Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 13. März 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 19. November 2008 der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Ost, Kaserne Heiligkreuz, 8887 Mels betreffend

Anpassung Gebäude an Bedürfnisse LBA Zeughausareal Mels (SG) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien, Projektmanagement Ost, reichte der Genehmigungsbehörde am 19. November 2008 das Projekt zur Anpassung der Gebäude auf dem Zeughausareal Mels an die Bedürfnisse der Logistikbasis der Armee (LBA) ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Auf dem Areal des ehemaligen Zeughauses Mels sind gemäss Stationierungskonzept das Infrastrukturcenter Mels, das Vorortlager und die Vorortinstandhaltung des Logistikcenters Hinwil unterzubringen.

Die Neuorganisation (Armee XXI) und die daraus resultierenden betrieblichen Abläufe bedingen infrastrukturelle Anpassungsarbeiten, insbesondere, da weitere Organisationseinheiten, wie z.B. der Logistikteil des Gefechtsausbildungszentrum Ost, auf demselben Areal untergebracht sind.

2.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Eidgenössische Arbeitsinspektion nahm mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 Stellung. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 15. Januar 2009 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Mels vom 9. Januar 2009 an die Genehmigungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme am 26. Februar 2009 ein.

2132

2009-0680

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Anpassung des ehemaligen Zeughausareals an die Bedürfnisse der LBA hat betriebliche und somit militärische Gründe, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d, Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Mels In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 teilt der Gemeinderat Mels mit, dass während der Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen sind und auch der Gemeinderat selbst keine Einwände gegen das Projekt anbringe.

Der Gemeinderat leitet ein Schreiben der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 5. Januar 2009 an die Genehmigungsbehörde weiter. Die SBB stimmt dem Bau des Lager- und Umschlaggebäudes mit nachstehenden Auflagen zu: ­

Baubeginn und Bauende müssen mindestens 30 Arbeitstage vor Baubeginn im Voraus der SBB (Fahrweg Sicherheit Sargans, Herr Jürg Willi, Telefon 051 228 63 55) angemeldet werden.

­

Je nach Einsatz von Hebemitteln, Kranen, sind Schutzmassnahmen gegenüber der Freileitung notwendig. Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Herrn Jürg Willi.

­

Die Gebäudeerdung vom Gebäude EF ist mit der Gebäudeerdung des bestehenden Gebäudes EG zusammenzuführen und in die Gesamterdung zu integrieren.

2133

2. Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen macht in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 folgende Bemerkungen: ­

Nach der Gewässerschutzkarte liegt das Plangebiet im Gewässerschutzbereich AU und damit nach Artikel 29 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) in einem besonders gefährdeten Bereich. Auf Grund der gegenwärtigen Kenntnislage sind keine im öffentlichen Interesse liegenden Quell- oder Grundwasserfassungen unmittelbar betroffen.

­

Nach Artikel 32 Absatz 2 GSchV ist in den besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligung insbesondere erforderlich für: Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); Freilegungen des Grundwasserspiegels; Bohrungen; Lageranlagen und Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.

­

Die Zuständigkeiten für die Erteilung dieser Bewilligung sind in Artikel 28 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzverordnung geregelt. Das Merkblatt «Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten (Gewässerschutzbereich AU)», AFU173v6 ist zu beachten.

­

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Insbesondere wird empfohlen die Möglichkeiten für zentrale Versickerungsanlagen frühzeitig zu prüfen und zu planen.

­

Nach dem Verdachtsflächenkataster ist der Boden beim Gebäude LA belastet (Reg.-Nr. B, WAL 064). Vor Baubeginn muss die Entsorgung von belastetem Aushubmaterial konzeptionell geregelt sein.

3. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2009 stellt die Eidgenössische Arbeitsinspektion verschiedene Anträge zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit.

Zudem verlangt sie, dass ihr die Fertigstellung der Anlage zur Abnahme gemeldet wird.

4. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 stellt das BAFU folgende Anträge: ­

Bei der Planung des Flachdaches ist Herr David Külling vom Kompetenzzentrum (KOMZ) Natur der armasuisse beizuziehen.

­

Die Entwässerung muss gemäss VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss BUWAL-Wegleitung «Grundwasserschutz» eine allfällige Versickerung immer über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgen muss.

­

Das BAFU unterstützt die Forderung der kantonalen Stellungnahme vom 15. Januar 2009, wonach die Entwässerung mit dem GEP abzustimmen und die Möglichkeit für zentrale Versickerungsanlagen frühzeitig zu prüfen ist.

