10.2.2

Botschaft zur Genehmigung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran vom 11. Januar 2017

1

Grundzüge des Abkommens

1.1

Ausgangslage

Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit der Islamischen Republik Iran haben in den Jahren internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm deutlich an Schwung verloren. Nach Abschluss der Nuklearverhandlungen im Juli 2015 und der Umsetzung des Nuklearabkommens wurde Mitte Januar 2016 ein Grossteil der internationalen Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegenüber dem Iran aufgehoben oder ausgesetzt. Auch die Schweiz hat ihre Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Iran einer Totalrevision unterzogen. Die revidierte Verordnung vom 11. November 20151 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran ist am 17. Januar 2016 in Kraft getreten. Anlässlich des Besuchs von Bundespräsident Johann N. Schneider-Ammann in Teheran wurde am 27. Februar 2016 gemeinsam mit dem iranischen Präsidenten Hassan Rohani eine Road Map für die Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran verabschiedet, in welcher unter anderem die notwendigen Schritte zur Ratifizierung des am 24. Mai 2005 unterzeichneten Handelsabkommens vereinbart wurden. Der Abschluss des Ratifikationsverfahrens auf iranischer Seite wurde der Schweiz im Nachgang zur genannten Road Map am 8. März 2016 notifiziert.

Ziel des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Iran ist die Festigung und Förderung der bilateralen Handelsbeziehungen. Zwischen beiden Ländern besteht bis heute kein Aussenhandelsabkommen, das den bilateralen Warenhandel auf der Basis des WTO-Regelwerks und seiner Grundprinzipien reguliert. Der zurzeit geltende rechtliche Rahmen besteht lediglich aus dem Vorläufigen Abkommen vom 28. August 19282 zwischen der Schweiz und Persien betreffend Niederlassung und Handel sowie dem Protokoll vom 21. Februar 19473 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

1 2 3

SR 946.231.143.6 SR 0.946.294.361 In der AS nicht veröffentlicht.

2016-1808

1021

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dem Persischen Kaiserreich. Der Iran ist bis heute nicht Mitglied der WTO, nachdem der 1996 angestossene Beitrittsprozess aus politischen Gründen blockiert wurde (vgl. Ziff. 2.1.1).

Ein Handelsabkommen mit dem Iran entspricht dem Ziel des Bundesrates, das Netz handelsrelevanter Abkommen ausserhalb der EU zu erweitern. Der Abschluss von bilateralen Handelsabkommen stellt neben der Mitgliedschaft bei der WTO und den bilateralen Verträgen mit der EU den dritten Pfeiler der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz dar. Für unser exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten und ohne Zugehörigkeit zu einer Staatengemeinschaft wie der EU sind die Marktöffnung und die Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wichtige Anliegen. Das vorliegende Handelsabkommen wird den gegenseitigen Handel fördern, den Schutz des geistigen Eigentums verstärken, allgemein die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch verbessern sowie zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder beitragen. Zudem wird das Potenzial einer Diskriminierung von Schweizer Wirtschaftsakteuren vermindert.

Ferner wird mit dem Handelsabkommen ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Weiterentwicklung des Handelsabkommens und des bilateralen Wirtschaftsverkehrs sowie zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen. Hingegen schafft es keinen präferenziellen Marktzugang und ist somit kein Freihandelsabkommen.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Die Schweiz und der Iran pflegten vor den internationalen Sanktionen gute Beziehungen im Wirtschaftsbereich. Zur Vertiefung des bilateralen Austauschs schlug der Iran der Schweiz Ende der 90er-Jahre die Schaffung einer Gemischten Wirtschaftskommission vor. Dieses Anliegen führte im Herbst 2000 zu exploratorischen Gesprächen, die im Oktober 2001 in die Aufnahme von Verhandlungen über ein Handelsabkommen mündeten. Das vorliegende Abkommen konnte am 10. Dezember 2003 in Teheran paraphiert werden. Am 24. Mai 2005 wurde das Abkommen beim Besuch des damaligen iranischen Handelsministers Shariatmadari in Bern unterzeichnet. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Anspannung der politischen Lage zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft wurde die Einleitung des Ratifikationsprozesses auf Schweizer Seite bis auf Weiteres sistiert. Der Iran hat Ende August 2007 seine innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen, einschliesslich der Zustimmung des Präsidenten. Der Abschluss des Ratifikationsverfahrens wurde der Schweiz am 8. März 2016 notifiziert.

1.3

Verhandlungsergebnis

Das vorliegende Abkommen entspricht inhaltlich den Handelsabkommen der früheren Generation, die die Schweiz mit Nicht-WTO-Mitgliedern abgeschlossen hat. Es stellt ein ausbaufähiges Rahmenabkommen dar, wie es die Schweiz in ähnlicher Form nach dem Zerfall der Sowjetunion mit der Russischen Föderation und fast 1022

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allen GUS-Staaten sowie nach dem Auseinanderbrechen von Jugoslawien mit mehreren Nachfolgestaaten abgeschlossen hatte.

