durch den im ITA II vereinbarten Zollabbau einerseits von günstigeren Bezugsbedingungen für Vormaterialien zur Herstellung von Fertigprodukten.

Anderseits werden durch die Beseitigung der Einfuhrzölle in den anderen 23 Teilnehmerstaaten die Marktzugangsbedingungen für Schweizer Exporte verbessert, insbesondere in Staaten, mit denen die Schweiz bisher kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.8

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderungen vom 15. Januar, 10. Februar, 23. März 25. August, 23. September, 31. Oktober und 12. Dezember 2016 (AS 2016 353 529 1057 3069 3243 3799 4951) Vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte im Jahr 2016 Die während des Jahres 2015 herrschenden, extremen Witterungsbedingungen hatten eine kleine Kartoffelernte und somit eine ungenügende Versorgung mit Saat-, Speise- und Veredelungskartoffeln zur Folge. Deshalb wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, in Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) für das Jahr 2016 bereits am 7. Dezember 20159 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 35 000 auf 53 250 Tonnen erhöht (Warenkategorie Veredelungskartoffeln: 20 000 Tonnen; Warenkategorie Speisekartoffeln: 15 000 Tonnen). Diese 6

7 8 9

Albanien, Australien, China, Costa Rica, EU, Guatemala, Hong Kong China, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Mauritius, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Zollunion Schweiz-Liechtenstein, Singapur, Thailand und Vereinigte Staaten von Amerika.

BBl 2017 ...

Australien, Malaysia (Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Gange), Mauritius, Neuseeland, Thailand und Vereinigte Staaten von Amerika.

AS 2015 5199

1151

BBl 2017

Erhöhungen waren bereits Gegenstand des Berichts über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 201510.

Die zusätzlichen Einfuhrmengen reichten jedoch nicht aus, um den Bedarf im Jahr 2016 zu decken. Zudem verhiessen die Ernteschätzungen 2016 wegen der zum Zeitpunkt der Pflanzung herrschenden ungünstigen Witterungsbedingungen erneut sowohl qualitativ als auch quantitativ eine unterdurchschnittliche Kartoffelernte.

Besonders davon betroffen war die Warenkategorie Veredelungskartoffeln, weil viele Kartoffeln wegen Wachstumsrissen die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten.

Zur Sicherstellung der ausreichenden Marktversorgung wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation in sechs Schritten vorübergehend von 53 250 Tonnen um 52 000 auf 105 250 Tonnen erhöht: ­

am 15. Januar 2016 für die Warenkategorie Saatkartoffeln um 3500 Tonnen zur Einfuhr vom 1. Februar bis 31. Dezember 2016;

­

am 10. Februar 2016 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln um 10 000 Tonnen zur Einfuhr vom 1. März bis 30. Juni 2016;

­

am 23. März 2016 für die Warenkategorie Speisekartoffeln um 8500 Tonnen zur Einfuhr vom 15. April bis 15. Juni 2016;

­

am 25. August 2016 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln um 10 000 Tonnen zur Einfuhr vom 15. September bis 31. Dezember 2016;

­

am 23. September 2016 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln um 15 000 Tonnen zur Einfuhr vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2016;

­

am 31. Oktober 2016 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln um 5000 Tonnen zur Einfuhr vom 15. November bis 31. Dezember 2016.

Die Änderungen vom 15. Januar, 10. Februar, 23. März, 25. August, 23. September und 31. Oktober 2016 waren bis Ende 2016 befristet. Sie unterliegen zwar der Berichterstattungspflicht, die Bundesversammlung hat aber, da die Massnahmen bereits aufgehoben sind, nicht mehr darüber zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Kartoffeln und Kartoffelprodukte im Jahr 2017 Mit der Kartoffelernte 2016 bestätigten sich die negativen Prognosen bezüglich Qualität und Menge. Das Angebot aus inländischer Produktion von Veredelungskartoffeln für die Verarbeitungsindustrie und von Speisekartoffeln konnte auch zu Beginn der Kontingentsperiode 2017 den Bedarf bei Weitem nicht decken. Deshalb hat das BLW auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation am 12. Dezember die per 1. Januar 2017 neu geschaffenen Teilzollkontingente wie folgt vorübergehend erhöht: ­

10

das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln von 9250 Tonnen um 30 000 auf 39 250 Tonnen zur Einfuhr vom 1. Januar bis 30. Juni 2017;

BBl 2016 1033

1152

BBl 2017

­

das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln von 6500 Tonnen um 15 000 auf 21 500 Tonnen zur Einfuhr vom 1. Januar bis 30. Juni 2017.

