10.2.1

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen vom 11. Januar 2017

1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das mit den Philippinen abgeschlossene Freihandelsabkommen (FHA) erweitert das Netz von FHA, das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen, und die Schaffung von Vorteilen gegenüber Konkurrenten, die über kein Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Partner verfügen. Gleichzeitig verbessern die FHA die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern. Die Schweiz verfügt ­ nebst dem vorliegenden FHA, dem FHA mit der EWG von 19721 und der EFTA-Konvention2 ­ zurzeit über ein Netz von insge-

1 2

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401).

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31).

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samt 30 abgeschlossenen FHA. Es handelt sich um 27 im Rahmen der EFTA unterzeichnete FHA3 sowie um die bilateralen FHA mit den Färöern4, Japan5 und China6.

Das vorliegende FHA wird den Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte zum Markt der Philippinen verbessern, der ein bedeutendes Wachstumspotenzial aufweist. Es wird den gegenseitigen Handel erleichtern, den Schutz des geistigen Eigentums verstärken, allgemein die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Zudem wird es allfällige Diskriminierungen der Schweiz gegenüber ihren wichtigsten Mitbewerbern vermeiden oder beseitigen. Dieses letzte Ziel ist umso wichtiger, als die Philippinen zurzeit mit der EU über die Schaffung einer Freihandelszone verhandeln und planen, dem Transpazifischen Partnerschaftsabkommen (TPP)7 beizutreten. Das FHA mit den Philippinen ermöglicht somit den EFTA-Staaten, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit diesem Land zu verbessern und insbesondere, mögliche Diskriminierungen auf dem Markt der Philippinen zu vermeiden, die sich vor allem aus dem zukünftigen FHA zwischen den Philippinen und der EU sowie aus dem möglichen Beitritt der Philippinen zum TPP ergeben könnten. In der Zwischenzeit verleiht das FHA der Schweiz einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren wichtigsten Mitbewerbern, die über kein Präferenzabkommen mit den Philippinen verfügen.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Die Philippinen signalisierten im August 2009 informell ihr Interesse an der Prüfung von Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit der Schweiz oder den EFTAStaaten. Im September 2010 bekundeten die Philippinen erneut ihr Interesse und 3

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Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien-Herzegowina (SR 0.632.311.911), Chile (SR 0.632.312.451), Georgien (Übereinkommen vom 27. Juni 2016; BBl 2017 ...), Golfkooperationsrat (GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; SR 0.632.311.491), Hongkong (SR 0.632.314.161), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Montenegro (SR 0.632.315.731), Palästinische Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland; SR 0.632.311.181), Südkorea (SR 0.632.312.811), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.631), Ukraine (SR 0.632.317.671), Zentralamerika (Costa Rica, Panama: SR 0.632.312.851 und Guatemala: Beitrittsprotokoll unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025).

Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern (SR 0.946.293.142).

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (SR 0.946.294.632).

Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (SR 0.946.292.492).

Das TPP wurde am 4. Februar 2016 in Auckland (Neuseeland) unterzeichnet und gilt für die folgenden zwölf Staaten: Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, USA und Vietnam.

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wiesen darauf hin, dass sie der EFTA ein amtliches Schreiben zustellen würden, um eine Bestätigung zu erhalten, dass diese ihren Vorschlag positiv aufnimmt. Infolge der Bestätigung durch die EFTA fanden mehrere Kontakte und exploratorische Gespräche zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen statt. Parallel zu diesen Kontakten auf technischer Ebene äusserten auch die EFTA-Ministerinnen und -Minister ihre Zustimmung zur Eröffnung von Verhandlungen mit den Philippinen, insbesondere an der EFTA-Ministerkonferenz im November 2011 sowie an jenen im Juni und November 2012. Die EFTA-Staaten rechneten mit einer raschen Aufnahme der Verhandlungen, jedoch mussten diese verschoben werden, da die Philippinen Schwierigkeiten auf Personalebene meldeten. Ausserdem teilten sie mit, dass sie eher Verhandlungen mit der EU und im Rahmen des künftigen TPP durchzuführen planten. Unter diesen Umständen war es für die Philippinen schwierig, Verhandlungen mit einem neuen Partner wie den EFTA-Staaten aufzunehmen. So schlugen sie als Alternative vor, in einer ersten Phase mit den EFTA-Staaten ein FHA mit eingeschränkter Deckung auszuhandeln, das sich zum Beispiel auf den Warenverkehr beschränken und die anderen Bereiche ausschliessen würde. Da der Vorschlag der Philippinen nicht der üblichen Vorgehensweise der EFTA-Staaten entsprach, vereinbarten die Parteien, die exploratorischen Kontakte und Arbeiten weiterzuführen.

Die darauf folgenden Gespräche führten am 23. Juni 2014 zur Unterzeichnung einer gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen als Ausgangspunkt für die Aufnahme von Freihandelsverhandlungen.

Die Verhandlungen wurden schliesslich im März 2015 aufgenommen.

Das FHA EFTA-Philippinen wurde zwischen März 2015 und Februar 2016 in fünf Verhandlungsrunden ausgehandelt: vom 24. bis 27. März 2015 in Makati City, vom 29. Juni bis 3. Juli 2015 in Genf, vom 21. bis 25. September 2015 in Bohol, vom 24. bis 27. November 2015 in Genf und vom 1. bis 6. Februar 2016 in Manila.

Zudem fanden mehrere Treffen und audiovisuelle Konferenzen auf Expertenebene statt. Die Verhandlungen wurden am 6. Februar 2016 am Ende der fünften Verhandlungsrunde abgeschlossen. Nach der juristischen Prüfung der Texte wurde das FHA am 28. April 2016 durch die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der
EFTAStaaten und dem zuständigen Minister der Philippinen unterzeichnet. Vor der Eröffnung der Verhandlungen hatten die Philippinen ihr Interesse an einem raschen Abschluss der Verhandlungen geäussert, um das Abkommen noch vor den philippinischen Präsidentschaftswahlen vom Mai 2016 unterzeichnen zu können.

1.3

Verhandlungsergebnis

Das FHA mit den Philippinen entspricht weitgehend den neueren, mit Drittstaaten abgeschlossenen FHA der EFTA-Staaten und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es beinhaltet Bestimmungen über den Warenhandel (Industriegüter und ausgewählte Landwirtschaftsprodukte, Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterungen, handelspolitische Schutzmassnahmen), die nichttarifären Handelshemmnisse, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, den Handel mit Dienstleistungen, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen, handelsrelevante Umwelt- und Arbeitsfragen sowie institutionelle Bestimmungen (Ge921

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mischter Ausschuss und Streitbeilegungsverfahren). Wie im FHA zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama und Guatemala) sind die Bestimmungen zu den unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten im FHA mit den Philippinen integraler Bestandteil des Hauptabkommens und werden nicht mittels bilateralen Zusatzabkommen zwischen den einzelnen EFTAStaaten und dem Partnerstaat geregelt. Die bilateralen Listen der Marktzugangskonzessionen für Landwirtschaftsprodukte werden jedoch in separaten Anhängen aufgeführt (Anhänge VIII, IX, X). Das Abkommen beinhaltet somit ein Kapitel über den Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und ein Kapitel über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Diese Struktur mit zwei Kapiteln erlaubt es den EFTA-Staaten, ihren spezifischen Interessen im Landwirtschaftsbereich hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens und der Marktzugangsverpflichtungen Rechnung zu tragen. Ausserdem hat diese Struktur den Vorteil, dass dadurch einerseits für die Philippinen der Ratifizierungsprozess und die Umsetzung des FHA erleichtert und andererseits die Darstellung der Konzessionen für alle Vertragsparteien vereinfacht wird. Der Verzicht auf das bilaterale Zusatzabkommen für unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte hat inhaltlich keine Auswirkung auf die Konzessionen im Landwirtschaftsbereich.

Das Abkommen mit den Philippinen weist ein ausgewogenes Ergebnis auf. Die erzielten Ergebnisse in den Bereichen Warenhandel (Beseitigung oder Reduktion der Zölle), Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, technische Handelshemmnisse, nachhaltige Entwicklung sowie institutionelle und rechtliche Fragen sind für die Schweiz optimal. Bei den Dienstleistungen und dem Schutz des geistigen Eigentums liegen sie jedoch leicht unter den Ergebnissen von anderen FHA und für die Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen bestehen sie vorwiegend in Evolutivklauseln. In den letzten beiden Bereichen waren die Verhandlungen besonders zäh. Die Diskussionen haben nämlich gezeigt, dass die Philippinen aufgrund regulatorischer Einschränkungen sowie der innenpolitischen Kompetenzverteilung zwischen dem Staat, den Provinzregierungen und den Gemeinden nicht in der Lage waren, die Erwartungen der EFTAStaaten zu erfüllen. Verstärkt
wurden die Schwierigkeiten auch durch die mangelnde Erfahrung der Philippinen in diesen Bereichen. Zudem war es ihnen trotz intensiver Anstrengungen nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt die internationalen Referenznormen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens 8 zu übernehmen. Unter diesen Umständen haben es die EFTA-Staaten bevorzugt, im Bereich der Investitionen eine Evolutivklausel zu vereinbaren, statt ein suboptimales Kapitel abzuschliessen. Ein solches hätte für die EFTA einen Präzedenzfall dargestellt, der ihren Interessen in Verhandlungen mit zukünftigen Freihandelspartnern hätte schaden können. Zum öffentlichen Beschaffungswesen enthält das Abkommen in erster Linie eine Verhandlungsklausel, welche die Philippinen verpflichtet, Verhandlungen mit der EFTA aufzunehmen, falls sie ein FHA abschliessen, das Verpflichtungen in diesem Bereich enthält Trotz dieser Schwierigkeiten und der Vielfalt der zu behandelnden Bereiche konnten die Verhandlungen in weniger als einem Jahr abgeschlossen werden und die Ver8

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WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 0.632.231.422.

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tragsparteien holten bei den Ergebnissen das Maximum von dem heraus, was auf beiden Seiten möglich war.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das FHA (Beilage zu dieser Botschaft) umfasst eine Präambel und die folgenden Kapitel: 1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, 3. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 4. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, 5. Technische Handelshemmnisse, 6. Handel mit Dienstleistungen, 7. Investitionen, 8. Schutz des geistigen Eigentums, 9. Öffentliches Beschaffungswesen, 10. Wettbewerb, 11. Handel und nachhaltige Entwicklung, 12. Institutionelle Bestimmungen, 13. Streitbeilegung, 14. Schlussbestimmungen. Die 18 Anhänge sind integraler Bestandteil des Abkommens (Art. 14.1)

1.5

Würdigung

Das FHA mit den Philippinen geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das im Rahmen der Abkommen der WTO bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Es verbessert auf breiter Basis den Marktzugang, beziehungsweise erhöht die Rechtssicherheit für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem dynamischen Markt der Philippinen, stärkt die Rechtssicherheit im Bereich des geistigen Eigentums und allgemein für den wirtschaftlichen Austausch und trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei. Zudem wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des FHA und zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen.

Das Abkommen beugt dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern der Philippinen vor und schafft für Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit diesem Staat haben, einen Wettbewerbsvorteil auf dem philippinischen Markt. So können insbesondere potenzielle Diskriminierungen auf dem philippinischen Markt, die sich aus einem zukünftigen FHA zwischen der EU und den Philippinen und aus einem möglichen Beitritt der Philippinen zum TPP ergeben, zumindest teilweise vermieden werden.

1.6

Vernehmlassung

Aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20059 (VlG) ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser 9

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wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Das vorliegende FHA entspricht bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer und wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen der Schweiz. Es handelt sich somit nicht um ein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG. Die Kantone wurden gemäss den Artikeln 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 199910 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während der Verhandlungen beigezogen. Da das Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.

2

Wirtschaftslage der Philippinen sowie Beziehungen der Schweiz mit den Philippinen

2.1

Soziale und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik der Philippinen

Nach drei Jahrhunderten spanischer Herrschaft und fast einem halben Jahrhundert unter der Vormundschaft der USA erlangten die Philippinen 1946 die Unabhängigkeit. Nach dem Zweiten Weltkrieg waren die Philippinen das am weitesten fortgeschrittene Land in der Region Südostasien. Seither durchliefen sie allerdings mehrere Phasen politischer und sozialer Instabilität sowie Gouvernanz-Probleme, die ihre Wirtschaftsentwicklung lange bremsten. Seit 2010 hat das Land jedoch erfolgreich einen wirtschaftlichen Aufschwung eingeleitet. Die Philippinen wurden von der Weltbank 2013 als «neuer asiatischer Tiger» bezeichnet und zählen heute zu den dynamischsten Volkswirtschaften Südostasiens. Neben einer in der Region überdurchschnittlichen BIP-Wachstumsrate weisen die Philippinen auch ein geringes Haushaltsdefizit, bedeutende Devisenreserven und eine niedrige Inflation auf. Mit einem durchschnittlichen BIP-Wachstum von 6,2 % über die letzten fünf Jahre hinweg hat die Regierung der Philippinen das Ziel aus ihrem Fünfjahresplan 2011­ 2016 erreicht. Aufgrund des starken Bevölkerungswachstums muss zwingend eine hohe Wachstumsrate aufrechterhalten werden. Das Wirtschaftswachstum der Philippinen beruht weitgehend auf dem Binnenkonsum, der durch beträchtliche Überweisungen von im Ausland arbeitenden Philippinerinnen und Philippinern genährt wird.

