zu 16.479 Parlamentarische Initiative Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 2017

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 2017 betreffend die parlamentarische Initiative 16.479 «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. November 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Gestützt auf allgemeine Verfahrensregeln zur Sachverhaltsabklärung, die zum Teil im ATSG (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts), zum Teil spezialgesetzlich verankert sind (Art. 96 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung [UVG], Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung [IVG]), führten die verschiedenen Versicherungsträger bisher bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug Observationen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern im öffentlichen Raum durch. Während der Bundesrat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit von Observationen in seiner Botschaft vom 30. Mai 20084 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung aufgriff und eine klare, umfassende gesetzliche Regelung vorschlug, die in der Folge aber nicht beschlossen wurde, bestätigte das Bundesgericht ab 2009 in seiner Rechtsprechung die geltenden Rechtsgrundlagen, die es als hinreichend für die Durchführung von Observationen beurteilte.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jedoch kam in seinem Urteil vom 18. Oktober 20166 i.S. Vukota-Boijc gegen die Schweiz zum Schluss, dass durch eine Observation der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom 4. Nov. 19507 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], im nationalen Recht Art. 13 der Bundesverfassung [BV]8) tangiert wird. Eine solche Einschränkung einer grundrechtlichen Position sei nur, aber immerhin dann zulässig, wenn eine ausreichend klare und hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Observation konkrete gesetzliche Grundlage bestehe. Diese klare gesetzliche Grundlage liege im schweizerischen Recht (im konkreten Fall im Bereich der Unfallversicherung) allerdings nicht vor. In der Folge stellten die Unfallversicherer die Observation von Versicherten ein. In seinem Urteil 9C.806/2016 vom 14. Juli 2017 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Entscheid des EGMR auch im Bereich der Invalidenversicherung Gültigkeit hat. Infolgedessen wurden die IV-Stellen angewiesen, vorläufig ebenfalls keine Observationen mehr anzuordnen und laufende Überwachungen zu beenden.

Aufgrund dieses Urteils, in dem die Anforderungen
an eine gesetzliche Grundlage für Observationen näher definiert wurden, soll mit einer neuen Bestimmung (Art. 43a ATSG) eine einheitliche und genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die 1 2 3 4 5 6 7 8

SR 830.1 SR 832.20 SR 831.20 BBl 2008 5395 vgl. BGE 135 I 169 und BGE 137 I 327 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Vukota-Boji gegen Schweiz vom 18. Okt. 2016 (Nr. 61838/10) SR 0.101 SR 101

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Durchführung von Observationen in allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen geschaffen werden. Der Bundesrat führte vom 22. Februar bis 29. Mai 2017 die Vernehmlassung zur Revision des ATSG durch und legte mit dieser Vorlage auch eine entsprechende Bestimmung zur Observation von Versicherten vor.9 Am 8. November 2016 beschloss die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S), parallel zur ATSG-Revision des Bundesrates eine Kommissionsinitiative zu ergreifen. Sie kam zum Schluss, damit das Anliegen, den Versicherungsträgern möglichst rasch wieder eine gesetzliche Grundlage zum Durchführen von Observationen zu geben, rascher umsetzen zu können als im Rahmen der ATSG-Revision.

Im Hinblick auf ein möglichst rasches Verfahren wurde der SGK-S für ihre Sitzung vom 14. August 2017 eine Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse betreffend den Observationsartikel zur Verfügung gestellt mit der Konsequenz, dass diese Bestimmung aus der laufenden ATSG-Revision herausgelöst wurde.

