Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 20083 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

Art. 2 Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert: Art. 18

Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig: a.

1 2 3 4 5

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;

SR 101 BBl 2009 3649 ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5 SR 0.362.31 SR 514.54

2009-0167

8817

Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

b.

Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder

c.

Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

Art. 18a Abs. 1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.

1

Art. 18b

Markierung von Munition

Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.

1

Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.

2

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.

1

Art. 21

Buchführung

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.

1

Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.

2

3 Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:

a.

nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;

b.

nach Aufgabe des Gewerbes; oder

c.

nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.

8818

Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

4

Art. 22c

Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 3 1

3

Die zuständige Behörde beschlagnahmt: d.

Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;

e.

kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind.

Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn: a.

die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder

b.

es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind.

Art. 32a Sachüberschrift und Abs. 2 Informationssysteme Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.

2

Art. 32b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 Inhalte der Informationssysteme 1

Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:

2

Die DEBBWA enthält folgende Daten:

3

Die DAWA enthält folgende Daten:

a.

a.

a.

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Das elektronische Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:

5

a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person; 8819

Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung.

Art. 32c Abs. 3bis 3bis Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden.

Art. 33 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und f, Abs. 3 Bst. a, b und c Vergehen und Verbrechen 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

f.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: 1. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen, 2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind, 3. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

3

a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

b.

Aufgehoben

c.

nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

Art. 40 Abs. 3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.

3

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

Ständerat, 11. Dezember 2009

Nationalrat, 11. Dezember 2009

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 20096 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

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BBl 2009 8817

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

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