Änderung vom 16. September 2016 (AS 2016 3319) Anpassung der Importrichtwerte für Futtermittel im Rahmen des Schwellenpreissystems Im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 20 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199811 (LwG) passte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Importrichtwerte im Rahmen des Schwellenpreissystems den aktuellen Eigenschaften der Futtermittel hinsichtlich Nährwert und biologischer Wertigkeit an. Diese Verordnungsänderung wird am 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Die Änderungen werden bei 81 Tarifnummern zu einer Senkung und bei 102 Tarifnummern zu einer Erhöhung der Importrichtwerte führen. Bei 83 Tarifnummern bleiben die Werte unverändert. Nachfolgend sind die wichtigsten Waren aufgeführt, deren Importrichtwerte angepasst werden und deren durchschnittliche Importmenge der Jahre 2012 bis 2014 5000 Tonnen überstieg.

Änderungen von Importrichtwerten bei wichtigen Waren: Tarifnummer

Warenbezeichnung

Importrichtwert 2009 (CHF/100 kg)

Importrichtwert 2017 (CHF/100 kg)

Veränderung (CHF/100 kg)

1005.9039 1006.4029 1101.0059 1108.1120 2303.1018 2306.3010 2306.4110 2308.0050

Mais Bruchreis Weizenfuttermehl Weizenstärke Maiskleber Sonnenblumenkuchen/-schrot Rapskuchen/-schrot Maispflanzenprodukte

38.00 40.00 40.00 40.00 52.00 29.00 30.00 34.00

37.00 38.00 49.00 41.00 51.00 28.00 34.00 33.00

­1.00 ­2.00 +9.00 +1.00 ­1.00 ­1.00 +4.00 ­1.00

Mit der Änderung vom 16. September sind keine neuen Schwellenpreise, sondern nur Importrichtwerte festgelegt worden. Die Kompetenz dafür liegt beim WBF. Die Änderung hat nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Grenzbelastung von einzelnen Futtermitteln.

11

SR 910.1

1153

BBl 2017

Änderung vom 26. Oktober 2016 (AS 2016 4083) Änderungen der Teilzollkontingente und der Einfuhrmengen des Zollkontingents für Kartoffeln und Kartoffelprodukte Das Zollkontingent Nr. 14 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte war bisher auf 22 250 Tonnen festgelegt und entsprach dem Marktzugang, zu dem sich die Schweiz im Rahmen der WTO verpflichtet hat. Es war bisher in zwei Teilzollkontingente unterteilt, nämlich in das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, das auf 18 250 Tonnen festgelegt war, und in das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Kartoffelprodukte, das 4000 Tonnen umfasste.

Die Aufteilung des Zollkontingents wurde angepasst, indem das bisherige Teilzollkontingent Nr. 14.1 in die drei neuen Teilzollkontingente Nr. 14.1 für Saatkartoffeln, Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln und Nr. 14.3 für Speisekartoffeln unterteilt wurde. Das bisherige Teilzollkontingent Nr. 14.2 wird unter der neuen Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte weitergeführt.

Im Rahmen dieser Änderung wurde das neue Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Saatkartoffeln auf 4000 Tonnen festgelegt (für diese Warenkategorie war im bisherigen Teilzollkontingent Nr. 14.1 die Menge von 2500 Tonnen festgelegt). Diese Erhöhung ist durch den gestiegenen Bedarf von in der Schweiz kaum oder gar nicht verfügbaren Sorten zur Erneuerung des genetischen Materials begründet, der in den letzten Jahren mit der bisher festgelegten Importmenge nicht gedeckt werden konnte. Aus diesem Grund musste das Teilzollkontingent stets vorübergehend erhöht werden. Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erfolgt weiterhin nach der Inlandleistung der einzelnen Berechtigten. Das neue Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln beträgt 9250 Tonnen, das neue Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln 6500 Tonnen und das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (bisher Nr. 14.2) für Kartoffelprodukte 4000 Tonnen. Mit dieser Änderung wurde die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 14 für Kartoffeln und Kartoffelprodukte im Anhang 3 Ziffer 7 der AEV von 22 250 Tonnen um 1500 auf 23 750 Tonnen erhöht.

