Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10011 Widersprechende N.V. Organon, Kloosterstraat 6, NL-5349 AB Oss, IR-Marke Nr. 839 191 «EZVERA» gegen Widerspruchsgegnerin Glaxo Group Limited, Glaxo Wellcome House, Berkeley Avenue, GB-Greenford, Middlesex UB6 ONN, IR-Marke Nr. 960 667 «DEVERA» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. Juli 2009 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10011 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 960 667 «DEVERA» wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

8. Juli 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2009-1726

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