Der Kommissionsentwurf weicht in einigen Punkten von der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates ab.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Generelle Beurteilung

In jeder Sozialversicherung kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen beziehen, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben. Vereinzelte, besonders stossende Fälle, die durch mediale Berichterstattungen grosse öffentliche Diskussionen auslösen, untergraben das Vertrauen der Bevölkerung in die Sozialversicherungen und schwächen damit die Bereitschaft der Allgemeinheit, die Kosten der Versicherungen solidarisch mitzutragen. Aus diesem Grund wurde seit 2008 in der Invalidenversicherung (IV) die Missbrauchsbekämpfung neu ausgerichtet und als Ultima Ratio, insbesondere zum Erkennen von Unstimmigkeiten in medizinischen Berichten in den Versichertendossiers, auch das Mittel der Observation eingeführt. Nicht zuletzt wegen der Erfahrungen in der IV haben auch die anderen Sozialversicherungen die Missbrauchsbekämpfung verstärkt.

Um der grossen Mehrheit der ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger, die oft existenziell auf die Leistungen von Sozialversicherungen angewiesen sind, diese auch in Zukunft in vollem Umfang gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Missbrauch aufgedeckt wird. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Bemühungen zur Missbrauchsbekämpfung und hat deshalb im Rahmen der ATSG-Revision ein entsprechendes Massnahmenpaket in die Vernehmlassung gegeben, unter anderem auch eine Bestimmung zur Observation.

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Die Vernehmlassungsunterlagen sind einsehbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EDI

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Das Urteil des EGMR hat gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen für Observationen in den Sozialversicherungen, auf die sich die Versicherungsträger in der Vergangenheit stützten, unzureichend sind. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass trotz der unbestrittenen Notwendigkeit einer Bestimmung zur Durchführung von Observationen dem Schutz der Privatsphäre der Versicherten grosse Bedeutung zugemessen werden muss und den rechtsstaatlichen Prinzipien im gleichen Rahmen wie in anderen Gesetzen, wie beispielsweise der Strafprozessordnung 10 (StPO), Rechnung getragen werden muss.

2.2

Würdigung des Entwurfs der Kommission

Der EGMR hat in seinem Urteil keine Vorgaben gemacht, wie die konkreten Modalitäten geregelt sein müssen, sondern nur, welche Punkte geregelt sein müssen, damit das staatliche Handeln vorhersehbar und nicht willkürlich ist. Im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates, welcher der Kommission als Basis für den Kommissionsentwurf diente, hat der Bundesrat diese Kriterien aufgegriffen und sich dabei an bestehenden gesetzlichen Regelungen orientiert, die in anderen Rechtsgebieten den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt regeln, insbesondere an der StPO.

Art. 43a Abs. 1 Die Kommission will neben Bild- auch Tonaufzeichnungen und den Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung zulassen. Die Minderheit Stöckli will, wie im Vernehmlassungsvorschlag vorgesehen, nur Bildaufzeichnungen zulassen.

Bei der Observation nach dem ATSG soll es sich um eine einfache Observation handeln, wie sie auch in Artikel 282 StPO oder in Artikel 128a des Zollgesetzes vom 18. März 200511 (ZG) bewilligungsfrei vorgesehen ist. Zusätzlich zu Bild- sollen auch Tonaufzeichnungen erlaubt sein.

Unter Tonaufzeichnungen sind sämtliche akustischen Aufzeichnungen zu verstehen, auch die Aufzeichnung von Gesprächen. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass gewisse Tonaufzeichnungen für die Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs allenfalls hilfreich sein könnten.

Jedoch dürfen für Tonaufzeichnungen keine Geräte eingesetzt werden, die das menschliche Wahrnehmungsvermögen, resp. die natürliche Hörfähigkeit wesentlich verstärken. Es dürfen z.B. keine Richtmikrofone und akustische Verstärker eingesetzt werden. Andernfalls wäre eine richterliche Genehmigung erforderlich. Zudem wären beispielsweise für das Abhören von Telefongesprächen die strengeren Vorgaben der StPO betreffend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Artikel 269 ff.)

zu beachten.

Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist für das Strafverfahren in Artikel 280 StPO geregelt und bedarf der richterlichen Genehmigung und zwar unabhängig davon, ob diese Instrumente in der Öffentlichkeit oder an nicht 10 11

SR 312.0 SR 631.0

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öffentlichen Orten eingesetzt werden. Selbst im Bundesgesetz vom 25. September 201512 über den Nachrichtendienst (NDG) gehört der Einsatz von Ortungsgeräten zur Feststellung des Standorts und der Bewegungen von Personen oder Sachen zu den sogenannt genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b NDG), die durch eine Richterin oder einen Richter bewilligt werden müssen.