Die Verteilmethode bei der bisherigen Warenkategorie Speisekartoffeln beruhte auf einer speziell definierten Inlandleistung. Diese hat sich als nicht mehr zeitgemäss erwiesen und führte bei den Betroffenen immer wieder zur
Unsicherheit, ob eine bestimmte Übernahmemenge für die Berechnung der Kontingentsanteile gemeldet und dann auch angerechnet werden kann. Ab der Kontingentsperiode 2018 wird deshalb die eine Hälfte des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.3 für Speisekartoffeln aufgrund der Marktanteile der Berechtigten zugeteilt. Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents werden ebenfalls aufgrund der Marktanteile verteilt. Als Marktanteil eines Berechtigten gelten seine Inlandleistung und sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) sowie zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) während der Bemessungsperiode (18. Juli bis 30. Juni vor der jeweiligen Kontingentsperiode). Als Inlandleistung gilt die direkt beim Produzenten übernommene und bezahlte Menge Speisekartoffeln. Damit auch die ausserhalb des Zollkontingents importierten Speisekartoffeln (Tarif-Nrn. 0701.9091 und 0701.9099) angerechnet werden können, sind diese ab 2017 der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) unterstellt. Da die Daten für die Berechnung der Markt1154

BBl 2017

anteile erstmals 2017 vollständig erhoben werden, treten die betreffenden Bestimmungen erst ab der Kontingentsperiode 2018 in Kraft. Für die Kontingentsperiode 2017 gilt daher noch die bisherige Verteilmethode. Die zweite Hälfte des Teilzollkontingents Nr. 14.3 für Speisekartoffeln wird ab der Kontingentsperiode 2018 versteigert. Dadurch wird der Wettbewerb beim Import von Speisekartoffeln geringfügig erhöht. Die zunächst in Erwägung gezogene Versteigerung des gesamten Teilzollkontingents hätte sich voraussichtlich negativ auf die bestehenden Marktstrukturen ausgewirkt.

Der Bundesrat kann nach Artikel 21 Absatz 4 LwG die Kompetenz zur Änderung der Zollkontingente und der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen, wenn die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern. Dies ist beim Zollkontingent Nr. 14 für Kartoffeln und Kartoffelprodukte der Fall, weshalb in Artikel 39 AEV dem BLW unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz für Kontingentserhöhungen übertragen wird. Bisher war diese Delegation in Artikel 55 AEV bis Ende 2018 befristet. Da beim Zollkontingent Nr. 14 häufig Erhöhungen nötig sind, wurde die Befristung aufgehoben.

Änderung der Zollansätze für Speiseöle und -fette im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198212 (LVG) kann der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Die Kosten für die Pflichtlagerhaltung im Bereich Ernährung werden über Garantiefondsbeiträge (GFB) finanziert. Diese werden beim Import von gewissen Nahrungsund Futtermitteln von der zuständigen Pflichtlagerorganisation gestützt auf die Zollanmeldungen erhoben.

Nach Artikel 6 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200713 ist die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen LDC seit 2007 zollfrei, so auch die Importe von Speiseölen und -fetten. Jedoch wurde der im Vergleich zum früheren Zollansatz bedeutend tiefere GFB weiterhin erhoben.

Seit dem 1. Januar 2017 sind diese Importe auch von den GFB befreit. Um die dabei entstehenden Einnahmenausfälle von rund 4 Millionen Franken zu kompensieren, wurden die für Speiseöle und -fette aus den übrigen
Ländern geltenden GFBAnsätze entsprechend erhöht. Um dies grenzschutzneutral auszugestalten, wurden auf denselben Zeitpunkt hin die Zollansätze für Speiseöle und -fette im Ausmass der GFB-Erhöhung gesenkt. Die Änderungen betreffen verschiedene Tarifnummern im Kapitel 15 des Zolltarifs (tierische und pflanzliche Fette und Öle). Konkret hatte der Entscheid folgende Auswirkungen auf die GFB und die in Anhang 1 Ziffer 16 AEV (Marktordnung Speiseöle und -fette) festgelegten Zollansätze: Der Grundbeitrag für den Garantiefonds wurde von 10 Franken je 100 kg auf 18 Franken je 100 kg erhöht.

Die GFB der einzelnen Tarifnummern variieren in Abhängigkeit der Ausbeute

12 13

SR 531 SR 632.911

1155

BBl 2017

beziehungsweise des Verarbeitungsgrades. Die neuen Zollansätze ergaben sich aus den Differenzen zwischen den bisherigen Grenzabgaben und den erhöhten GFB.