Für die Philippinen stellen die Geldtransfers ihrer im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürger einen wichtigen Schutzmechanismus zur Abfederung äusserer Erschütterungen und eine stabile Mittelquelle zur Stützung des Konsums und des Wachstums dar. Die Geldzuflüsse tragen allerdings vorwiegend zu einem passiven Wachstum bei, denn sie bewirken keine wesentliche Steigerung der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten des Landes. Laut der Weltbank betrugen die durch philippinische Bürgerinnen und Bürger im Ausland in die Philippinen überwiesenen Mittel 2015 insgesamt 29,7 Milliarden US-Dollar, was rund 10 % des BIP des Landes ausmachte. Die philippinische Regierung hat zudem Wirtschaftsreformen in Angriff genommen 10

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SR 138.1

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(Sanierung des Bankensektors, Privatisierung der Energie) und neue Gesetze und Massnahmen im Steuerbereich verabschiedet (Anpassung der Alkohol- und Tabaksteuern, Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes). Damit sollen zusätzliche Einnahmen erzielt werden, die der Regierung einen grösseren haushaltspolitischen Spielraum für soziale Massnahmen verleihen.

Die Wirtschaft der Philippinen wird heute vom Tertiärsektor dominiert, der gut 57 % zum BIP beiträgt und auf den 55,5 % der Arbeitsplätze des Landes entfallen. Die wichtigsten Wirtschaftszweige sind: der Handel, der Transport und die stark wachsende Auslagerung von Geschäftsprozessen («Business Process Outsourcing»), allen voran die Call Center. Der Sekundärsektor trägt rund 34 % zum BIP bei und auf ihn entfallen 16,5 % der Arbeitsplätze. Er konzentriert sich in erster Linie auf die Elektronikfertigung sowie auf Textilien und Bekleidung. Der Primärsektor ist weiterhin von Bedeutung, denn auf ihn entfallen 28 % der Arbeitsplätze des Landes. Allerdings handelt es sich vorwiegend um eine Subsistenzlandwirtschaft. Die Erträge, die etwas mehr als 9 % des BIP ausmachen, sind vor allem mit dem Anbau und der Ausfuhr tropischer Früchte verbunden.

Trotz des starken Wirtschaftswachstums ist die Vermögensverteilung in den Philippinen nach wie vor sehr ungleich. Heute lebt noch über ein Viertel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und die sozialen Ungleichheiten sind gross. Die Armutsbekämpfung, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit, ist weiterhin ein zentrales Anliegen der Regierung. Obwohl die Arbeitslosigkeit mit 6,8 % im Jahr 2015 rückläufig ist, leidet weiterhin fast ein Fünftel der Bevölkerung an Unterbeschäftigung. Der Arbeitsmarkt in den Philippinen ist nach wie vor nicht in der Lage, das starke Bevölkerungswachstum vollständig zu absorbieren. Die Philippinen kämpfen zudem weiterhin mit Schwächen bei der Funktionsweise des Rechtsstaates und Mängeln im Justizwesen.

Die Philippinen sind seit 1979 Mitglied des GATT und waren 1995 Gründungsmitglied der WTO. Sie sind ausserdem Mitglied des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB 11), deren Sitz sich in Manila befindet. Traditionellerweise unterhalten die Philippinen bevorzugte Beziehungen mit ihrer früheren Kolonialmacht USA, wo auch
die grösste Gemeinschaft von ausgewanderten Philippinerinnen und Philippinern lebt. Sie setzen sich jedoch auch aktiv für eine regionale Integration ein. Die Philippinen sind Gründungsmitglied des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN12) und übernehmen innerhalb dieser Organisation eine sehr aktive Rolle. So haben sie das Freihandelsabkommen des ASEAN unterzeichnet, das 1992 in Kraft trat. Viele FHA der Philippinen sind unter anderem auf ihre Zugehörigkeit zu diesem Verband zurückzuführen. Dabei handelt es sich insbesondere um die FHA des ASEAN mit Australien und Neuseeland, China, Indien und Südkorea sowie um das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan. 2007 haben die Philippinen mit der Schaffung einer Charta, die dem Verband seine internationale Rechtspersönlichkeit verleiht, den Weg für eine Neuorientierung des ASEAN geebnet. Gleichzeitig haben sich die 11 12

Asian Development Bank.

Association of South East Asian Nations. Die Mitgliedstaaten des ASEAN sind: Brunei Darussalam, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam.

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Mitgliedstaaten zum Ziel gesetzt, eine ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft (AEC13), zu gründen, die eine der drei Säulen für die längerfristige Einrichtung eines gemeinsamen ASEAN-Marktes bilden soll. Seither wurden beträchtliche Fortschritte erzielt, die im November 2015 in der Unterzeichnung der Erklärung über die Gründung der AEC gipfelten. Diese Gründung ist allerdings nur der Beginn eines wirtschaftlichen Integrationsprozesses in der Region, dessen Ziel die Errichtung eines stabilen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraumes ist. Die Philippinen, die 2017 den Vorsitz des ASEAN innehaben werden, sind ausserdem (seit 1989) Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft (APEC14).

Menschenrechtssituation in den Philippinen Als UNO-Mitglied haben die Philippinen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und die meisten Übereinkommen im Menschenrechtsbereich ratifiziert, insbesondere das Übereinkommen vom 10. Dezember 198415 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen vom 18. Dezember 197916 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 196517 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen vom 20. November 198918 über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen vom 13. Dezember 200619 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie diverse mit diesen Übereinkommen verbundene Fakultativprotokolle, darunter das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 200220 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dem sie im April 2012 beigetreten sind. Ebenfalls ratifiziert hat das Land den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196621 über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196622 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Philippinen wurden ausserdem 2006 als Gründungsmitglied in den Menschenrechtsrat gewählt. Nachdem sie für zwei weitere Periode in diesem Gremium vertreten waren, zunächst von 2007 bis 2010 und dann von 2011 bis 2014, sind die Philippinen heute erneut Mitglied für die Periode von Januar 2016 bis Dezember 2018. Ausserdem haben sich die Philippinen

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ASEAN Economic Community. Die AEC ist eine der drei Säulen für die Schaffung eines gemeinsamen ASEAN-Marktes. Die beiden anderen Säulen sind die sicherheitspolitische Gemeinschaft und die soziokulturelle Gemeinschaft.

Asia-Pacific Economic Cooperation. Die APEC ist ein Wirtschaftsforum auf Regierungsebene, welches das Wirtschaftswachstum, die Zusammenarbeit, den Handel und die Investitionen in der Region Asien-Pazifik fördern soll. Sie umfasst 21 Mitgliedstaaten: Australien, Brunei Darussalam, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, die Philippinen, Russland, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand, USA und Vietnam.

SR 0.105 SR 0.108 SR 0.104 SR 0.107 SR 0.109 SR 0.105.1 SR 0.103.2 SR 0.103.1

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bestimmten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) angeschlossen, darunter den acht Kernübereinkommen.

Die Philippinen haben auf dem Weg zu einem liberalen, demokratischen Staat grosse Fortschritte gemacht. Die philippinische Verfassung von 1987 bekräftigt die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts und anerkennt, dass der Schutzlosigkeit marginalisierter Gruppen abgeholfen werden muss. In jüngster Zeit haben die Philippinen mehrere Gesetze von historischer Bedeutung zur stärkeren Förderung und für einen besseren Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Insbesondere sollen die Frauenrechte mit dem Gesetz von 2012 zur verantwortlichen Fortpflanzung und der reproduktiven Gesundheit, die Kinderrechte mit dem Gesetz von 2013 zur Bekämpfung der Belästigung und das Recht auf eine hochwertige Schulbildung mit dem Gesetz von 2013 über die Stärkung der Grundschulbildung geschützt und gefördert werden. Ausserdem wurde das Gesetz von 2010 über das Recht älterer Menschen angepasst, sodass sie in den Genuss einer obligatorischen Krankenversicherung kommen. Für die Opfer von Verletzungen unter dem vom ehemaligen Präsidenten der Philippinen, Ferdinand Marcos, verhängten Kriegsrecht wurde das Gesetz von 2013 zur Anerkennung und Entschädigung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen geschaffen. Um die Rechte verletzlicher Bevölkerungsgruppen zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern, haben die Philippinen zudem 2012 ein Gesetz für Hausangestellte verabschiedet. Ein Schwerpunkt liegt auch weiterhin auf der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. So werden die Anstrengungen zur Beseitigung extremer Armut und zur Stärkung der guten Regierungsführung mittels nachhaltiger Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung fortgesetzt.

Trotz dieser positiven Entwicklungen ist die Menschenrechtslage in mehreren Bereichen immer noch unbefriedigend. Die am häufigsten gemeldeten Menschenrechtsverletzungen betreffen die Straflosigkeit, Folterungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegenüber Medienschaffenden sowie ein schlecht funktionierendes und korruptes Justizsystem. Zudem waren die Philippinen oft von internen Konflikten betroffen oder sind es immer noch. Der bedeutendste ist der bewaffnete Konflikt auf der Insel Mindanao im Süden der Philippinen. Neben religiösen
und kulturellen Gründen ist dieser Konflikt, der seit den 70er-Jahren andauert, teilweise auch auf die fortbestehenden sozio-ökonomischen Ungleichheiten zurückzuführen.

Die Komplexität der über die Jahre zwischen diesen Faktoren entstandenen Verflechtungen wirkte sich massgeblich auf die Achtung der Menschenrechte aus. 2014 wurde ein Friedensvertrag zwischen der philippinischen Regierung und den Rebellen abgeschlossen, der die Schaffung einer autonomen Region Bangsamoro vorsieht und dem Konflikt damit ein Ende setzt. Solange das mehrheitlich katholische Parlament der Philippinen das «Grundgesetz des Bangsamoro» zur Verankerung des Abkommens von 2014 nicht verabschiedet hat, ist der Frieden jedoch nicht gesichert.

Umweltsituation in den Philippinen Die Philippinen verfügen über einen grossen Reichtum an natürlichen Ressourcen und zählen zu den Regionen mit der grössten Artenvielfalt weltweit. In den letzten Jahren hat das Land seine Anstrengungen zur Bekämpfung der Umweltprobleme 927

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deutlich verstärkt, jedoch bestehen weiterhin grosse Herausforderungen. In den 1930er-Jahren waren die Philippinen zu rund 90 % von Wald bedeckt, heute macht die Waldfläche des Landes nur noch etwa 20 % aus. Während früher die kommerzielle Forstwirtschaft der Hauptgrund für die Abholzung war, geht heute die grösste Gefahr von der Ausweitung des Agrarlandes aus. Die Abholzung hat auch die Anfälligkeit der Philippinen für Naturgefahren erhöht. In einem Land, das jedes Jahr von Dutzenden von Taifunen getroffen wird, hat dies schwerwiegende Konsequenzen.

Die Wiederaufforstung zur besseren Abwehr von Naturkatastrophen ist umso wichtiger, als die Häufigkeit dieser Katastrophen zuzunehmen scheint. Ausserdem werden fast 40 % der festen Abfälle nie eingesammelt und nur gerade rund 35 % der Gewässernetze sind als potenzielle Wasserquellen für die Bevölkerung erfasst. Die Verarmung der natürlichen Ressourcen ist auf verschiedene Negativfaktoren zurückzuführen, die einander gegenseitig verstärken: ein hoher Bevölkerungsdruck, wobei ein Teil der benachteiligten Bevölkerung seine Einkommensquelle in den natürlichen Ökosystemen findet, eine rasche Verstädterung sowie Interessenkonflikte zwischen den langfristigen Umweltanliegen und kurzfristigen Renditeüberlegungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Abholzung der Wälder.

Betreffend Umweltschutzmassnahmen haben die Philippinen in jüngster Zeit bei der Förderung der erneuerbaren Energien eine Pionierrolle in der Region eingenommen.

So sind sie heute weltweit der zweitgrösste Produzent von Erdwärme nach den USA.

Seit der Einführung des Gesetzes über die erneuerbare Energie haben die Philippinen einen Grad der Energieautarkie in der Grössenordnung von 60 % erreicht.

Da die Philippinen den mit dem Klimawandel verbundenen Gefahren stark ausgesetzt sind, waren sie einer der ersten Unterzeichnerstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 199223 über Klimaänderungen sowie des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199724 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Reduktion von Treibhausgasen). Zudem haben die Philippinen auch die folgenden anderen wichtigen internationalen Übereinkommen und Protokolle im Bereich des Umweltschutzes ratifiziert: das Wiener Übereinkommen vom 22. März 198525 zum Schutz der Ozonschicht,
das Montrealer Protokoll vom 16. September 198726 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 200127 über persistente organische Schadstoffe, das Basler Übereinkommen vom 22. März 198928 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das Übereinkommen vom 3. März 197329 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 200630 und das Übereinkommen vom 5. Juni 199231 über die Biologische Vielfalt.

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SR 0.814.01 SR 0.814.011 SR 0.814.02 SR 0.814.021 SR 0.814.03 SR 0.814.05 SR 0.453 SR 0.921.11 SR 0.451.43

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2.2

Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen

Beziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen und Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen Die Schweiz hat die Philippinen ab ihrer Unabhängigkeit 1946 anerkannt, und die beiden Länder unterhalten seit 1957 diplomatische Beziehungen. Bereits 1862 hatte die Schweiz in Manila ein Konsulat eröffnet, das erste Schweizer Konsulat in Asien.

1959 wurde dieses zu einer Botschaft umfunktioniert. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen sind gut. Die beiden Länder hielten im Jahr 2001 erste politische Konsultationen ab, die seither regelmässig erfolgen. Das letzte Treffen fand im März 2016 statt.

