Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20092, beschliesst: Art. 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen und der Republik Island über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Er bringt anlässlich der Ratifizierung die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an.

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Anlässlich der Ratifizierung gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

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Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.

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SR 101 BBl 2009 1777 SR ...; BBl 2009 1841

2008-2707

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Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. BB

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 Art. 270 Abs. 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271­281 SchKG5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

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Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 (neu) Die Berufung ist unzulässig: b.

in den folgenden Angelegenheiten des SchKG6: 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG); 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- und des Nachlassgerichts fallen.

Art. 327a (neu) Vollstreckbar-Erklärung nach Lugano-Übereinkommen Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38­52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 20077 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, so prüft das Gericht die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.

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Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG8, sind vorbehalten.

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Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Übereinkommens.

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Art. 340 Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

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SR ...; BBl 2009 21 SR 281.1 SR 281.1 SR ...; BBl 2009 1841 SR 281.1

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2. Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 81 Abs. 310 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen erheben, die im zutreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.

Art. 271 Einleitungssatz, Abs. 1 Ziff. 4 und 6 (neu), Abs. 3 (neu) Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:

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4.

wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;

6.

wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.

Im unter Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200712 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

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Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

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Art. 274 Abs. 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

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SR 281.1 In der Fassung der Vorlage für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Anhang Ziff. 17; SR ...; BBl 2006 7413.

SR 291 SR ...; BBl 2009 1841

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Art. 278 H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

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Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

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Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200813 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

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Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

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Art. 279 Abs. 2, 3 und 5 (neu) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

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Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags.

Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

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Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: 1.

während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;

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während eines Exequaturverfahrens nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200714 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Exequaturentscheides.

SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 1841

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Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. BB

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198715 über das Internationale Privatrecht Art. 8a (neu) 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dieVIII. Streitgenossenschaft und sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine Klagenhäufung

beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

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Art. 8b (neu) IX. Streitverkündungsklage

Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c (neu)

X. Adhäsionsklage

Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 Randtitel

XI. Rechtshängigkeit

Art. 10 Randtitel XII. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 11 Randtitel XIII. Rechtshilfehandlungen

Art. 12 Randtitel XIV. Fristen

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SR 291

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Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. BB

Art. 98 Abs. 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

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Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben Art. 112 Randtitel I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Niederlassung

Art. 113 2. Erfüllungsort

Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben Art. 149 Abs. 2 Bst. a 2

Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a.

wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.

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