Beim Export von verarbeiteten Speiseölen gelangt das besondere Rückerstattungsverfahren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in Verbindung mit dem Äquivalenzverfahren zur Anwendung. Das bedeutet, dass den Unternehmen, solange sie netto mehr importieren als exportieren, bei der Ausfuhr, unabhängig von der Herkunft der Rohstoffe, pauschale Zollrückerstattungen (Pauschalansatz: 159.50 Franken je 100 kg) und GFB-Rückerstattungen (Pauschalansatz: 9.10 Franken je 100 kg) ausgerichtet werden.

Ein massgeblicher Teil der Zolleinnahmen auf Speiseölen und -fetten wurde bisher im Rahmen des besonderen Rückerstattungsverfahrens im aktiven Veredelungsverkehr für Auszahlungen an die Exporteure verwendet. Wie hoch die Mindereinnahmen durch die Zollreduktion ausfallen werden, hängt massgeblich von zwei Parametern ab: 1.

Entwicklung des in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 4. April 200714 über den Veredelungsverkehr festgelegten Rückerstattungsansatzes von 159.50 Franken je 100 kg (Basis Raffinat) im Zusammenhang mit den reduzierten Zollansätzen;

2.

Entwicklung der rückerstattungsberechtigten Exportmengen.

Die reduzierten Normalzollansätze erfordern ­ unter Wahrung der bisherigen Grenzabgaben ­ die Anpassung von Zollansätzen für Speiseöle und -fette in der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 200715 des EFD.

Die Grenzbelastung (Zollansatz und GFB) für Speisefettmischungen und -zubereitungen der Tarifnummer 1517.9063 wurde so angepasst, dass der in der WTO notifizierte Maximalansatz von 254 Franken je 100 kg nicht überschritten wird.

Verzicht auf die Verteilung des Zollkontingents für Schnittblumen Nach einer zehnjährigen Übergangsphase entsprechen die Ausserkontingentszollansätze von Schnittblumen seit dem 1. Januar 2017 den Kontingentszollansätzen.

Deshalb erübrigt sich die bisherige Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 für Schnittblumen. Einzelheiten zu dieser Änderung sind im Abschnitt über die Verordnung vom 7. Dezember 199816 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) des vorliegenden Berichts erläutert. In der AEV wurde die neue Regelung formal nachvollzogen, ohne dass sich der materielle Inhalt veränderte.

14 15 16

SR 631.016 SR 631.012 SR 916.121.10

1156

BBl 2017

Änderung vom 9. Dezember 2016 (AS 2016 4947) Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Brotgetreide für das Jahr 2017 Die nasskalte Witterung im Frühsommer 2016 wirkte sich auf die Getreideproduktion aus, die geringere Erträge verzeichnete. Eine Vollerhebung der Erntemengen bei den Getreidesammelstellen hatte dies bestätigt. Zur Sicherstellung einer genügenden Marktversorgung erhöhte der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Zollkontingent für Brotgetreide in Anhang 3 AEV vorübergehend von 70 000 Tonnen um 30 000 auf 100 000 Tonnen. Gleichzeitig legte er in Anhang 4 AEV den Zeitpunkt der Freigabe dieser zusätzlichen Mengen fest. Anfang Januar 2017 wurden 30 000 Tonnen und von Februar bis Mai 2017 werden jeweils zu Monatsbeginn Zollkontingentsteilmengen von je 10 000 Tonnen freigegeben. Die Freigabe der Kontingentsteilmengen Anfang Juli und Oktober bleibt unverändert bei je 15 000 Tonnen.

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) (SR 916.121.10) Änderung vom 16. September 2016 (AS 2016 3329) Änderung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents für Tiefkühlgemüse Das Zollkontingent Nr. 16 für Tiefkühlgemüse ist in Anhang 3 Ziffer 9 AEV auf 4500 Tonnen festgelegt. Bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konserven- und Tiefkühlgemüse kann das BLW gestützt auf Artikel 10 Buchstabe b VEAGOG das Zollkontingent erhöhen. Eine weitere Möglichkeit der Kontingentserhöhung bot Artikel 10 Buchstabe a VEAGOG für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem, verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse.

Seit Inkrafttreten am 1. Januar 1999 wurde Artikel 10 Buchstabe a VEAGOG, der bereits in der Verordnung vom 17. Mai 199517 über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen enthalten war, kaum in Anspruch genommen.

Zudem waren Vollzug und Kontrolle der Bestimmung schwierig, da die Eingrenzung von speziellen Sorten und Qualitäten nicht mit Bestimmtheit erfolgen konnte.