Die Schweiz und die Philippinen arbeiten in vielen Bereichen zusammen. Auf bilateraler Ebene hat die Schweiz beispielsweise eine aktive Rolle bei gewissen innenpolitischen Dossiers der Philippinen übernommen. Auf Anfrage der Parteien hat sie insbesondere den Vorsitz der «Kommission für Übergangsrecht und Versöhnung» im Rahmen der im Friedensabkommen von Bangsamoro vorgesehenen Mechanismen zur Normalisierung wahrgenommen. Die Schweiz hat sich auch aktiv an den Bemühungen des «Human Rights Victims Claim Board» zur Rückerstattung der Gelder des ehemaligen philippinischen Präsidenten Ferdinand Marcos zugunsten der Opfer des Kriegsrechts unter dessen Regime beteiligt. Weiter hat die Schweiz zusammen mit den Philippinen mehrere regionale und internationale Konferenzen organisiert. Als Mitglied des «Asia-Europe Meeting» (ASEM oder Asien-EuropaTreffen) hat sie zum Beispiel im Juni 2014 mit den Philippinen und der EU in Manila die internationale Konferenz des ASEM über das Management und die Reduzierung des Katastrophenrisikos organisiert. Im Februar 2016 haben die Schweiz und die Philippinen gemeinsam die zweite internationale Konferenz über die Prävention von Gräueltaten im Rahmen des internationalen Netzwerks «Global Action Against Mass Atrocity Crimes» (GAAMAC) in Manila organisiert. Auf multilateraler Ebene konnte die Schweiz beispielsweise bei ihrem Gesuch für eine Partnerschaft mit dem ASEAN auf die Unterstützung der Philippinen zählen.

Bei den Philippinen handelt es sich nicht um ein Schwerpunktland der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen der Schweiz (SECO). Entsprechend setzt das SECO keine bilateralen Aktivitäten im Land um. Die Philippinen profitieren aber
von ausgewählten globalen und regionalen Programmen des SECO, welche durch spezialisierte Partner oder internationale Institutionen ausgeführt werden. So sind beispielsweise im Rahmen einiger regionaler Programme, welche das SECO mit der «International Finance Corporation» (IFC) im Bereich der Privatsektorförderung durchführt, auch Aktivitäten auf den Philippinen in Umsetzung. Im Bereich der makroökonomischen Unterstützung unterstützt das SECO zum Beispiel multilaterale Initiativen zur Stärkung des Finanzsektors in Entwicklungs- und Schwellenländern oder der finanziellen Allgemeinbildung und des Verbraucherschutzes, welche auch Aktivitäten auf den Philippinen umsetzen.

Auf multilateraler Ebene profitieren die Philippinen von der Unterstützung der ADB, in der die Schweiz seit 1967 Mitglied ist, sowie neu voraussichtlich auch der 929

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Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) mit Sitz in Peking, bei der die Schweiz ein Gründungsmitglied ist. Die ADB konzentriert sich in ihrem Programm mit den Philippinen auf die Privatsektorförderung und den Ausbau der Infrastruktur.

Die Schweiz (SECO) beteiligt sich seit 2013 mit rund 8 Millionen US-Dollar an der von der ADB initiierten «Cities Development Initiative for Asia» (CDIA) von der die Philippinen als einer der geografischen Schwerpunkte profitiert.

Die Philippinen sind aufgrund ihres Status als Land mittleren Einkommens auch kein Schwerpunktland der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).

Diese führt allerdings punktuell humanitäre Einsätze durch. Infolge des Taifuns Haiyan, der im November 2013 einen Grossteil der mittleren Inseln der Philippinen verwüstete, leistete die DEZA Nothilfe für die Opfer und gab 6 Millionen Schweizerfranken für humanitäre Hilfe vor Ort frei. Ausserdem unterstützte sie die philippinische Regierung bei der Organisation einer Regionalkonferenz zur Prävention von Naturkatastrophen. Die Konferenz verabschiedete ein neues Rahmenkonzept für die Prävention und Bewältigung von schweren Katastrophen.

Bilaterale Abkommen Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen stützen sich hauptsächlich auf zwei Abkommen: das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen von 199732 und den Freundschaftsvertrag von 195633. Die Schweiz und die Philippinen haben ausserdem Abkommen abgeschlossen, die unter anderem die folgenden Bereiche regeln: die Auslieferung 34 (1989), die Doppelbesteuerung35 (1998), die Soziale Sicherheit36 (2001), den Austausch von Stagiaires37 (2002), die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt38 (2002) und die Rechtshilfe in Strafsachen39 (2002).

Bilateraler Handel und Investitionen Die Philippinen sind der sechstgrösste Handelspartner der Schweiz in Südostasien.

Die Schweizer Ausfuhren in die Philippinen beliefen sich 2015 auf 311 Millionen Schweizerfranken, wobei die wichtigsten Exportgüter pharmazeutische Erzeugnisse (37 %), Maschinen (20 %), Uhren (13 %), Agrarprodukte (9 %) und Fahrzeuge (4,4 %) waren. Die Schweizer Einfuhren aus den Philippinen beliefen sich 2015 auf einen Wert von 376 Millionen Schweizerfranken und bestanden grösstenteils aus
Edelmetallen und -steinen (56 %), Maschinen (24 %), optischen und medizinischen Geräten (6,5 %), Agrarprodukten (5 %) sowie Kunststoffen und Gummi (2 %).

2014 betrug der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen in den Philippinen 1,1 Milliarden Schweizerfranken und rund 60 Schweizer Unternehmen waren in 32 33 34 35 36 37 38 39

930

SR 0.975.264.5 SR 0.142.116.451 SR 0.353.964.5 SR 0.672.964.51 SR 0.831.109.645.1 SR 0.142.116.457 SR 0.142.116.459 SR 0.351.964.5

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dem Land tätig und beschäftigten insgesamt gegen 11 700 Personen. Von diesen Unternehmen waren 75 % im Dienstleistungssektor tätig, die restlichen 25 % in der Industrie. Laut den Statistiken der philippinischen Zentralbank40 lag die Schweiz 2014 auf dem 11. Rang der ausländischen Investoren in den Philippinen.

3

Erläuterungen zu den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Präambel Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und Prinzipien des Völkerrechts ­ insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen41, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ sowie ihr Bekenntnis zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung. Die Präambel übernimmt auch die in Artikel 1.2 (Ziele) festgehaltenen Ziele, das heisst die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in den einschlägigen Instrumenten der OECD oder der Vereinten Nationen festgehalten sind, sowie ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.8)

Die Artikel 1.1 und 1.2 legen die Ziele des Abkommens fest. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994; Anhang 1A.1 des Abkommens vom 15. April 199442 zur Errichtung der Welthandelsorganisation) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS; Anhang 1.B des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation) wird eine Freihandelszone geschaffen, mit der folgende Ziele erreicht werden sollen: die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels, die gegenseitige Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten, die Förderung des Wettbewerbs, die Sicherstellung eines angemessenen und effektiven Schutzes und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die Erreichung eines besseren Verständnisses für das öffentliche Beschaffungswesen

40

41 42

Der Rückgriff auf amtliche Quellen der Philippinen findet seine Begründung darin, dass die Schweizer Nationalbank (SNB) keine Zahlen zu den Investitionen in den Philippinen veröffentlicht.

SR 0.120 SR 0.632.20

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und die Weiterentwicklung des internationalen Handels unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung Artikel 1.3 regelt den räumlichen Anwendungsbereich. Das Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel 1.4 bestimmt den Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. Das Abkommen tangiert die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht. Diese sind im Übereinkommen vom 4. Januar 196043 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 192344 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.5 regelt das Verhältnis zu anderen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die anderen Pflichten und Verpflichtungen der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.

Die Artikel 1.6 (Einhaltung von Verpflichtungen) und 1.7 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen) halten fest, dass die Parteien ihre FHA-Verpflichtungen erfüllen und die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Artikel 1.8 bezüglich Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen, ebenso internationale Abkommen und, soweit verfügbar, Gerichtsentscheide, die einen Einfluss auf die Durchführung des Freihandelsabkommens haben können. Die Parteien sind weiter verpflichtet, Informationen, wenn möglich auf Englisch, zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen, welche die Anwendung des Abkommens berühren können, auf Englisch zu beantworten.

Kapitel 2

Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 2.1­2.24)

Artikel 2.1: Der Geltungsbereich von Kapitel 2 des FHA umfasst die Industrieprodukte, das heisst die Kapitel 25 bis 97 des durch das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 198345 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren errichteten Harmonisierten Systems sowie die Warengruppe Fisch und andere Meeresprodukte. Davon ausgenommen sind bestimmte, als landwirtschaftliche Erzeugnisse klassifizierte Produkte, die im Harmonisierten System nach Kapitel 24 erfasst sind (Anhang II). Der Deckungsbereich für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wird in Anhang II des FHA aufgezeigt.

Artikel 2.2: Damit Waren in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens kommen, müssen sie die Ursprungsregeln erfüllen (Art. 2.2). Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert. Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss, und wie die Kooperation der 43 44 45

932

SR 0.632.31 SR 0.631.112.514 SR 0.632.11

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betroffenen Verwaltungen erfolgt. Die Ursprungsregeln dieses Abkommens sind von den EFTA-Freihandelsabkommen mit anderen asiatischen Ländern abgeleitet. Sie sind jedoch etwas weniger restriktiv ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der Vertragsparteien, da ihre Unternehmen auf Importe von Rohstoffen von ausserhalb der Freihandelszone angewiesen sind.

Artikel 2.3 (Einfuhrzölle) regelt die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien in Bezug auf den Handel mit Industrieprodukten sowie im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte gemäss dem FHA gegenseitig gewähren. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Zollabbaus (Art. 2.3 und Anhang III) sind asymmetrisch. Wie andere EFTA-Freihandelsabkommen berücksichtigt das vorliegende Abkommen auf diese Weise das unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsniveau zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen. Die EFTAStaaten beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten und Fisch vollumfänglich. Die Philippinen werden ihre Zölle für eine Mehrheit der Tariflinien im Industrie- und Fischbereich ebenfalls mit Inkrafttreten des Abkommens eliminieren. Für die Beseitigung der übrigen Zölle werden den Philippinen Übergangsfristen von maximal 10 Jahren zugestanden. Die wichtigsten Schweizer Industrieexporte profitieren somit spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens von einem zollfreien Zugang zum philippinischen Markt. Für 53 Tariflinien in den Bereichen Fischprodukte, Automobile und -teile, welche für die Philippinen äusserst sensitiv sind, konnten die bestehenden Zollsätze zwar substantiell reduziert, aber nicht vollständig abgebaut werden. 97 für die Schweiz wirtschaftlich wenig bedeutende Tariflinien im Bereich der Fischprodukte und Petrochemie sind von einem Zollabbau ausgenommen.

Artikel 2.4 (Ausfuhrzölle): Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Abkommen Bestimmungen zum Verbot von Ausfuhrzöllen.

Das Abkommen verbietet die Anwendung bestehender und die Einführung neuer Ausfuhrzölle. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine bestehende Massnahme der Philippinen, welche es erlaubt, Ausfuhrzölle für Holzstämme zu erheben (Anhang IV).

Artikel 2.6 (Mengenmässige Beschränkungen): Das Abkommen sieht ein Verbot mengenmässiger Beschränkungen vor, das über
die einschlägigen Rechte und Pflichten des betreffenden WTO-Abkommens hinausgeht. Bevor eine Partei mengenmässige Beschränkungen im Rahmen des WTO-Abkommens einführt, muss sie die andere Vertragspartei darüber informieren und im gemischten Ausschuss des Abkommens innerhalb einer Frist von 30 Tagen versuchen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Falls mengenmässige Beschränkungen ergriffen werden, verpflichten sich die Parteien, diese spätestens drei Jahre nach deren Einführung zu beenden.

Artikel 2.7 (Einfuhrlizenzen): Das Abkommen integriert die Bestimmungen des betreffenden WTO-Abkommens und legt fest, dass der Zweck nicht-automatischer Lizenzverfahren eindeutig begründet sein muss und solche nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens angewandt werden dürfen.

Artikel 2.8: Für den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen verfügt das Abkommen über spezifische Bestimmungen (Art. 2.8 und Anhang V), die festlegen, 933

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dass der bilaterale Handel nicht durch Importlizenzen oder Akkreditierungen von Importeuren behindert werden darf.

Artikel 2.11: Das Abkommen enthält Massnahmen zur Handelserleichterung. Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VI definiert.

Artikel 2.5, Artikel 2.9­2.10 und Artikel 2.16­2.18: Für eine Reihe weiterer Bestimmungen integriert das FHA die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Dies gilt für Zollwertermittlung (Art. 2.5), Gebühren und Formalitäten (Art. 2.9), interne Steuern und Regelungen (Art. 2.10), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.16) sowie allgemeine Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.17 und 2.18).

Die Artikel 2.12 bis 2.15 enthalten Regeln zu Handelsdisziplinen. Artikel 2.13 (Antidumping) sieht über die WTO-Regeln hinausgehende Anforderungen für die Anwendung von WTO-Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien vor, insbesondere eine vorgängige Notifikation und Konsultationen sowie eine Maximaldauer für Massnahmen von fünf Jahren. In den Bestimmungen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.12) und zu allgemeinen Schutzmassnahmen (Art. 2.14) sind Verweise auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO vorgesehen. Über die WTO-Regeln hinausgehend gilt die Pflicht, Konsultationen aufzunehmen, bevor eine Vertragspartei ein Verfahren nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen anstrengt, sowie die Nichtanwendung von allgemeinen WTO-Schutzmassnahmen auf Einfuhren anderer Vertragsparteien, wenn diese Einfuhren nicht Ursache der Schäden sind oder solche zu verursachen drohen. Die Bestimmungen zu vorübergehenden Schutzmassnahmen (Art. 2.15) erlauben den Parteien unter bestimmten Bedingungen, vorübergehend Zollsenkungen rückgängig zu machen, falls der Zollabbau unter dem FHA zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht.

Artikel 2.19 (Zahlungsbilanz): Das Abkommen erlaubt den Parteien, im Rahmen der betreffenden
WTO-Abkommen entsprechende Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu ergreifen. Dabei verpflichten sich die Parteien, die Massnahmen zeitlich zu begrenzen, nicht gegen ein bestimmtes Herkunftsland zu richten und auf das Notwendige zu beschränken. Zudem vereinbarten die Parteien, bei einer allfälligen Einführung von Massnahmen den gemischten Ausschuss unmittelbar darüber zu informieren.

