Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau) vom 30. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 22. Dezember 2006/16. Februar 2009 für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau) werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat) oder dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR Bauhauptgewerbe) angeschlossen sind.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

3

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

4

Ausgenommen sind:

1 2

a.

das administrative Personal;

b.

die leitenden Angestellten;

c.

die Lehrlinge.

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2009-1580

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau). BRB

Das administrative Personal und die leitenden Angestellten können jedoch in Absprache mit dem Betrieb dem GAV FAR Gerüstbau freiwillig beitreten.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 3.2 GAV FAR) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

30. Juni 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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