Im Weiteren werden die vier genannten traditionellen Tiefkühlgemüsearten in der Schweiz meist in genügenden Mengen produziert. Bei Bedarf können Verarbeitungsbetriebe zudem spezielle Sorten oder Qualitäten innerhalb ihrer Kontingentsanteile importieren, die sie aufgrund der Einfuhren und Inlandübernahmen in den 17

AS 1995 2017

1157

BBl 2017

Vorjahren zugeteilt erhalten. Aus all diesen Gründen wurde Artikel 10 Buchstabe a VEAGOG aufgehoben.

Mit der Änderung vom 16. September 2016 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden.

Verzicht auf die Verteilung des Zollkontingents für Schnittblumen Im Rahmen des Verordnungspakets zur Agrarpolitik 2011 beschloss der Bundesrat im Einvernehmen mit der betroffenen Branche, die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) für Schnittblumen innert zehn Jahren bis Ende 2016 schrittweise auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) zu senken.18 Als Zuteilungsverfahren des Zollkontingents Nr. 13 für Schnittblumen wurde damals anstelle der Inlandleistung mit kurzfristigen Übernahmeschlüsseln das Kriterium der Kaufverträge eingeführt.

Der Wert der übernommenen Schnittblumen nach Vertrag in Franken berechtigte zu einem bestimmten Kontingentsanteil in Kilogramm. Ziel der Regelung war, dass die Branche dank Vertragsbindung zwischen Produktion und Handel ab 2017 auch ohne Agrarschutz weiterhin Schweizer Blumen produziert und vermarktet.

Nachdem seit dem 1. Januar 2017 der AKZA und der KZA übereinstimmen, ist auch die bisherige Zuteilung des WTO-Zollkontingents für Schnittblumen hinfällig geworden. Das Gleiche gilt für die bisherige jährliche Erhöhung des Kontingents um 200 Tonnen, die mittels Versteigerung verteilt wurde, sowie jener, die sich nach Massgabe einer Inlandleistung auf Basis von Kaufverträgen berechnete.

Die bisherigen Artikel 12­14 VEAGOG wurden deshalb durch einen neuen Artikel 12 ersetzt, der besagt, dass auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 für Schnittblumen verzichtet wird. Somit kann ab 2017 während der Kontingentsperiode jede Einfuhr innerhalb des Zollkontingents zum KZA erfolgen.

Der geänderte Artikel 19 VEAGOG enthält nun keine Bestimmungen zu Schnittblumen mehr. Im Zuge der genannten Änderungen wurde auch die VEAGOGFreigabeverordnung vom 16. September 201619 totalrevidiert.

Mit den Änderungen vom 16. September 2016sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden.

Änderung der Freigabeperioden des präferenziellen Zollkontingents für Obstgehölze aus der EU Die Zuteilung von Kontingentsanteilen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 104 für
Obstgehölze aus der EU (siehe Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200820) erfolgt nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen («Windhund an der Grenze»). Gestützt auf Artikel 18a VEAGOG wird das Kontingent in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt freigegeben. Das BLW kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Der Beginn der Freigaben von zwei der vier Tranchen wäre im Jahr 2017 auf einen Samstag gefallen. Deshalb 18 19 20

AS 2007 6232 SR 916.121.100; AS 2016 3331 SR 632.421.0

1158

BBl 2017

wurden die Anfangsdaten der Perioden so geändert, dass sie nicht auf ein Wochenende fallen.

Mit der Änderung vom 16. September 2016 sind keine Zollkontingentsmengen neu festgesetzt worden. Die zeitliche Aufteilung ist nur geringfügig und aus administrativen Gründen im Rahmen der ans BLW delegierten Kompetenz geändert worden.

Verordnung vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2016 2445) Änderungen der Agrareinfuhrverordnung und der Weinverordnung im Zusammenhang mit der Revision des «Harmonisierten Systems» zur Bezeichnung und Codierung der Waren Aufgrund der Revision des «Harmonisierten Systems» (HS) 2017 sind im Anhang 1 AEV verschiedene Tarifnummern und Tariftexte geändert worden. Materiell gab es dadurch keine Änderungen. Konkret wurden in den Ziffern 13 (Marktordnung Mostobst und Obstprodukte), 19 (Marktordnung Wein, Traubensaft und -most) und 20 (weitere der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse) des AEV-Anhangs insgesamt 27 neue Tarifnummern eingefügt, die entweder bestehende Tarifnummern ersetzen oder die seit dem 1. Januar 2017 für Waren gelten, die vorher nicht in einer eigenen Tarifnummer eingereiht waren.