Artikel 2.20­2.22: Das Abkommen sieht vor, dass unter ausserordentlichen Umständen und im gegenseitigen Einverständnis Änderungen der gewährten Konzessionen (Art. 2.20) möglich sind. Dabei darf insgesamt kein weniger vorteilhafter Marktzugang als vor der Änderung resultieren. Durch den Austausch von Kontaktstellen (Art. 2.22) und die Möglichkeit zu Konsultationen (Art. 2.21) können sich die Verwaltungsstellen der Parteien unbürokratisch miteinander in Verbindung setzen, um allfällige, das Abkommen betreffende Probleme zu besprechen.

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Artikel 2.23: Das FHA setzt einen Unterausschuss über Warenverkehr (vgl. Kap. 12 zu den institutionellen Bestimmungen) für entsprechende Fragen ein (Art. 2.23 und Anhang VII). Die Aufgaben dieses Unterausschusses betreffen die Ursprungsregeln, die Zollverfahren und die Handelserleichterung sowie die Überwachung der Umsetzung der von den Vertragsparteien ausgehandelten Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Änderungen in Bezug auf den Warenverkehr vorzubereiten. Für Fragen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen ist der Unterausschuss ebenfalls zuständig (Anhang I Abschnitt VI).

Artikel 2.24 (Überprüfung): Gemäss dieser Revisionsklausel vereinbaren die Parteien, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens über eine Beschleunigung des Zollabbaus und eine Ausweitung der Präferenzzölle auf bisher nicht von den Konzessionslisten abgedeckte Produkte zu verhandeln.

Anhang I zu Ursprungsregeln und zur Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 2 und 3 definieren im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. Dies sind einerseits sog. Urprodukte, die vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden. Weiter gelten Erzeugnisse, für die drittländische Vormaterialien verwendet wurden, dann als Ursprungswaren, wenn sie genügend bearbeitet wurden (vgl. Art. 4). Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, können ursprungsunschädlich verwendet werden (sog. Kumulation).

Artikel 4 (Genügende Be- oder Verarbeitung): Waren, die unter Zunahme drittländischer Vormaterialien hergestellt wurden, gelten dann als genügend be- oder verarbeitet, wenn sie die im Appendix aufgeführten Kriterien (Listenregeln) erfüllen.

Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Die Listenregeln für Industrieprodukte entsprechen den aktuellen Herstellungsmethoden der Schweizer Produzenten. So ist es für chemische und pharmazeutische Produkte, textile Erzeugnisse und Waren des Maschinensektors meist ausreichend, wenn sie mehr als minimal behandelt wurden (vgl. Art. 5) oder wenn die drittländischen
Vormaterialien in eine andere Zolltarifnummer eingereiht werden als die fertigen Waren. Zudem gilt über weite Teile ein Alternativkriterium, das die Verwendung von 65 % drittländischer Vormaterialen erlaubt. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, weshalb der Drittlandanteil bei diesen Waren auf 40 % beschränkt ist.

In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig der Bestimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen wie zum Beispiel Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren, die für sich noch keine ursprungsbegründende Bearbeitung darstellen.

Artikel 6: Die Kumulationsbestimmungen sehen die diagonale Kumulation vor, womit Vormaterialien der jeweils anderen Vertragsparteien (Philippinen, EFTAStaaten), die Ursprungscharakter haben, ursprungsunschädlich weiterverwendet werden können.

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Artikel 11: Das Territorialitätsprinzip legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb der Zone zu erfolgen hat und Rückwaren, die in einem Drittland verzollt wurden, grundsätzlich den Ursprungsstatus verlieren. Es besteht jedoch dahingehend eine Toleranz, dass unverändert wiedereingeführte Erzeugnisse den Ursprungscharakter behalten bzw. eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgen kann, sofern der dort erzielte Wertzuwachs 15 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet. Diese Regelung ist insbesondere für den Werkplatz Schweiz wichtig, da sie die Auslagerung von arbeitsintensiven Produktionsschritten in Drittländer erlaubt.

Artikel 12 (Transportbedingungen): Ursprungswaren müssen direkt zwischen den Vertragsparteien befördert werden, können Drittstaaten jedoch transitieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungserzeugnisse dürfen während des Transports nicht verändert, können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen ist möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit deren Ausfuhren.

Artikel 13­18: Als Ursprungsnachweis ist nur die Ursprungserklärung vorgesehen.

Ermächtigte Ausführer sind von der Unterschriftspflicht befreit.

Artikel 19 bildet die Grundlage für das Nachprüfungsverfahren von Ursprungserklärungen. Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungsnachweis authentisch ist und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei führen beim Exporteur auf Anfrage der Einfuhrpartei eine Nachprüfung durch. Zu diesem Zweck können sie vom Exporteur ursprungsbelegende Dokumente verlangen, oder am Firmensitz des Exporteurs oder Herstellers eine Kontrolle durchführen. Die Frist für die Beantwortung eines Nachprüfungsgesuchs beträgt grundsätzlich sechs Monate, wird aber auf Antrag der zuständigen Behörde der Ausfuhrpartei um weitere sechs Monate verlängert.

Artikel 20 (Notifikationen und Zusammenarbeit): Hier wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Diese informieren sich gegenseitig in Bezug auf die Adressen der Behörden, die Systeme der Ermächtigten Ausführer und die verwendeten Stempel für die Validierung von
Ursprungszeugnissen. Anwendungsfragen und -probleme werden direkt zwischen den zuständigen Behörden oder im Rahmen des Unterausschusses für Zollfragen besprochen.

Anhang VI zur Handelserleichterung Artikel 1­3: Die Vertragsparteien führen effektive Kontrollen durch, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, und sie vereinfachen die Verfahren für den Warenhandel. Sie schaffen Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit in Englisch publizieren. Sie geben auf Anfrage verbindliche Auskünfte (Art. 3) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert, über Gebühren und Abgaben, über Grenzübergangs- oder Eingangshafenvorgaben für bestimmte Waren und über die anwendbaren Ursprungsregeln. Indem sich die Vertragsparteien verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren,

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und eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz (Art. 2) und Rechtssicherheit geschaffen.

Artikel 4: Die Vertragsparteien wenden Zoll-, Handels- und Grenzverfahren an, die einfach, angemessen und objektiv sind. Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente sollen auf das Nötigste beschränkt werden. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.

Artikel 6­9: Die Vertragsparteien wenden eine Risikokontrolle an, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden. Zu erhebende Kosten und Gebühren sollen dem Wert der Dienstleistung entsprechen, nicht auf dem Warenwert basieren, und die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.

Kapitel 3

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 3.1­3.5)

Artikel 3.1: Der Geltungsbereich von Kapitel 3 erstreckt sich auf die Basisagrarprodukte und die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte, das heisst die Kapitel 1­24 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Warengruppe Fisch und andere Meeresprodukte. Ebenfalls abgedeckt sind bestimmte, als landwirtschaftliche Erzeugnisse klassifizierte Produkte, die im Harmonisierten System nach Kapitel 24 erfasst sind.

Artikel 3.2­3.3 (Zollkonzessionen, landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen): Im Bereich der Basisagrarprodukte gesteht die Schweiz den Philippinen Konzessionen (Art. 3.2 und Anhang X46) zu, die vergleichbar sind mit jenen, die in bisherigen Freihandelsabkommen gewährt wurden. Die Zollkonzessionen bestehen in der Reduktion oder Beseitigung der Einfuhrzölle für eine Reihe von Landwirtschaftserzeugnissen, für die die Philippinen ein besonderes Interesse geltend gemacht haben.

Es handelt sich insbesondere um Rinds- und Schaffleisch (im Rahmen der WTOZollkontingente), bestimmte lebende Pflanzen und Schnittblumen, verschiedene Früchte und Gemüse, vor allem exotische Sorten, ausgewählte Fruchtsäfte (vor allem aus Tropenfrüchten) und Zigaretten. Für die Rohrzuckerspezialität «Muscovado», ein spezifisches philippinisches Exportinteresse, gewährt die Schweiz ein zollfreies Kontingent von jährlich 100 Tonnen für Produkte in Detailhandelsverpackungen bis 1 kg. Die von der Schweiz (in der Regel innerhalb der WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen, soweit diese anwendbar sind) gewährten Konzessionen bewegen sich im Rahmen der schweizerischen Agrarpolitik. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensibel sind, wurde beibehalten. Die von der Schweiz den Philippinen im Freihandelsabkommen eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) unilateral gewährten Zugeständnisse. Eine Ausnahme bildet Zucker, bei dem die Schweiz die Anwendung des APS so lange

46

Die Anhänge VIII und IX betreffen bilaterale Konzessionen für Landwirtschaftsprodukte, die sich Island und die Philippinen bzw. Norwegen und die Philippinen gegenseitig gewähren.

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verlängert, wie die Schweiz ein solches System anwendet und die Philippinen dessen Kriterien erfüllt.

Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte gewährt die Schweiz den Philippinen Konzessionen in Form einer präferenziellen Behandlung, die dem üblichen Ansatz in bisherigen EFTA-Abkommen entspricht (Art. 3.2 und Anhang X). Die Schweiz beseitigt somit das Industrieschutzelement beim für diese Produkte geltenden Zollansatz und behält das Recht, auf Einfuhren Abgaben zu erheben, um die Preisdifferenz für Rohstoffe auf dem Schweizer Markt und auf dem Weltmarkt auszugleichen.

Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die keine für die Agrarpolitik sensiblen Rohstoffe enthalten (z.B. Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier oder bestimmte Spirituosen), gewährt die Schweiz den Philippinen einen zollfreien Zugang zu ihrem Markt. Wie schon in früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen verzichten die Vertragsparteien auf die Möglichkeit, für Ausfuhren, die Präferenzzölle in Anspruch nehmen, Ausfuhrbeiträge auszurichten (Art. 3.3).

Die Schweiz erhält im Landwirtschaftsbereich für eine Reihe ihrer wichtigsten Exportinteressen zollfreien Marktzugang oder profitiert von substantiellen Zollsenkungen (Anhang X). Dabei erlaubt das Abkommen den Philippinen, wie auch im Industriebereich, für bestimmte Produkte den Zollabbau mit Übergangsfristen. Ab dem Inkrafttreten des Abkommens profitiert die Schweiz im Bereich der Basisagrarprodukte auf dem philippinischen Markt beispielsweise von einem zollfreien Zugang für Milchpulver, Molke, Butter und Käse. Spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens können Schweizer Exporteure unter anderem getrocknetes Rindfleisch, Milch, Joghurt und Zigaretten zollfrei in die Philippinen exportieren. Im Bereich der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte gewähren die Philippinen umfassende Konzessionen, welche die meisten Exportinteressen der Schweiz abdecken.

Für weisse Schokolade, Kräuterbonbons, Süss- und Milchgetränke sowie eine Reihe weiterer verarbeiteter Landwirtschaftsprodukte werden die Philippinen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle eliminieren. Für Schokolade, Müesli, Kindernahrung, Biscuits und Konfitüren werden die Zölle über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren auf null gesenkt. Die Zölle auf Teigwaren und einigen Gebäckprodukten werden von den Philippinen
über einen Zeitraum von sechs Jahren reduziert, während es der Schweiz im für die Philippinen sensitiven Bereich des Kaffees gelang, eine Zollsenkung für Kaffeekapseln zu erreichen.

Artikel 3.4­3.5 (Andere Bestimmungen, weitere Liberalisierung): Die Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs wird im Rahmen einer entsprechenden Revisionsklausel regelmässig geprüft (Art. 3.5). Im Bereich der Handelsdisziplinen verweist das Kapitel über landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Bestimmungen aus Kap. 2 (Art. 3.4) und im Falle von Subventionen und Ausgleichsmassnahmen auf die anwendbaren WTO-Abkommen. Die Kumulationsbestimmungen sehen die bilaterale Kumulation vor. Vormaterialien mit Ursprungscharakter können zwischen den Philippinen und einem EFTA Staat ­ nicht aber mehreren EFTA Staaten ­ kumuliert werden.

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Kapitel 4

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (SPS) (Art. 4.1­4.10)

Artikel 4.1 legt Ziele fest, die mittels des SPS-Kapitels erreicht werden sollen. Insbesondere soll das FHA die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen den Parteien fördern sowie bei allfälligen Handelshemmnissen die Lösungsfindung erleichtern.

Artikel 4.2 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest.

Artikel 4.3 (Bestätigung des SPS-Übereinkommen) übernimmt das WTOÜbereinkommen vom 15. April 199447 über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in das FHA.

Artikel 4.4 (Begriffsbestimmungen) definiert die im Kapitel nachfolgend verwendeten Begriffe «internationale Normen», «verderbliche Waren» sowie «schwerwiegende SPS-Beanstandung». Weiter vervollständigt Artikel 4.4 die Definition internationaler Normen des SPS-Abkommens der WTO.

In Artikel 4.5 (Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits) vereinbaren die Parteien, dass die importierende Partei Inspektionsbewertungen auf internationale Normen abstützt. Zudem sind sich die Parteien einig, die Anzahl einzelner Betriebsinspektionen zu minimieren. Diese sind für Exporteure und Schweizer Behörden mit erheblichen Kosten verbunden. Primär soll daher auf der übergeordneten Ebene das SPS-System der exportierenden Partei einer Begutachtung unterzogen werden. Weiter legt Artikel 4.5 prozedurale Abläufe in Bezug auf Inspektionen und deren Bewertungen fest (Abs. 3­5).

Artikel 4.6 (Zertifikate) verlangt eine Vertiefung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Behörden, um die Anzahl an SPS-Zertifikaten, die eine importierende Partei von der anderen Partei einfordert, auf ein Minimum zu reduzieren. Der Inhalt dieser Zertifikate soll zudem nicht eigens beglaubigt oder übersetzt werden müssen. Weiter wird ein bilateraler Notifikationsmechanismus für neue SPS-Zertifikate vereinbart, welcher den unter dem SPS-Abkommen der WTO vereinbarten Mechanismus im Fall von Unklarheiten ergänzt.

