zu 16.480 Parlamentarische Initiative Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrates im Nationalrat Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 24. Februar 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht Ihrer Geschäftsprüfungskommission vom 24. Februar 20171 betreffend Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrates im Nationalrat nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. April 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2017 3419

2017-0556

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BBl 2017

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Bis zum Jahr 2008 hatte jeweils die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den bundesrätlichen Geschäftsbericht in seiner Gesamtheit vor dem Nationalrat wie auch vor dem Ständerat vertreten. Am 1. März 2009 trat gestützt auf eine parlamentarische Initiative2 eine Änderung von Artikel 145 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (ParlG) über die Behandlung des bundesrätlichen Geschäftsberichts in Kraft4. Seither bestimmt jeder Rat selber, ob die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident allein den Geschäftsbericht vertritt oder ob durch das Ratsreglement eine andere Lösung gewählt wird.

Gleichzeitig mit dieser Gesetzesrevision änderte der Nationalrat sein Ratsreglement 5 und führte mit einem neuen Artikel 33cbis die Regelung ein, dass jedes Mitglied des Bundesrates denjenigen Teil des Geschäftsberichts vertritt, der sein Departement betrifft.6 Der Ständerat verzichtete auf eine solche Regelung und gestaltete die Debatte in unveränderter Form weiterhin allein mit der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten als Vertretung des Bundesrates.

Am 24. Februar 2017 hat die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) die vorliegende parlamentarische Initiative verabschiedet7, mit der sie Artikel 33cbis des Ratsreglements ersatzlos streichen will. Zur Begründung führt sie an, dass die Änderung von 2009 nicht den erhofften Effekt einer Steigerung des Stellenwerts der Behandlung des Geschäftsberichts erzielt habe. Deswegen und im Interesse der Verfahrensökonomie solle wieder zum früheren System zurückgekehrt werden. Damit soll auch im Nationalrat wieder darauf verzichtet werden, dass sämtliche Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin der Beratung beiwohnen müssen.

Eine Änderung von Artikel 145 ParlG zieht die GPK-N nicht in Betracht. Somit bietet das Gesetz auch künftig die Möglichkeit, eine andere Art der Beratung zu erwägen.

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07.463 Pa.Iv. GPK-N Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichts im Nationalrat, BBl 2008 1095.

SR 171.10 AS 2009 697 SR 171.13 AS 2009 699 BBl 2017 3419

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BBl 2017

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Stellungnahme des Bundesrates

Zu der 2009 in Kraft getretenen Revision hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme8 erklärt, dass aus seiner Sicht kein Änderungsbedarf bestehe. Demzufolge sprach er sich damals gegen die Revision aus.

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative kann sich der Bundesrat einverstanden erklären. Die Vereinfachung des Verfahrens im Nationalrat und die Rückkehr zum bewährten System, das der Ständerat stets beibehalten hat, ist zu begrüssen.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt dem Nationalrat, die parlamentarische Initiative gutzuheissen.

8

Stellungnahme des Bundesrates zur pa.Iv. 07.463 GPK-N Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichts im Nationalrat, BBl 2008 1105.

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