Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N9 im Kanton Wallis vom 10. August 2009

Ab 17. August 2009 werden im Bereich Egge, auf der Nationalstrasse N9, vorgezogene Erneuerungs- und Ausbauarbeiten ausgeführt. Aus diesem Grund gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N 9, in beiden Fahrtrichtungen (nach Brig und Richtung Simplonpass), ­

von km 16.500 bis km: 16.600 im Bereich Egge:

50 km/h

II Sperrung der Fahrspur Fahrtrichtung Simplon. Wechselseitiger Verkehr auf der Fahrspur Richtung Brig, Regelung durch verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind

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SR 741.01 SR 741.21

2009-1938

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beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

10. August 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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