In Artikel 4.7 vereinbaren die Parteien, die Zusammenarbeit in SPS-Fragen zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis in Bezug auf die jeweiligen SPS-Regulierungen zu fördern und den bilateralen Handel zu erleichtern. Eine funktionierende Behördenzusammenarbeit im SPS-Bereich ist ein Schlüsselfaktor, um spezifische Firmenprobleme und -anliegen pragmatisch zu lösen. Zudem verpflichten sich die
Parteien zur grösstmöglichen Transparenz im SPS-Bereich. Dies umfasst die Onlinepublikation der geltenden Gesetzgebung, eine gegenseitige Notifikation bei substantiellen Anpassungen in der für SPS-Fragen verantwortlichen Verwaltungsstruktur sowie die Möglichkeit, Risikobewertungen und weitere Informationen in Bezug auf spezifische SPS-Massnahmen bilateral auf Anfrage zu vertiefen.

Artikel 4.8 (Verkehr von Waren) stellt sicher, dass importierte Waren der anderen Partei, sofern sie die SPS-Anforderung der Importpartei erfüllen, im Territorium der Importpartei frei zirkulieren können.

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SR 0.632.20, Anhang 1A.4

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Artikel 4.9 (Einfuhrkontrollen) konkretisiert das SPS-Abkommen der WTO in Bezug auf Kontrollen von Waren an der Grenze der importierenden Partei. Die Parteien verpflichten sich zu raschen Importkontrollen, basierend auf internationalen Normen, um die Wartezeit insbesondere für verderbliche Waren so kurz wie möglich zu halten. Dabei sollten Waren im Rahmen von Routinekontrollen nicht an der Grenze festgehalten werden, sofern Kontrollergebnisse abgewartet werden. Wird jedoch aufgrund einer mutmasslichen Nichtübereinstimmung mit einer SPSAnforderung eine aus der anderen Partei importierte Ware an der Grenze festgehalten, ist der Importeur über die Gründe zu informieren. Im Fall einer schwerwiegenden SPS-Beanstandung an der Grenze ist zudem die verantwortliche Behörde im Exportland zu informieren. Der Artikel verpflichtet die Vertragsparteien weiter zu nationalen Rechtsstrukturen, die das Einholen einer Zweitmeinung sowie die Anfechtung im Fall einer behördlichen Importverweigerung ermöglichen.

Artikel 4.10 (Konsultationen): Dieser Artikel etabliert einen Konsultationsmechanismus zwischen den Parteien. Dieser kann lanciert werden, sollte eine Partei eine potenziell handelshemmende SPS-Massnahme vorsehen oder bereits eingeführt haben.

Artikel 4.11 (Überprüfung) verpflichtet die Parteien, auf Anfrage einer Partei, zwei Jahre nach Inkrafttreten des FHA das SPS-Kapitel zu überprüfen. Sie stellen sich dabei in Aussicht, SPS-Vereinbarungen, die beide Seiten mit einer Drittpartei treffen oder getroffen haben (zu denken ist insbesondere an die EU), zu berücksichtigen.

Artikel 4.12 etabliert Kontaktpunkte, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des SPS-Kapitels zu erleichtern.

Kapitel 5

Technische Handelshemmnisse (TBT) (Art. 5.1­5.10)

Artikel 5.1 legt Ziele fest, die mittels des TBT-Kapitels erreicht werden sollen.

Insbesondere soll das FHA die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen den Parteien fördern, Doppelspurigkeiten bei Konformitätsbewertungen abbauen und verhindern, sowie bei allfälligen Handelshemmnissen die Lösungsfindung erleichtern.

Artikel 5.2 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest. Dieser umfasst technische Vorschriften und Normen sowie Konformitätsbewertungsverfahren, ausser jene betreffend SPS (vgl. Kap. 4 zu den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen), sowie Spezifikationen im öffentlichen Beschaffungswesen.

Artikel 5.3 (Bestätigung des TBT-Abkommens) übernimmt das WTO-Übereinkommen vom 15. April 199448 über die technischen Handelshemmnisse in das FHA.

Artikel 5.4 (Internationale Normen) verpflichtet Regulatoren der Parteien nationale Vorschriften auf Normen der aufgelisteten internationalen Normungsorganisationen abzustützen. Artikel 5.4 konkretisiert die Definition einer internationalen Norm im TBT-Abkommen der WTO.

48

940

SR 0.632.20, Anhang 1A.6

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Artikel 5.5 (Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung): Der Artikel stellt sicher, dass importierte Waren der anderen Partei, sofern sie die technischen Vorschriften der Importpartei erfüllen, im Territorium der Importpartei frei zirkulieren können. Weiter garantiert Artikel 5.5 Abt. 2, dass der Importeur informiert wird, sollte sein Produkt aufgrund einer mutmasslichen Nichtübereinstimmung mit technischen Vorschriften der importierenden Partei an deren Grenze beschlagnahmt oder von deren Markt genommen werden.

Artikel 5.6 (Konformitätsbewertungsverfahren) listet verschiedene Möglichkeiten auf, um Ergebnisse von Konformitätsbewertungen im Gebiet der anderen Partei anzuerkennen. Zudem erinnert Artikel 5.6 die Parteien, wenn immer möglich Herstellerselbstdeklarationen zu akzeptieren. Dieses System vereinfacht das Inverkehrbringen von Produkten, von denen ein geringes Risiko auf Konsumenten und Umwelt ausgeht.

In Artikel 5.7 vereinbaren die Parteien, die Zusammenarbeit in TBT-Fragen zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis in Bezug auf die jeweiligen TBTRegulierungen zu fördern und den bilateralen Handel zu erleichtern. Eine funktionierende Behördenzusammenarbeit im TBT-Bereich ist ein Schlüsselfaktor, um spezifische Firmenprobleme- und anliegen pragmatisch zu lösen.

Artikel 5.8 (Konsultationen): Der Artikel etabliert einen Konsultationsmechanismus zwischen den Parteien. Dieser kann lanciert werden, sollte eine Partei eine potenziell handelshemmende TBT-Massnahme vorsehen oder bereits eingeführt haben.

Artikel 5.9 (Überprüfung) verpflichtet die Parteien, auf Anfrage einer Partei, vier Jahre nach Inkrafttreten des FHA das TBT-Kapitel zu überprüfen (Abs. 1). Sie stellen sich dabei in Aussicht, TBT-Vereinbarungen, die beide Seiten mit einer Drittpartei treffen oder getroffen haben (zu denken ist insbesondere an die EU), zu berücksichtigen. Weiter halten sich die Parteien die Möglichkeit offen, in der Zukunft im TBT-Bereich Anhänge zum FHA oder spezifische Nebenvereinbarungen abzuschliessen (Abs. 2).

Artikel 5.10 etabliert Kontaktpunkte, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des TBT-Kapitels zu erleichtern.

Kapitel 6

Handel mit Dienstleistungen (Art. 6.1­6.19)

Kapitel 6 des Freihandelsabkommens betrifft den Handel mit Dienstleistungen. Die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel (insbesondere die vier Erbringungsarten49, Meistbegünstigung, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen) folgen dem Allgemeinen Abkommen der WTO vom 15. April 199450 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden.

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Es handelt sich um folgende vier Erbringungsarten: 1) grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; 2) Konsum im Ausland; 3) Erbringung von Dienstleistungen über eine gewerbliche Niederlassung; 4) Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung.

SR 0.632.20, Anhang 1B

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Die Bestimmungen in Kapitel 6 werden in den Anhängen XIII (Finanzdienstleistungen), XIV (Telekommunikationsdienstleistungen), XV (Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen) und XVI (Seeverkehrsdienstleistungen) durch sektorielle Regeln für die jeweiligen Bereiche ergänzt. Die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung sind in Anhang XI enthalten, während die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel in Anhang XII geregelt sind.

Artikel 6.1­6.2 (Anwendungs- und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen): Das Hauptmerkmal von Kapitel 6 besteht darin, dass es eng dem GATS folgt. Kapitel 6 übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen und Bestimmungen des GATS. Somit ist der Anwendungsbereich von Kapitel 6 über den Dienstleistungshandel mit demjenigen des GATS identisch (Art. 6.1). Die Begriffsbestimmung bezüglich juristischen Personen wurde als einzige Definition abgeändert und dem bilateralen Kontext angepasst. Kapitel 6 findet nur auf jene juristischen Personen Anwendung, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig und tätig sind, sowie für Einheiten (zum Beispiel Zweigniederlassungen), die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei stehen oder von diesen beherrscht werden und die gleichzeitig in einer Vertragspartei niedergelassen sind und dort Geschäfte tätigen.

Artikel 6.3 bezüglich Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden Bestimmung im GATS. Es wird zudem festgehalten, dass Freihandelsabkommen mit Drittstaaten, die nach Artikel V GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Klausel ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich aber dazu, die anderen Vertragsparteien dieses Abkommens über gewährte Handelsvorteile anlässlich anderweitig abgeschlossener Handelsabkommen zu informieren und auf Ersuchen einer Vertragspartei solche Vorteile auch im Rahmen dieses Abkommens zu gewähren.

Artikel 6.4­6.6, 6.10­6.13, 6.15: Die Artikel betreffend Marktzugang (Art. 6.4), Inländerbehandlung (Art. 6.5), zusätzliche Verpflichtungen (Art. 6.6), Transparenz (Art. 6.10), Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 6.11), Geschäftspraktiken (Art. 6.12), Zahlungen und
Überweisungen (Art. 6.13) und allgemeine Ausnahmen sowie Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (Art. 6.15) sind Verweise auf das GATS. Der Artikel betreffend Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Art. 6.14) wird auch mit Verweis auf das GATS übernommen, diese Bestimmung enthält aber zusätzlich den Hinweis, dass die Vertragsparteien Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz vermeiden sollten.

Artikel 6.7: Die Disziplinen bezüglich der innerstaatlichen Regelungen basieren auf jenen des GATS. Die Tragweite der Bestimmung wurde jedoch um den Punkt erweitert, dass die Vertragsparteien grundsätzlich, und nicht nur in Sektoren mit spezifischen Verpflichtungen, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vorsehen.

Artikel 6.8­6.9, 6.16­6.17: Die Disziplinen bezüglich Anerkennung (Art. 6.8), Grenzüberschreitung natürlicher Personen (Art. 6.9), Listen der spezifischen Ver942

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pflichtungen (Art. 6.16), und Änderung der Verpflichtungslisten (Art. 6.17) sind im Wesentlichen mit dem GATS identisch, wurden aber an den bilateralen Kontext angepasst.

Artikel 6.16 und Anhang XI: Spezifische Verpflichtungen Die spezifischen Verpflichtungen im Bereich Dienstleistungshandel in den Bereichen Marktzugang und Inländerbehandlung sind in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten nationalen Verpflichtungslisten festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss der Methode der Positivlisten verpflichtet sich eine Vertragspartei, den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung und entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass diese dort keine Verpflichtungen eingeht.

Im vorliegenden Abkommen haben der Vertragspartner Philippinen sein Verpflichtungsniveau im Vergleich zu seiner bestehenden GATS-Verpflichtungsliste moderat ausgeweitet. Die Philippinen haben in für Schweizer Dienstleistungsexporteure zentralen Bereichen Zugeständnisse gewährt. Dies trifft zum Beispiel auf die Finanzdienstleistungen (Rückversicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen jedoch ohne Vermögensverwaltung), auf die Logistikdienstleistungen und die Wartung und Instandsetzung von Flugzeugen zu. Zusätzlich haben sich die Philippinen verpflichtet, die Einreise von natürlichen Personen aus der Schweiz zu gestatten, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen.

Weil das von den Philippinen offerierte Verpflichtungsniveau das tiefste darstellt, welches die Schweiz je in einem Freihandelsabkommen zugestanden bekommen hat, entsprechen die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen zugunsten der Philippinen jenen, welche die Schweiz im Rahmen des GATS eingegangen ist. Einzige Ausnahme hiervon stellt die Verpflichtung der Schweiz bezüglich Personen, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen, dar.

Weiter haben die
Philippinen als zusätzliche Verpflichtungen für Basistelekommunikation in einem eigenen Referenzpapier spezifische Regeln basierend auf dem Anhang Telekommunikation des GATS übernommen.

Die Bestimmung Überprüfung (Art. 6.18) der Listen der spezifischen Verpflichtungen sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung beim Handel mit Dienstleistungen ihre Listen der Spezifischen Verpflichtungen (Anhang XI) und die Liste von den Ausnahmen der Meistbegünstigungsklausel (Anhang XII) periodisch überprüfen.

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Anhang XIII zu Finanzdienstleistungen Im Anhang über die Finanzdienstleistungen soll den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung getragen werden, weshalb die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 6 in Anhang XIII (Finanzdienstleistungen) durch spezifische Ergänzungen zu diesem Sektor präzisiert werden.

Artikel 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) übernimmt die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeiten (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem aus dem Anhang über die Finanzdienstleistungen des GATS.

Die Bestimmung in Artikel 2 (Inländerbehandlung) basiert auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen. Diese Vereinbarung innerhalb der WTO ist für die WTO-Mitglieder jedoch nicht bindend. Im Rahmen dieses Freihandelsabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, Finanzdienstleistungsanbietern anderer Verhandlungsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen.

Mit Artikel 3 (Transparenz) und Artikel 4 (Rasche Antragsverfahren) verpflichten sich die Vertragsparteien zu für den Finanzbereich weitergehenden Disziplinen in den Bereichen Transparenz und Abwicklung von Genehmigungsverfahren. So besagt Artikel 3 zum Beispiel, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung von Bewilligungen erteilen müssen. Mit Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien zur zügigen Abwicklung der Genehmigungsverfahren. Die Vertragsparteien sind auch dazu angehalten, sofern alle Anforderungen erfüllt sind, eine Zulassung zu erteilen, wobei diese in der Regel spätestens 6 Monate nach Einreichung des Gesuchs zu erteilen ist.