Entsprechend müsste auch für den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im ATSG ein Richtervorbehalt vorgesehen werden. Hingegen wäre für einfache Observationen (d. h. Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten mit Geräten, die das menschliche Wahrnehmungsvermögen nicht erweitern) ein Richtervorbehalt nicht verhältnismässig.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO bei einem unrechtmässigen Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsleistungsbezug nach Artikel 148a des Strafgesetzbuches13 (StGB) die Inhaltsüberwachung nicht zulässig ist. Bei einer Erweiterung der «einfachen» Observation durch die Zulassung des Einsatzes von technischen Überwachungsgeräten, ohne die entsprechenden Kautelen analog der StPO einzubauen, besteht das Risiko, dass die so erhobenen Beweise im Strafverfahren nicht verwertet werden können. Damit könnte der neue Artikel 148a StGB oft leerlaufen.

Aus Gründen der Kohärenz lehnt der Bundesrat den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ab. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs solche Instrumente und die damit erhaltenen Daten keinen Gewinn an Erkenntnissen für die Sachverhaltsabklärung bringen würden.

Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag Rechsteiner, dass die Observation durch einen Richter oder eine Richterin des zuständigen kantonalen Versicherungsgerichts zu genehmigen ist, ab. Der Richtervorbehalt im Verwaltungsverfahren lässt sich nicht begründen, da die Observation im Verwaltungsverfahren keinen grösseren Grundrechtseingriff bewirkt als beispielsweise eine Observation im Strafverfahren.

Art. 43a Abs. 2 Die Kommission schlägt vor, dass die Person an allgemein zugänglichen Orten (Bst. a) oder an von solchen aus frei einsehbaren Orten (Bst. b) überwacht werden kann. Die Minderheit
Stöckli beantragt die Streichung von Buchstaben b.

Mit Buchstabe b wird die herrschende Lehre und die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts14 kodifiziert, die ohnehin anwendbar ist. Sie geht zwar über den Wortlaut von Artikel 282 StPO hinaus, inhaltlich ist es jedoch keine Abweichung, da diese Rechtsprechung zur Observation in der Invalidenversicherung auch auf Strafverfahren übertragen werden kann. Der Bundesrat lehnt deshalb den Minderheitsantrag zu Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b ab.

12 13 14

SR 121 SR 311.0 BGE 137 I 327

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Art. 43a Abs. 3 Die Kommission schlägt eine Observationsdauer von höchstens 30 aufeinanderfolgenden oder einzelnen Kalendertagen vor. Die Observation muss innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden und kann aus hinreichenden Gründen (unbegrenzt) verlängert werden. Der Minderheitsantrag Stöckli will eine maximale Observationsdauer im Gesetz verankern, ohne den Versicherungsträgern die Möglichkeit einzuräumen, eine Observation auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

Gemäss dem EGMR-Urteil muss die maximale Dauer der Observation klar geregelt und für den Versicherten erkennbar sein. Aus verfassungsmässiger Sicht muss das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten sein. Im Strafverfahren dürfen die Observationen höchstens einen Monat dauern, eine Fortsetzung darüber hinaus bedarf der Genehmigung der Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Im ZG bedarf die Fortsetzung der Observation der Genehmigung der Oberzolldirektion, wenn die Observation 30 Tage gedauert hat. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wäre aufgrund der sehr unterschiedlichen Organisation der einzelnen Sozialversicherungen schwierig. Um trotzdem eine gewisse Kohärenz zwischen den verschiedenen Observationsartikeln herzustellen, sieht der Bundesrat die von der Kommission vorgeschlagenen 30 Observationstage als angemessen an. Er unterstützt auch den Vorschlag der Kommission, dass diese grundsätzlich innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten stattfinden müssen.