Der Inhalt dieses nichtpräferenziellen Abkommens basiert nicht nur auf den grundlegenden WTO-Prinzipien, sondern weist auch für die Schweizer Wirtschaft wichtige Bestimmungen über einen verbesserten Schutz des geistigen Eigentums auf. Es werden die Bereiche für eine wirtschaftliche Zusammenarbeit genannt und die Verfahren für die Umsetzung des Abkommens festgelegt. Das als Rahmenvereinbarung konzipierte Abkommen schliesst des Weiteren eine Entwicklungsklausel ein, welche erlaubt, die Abkommensinhalte neuen Entwicklungen anzupassen.

Nach Inkrafttreten bleibt das Abkommen vorerst für die Dauer von fünf Jahren gültig. Es verlängert sich, sofern es nicht schriftlich gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das Handelsabkommen mit dem Iran besteht aus dem Hauptteil des Abkommens und einem Anhang, der ebenfalls integraler Bestandteil des Abkommens ist. Der Hauptteil umfasst eine Präambel und folgende Artikel: 1. Zielsetzung, 2. Geltungsbereich des Abkommens, 3. Meistbegünstigung, 4. Nichtdiskriminierung, 5. Inländerbehandlung, 6. Zahlungen, 7. Andere Geschäftsbedingungen, 8. Transparenz, 9. Marktverzerrungen, 10. Geistiges Eigentum, 11. Ausnahmen, 12. Wirtschaftliche Zusammenarbeit, 13. Konsularische Dienstleistungen, 14. Gemischte Kommission, 15. Zugang zu den Gerichten, 16. Streitbeilegungskommission, 17. Räumlicher Anwendungsbereich und 18. Geltungsdauer.

1.5

Würdigung

Das Handelsabkommen mit dem Iran schafft einen völkerrechtlichen Rahmen für die Ausweitung des bilateralen Wirtschaftsverkehrs mit einem Nicht-WTOMitglied. Mit den Prinzipien der Meistbegünstigung, der Nichtdiskriminierung und der Inländerbehandlung stützt es sich auf einige grundlegende WTO-Prinzipien. Das Abkommen fördert den wirtschaftlichen Austausch und erhöht die Rechtssicherheit für Schweizer Unternehmen auf dem iranischen Markt sowie für den bilateralen Warenhandel. Es verbessert den Schutz des geistigen Eigentums und trägt zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder bei. Das Abkommen vermindert zudem das Diskriminierungspotenzial gegenüber Schweizer Wirtschaftsakteuren. Ferner wird mit der Gemischten Kommission in der Funktion einer Gemischten Wirtschaftskommission ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Weiterentwicklung des Handelsabkommens und des bilateralen Wirtschaftsverkehrs sowie zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen. In der Präambel bestätigen die Vertragsparteien explizit die Einhaltung demokratischer Prinzipien und grundlegender Menschenrechte gemäss der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie ihr Trachten nach qualitativer Entwicklung.

1023

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1.6

Sprachfassungen des Vertrags

Das vorliegende Abkommen wurde in französischer, persischer und englischer Sprache unterzeichnet. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

2

Wirtschaftslage des Iran sowie Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit dem Iran

2.1

Wirtschaftslage sowie Aussenwirtschaftspolitik des Iran

Die iranische Wirtschaft ist staatlich dominiert, mit einem bedeutenden Anteil der Industrie sowie des Banken-, Transport-, Kommunikations- und Energiesektors in staatlicher Hand. Bestrebungen, dies zu ändern, waren bisher wenig erfolgreich.

Daneben spielen auch die staatsnahen religiösen Stiftungen und die kommerziellen Einheiten der Revolutionären Garde eine grosse wirtschaftliche Rolle. Innerhalb der iranischen Wirtschaft nimmt die Gas- und Ölindustrie eine dominierende Stellung ein: sie trägt je nach Ölpreis und Exportvolumen zwischen 30­80 % zu den Staatseinnahmen bei und macht 80­85 % der Exporterlöse aus.

Die zahlreichen verschiedenen internationalen Sanktionen, die von der UNO aufgrund des Nuklearstreits gegenüber dem Iran erlassen und unilateral durch die USA, die EU und weitere Staaten einschliesslich der Schweiz erweitert wurden, hatten gewichtige Auswirkungen auf die iranische Wirtschaft. Nach der Implementierung des Nuklearabkommens am 16. Januar 2016 und der damit verbundenen Aufhebung oder Aussetzung eines Grossteils der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran sollten die iranische Wirtschaft und die iranischen Banken wieder Anschluss an die internationalen Märkte erhalten. Die Erwartungen eines raschen wirtschaftlichen Aufschwunges haben sich kurzfristig allerdings noch nicht erfüllt. Die Intensivierung der Handelsbeziehungen wird u. a. auch stark davon abhängen, wie schnell sich die Zahlungskanäle für die Handelsfinanzierung wieder etablieren. Der IWF weist in seinem Bericht vom Dezember 2015 allerdings darauf hin, dass gleichzeitig umfassende strukturelle Wirtschaftsreformen vonnöten sind.

