Verfügung über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2009 vom 2. März 2009

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird die Luftraumstruktur der Schweiz für das Jahr 2009 verbindlich festgelegt. Es werden eine neue ICAO-Karte 1:500 000 Schweiz 2009, 37. Auflage, sowie eine neue Segelflugkarte 1:300 000 Schweiz 2009, 18. Auflage, publiziert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Die Luftraumnutzer wurden vorgängig konsultiert.

Inhalt der Verfügung:

Neue Luftraumstruktur Die ICAO-Luftraumkarte Schweiz 2009, die Segelflugkarte Schweiz 2009 und die dazu gehörenden Eintragungen im AIP legen die neue Luftraumstruktur fest und sind integrierte Bestandteile der vorliegenden Verfügung.

CTR Emmen Die CTR Emmen wird in Richtung Nordwesten erweitert (Anhang 1 der Verfügung).

CTR Grenchen Die CTR Grenchen wird wie folgt angepasst (Anhang 2 der Verfügung): ­ Die CTR-Obergrenze liegt neu bei 4500 ft AMSL. Die CTR wird in ihrer lateralen Begrenzung angepasst (Luftraum der Klasse D). IFR-Verfahren unter 2000 ft AGL dürfen nicht durch den Luftraum der Klasse G führen.

­ Der Luftraum E im Osten und Süden des Flugplatzes wird auf den 4. Juni 2009 beseitigt. Vom 12. März bis 3. Juni 2009 wird er als Restricted Area LS-R33 analog der heute geltenden Regeln publiziert.

TMA Genf (Anhang 3 der Verfügung): Bei der TMA Genf wird der Grenzverlauf parallel zur Pistenachse Genf und damit parallel zum Downwind nach Nordwesten verschoben.

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Mit der Anpassung der TMA-Grenzlinie werden auch die Grenzlinien der Segelflugräume Vallorbe und Le Brassus angepasst. Die Aktivierungs-Szenarien der Segelflugräume bleiben unverändert.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Begründung und Kartenausschnitten der betroffenen Luftraumblöcke kann auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) oder telefonisch unter der Nummer 031 325 06 57 (BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur) bezogen werden.

Inkrafttreten:

Diese Änderung tritt am 12. März 2009 in Kraft.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen, bei persönlicher Eröffnung an die Parteien auf dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und in einer Amtssprache abzufassen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. März 2009

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor a.i.: Matthias Suhr

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