2134

­

Bei der Entwässerung des Gebäudes WB (Wasch-Serviceraum) ist die «Wegleitung für die Vorbehandlung und Entsorgung von Abwässern aus dem Auto- und Transportgewerbe» (Bundesamt für Umweltschutz, 1987) zu beachten.

­

Auf die Verwendung von Baumaterialien (Dachbahnen usw.), welche das Regenwasser mit Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbauprodukten belasten können, ist zu verzichten.

­

Es ist ein Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept gemäss der BAFUWegleitung «Abfall und Materialbewirtschaftung bei UVP- und nicht UVPpflichtigen Projekten» (2003) zu erstellen.

Bezüglich dem Grundwasserschutz unterstützt das BAFU die Anträge der kantonalen Fachstelle des Kantons St. Gallen.

5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a.

Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus. Es ist keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig. Das Vorhaben soll in einer Zone für öffentliche Bauten realisiert werden. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts im Wege.

b.

Natur und Landschaft: Wie das BAFU richtig feststellt, sieht Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) die Schonung des Landschaftsbildes vor. Im Sinne dieses Artikels ist im vorliegenden Projekt als Gestaltungsmassnahme das Flachdach des neuen Gebäudes EF zu begrünen.

Um sicherzustellen, dass auf dem Dach ökologisch wertvolle Lebensräume entstehen, ist Herr David Külling vom KOMZ Natur beizuziehen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

c.

Entwässerung: Der Kanton St. Gallen und das BAFU fordern, dass die Entwässerung mit dem GEP abzustimmen sei. Gemäss mündlicher Auskunft des Gesuchstellers besteht für das Areal jedoch noch kein GEP. Um dennoch eine saubere Entwässerung zu gewährleisten, wurde vorgängig das Leitungssystem mit Hilfe von Kameras überprüft und repariert. Die Möglichkeit einer zentralen Versickerungsanlage ist jedoch wie von Kanton und BAFU gefordert zu überprüfen.

Die übrigen Anträge des BAFU werden sinngemäss übernommen. Insbesondere ist der Antrag, wonach die Entwässerung gemäss VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» zu erfolgen hat und die Regelung, dass gemäss BUWAL-Wegleitung «Grundwasserschutz» eine allfällige Versickerung immer über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgen muss, zu berücksichtigen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

d.

Grundwasser: Das Projekt befindet sich gemäss Gewässerschutzkarte im Gewässerschutzbereich AU. In solchen Gebieten gilt ein besonderer Schutz von nutzbaren unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich AU keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.

2135

Der kantonalen Stellungnahme vom 15. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass keine im öffentlichen Interesse liegenden Quell- oder Grundwasserfassungen bekannt sind, welche vom Bauvorhaben betroffen sein könnten. Sollte das Bauvorhaben den Grundwasserspiegel in irgendeiner Art tangieren, sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, um allfällige Beeinträchtigungen zu verhindern; eine entsprechende Bewilligung bei der Genehmigungsbehörde einzuholen und das KOMZ Wasser beizuziehen.

Im Übrigen ist das Merkblatt »Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten (Gewässerschutzbereich AU)», AFU173v6 zu beachten.

e.

Abfall: Vor Baubeginn ist ein Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept nach der BAFU-Wegleitung «Abfall und Materialbewirtschaftung bei UVPund nicht UVP-pflichtigen Projekten» (2003) zu erstellen und der Genehmigungsbehörde einzureichen. Insbesondere ist darin darzulegen, wie der Boden beim Gebäude LA, der nach dem Kataster belasteter Standorte mit Abfällen belastet ist (Reg.-Nr. B, WAL 064), behandelt wird. Zu berücksichtigen ist dabei der Umstand, dass gemäss Art. 3 der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680) belastete Standorte nur geändert werden dürfen, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Im Konzept ist darzulegen, dass Artikel 3 AltlV eingehalten ist.

f.

Arbeitssicherheit: In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2009 stellt die Eidg. Arbeitsinspektion verschiedene Anträge zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit. Die Anträge werden als Auflagen übernommen, wobei auf allfällige militärische Besonderheiten gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bedarf ist die Fachstelle Safety/Security der armasuisse beizuziehen.

g.