Der Bundesrat vertritt aber die Meinung, dass auch eine allfällige Verlängerung der Observationsdauer aus hinreichenden Gründen befristet sein muss. Eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wie es der Kommissionsentwurf vorsieht, ohne die Prüfung der «hinreichenden Gründe» und ohne Genehmigung der Verlängerung durch die Aufsichtsbehörde, raubt der Bestimmung den Sinn. Die Verhältnismässigkeit wird damit in Frage gestellt. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist um weitere sechs Monate unter Beibehaltung der insgesamt 30 Observationstage ist nach Meinung des Bundesrates angemessen und vertretbar.

Art. 43a Abs. 4 Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, im Gesetzestext klarzustellen, dass der Versicherungsträger auch externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Durchführung von Observationen beauftragen kann.
Er unterstützt zudem die Absicht, dass auch das Observationsmaterial, das von einem Dritten nach den Voraussetzungen und Vorgaben von Artikel 43a Absätze 1­3 rechtmässig erhoben wurde, verwendet werden kann.

Art. 43a Abs. 5 Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass eine versicherte Person, bei der die Observation zu einer Verfügung über die Leistung führte, vor Erlass der Verfügung über die Observation informiert wird.

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Art. 43a Abs. 6 In Absatz 6 wird das Verfahren für den Fall geregelt, in dem es nach erfolgter Observation keinen Anlass gibt, die Leistung des Versicherungsträgers gegenüber dem Versicherten zu ändern. In diesen Fällen vernichtet der Versicherungsträger das Observationsmaterial.

Eine Observation ist ein Eingriff in die Privatsphäre der versicherten Person, der durch konkrete Anhaltspunkte für unrechtmässigen Leistungsbezug legitimiert wird.

Lassen sich diese Anhaltspunkte nicht erhärten, so ist ein fortdauerndes Aufbewahren des Materials durch den Versicherungsträger grundsätzlich nicht gerechtfertigt, auch wenn dieses Material dem Versicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt eventuell Vergleichspunkte liefern könnte. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse kam der Bundesrat aber zum Schluss, dass es bestimmte Konstellationen gibt, in denen es im Interesse der versicherten Person ist, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt, beispielsweise dann, wenn aus dem Material ihre körperliche Einschränkung klar hervorgeht. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass der versicherten Person, die einen Eingriff in seine Privatsphäre hat dulden müssen, das Recht zustehen sollte, den Verbleib des Observationsmaterials in den Akten zu fordern. Es soll aber eine Ausnahme sein und deshalb nur auf ausdrücklichen Antrag der versicherten Person hin geschehen.

Der Bundesrat beantragt, Absatz 6 mit einem entsprechenden Zusatz zu ergänzen und im Gesetzestext zudem klarzustellen, dass die Vernichtung der Akten ansonsten nach Rechtskraft der Verfügung erfolgt.

Art. 43a Abs. 7 Mit dieser Bestimmung wird die Kompetenz zum Erlass des erforderlichen Verordnungsrechts an den Bundesrat delegiert. Die Minderheit Eder will einzig die Regelung zum Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit für die Anordnung der Observation beim Versicherungsträger (Bst. a) an den Bundesrat delegieren.

Der EGMR erwägt in seinem Urteil, dass in einem Erlass festgehalten sein muss, wer zur Anordnung der Observation legitimiert ist. Diesem Erfordernis wäre mit dem vorliegenden Artikel ohne eine Verordnungsbestimmung nicht genüge getan.

Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass mit einer Ergänzung des vorliegenden Artikels durch einen Absatz 1bis auf eine detailliertere Regelung in der Verordnung verzichtet werden kann. Der Bundesrat
stellt deshalb den Antrag, Absatz 7 Buchstabe a zu streichen und stattdessen Absatz 1bis einzufügen, der festhält, dass die Observation durch die Geschäftsleitung des Versicherungsträgers angeordnet werden kann.