Artikel 5­6 regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Diese sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS ausgewogener ausgestaltet, denn solche Massnahmen sollen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangen
und den Dienstleistungshandel somit nicht einschränken oder als diskriminierende Handelsschranken wirken.

Artikel 7 (Weitergabe von Informationen und Verarbeitung von Informationen) sieht wie die WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen vor, dass Finanzdienstleistungsanbietern die Verarbeitung und Übertragung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten erlaubt ist, unter Vorbehalt der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Anhang XIV zu Telekommunikationsdienstleistungen Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienstleistungen, welche die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 6 ergänzen, sind in Anhang XIV des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige 944

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GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Anhang über die Telekommunikationsdienstleistungen ist bereits Bestandteil früherer FHA (zum Beispiel mit Hongkong). Im Vergleich zum von den Philippinen in der philippinischen Verpflichtungsliste integrierten philippinischen Referenzpapier ist jenes der EFTA-Staaten weitreichender und vor allem für alle Vertragsparteien des Freihandelsabkommens in gleicher Art und Weise bindend, weshalb Anhang XIV einen Mehrwert darstellt.

Artikel 1 (Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich) nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf.

Artikel 2 (Wettbewerbssichernde Massnahmen) enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken (zum Beispiel unrechtmässige Quersubventionierungen).

Artikel 3 (Interkonnektion) umfasst ebenfalls in Anlehnung ans GATS-Referenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Interkonnektionsbedingungen und -preise festzulegen.

Artikel 4 (Universaldienst) enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universaldienst, welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.

Artikel 5 (Zulassungsverfahren) und Artikel 6 (Regulierungsbehörde) verpflichten die Vertragsparteien zur Gewährung nichtdiskriminierender Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.

Artikel 7 (Knappe Ressourcen) sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erfolgen hat.

Anhang XV zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen Die Schweiz legt in diesem Anhang spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung fest, die über die
WTO-Regeln hinausgehen. Diese in Anhang XV enthaltenen Bestimmungen gelten in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen (Art. 1).

Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze) legt fest, dass im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen erleichtert werden.

Artikel 3 (Bereitstellung von Informationen) enthält Bestimmungen zur Verpflichtung der Parteien, die notwendigen Informationen bereitzustellen, insbesondere zu den Voraussetzungen (zum Beispiel Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderliche 945

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Unterlagen, Anforderungen, Einreichungsweise), zum Verfahren und zu den Bewilligungen für Einreise und vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung.

Artikel 4 (Rasche Antragsverfahren) legt fest, dass sich die Parteien zu einer raschen Bearbeitung der Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt verpflichten. Falls die zuständigen Behörden für die Bearbeitung eines Gesuchs zusätzliche Informationen benötigen, so benachrichtigen sie die gesuchstellende Person. Auf deren Ersuchen liefert die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung Informationen zum Status des Gesuchs. Die gesuchstellende Person wird über die Entscheidung zu ihrem Gesuch unverzüglich informiert. Im Fall einer positiven Antwort enthält die Notifikation die Aufenthaltsdauer sowie alle weiteren Anforderungen und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt.

Anhang XVI zu den Seeverkehrsdiensten Die Schweiz legt spezifische Regeln betreffend Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen. Die Schweiz geht in diesem Anhang XVI jedoch bezüglich Artikel 3 (Nichtdiskriminierender Marktzugang) und Artikel 7 (Rekrutierung und Ausbildung) keine Verpflichtungen ein.

Artikel 2 (Definitionen) enthält die für den Anhang wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 (Nichtdiskriminierender Marktzugang) legt fest, dass sich die Vertragsparteien in allen vier Erbringungsarten gegenseitig uneingeschränkten Zugang zum Markt für Seeverkehrsdienstleistungen gewähren. Eine solche Verpflichtung scheint weitgehend dasselbe abzudecken wie in der Verpflichtungsliste und die Schweiz will kein Risiko eingehen, dadurch irgendwie ihre in der Liste eingetragenen Reserven zum Marktzugang oder zur Inländerbehandlung insbesondere bei Erbringungsart 3 zu kompromittieren.

Artikel 4 (Anwendbarkeit von inländischen Gesetzen) besagt, dass die Schiffe und die Besatzungsmitglieder die geltenden Gesetze anderer Vertragsparteien zu respektieren haben.

Artikel 5 (Anerkennung von Schiffspapieren) legt fest, dass die Vertragsparteien die Schiffspapiere von Schiffen der anderen Vertragsparteien anerkennen.

Artikel 6 (Identitätspapiere, Ein- und Durchreise von
Besatzungsmitgliedern) besagt, dass die Vertragsparteien die gültigen Ausweispapiere von Seefahrern zwecks Erleichterung der Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen anerkennen. Arbeiten auf den Schiffen Staatsangehörige einer Nicht-Vertragspartei, so entsprechen die Identitätspapiere den von den zuständigen Behörden jener Partei ausgestellten Papieren. Weiter legt dieser Artikel fest, dass gemäss den jeweiligen Immigrationsgesetzen Besatzungsmitgliedern auf dem Schiff einer anderen Vertragspartei die kurzzeitige Einreise zum Beispiel für den Landgang oder die Einreise zwecks Einschiffung gewährt werden soll. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch

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weiterhin vorbehalten, unerwünschten Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verwehren.

Artikel 7 (Rekrutierung und Ausbildung) regelt die Möglichkeit zur Errichtung von Personalvermittlungsagenturen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien sowie Aspekte bezüglich der finanziellen Unterstützung von Seefahrern zwecks Ausbildung. Die Schweiz ist an den Artikel 7 nicht gebunden, weil damit Zugeständnisse einhergehen, welche die Schweiz nicht im Rahmen dieses Anhangs einräumen will.

Artikel 8 (Arbeits- und Anstellungsbedingungen) legt fest, dass, unter Einhaltung internationaler Konventionen, die Arbeitsbedingungen der Seefahrer auf Schiffen anderer Vertragsparteien in entsprechenden Arbeitsverträgen festzuhalten sind.

Weiter sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Seefahrer der anderen Vertragsparteien anzuerkennen.

Artikel 9­10 (Regeln zu Arbeitsstreitigkeiten, Rechtshilfe im Falle von Vergehen an Bord durch Besatzungsmitglieder) legen fest, wie im Falle von begangenen oder vermuteten Vergehen auf Schiffen vorgegangen wird.

Artikel 11 (Umgang mit Besatzungsmitgliedern) regelt den Umgang mit Besatzungsmitgliedern im Falle eines Unglücks auf See. Die Vertragsparteien verpflichten sich demnach, Besatzungsmitgliedern und Passagieren anderer Vertragsparteien den gleichen Schutz und die gleiche Hilfe zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Weiter werden die Vertragsparteien dazu verpflichtet, allfällige Untersuchungen im Zusammenhang mit solchen Ereignissen in einer gerechten und zügigen Art und Weise durchzuführen.

Anhang XVII über die Energiedienstleistungen Das FHA zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen enthält nebst den oben erwähnten Anhängen auch einen Anhang XVII über die Energiedienstleistungen.

Dieses Freihandelsabkommen ist das erste FHA der EFTA-Staaten, welches über einen solchen Anhang verfügt. Die Schweiz ist an diesen Anhang jedoch nicht gebunden. Die Art und Weise wie der Deckungsbereich des Anhangs definiert ist, ist mit Blick auf Handelsverträge wie auch auf die Gesetzgebung ungewöhnlich und unklar. Auch die einzelnen Bestimmungen sind unklar, so decken diese manchmal die gleiche Sache mehrfach ab, wie zum Beispiel horizontal geltende Pflichten im Kapitel, einfach mit anderem Wortlaut. Die Bestimmungen sind auch aus Sicht
der Rechtssicherheit teilweise bedenklich. Da die Regulierung des Energiesektors in der Schweiz unter anderem wegen den verschiedenen Kompetenzen komplex ist, und die konkreten Vorteile des Anhangs nicht eindeutig ersichtlich sind, ist es nicht ratsam, teilzunehmen. Der Anhang umfasst sämtliche Energiequellen und ist undifferenziert bezüglich der jeweils verwendeten Energietechnologien.

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Kapitel 7

Investitionen (Art. 7.1­7.3)

Kapitel 7 ergänzt das bilaterale Abkommen vom 31. März 199751 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (in Kraft seit 23. April 1999), welches unverändert anwendbar bleibt. Das Kapitel enthält allgemeine Grundsätze zu den Investitionsbedingungen, Bestimmungen zur Förderung der Investitionsflüsse zwischen den Parteien sowie eine Überprüfungsklausel.

Artikel 7.1 (Investitionsbedingungen): Gemäss diesem Artikel gewähren die Vertragsparteien Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, beständige, nicht-diskriminierende und transparente Investitionsbedingungen (Abs. 1). Sie verpflichten sich Investitionen gemäss ihrem nationalen Recht zuzulassen, ohne dabei Gesundheits-, Sicherheitsoder Umweltstandards zu lockern (Abs. 2).

Artikel 7.2 (Investitionsförderung): Zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen ist der gegenseitige Informationsaustausch über Investitionsvorschriften und Investitionsförderungsaktivitäten vorgesehen.

Artikel 7.3 (Überprüfung): Die Vertragsparteien überprüfen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens das Kapitel einschliesslich der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das Niederlassungsrecht von Unternehmen. Dabei soll die in Freihandelsabkommen mit Drittstaaten gewährte Behandlung berücksichtigt werden.

Kapitel 8

Schutz des geistigen Eigentums (Art. 8)

Die Abkommensbestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Art. 8) verpflichten die Vertragsparteien, einen effektiven und berechenbaren Immaterialgüterrechtsschutz zu gewährleisten und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen.

Im Vergleich zu bisherigen Handelsabkommen der Philippinen insbesondere im Rahmen der ASEAN-Staaten, erhöht das Abkommen die Rechtssicherheit, die Sichtbarkeit der Schutzklauseln und Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für den Schutz von Immaterialgüterrechten beziehungsweise den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen erheblich.

Artikel 8 hält fest, dass die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des Abkommens vom 15. April 199452 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPSAbkommen) gelten. Die erweiterte Meistbegünstigungsklausel sieht zudem vor, dass relevante Bestimmungen, die eine Vertragspartei in einem Freihandelsabkommen mit einem Drittstaat neu vereinbart, auf Antrag der anderen Vertragspartei auch in das vorliegende Abkommen aufgenommen werden können. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Freihandelsverhandlungen der Philippinen mit der EU und den TPPStaaten von Bedeutung. Ausserdem sieht das Abkommen vor, dass die Bestimmun-

51 52

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SR 0.975.264.5 SR 0.632.20, Anhang 1C

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gen über das geistige Eigentum in Artikel 8 und im Anhang XVIII überprüft werden können, um das Schutzniveau weiterzuentwickeln.

Anhang XVIII zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum In diesen Artikeln in Anhang XVIII sind sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich bestimmter Immaterialgüterrechtsbereiche festgelegt. Diese entsprechen in manchen Bereichen europäischen Standards, und gehen in verschiedenen Bereichen über das im TRIPS-Abkommen der WTO festgesetzte Schutzniveau hinaus.

Die Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 verabschiedet wurde, bleiben vorbehalten.

Artikel 2 (Internationale Abkommen): Ähnlich wie in anderen von der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen bestätigen die Vertragsparteien in Artikel 2 von Anhang XVIII zu Artikel 8 des Hauptabkommens ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie sind (das TRIPS-Abkommen, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20 März 188353 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 197154, das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 196155 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen [RomAbkommen], der Vertrag vom 19. Juni 197056 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 3. Oktober 2001, das Protokoll vom 27. Juni 198957 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken sowie der Budapester Vertrag vom 28. April 197758 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren). Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten (WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199659, WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199660 über Darbietungen und Tonträger und WIPO-Vertrag von Peking vom 24. Juni 201261 zum Schutz audiovisueller Darbietungen). Vertragsparteien, die noch nicht Mitglied des Abkommens von Nizza62 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (revidiert
am 28. September 1979) sind, verpflichten sich zur Anwendung der entsprechenden Markenklassifikation.

Zudem erklären die Philippinen ihre Absicht, der Genfer Akte vom 2. Juli 199963

53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.231.171 SR 0.232.141.1 SR 0.232.112.4 SR 0.232.145.1 SR 0.231.151 SR 0.231.171.1 AS ...

SR 0.232.112.8 SR 0.232.121.4

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des Haager Abkommens betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten (die EFTA-Staaten sind bereits Mitglied).

In Artikel 3 des Anhangs enthält das Abkommen eine allgemeine Bestimmung zum Schutz der Urheberrechte von Autoren und der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern, von Produzenten von Tonträgern und von Sendeunternehmen. Ausserdem sollen die Parteien ihre Verwertungsgesellschaften zu einer effizienten, transparenten und gegenüber ihren Mitgliedern rechenschaftspflichtigen Geschäftsführung anhalten.

Artikel 4 (Schutz von Marken, einfachen Herkunftsangaben, Firmennamen und damit verbunden Schutz vor unlauterem Wettbewerb): Die Vertragsparteien dehnen den Schutzumfang für Marken des TRIPS-Abkommens auf Formmarken aus. Zum Schutz von berühmten Marken definieren sie qualitative Kriterien analog der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz vom 28. August 199264 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und verweisen überdies auf die WIPO-Empfehlungen zum ausgedehnten Schutz notorisch bekannter Marken. Artikel 4 enthält weiter umfassende Bestimmungen zum Schutz der einfachen Herkunftsangaben sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen: Schutz von Ländernamen (für die Schweiz beispielsweise: «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») und regionalen Gebietsnamen (zum Beispiel Kantonsnamen), Schutz von Wappen, Fahnen und Emblemen. Die Bestimmungen sehen namentlich den Schutz gegen die missbräuchliche, irreführende oder unlautere Verwendung von Herkunftsangaben in Marken und Firmennamen vor.