Die Änderungen der Tarifnummern in der Marktordnung Wein, Traubensaft und -most sind auch in die Weinverordnung vom 14. November 200721 integriert worden.

Mit der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden.

21

SR 916.140

1159

BBl 2017

2.2

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Ausfuhrbeitragsverordnung vom 23. November 2011 (SR 632.111.723) Änderung vom 11. März 2016 (AS 2016 955)

Verzicht auf Ausfuhrbeiträge für Exporte in die am wenigsten entwickelten Länder Exportsubventionen, zu welchen gemäss internationalem Handelsrecht auch die Schweizer Ausfuhrbeiträge zählen, stehen international seit langer Zeit in der Kritik.

Exportsubventionen im Agrarbereich üben Druck auf die Preise für Agrarrohstoffe auf den internationalen Märkten aus und können dadurch Anreize zur Nahrungsmittelproduktion abschwächen und die landwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere in Entwicklungsländern, behindern. Davon besonders betroffen sind LDC. Um den negativen Effekten von Ausfuhrbeiträgen auf diese Ländergruppe Rechnung zu tragen, wurde die Ausfuhrbeitragsverordnung entsprechend geändert.

Dies auch vor dem Hintergrund des am 19. Dezember 2015 durch die WTO-Mitglieder an der zehnten WTO-Ministerkonferenz in Nairobi beschlossenen völkerrechtlich verbindlichen Verbots für sämtliche Exportsubventionen. Für bestimmte Exportsubventionen, insbesondere für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, konnte eine Übergangsfrist bis Ende 2020 ausgehandelt werden. Von dieser Übergangsfrist ausgenommen sind Ausfuhrbeiträge für Exporte in LDC, die ­ als Voraussetzungen für die Nutzung der Übergangsfrist für Exporte in andere Länder ­ ab 1. Januar 2016 zu beseitigen sind. Die Schweiz hat diese Beschlüsse gemäss dem Mandat des Bundesrates mitgetragen. Mit der Änderung der Ausfuhrbeitragsverordnung hat der Bundesrat den Beschluss bezüglich LDC per 1. April 2016 landesrechtlich umgesetzt. LDC werden in der Verordnungsänderung gemäss der entsprechenden Liste der Vereinten Nationen definiert.

Die Höhe der Ausfuhrbeiträge, die für Exporte in die am wenigsten entwickelten Länder ausgerichtet wurden, sind von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) nicht separat erhoben worden. In den letzten drei Jahren wurden nach Schätzungen der EZV durchschnittlich ungefähr 0,5 Prozent der ausfuhrbeitragsberechtigen Produkte in LDC exportiert. Unter Berücksichtigung des Ausfuhrbeitragsbudgets der letzten Jahre (70­95,6 Mio. CHF pro Jahr) und unter der Annahme eines zum Exportanteil proportionalen Anteils der Ausfuhrbeiträge dürften somit in den letzten drei Jahren jeweils zwischen 350 000 und 500 000 Franken Ausfuhrbeiträge für Exporte in LDC ausgerichtet worden sein.

Da seit mehreren Jahren das Budget für Ausfuhrbeiträge
nicht für eine vollständige Kompensation des Rohstoffpreisnachteils der Nahrungsmittelindustrie ausreicht, werden die Ausfuhrbeiträge prozentual gekürzt. Mit dem Ausschluss von Ausfuhrbeiträgen für Exporte in LDC werden somit global nicht weniger Mittel für Ausfuhrbeiträge eingesetzt. Es erfolgt lediglich eine Umverteilung hin zu den Ausfuhrbeiträgen für Exporte in andere Länder.

1160

BBl 2017

2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente; Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente In den Artikeln 21 und 22 LwG hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt.

Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 und 2 AEV): a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden aufgrund ihres Umfangs nicht direkt im vorliegenden Bericht veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des BLW. 22 Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 ZTG sowie Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 AEV werden die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide zur menschlichen Ernährung sowie für Produkte mit Schwellenpreis (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) auf der Internetseite des BLW veröffentlicht.23

22 23

www.import.blw.admin.ch > Veröffentlichung der Zuteilung der Kontingentsanteile.

www.import.blw.admin.ch > Zollansätze Brotgetreide und Mehle, Futtermittel sowie Zucker.

1161

BBl 2017

1162