Die Kommission sieht in Buchstabe b die Delegation an den Bundesrat zur Regelung des Verfahrens zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person und in Buchstabe c die Delegation zur Regelung der Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials vor. Gemäss dem EGMR müssen genau diese Punkte geregelt sein, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten. Der EGMR führt aber nicht aus, wie detailliert diese Punkte geregelt sein müssen. Durch die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehene Verfügungsform der Information an die versicherte Person und das damit sichergestellte Recht auf Akteneinsicht ist der Punkt der Einsicht in den Grundzügen geregelt. Für den 7427

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Fall von Absatz 6 ist auch die Vernichtung geregelt. Weitere Vorgaben finden sich in den Artikeln 46­48 ATSG sowie in der dazugehörigen Verordnung. Für gewisse Sozialversicherungen wie die IV und die AHV gibt es eine Weisung der Verwaltung, welche die Vernichtung detailliert regelt. Insofern besteht also durchaus Bedarf an einer detaillierteren Regelung. Eine solche könnte auf Verordnungsstufe für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen eingeführt werden.

Weiter will die Kommission in Buchstabe c noch festhalten, dass der Bundesrat die Weitergabe des Observationsmaterials an die Strafbehörden regelt. Der Bundesrat lehnt dies ab: Grundsätzlich unterstehen die Versicherungsträger der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG. Sollen entgegen der Pflicht zur Verschwiegenheit Daten an Dritte weitergegeben werden, muss diese Abweichung von Artikel 33 auf der gleichen Normstufe, also auf Gesetzesstufe, festgeschrieben werden. Eine Delegation an den Verordnungsgeber würde vom bisherigen System der Koordination zwischen dem ATSG und den Spezialgesetzen abweichen.

In den geltenden Erlassen ist die Kommunikation der Daten an die Strafbehörden auf Gesetzesstufe in den Spezialgesetzen wie folgt geregelt: Artikel 50a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sieht vor, dass die Organe in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten den Strafuntersuchungsbehörden bekannt geben dürfen, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert (Art. 50a Abs. 1 Bst. d AHVG). Auf schriftlich begründetes Gesuch der Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden dürfen Daten bekannt gegeben werden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind (Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 AHVG). Das IVG (Art. 66), das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200616 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 26), das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195217 (Art. 29a), das Bundesgesetz vom 20. Juni 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 25) und das Bundesgesetz vom 24. März 200619 über die Familienzulagen (Art. 25) verweisen auf das AHVG. Das Bundesgesetz vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung (Art. 84a), das UVG (Art. 97), das Bundesgesetz vom
19. Juni 199221 über die Militärversicherung (Art. 95a) sowie das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198222 (Art. 97a) haben eine eigene, aber gleichlautende Regelung wie das AHVG.

Es sind also bereits auf Gesetzesebene die Ausnahmen zu Artikel 33 ATSG festgehalten, wann Daten an die Strafbehörden weitergegeben werden dürfen. Über deren Verwertbarkeit haben die Strafbehörden aufgrund der Vorgaben der StPO zu entscheiden.

15 16 17 18 19 20 21 22

SR 831.10 SR 831.30 SR 834.1 SR 836.1 SR 836.2 SR 832.10 SR 833.1 SR 837.0

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Aus den genannten Gründen lehnt der Bundesrat die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung von Absatz 7 Buchstabe c ab.

Es ist möglich, die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, welche die Observation durchführen, in der Verordnung zu regeln. Der Bundesrat wird sich auf objektiv messbare Kriterien wie Ausbildungsnachweis oder Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation mit Standesregeln beschränken.

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt Eintreten auf die Vorlage. Im Weiteren stellt er folgende Anträge: Art. 43a Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 3, 6 sowie 7 Bst. a und c Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: 1

Für die Anordnung der Observation ist die Geschäftsleitung des Versicherungsträgers zuständig.

1bis

Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Diese Dauer kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.

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Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so: 6

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a.

erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation;

b.

vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.

Der Bundesrat regelt: a.

streichen

c.

die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;

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