Artikel 5 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz für geografischen Angaben sicherzustellen. Sie bekräftigen die Bedeutung, welche sie dem Schutz von geografischen Angaben zum Erhalt von traditionellen Produktionsmethoden und von kulturellem Erbe beimessen. In Anbetracht einer laufenden Gesetzesrevision zum Schutz von geografischen Angaben auf den Philippinen haben die beiden Seiten zudem eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die es erlauben soll, allfällige im philippinischen Recht später implementierte neue Regeln zum Schutz von geografischen Angaben im Freihandelsabkommen dann noch zu reflektieren.

Artikel 6­9 (Patente, Sortenschutz, vertrauliche Daten in Marktzulassungsverfahren, gewerbliche
Designs): Die Bestimmungen zum Patentschutz verpflichten die Vertragsparteien, den Import patentierter Güter als Ausübung des Patents zu anerkennen. Der materielle Schutzstandard orientiert sich überdies in wichtigen Bereichen an Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197365 (Anhang XVIII Art. 6). Zum Schutz neuer Pflanzensorten haben die Parteien einen Schutzstandard vereinbart, der die grundlegenden Regeln des internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 196166 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) übernimmt (Anhang XVIII Art. 7). Die entsprechenden Bestimmungen sind für diejenigen Parteien anwendbar, welche der UPOV nicht bereits beigetreten

64 65 66

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SR 232.11 SR 0.232.142.2 SR 0.232.161

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sind67 oder nicht bis 2019 beitreten werden. Die Abkommensbestimmungen zum Pflanzensortenschutz wahren gleichzeitig auch die Rechte der Kleinbauern (Anhang XVIII Art. 7 Abs. 6 Bst. d). Testdaten im Marktzulassungsverfahren für pharmazeutische und agrochemische Produkte sind im Abkommen gemäss einschlägiger Bestimmung des TRIPS-Abkommens zu schützen (Minimalverpflichtung). Die Parteien haben zudem einen Konsultationsmechanismus vereinbart, der sie dazu verpflichtet, allfällige Probleme der Industrie wegen unzureichendem Testdatenschutz intergouvernemental aufzunehmen und gestützt darauf eine Lösung zu erarbeiten (Anhang XVIII Art. 8). Für gewerbliche Designs legt das Abkommen eine Mindestschutzdauer von 15 Jahren fest (Anhang XVIII Art. 9).

Artikel 10: Die Vertragsparteien haben weiter einen Artikel zum Schutz von Biodiversität und traditionellem Wissen vereinbart. Mit dieser Bestimmung tragen sie unter anderem dem Anliegen Rechnung, dass die Parteien Patenanmelder im Rahmen der Patentierung von biotechnologischen Erfindungen dazu verpflichten, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource und damit verbundenem traditionellem Wissen zu machen. Die Deklarationspflicht gilt unter der Voraussetzung, dass die Erfindung direkt auf der Ressource beziehungsweise dem Wissen beruht. Eine entsprechende Regelung ist bereits seit 2008 im schweizerischen Patentgesetz vom 25. Juni 195468 enthalten. Weiter sollen die Parteien angemessene Massnahmen ergreifen, welche die Bedingungen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellem Wissen festlegen, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und den Bestimmungen des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 201069 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das für die Schweiz am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten ist.

Artikel 11 hält fest, dass die Vertragsparteien, soweit erforderlich, Verfahren zur Verfügung stellen müssen, damit geistige Eigentumsrechte erworben, in einem Register eingetragen und aufrechterhalten werden können. Diese Verfahren müssen wenigstens die Anforderungen des TRIPS-Abkommens erfüllen.

Artikel 12­19: Zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
sieht das Abkommen Zollhilfemassnahmen, Sicherungsmassnahmen sowie zivil- und strafrechtlichen Schutz vor (Anhang VXIII Art. 12­19). Ein allgemeiner, einführender Artikel zur Rechtsdurchsetzung stipuliert, dass die Parteien für die in Artikel 1 des Anhangs XVIII aufgeführten geistigen Eigentumsrechte im nationalen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte vorsehen müssen, welche mindestens dem Schutzniveau des TRIPS-Abkommens entsprechen müssen (Anhang VXIII Art. 12).

Die Bestimmungen gehen in zahlreichen Bereichen über das Schutzniveau der Regelungen im TRIPS-Abkommen hinaus und schaffen mehr Rechtssicherheit und Transparenz im Rechtsdurchsetzungsverfahren. Die Parteien müssen zum Beispiel ihren Zollbehörden die Kompetenz einräumen, Ware bei Verdacht auf Fälschung von Amtes wegen zurückbehalten zu können. Auch sind die Zollbehörden zu er67 68 69

Entweder der UPOV-Fassung vom 19. März 1991 oder vom 23. Oktober 1978.

SR 232.14 SR 0.451.432

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mächtigen, nicht nur die Einfuhr, sondern auch die Ausfuhr von gefälschten Waren und Piraterieprodukten kontrollieren zu können (Anhang VXIII Art. 13).

Artikel 14 verlangt, dass die Behörden dem Rechteinhaber (beziehungsweise dem Gesuchsteller für Massnahmen zur Rechtsdurchsetzung) genügend Möglichkeit zur Besichtigung der beschlagnahmten Ware geben. Zudem regelt er das entsprechende Verfahren. Das Abkommen legt weiter Regeln zum Verfahren für einstweilige Gerichtsmassnahmen fest (Anhang VXIII Art. 15). Für das ordentliche Zivilverfahren sind für den Richter Kriterien zur Berechnung von Schadenersatz zugunsten des Rechteinhabers enthalten (Anhang VXIII Art. 17). Das Abkommen hält ausserdem fest, dass die Gerichtsbehörden die Kompetenz haben müssen, Produkte, die das geistige Eigentum verletzen sowie Geräte zur Herstellung solcher Produkte, auf Antrag des Rechteinhabers aus dem Verkehr zu ziehen (Anhang VXIII Art. 16).

Strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen sind mindestens im Fall von vorsätzlicher, kommerzieller Fälschung von Markenprodukten und Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten vorzusehen (Anhang VXIII Art. 18). Artikel 19 schliesslich stellt klar, dass die Behörden vom Rechteinhaber nur in begründeten Fällen eine Sicherheitsleistung verlangen können, und diese den Rechteinhaber nicht unangemessen vom Ergreifen seiner Rechtsmittel abhalten darf.

Artikel 20: Die Parteien wollen ihre Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums verstärken. Dazu sehen sie verschiedene mögliche Bereiche und Formen der Zusammenarbeit vor, zum Beispiel den Austausch von Informationen, Erfahrungen und von Fachpersonen. Die konkrete Umsetzung der Zusammenarbeit steht jeweils unter dem Vorbehalt verfügbarer finanzieller und personeller Mittel.

Kapitel 9

Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 9.1­9.3)

Die Abkommensbestimmungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens limitieren sich auf Regeln zur Transparenz und einer möglichen künftigen Aufnahme von Marktzugangsverhandlungen. In diesem Abkommen konnte man sich aufgrund der Inkompatibilität der philippinischen Gesetzgebung mit internationalen Beschaffungsregeln nicht auf einen nichtdiskriminierenden Marktzugang beim öffentlichen Beschaffungswesen zwischen den Philippinen und den EFTA-Staaten einigen. Die Philippinen sind kein Mitglied des WTO-Übereinkommens vom 15. April 199470 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und sind noch mit keinem anderen Wirtschaftspartner Verpflichtungen zur Öffnung der Beschaffungsmärkte eingegangen.

Artikel 9.1 (Transparenz): Mit dem Ziel der Transparenzförderung engagieren sich die Parteien zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Gesetzgebungen zum öffentlichen Beschaffungswesen in der Absicht einer künftigen Marktöffnung.

Die Parteien verpflichten sich auch zur Veröffentlichung ihrer Gesetze und Regelungen, Gerichts-, sowie Verwaltungsentscheide und die Bekanntgabe der Mitgliedschaft von relevanten internationalen Abkommen.

Artikel 9.2 (Weitere Verhandlungen): der Artikel verpflichtet die Parteien, auf Antrag der Gegenpartei in Verhandlungen zu treten, sobald mit einem Drittstaat 70

952

SR 0.632.231.422

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weitergehende Verpflichtungen eingegangen worden sind. Damit wird dem Risiko einer allfälligen Diskriminierung der Schweizer Anbieter gegenüber den Anbietern der Handelspartner der Philippinen entgegengetreten.

Artikel 9.3 (Überprüfung): Unabhängig dieser Verhandlungsklausel sieht dieser Artikel zusätzlich die Möglichkeit der zukünftigen Entwicklung der Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vor. Zu diesem Zweck sieht das Abkommen eine Überprüfung des Kapitels über das öffentliche Beschaffungswesens innerhalb einer Frist von drei Jahren vor.

Kapitel 10

Wettbewerb (Art. 10.1­10.4)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhalten die EFTA-Freihandelsabkommen in der Regel Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken; sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.

Artikel 10.1 (Wettbewerbsregeln): Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens unvereinbar sind (Art. 10.1 Abs. 1). Sie verpflichten sich, diese Bestimmungen auch auf öffentliche Unternehmen anzuwenden (Art 10.1 Abs. 2). Diese Regeln begründen jedoch keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Art. 10.1 Abs. 3).

Artikel 10.2­10.3 (Zusammenarbeit, Konsultationen): Ausserdem enthält das Abkommen Bestimmungen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu beenden (Art. 10.2). Zu diesem Zweck ist namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien nicht vertrauliche Informationen austauschen (Art. 10.2 Abs. 2). Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen. Ferner sieht das Abkommen die Möglichkeit von Konsultationen im Rahmen des nach dem Abkommen errichteten Gemischten Ausschusses vor (Art. 10.3).

Artikel 10.4 (Streitbeilegung): Schliesslich sind Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 10 nicht dem in Kapitel 13 beschriebenen Streitbeilegungsmechanismus unterstellt.

Kapitel 11

Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 11.1­11.11)

Die Philippinen haben in Ergänzung zu den nachhaltigkeitsrelevanten Bestimmungen in der Präambel (s.o. Ziff 3.1) und in den sektoriellen Kapiteln des FHA fast sämtliche von der EFTA vorgeschlagenen Bestimmungen übernommen.

Die EFTA-Staaten und die Philippinen anerkennen den Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung und der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen (Art. 11.1 Abs. 2). Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung des internationalen und bilateralen Handels auf eine Weise, die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist (Art. 11.1 Abs. 3).

953

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Hinsichtlich der Bestimmungen zu Umweltaspekten sind die Vertragsparteien bestrebt, in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau vorzusehen und zu fördern (Art. 11.3 Abs. 1) und verpflichten sich, die Bestimmungen wirksam durchzusetzen (Art. 11.4 Abs. 1). Die Vertragsparteien bekräftigen, die aus den für sie geltenden multilateralen Übereinkommen hervorgehenden vertraglichen Verpflichtungen in ihrer nationalen Gesetzgebung wirksam umzusetzen (Art. 11.6).

Weiter bekräftigen sie die Befolgung der Umweltprinzipien, die in den folgenden internationalen Instrumenten enthalten sind: Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» sowie Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihr Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt ­ Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung», das 2015 verabschiedet wurde (Art. 11.1 Abs. 1).

In Bezug auf die Bestimmungen zu den Arbeitsstandards sind die Vertragsparteien bestrebt, in ihrer nationalen Gesetzgebung ein hohes Arbeitsschutzniveau vorzusehen, zu fördern (Art. 11.3 Abs. 1) und wirksam umzusetzen (Art. 11.4 Abs. 1). In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ziele der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 (Art. 11.5 Abs. 2) sowie jener der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 (Art. 11.5 Abs. 4). Die Vertragsparteien bekräftigen auch die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebende Verpflichtung, die in der Erklärung der IAO von 1998 enthaltenen grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung) einzuhalten, zu fördern und umzusetzen (Art. 11.5 Abs. 1). Schliesslich verpflichten sie sich, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich um die Ratifikation der übrigen Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen
(Art. 11.5 Abs. 3).

Darüber hinaus anerkennen die Vertragsparteien, dass das in den nationalen Gesetzgebungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich Umweltschutz und Arbeitsstandards nicht gemindert werden soll. Auch sollen den Unternehmen keine Abweichungen von den bestehenden Gesetzen angeboten werden, mit dem Ziel, Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erzielen (Art. 11.4 Abs. 2). Die Vertragsparteien streben des Weiteren die Erleichterung und Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen oder mit einem Label, welche umweltfreundliche Herstellungsmethoden, die Einhaltung der Sozialnormen oder den fairen Handel fördern (Art. 11.7). In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien insbesondere, zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen zusammenzuarbeiten. Dazu streben sie eine verbesserte Anwendung der Forstgesetzgebung und eine bessere Gouvernanz in diesem Bereich an, um die illegale Abholzung der Wälder zu bekämpfen und den Handel mit legal und nachhaltig produzierten Waldprodukten zu fördern (Art. 11.8).

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Auf institutioneller Ebene ist der Gemischte Ausschuss des FHA berechtigt, alle unter dieses Kapitel fallenden Bestimmungen zu behandeln und zu diskutieren sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen durchzuführen. Allfällige Meinungsverschiedenheiten sind durch die Vertragsparteien in diesem Rahmen zu lösen (Art. 11.10 Abs. 2). Das Schiedsverfahren im Rahmen der Bestimmungen zur Streitbeilegung des FHA ist auf dieses Kapitel nicht anwendbar.

Schliesslich ermöglicht eine Revisionsklausel die Umsetzung der Ziele aus diesem Kapitel regelmässig zu überprüfen und dessen mögliche Weiterentwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zu sondieren (Art. 11.11).