Energie: Der Bund hat sich in seiner Vorbildfunktion zum Ziel gesetzt, den MINERGIE-Standard wenn immer möglich einzuhalten. Das VBS trägt diese Strategie mit und hat in einer entsprechenden departementalen Umsetzungsweisung vom 23. Februar 2007 die Vorgabe festgelegt. Aus der Projekteingabe vom 19. November 2008 geht hervor, dass die Gebäudehülle den MINERGIE-Standard erfüllt. Im Sinne einer bestmöglichen Umsetzung des MINERGIE-Standard ist bei der Ausführungsplanung das KOMZ Energie einzubeziehen.

h.

Luft und Lärm: Die Baurichtlinie des BUWAL [heute BAFU] vom 1. September 2002 und die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 sind umzusetzen. Es ergeht eine Auflage dazu.

i.

Diverses: Die von der SBB beantragten Auflagen werden übernommen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

2136

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Ost, vom 19. November 2008 in Sachen Anpassung der Gebäude auf dem Zeughausareal Mels an die Bedürfnisse LBA mit den nachstehenden Unterlagen: ­

Projekt und Kostenvoranschlag vom 19. November 2008 mit Plangrundlagen

­

Energienachweis vom 19. November 2008

­

Plan 3719-ZB: 2-000 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-ZB: 2-001 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EG: 2-001 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EG: 2-002 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EG: 2-003 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EF: 2-005 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EF: 2-006 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EF: 2-007 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-LA: 2-001 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-LA: 2-002 vom 19. November 2008

­

Plan 3719-EP: 2-001 vom 19. November 2008

wird unter Auflagen genehmigt.

2. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Mels frühzeitig mitzuteilen.

b.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Die Fertigstellung der Anlage ist der Eidg. Arbeitsinspektion zur Abnahme zu melden.

d.

Das Flachdach des neuen Gebäudes EF ist zu begrünen. Bei der Planung ist Herr David Külling vom KOMZ Natur beizuziehen.

e.

Die Entwässerung hat gemäss VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» zu erfolgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass gemäss BUWALWegleitung «Grundwasserschutz» eine allfällige Versickerung immer über eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgen muss.

f.

Die Möglichkeit einer zentralen Versickerungsanlage ist im Rahmen der GEP zu prüfen.

2137

g.

Bei der Entwässerung des Gebäudes WB (Wasch-Serviceraum) ist die «Wegleitung für die Vorbehandlung und Entsorgung von Abwässern aus dem Auto- und Transportgewerbe» (Bundesamt für Umweltschutz, 1987) zu beachten.

h.

Auf die Verwendung von Baumaterialien (Dachbahnen usw.), welche das Regenwasser mit Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbauprodukten belasten können, ist zu verzichten.

i.

Sollte das Bauvorhaben den Grundwasserspiegel tangieren, sind geeignete Massnahmen zu definieren und von der Genehmigungsbehörde bewilligen zu lassen.

j.

Das Merkblatt «Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten (Gewässerschutzbereich AU)», AFU173v6 ist zu beachten.

k.

Gemäss BAFU-Wegleitung «Abfall und Materialbewirtschaftung bei UVPund nicht UVP-pflichtigen Projekten» (2003) ist vor Baubeginn ein Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept zu erstellen und bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Darin ist insbesondere darzulegen, wie der Boden beim Gebäude LA behandelt wird. Es ist nachzuweisen, dass Artikel 3 AltlV eingehalten wird.

l.

Die während den Bauarbeiten und dem Betrieb anfallenden Abfälle sind gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) soweit als möglich zu reduzieren, zu verwerten oder zu entsorgen.

m. Die Auflagen der Eidg. Arbeitsinspektion in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 sind umzusetzen, wobei auf allfällige militärische Besonderheiten gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bedarf ist die Fachstelle Safety/Security der armasuisse beizuziehen.

n.

Bei der Ausführungsplanung ist das KOMZ Energie beizuziehen.

o.

Die Baurichtlinie des BUWAL [heute BAFU] vom 1. September 2002 und die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 sind umzusetzen.

p.

Baubeginn und Bauende müssen mindestens 30 Arbeitstage vor Baubeginn der SBB (Fahrweg Sicherheit Sargans, Herr Jürg Willi, Telefon 051 228 63 55) gemeldet werden.

q.

Je nach Einsatz von Hebemitteln oder Kranen sind Schutzmassnahmen gegenüber der Freileitung notwendig. Es ist rechtzeitig mit Jürg Willi Kontakt aufzunehmen.

r.

Die Gebäudeerdung vom Gebäude EF ist mit der Gebäudeerdung des bestehenden Gebäudes EG zusammenzuführen und in die Gesamterdung zu integrieren.

s.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

2138

4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

31. März 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

2139