Kapitel 12

Institutionelle Bestimmungen (Art. 12)

Kapitel 12 sieht für die Verwaltung und ordnungsgemässen Anwendung bzw. dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens einen Gemischten Ausschuss vor. Dieser kann als paritätisches Organ durch Konsens Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen (Art. 12 Abs. 3). Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt, hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu beaufsichtigen (Art. 12 Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Erweiterung und Vertiefung der Verpflichtungen zu prüfen (Art. 12 Abs. 2 Bst. b) und bei allfälligen Problemen bei der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten (Art. 12 Abs. 2 Bst. f). Das Abkommen verleiht dem Gemischten Ausschuss schliesslich die Kompetenz, neben dem Unterausschuss über Warenverkehr weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 Bst. d).

Kapitel 13

Streitbeilegung (Art. 13.1­13.11)

Kapitel 13 des Abkommens sieht ein detailliertes Streitbeilegungsverfahren vor. Ein solches Verfahren kann ausgelöst werden, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, eine andere Vertragspartei verletze die Verpflichtungen des Abkommens.

Artikel 13.1 legt das Ziel des Kapitels fest, namentlich die Errichtung eines effizienten und transparenten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten unter dem FHA.

Artikel 13.2 (Anwendungs- und Geltungsbereich): Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des FHA als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie nach Wahl der beschwerdeführenden Partei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des Freihandelsabkommens oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 13.2 Abs. 3).

Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Artikel 13.3: Alternativ und ergänzend zum Streitbeilegungsverfahren können die Parteien einvernehmlich auch auf gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen. Diese können von den Parteien jederzeit begonnen und beendet werden. Die Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Parteien in anderen Verfahren unberührt.

955

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Artikel 13.4 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Partei, welche Konsultationen beantragt, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien darüber. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien von den Streitparteien darüber unterrichtet (Art. 13.4 Abs. 8).

Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) mittels des erwähnten Konsultationsverfahrens beigelegt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) oder aber falls die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Antrags geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Art. 13.5 Abs. 1). Wie in anderen EFTAFreihandelsabkommen können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, nach schriftlicher Meldung an die Streitparteien als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen (Art. 13.5 Abs. 8).

Artikel 13.5­13.7 und Artikel 13.9­13.10: Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, welche gemäss den freiwilligen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofes (Permanent Court of Arbitration, PCA) gewählt werden (Art. 13.5 Abs. 4). Die Regeln des PCA gelten auch für das Schiedsverfahren (Art. 13.6). Spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung teilt das Schiedsgericht seinen vorläufigen Entscheid mit, zu dem die Streitparteien innerhalb von 15 Tagen Stellung nehmen können. Das Schiedsgericht trifft innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Entscheids den abschliessenden Entscheid (Art. 13.7 Abs. 1). Der abschliessende Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Streitparteien endgültig und bindend (Art. 13.7 Abs. 3) und kann von einer Streitpartei veröffentlicht werden (Art. 13.7 Abs. 2). Die Streitparteien treffen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Entscheids. Falls die Streitparteien sich nicht auf die zu treffenden Massnahmen verständigen können oder falls eine Streitpartei sich nicht an die vereinbarte Umsetzung
hält, treten die Streitparteien erneut in Konsultationen ein (Art. 13.10 Abs. 1). Falls keine Einigung erzielt wird, kann die beschwerdeführende Partei Vorteile aus dem Abkommen (z.B. Konzessionen), die der Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gewährt werden, vorübergehend aussetzen (Art. 13.10 Abs. 1). In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von Vorteilen gemäss dem Abkommen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die von den laut Schiedsgericht mit dem Abkommen unvereinbaren Massnahmen betroffen sind (Art. 13.10 Abs. 2).

Kapitel 14

Schlussbestimmungen (Art. 14.1­14.6)

Kapitel 14 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 14.5), Änderungen des Abkommens (Art. 14.2), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 14.4) sowie den Beitritt neuer Vertragsparteien (Art. 14.3).

Die Parteien können dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens (exkl. Anhänge und Appendizes) zur Überprüfung und Empfehlung vorlegen (Art. 14.2 Abs. 1). Die Änderungen unterliegen den 956

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jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung (Art. 14.2 Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens betreffen grundlegende Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199771 (RVOG).

Änderungen der Anhänge und Appendizes des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss grundsätzlich selbstständig beschliessen (Art. 14.2 Abs. 4). Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des Abkommens. In der Schweiz gilt Artikel 14.2 Abs. 4 des Abkommens im Gegensatz zu einigen der anderen FHA-Parteien nach langjähriger Praxis nicht als Kompetenzdelegation i.S.v. Artikel 7a Abs. 1 RVOG.

Auch solche Änderungen bedürfen deshalb grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage von Artikel 7a Abs. 2 RVOG obliegt es jedoch dem Bundesrat, solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz zu erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Die Geringfügigkeit der betroffenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 7a Abs. 2 RVOG, kommt vor allem in den unter Artikel 7a Abs. 3 RVOG aufgezählten Fällen zum Ausdruck; zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7a Abs. 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen (z.B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und Handelserleichterungen). Verschiedene Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen (z.B. WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner). Über die Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des FHA beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge aus dem Handel mit den Philippinen. Die Philippinen kommen derzeit in den Genuss der von der Schweiz autonom unter dem APS zugunsten der Entwicklungsländer gewährten Zollvergünstigungen, die grundsätzlich durch die Zollkonzessionen des Freihandelsabkommens abgelöst werden. Die Zollerträge im Zusammenhang mit Einfuhren aus den Philippinen beliefen sich 2015 auf insgesamt 946 578 CHF (davon 186 578 CHF für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse). Da die 71

SR 172.010

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meisten Einfuhren (89 % des Gesamtwerts der Importe) aus den Philippinen bereits unter dem APS zollbefreit sind, entfällt nur ein Teil dieser Zolleinnahmen.

Die finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte auf dem Markt der Philippinen ergeben.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Für den Zeitraum 2015­ 2019 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum hat das vorliegende Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Über den Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2019 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit neu entscheiden.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat für Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden an den in Ziffer 4.1 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile partizipieren.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das Abkommen den gegenseitigen Marktzugang für Waren, Dienstleistungen und Investitionen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt das FHA den Standort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.

Konkret werden durch das FHA im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und den Philippinen beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Marktzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem Markt der Philippinen erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporte in die Philippinen, insbesondere auch gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit diesem Land haben. Gleichzeitig beugt das FHA potenziellen Diskriminierungen gegenüber anderen Freihandelspartnern der Philippinen, insbesondere Japan auf bilateraler Ebene und China, Südkorea, Indien, Australien und Neuseeland im Rahmen der FHA der Philippinen mit diesen Partnern als Mitglied des ASEAN vor.

958

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Ausserdem können potenzielle Diskriminierungen auf dem philippinischen Markt, die sich aus dem zukünftigen FHA zwischen den Philippinen und der EU und aus einem möglichen Beitritt der Philippinen zum TPP ergeben, zumindest teilweise vermieden werden. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für die Philippinen.

4.4

Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

Das FHA mit den Philippinen ist wie alle FHA in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz sowie Philippinen und auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken und den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten, beziehungsweise auf ein solches zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten, beziehungsweise zu verbessern72. Entsprechend sind im FHA Bestimmungen verankert, die eine kohärente Umsetzung der Wirtschaftsvereinbarung mit den sozialen und ökologischen Zielen der nachhaltigen Entwicklung bezwecken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Präambel und das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (s. Ziff. 3.1 und 3.12). Ebenfalls im Sinne der Kohärenz enthält das FHA eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.5), worunter Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen im Kapitel Warenverkehr und Dienstleistungshandel (Art. 2.17 und 2.18, Art. 6.15), die festlegen, dass die Vertragsparteien unter anderem zugunsten von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherheit und dergleichen nötigenfalls auch vom Abkommen abweichende Massnahmen ergreifen dürfen.

72

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 493.

959

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Auswirkungen auf die Gesellschaft Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei73, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit. Die FHA stärken die Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren und begünstigen den Meinungsaustausch, zwei wichtige Voraussetzungen zur Förderung unserer Werte, das heisst insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte.

Die Wohlstandsgewinne durch FHA erhöhen auch die wirtschaftlichen Spielräume für Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz und sozialer Ausgleich. Wie diese Massnahmen durch die nationalen politischen Systeme gesteuert werden, kann aber nicht durch FHA geregelt werden. Die Schweiz kann jedoch unterstützend wirken und dazu beitragen, auch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit sowie im Bereich der Entwicklungshilfe, eine Nutzung dieser ausgeweiteten Spielräume in Richtung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

Auswirkungen auf die Umwelt Handel und Investitionen wie auch andere wirtschaftliche Aktivitäten haben generell Auswirkungen auf die Umwelt. Wie Handel und Investitionen die Umwelt beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren der bilaterale Handel und die Investitionen getätigt werden, zum Beispiel verstärkte Handels- und Investitionstätigkeiten im Bereich von umweltfreundlichen Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung74.

Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen von multilateralen Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das FHA nicht eingeschränkt. Die Bestimmungen des FHA räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen (Kap. 2, 3 und 6 des FHA, s. Ziff. 3.3, 3.4 und 3.6). Entsprechende nationale Produktvorschriften werden vom FHA
nicht in Frage gestellt. Die Schweiz stellt sicher, dass das Abkommen dahingehend ausgelegt wird, dass weder die Umweltgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umweltrecht verletzt werden und es den Regierungen nicht verunmöglicht wird, ihre Umweltstandards zu halten, beziehungsweise zu erhöhen.

73 74

960

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 497.

Zu den verschiedenen Auswirkungsarten s. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 498.

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5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Projekt wurde in der Botschaft vom 27. Januar 201675 zur Legislaturplanung 2015­2019 und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201676 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das FHA mit den Philippinen entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 2004 77 und 201178 definierten Aussenwirtschaftsstrategie. Die mit den Philippinen vereinbarten Bestimmungen zur Nachhaltigkeit entsprechen der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016­2019 des Bundesrates vom 27. Januar 201679 (s. insbesondere Kapitel 4, Handlungsfeld 5).

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)80, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG81).

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Mitgliedstaaten sowie die Philippinen gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Ver75 76 77 78 79 80 81

BBl 2016 1105, hier 1165 BBl 2016 5183, hier 5185 S. Bericht des Bundesrates vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, BBl 2005 1089, Ziff. 1.

S. Bericht des Bundesrates vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, Ziff. 1.

www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Politik und Strategie SR 101 SR 172.010

961

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pflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTOOrgane und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

6.3

Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA mit den Philippinen. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192382 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von den Bestimmungen des FHA über den Warenhandel miterfasst (Art. 1.4 Abs. 2 des FHA).

6.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200283 (ParlG) sind unter rechtssetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Das FHA mit den Philippinen kann gemäss Artikel 14.4 jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

Das Abkommen mit den Philippinen enthält rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote usw.).

Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV handelt (vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG), die ein fakultatives Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198684 dem Bundesrat für Zollkonzessionen ein82 83 84

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SR 0.631.112.514 SR 171.10 SR 632.10

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räumt, umgesetzt werden können. Andererseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieses Abkommens bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich gehen sie nicht über andere im EFTARahmen oder bilateral abgeschlossene FHA hinaus und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Unterschiede in einzelnen Bereichen (z. B. Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung) haben im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge und enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen.

Die geltende Praxis, wonach internationale «Standardabkommen» nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, wurde am 22. Juni 2016 vom Bundesrat überprüft.

Auf der Grundlage eines Berichts des Bundesamtes für Justiz85, den er zur Kenntnis genommen hat, hat der Bundesrat vorgeschlagen, ihm oder der Bundesversammlung die Befugnis zum selbstständigen Abschluss internationaler Abkommen einzuräumen, die keine weitergehenden Verpflichtungen im Vergleich zu Verträgen mit ähnlichem Inhalt schaffen, welche die Schweiz bereits abgeschlossen hat («Standardabkommen»), d.h. ohne diese dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Diese Ermächtigungsnormen sollen bei nächster Gelegenheit erarbeitet werden, spätestens jedoch bis Ende 2018. In der Zwischenzeit kann die heutige Praxis bis zum Inkrafttreten dieser Delegationsnormen weitergeführt werden.

Entsprechend schlägt der Bundesrat bis zur Schaffung einer Ermächtigungsnorm für Freihandelsabkommen vor, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Freihandelsabkommens mit den Philippinen gemäss der aktuellen Praxis nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegt. Folglich handelt es sich beim Beschluss zur Genehmigung des FHA um einen einfachen Bundesbeschluss.

6.5

Sprachfassungen und Veröffentlichung der Anhänge zum FHA

Es gibt keine authentische Fassung des Abkommens und seiner technischen Anhänge in einer Amtssprache der Schweiz. Der Abschluss des Abkommens in Englisch entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz im Bereich der Verhandlungen und des Abschlusses von FHA. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201086 sowie den zugehörigen Erläuterungen87. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von authentischen Fassungen des FHA in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

85 86 87

«Fakultatives Staatsvertragsreferendum: Entwicklung der Praxis des Bundesrats und der Bundesversammlung seit 2003», vom 29. August 2014.

SR 441.11 www.bak.admin.ch > Themen > Sprachen > Sprachengesetz und Sprachenverordnung

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Das Fehlen einer authentischen Fassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert die Übersetzung des Textes des Abkommens mit Ausnahme seiner Anhänge 88 und Appendizes in die drei Amtssprachen. Die Anhänge zum FHA umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich vorwiegend um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200489 sowie nach Artikel 13 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 201590, kann die Veröffentlichung solcher Texte auf den Titel sowie die Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Übersetzungen der Anhänge des FHA, die die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert91.

6.6

Inkrafttreten

Gemäss Artikel 14.5 Absatz 2 des FHA tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Für die EFTA-Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar in Kraft (Art. 14.5 Abs. 3).

88

89 90 91

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Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Free Trade > Free Trade Agreements > Philippines.

SR 170.512 SR 170.512.1 www.ezv.admin.ch > Themen > Freihandelsabkommen, Ursprung