Im Fokus der iranischen Wirtschaftspolitik stehen nach der Lockerung der Sanktionen weiterhin die Reduktion der hohen Inflationsrate und die Stärkung des Privatsektors. In beiden Bereichen kann die gegenwärtige Regierung des Iran ansehnliche Fortschritte vorweisen. Präsident Hassan Rohani erklärte in einer Rede Anfang 2015, dass direktere Beziehungen zur Aussenwelt, insbesondere über ausländische Investitionen, zu einer Stärkung der iranischen Wirtschaft führen.

Das iranische Wirtschaftswachstum wird zudem stark von den Entwicklungen im Gas- und Öl- sowie im Finanzsektor abhängen. Nachdem die iranische Wirtschaft im Fiskaljahr 2012/13 noch einen Rückgang um 2 % verzeichnen musste,
konnte sie im Fiskaljahr 2013/14 um 1,5 % wachsen. Dieses Wachstum ist v. a. auf die punktuelle Suspendierung gewisser Sanktionen gegenüber dem Iran unter dem Interimsabkommen zurückzuführen. Auch die Auslandsposition des Iran hängt stark vom 1024

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Ölpreis ab, der hoch genug sein muss, um die sanktionsbedingten Exportrückgänge auszugleichen. Die erfolgte Aufhebung oder Aussetzung eines Grossteils der Sanktionen dürfte sich nicht unmittelbar auf die Leistungsbilanz auswirken, da neben dem zu erwartenden Anstieg der Ölexporte auch das iranische Importvolumen ansteigen dürfte.

2.1.1

WTO-Beitritt der Islamischen Republik Iran

Seit Einreichung des iranischen Beitrittsgesuchs im Jahr 1996 ist der Beitrittsprozess aus politischen Gründen blockiert. Zwar wurde am 26. Mai 2005 die Einsetzung einer formellen Arbeitsgruppe zum WTO-Beitritt des Iran beschlossen, doch hat diese noch nie getagt und die Ernennung eines Vorsitzenden ist noch immer hängig.

Bisher hat die Annäherung im Rahmen des Nuklearabkommens noch keine Deblockierung des WTO-Beitrittsprozesses bewirkt.

Die Schweiz sieht in der Wiederaufnahme dieses Beitrittsprozesses eine Gelegenheit, die Wiedereingliederung des Landes in das globale Handelssystem zu fördern.

Dies entspricht auch dem Ziel des Nuklearabkommens (vgl. Ziff. 1.2). Der Beitrittsprozess wird wichtige Anpassungen und Reformen in den rechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere im Aussenhandelsregime des Iran hervorbringen. Die Schweiz hat ihre Unterstützung für den WTO-Beitritt des Iran wiederholt bekräftigt.

2.2

Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Iran

2.2.1

Wirtschaftsrelevante Folgeschritte der Road Map

Die Ende Februar 2016 zwischen der Schweiz und dem Iran verabschiedete Road Map zur Vertiefung der bilateralen Beziehungen setzt den Rahmen für die künftige Zusammenarbeit zwischen den zwei Staaten und umfasst zahlreiche Themenbereiche. Die vom Bundesrat genehmigte Road Map beabsichtigt unter anderem das Ergreifen der notwendigen Schritte zur Ratifizierung des am 24. Mai 2005 unterzeichneten Handelsabkommens. Gleichzeitig ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Zusammenarbeit mit den iranischen Behörden in gewissen Bereichen der Road Map wie im Rückkehrbereich noch keine konkreten Ergebnisse gebracht hat. Die künftige Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsbereich ist für den Bundesrat wichtig. Entsprechend ist es ihm ein Anliegen, den bereits bestehenden Dialog in Migrationsangelegenheiten weiterzuführen, einschliesslich Visaerleichterungen und Rückführungen. Zudem soll die Zusammenarbeit im Rückkehrbereich auch in den etablierten aussenwirtschaftlichen Kontakten mit den iranischen Behörden thematisiert werden. Vor diesem Hintergrund entspricht die zügige Ratifizierung des Handelsabkommens den Interessen der Schweiz, auch wenn zurzeit keine Lösung im Rückkehrbereich vorliegt. In Ergänzung zu den regelmässig stattfindenden politischen Konsultationen wurden mit der Road Map verschiedene neue bilaterale Dialoge geschaffen. Neben dem bereits bestehenden Dialog zu Migrationsfragen konnte der Menschenrechtsdialog neu lanciert werden. Hinzu kommt ein neuer Dialog zu 1025

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Justizfragen. Im Wirtschafts- und im Finanzbereich konnten ebenfalls zwei neue Dialoge etabliert werden.

Im Nachgang zur Verabschiedung der Road Map fand im Frühling 2016 die erste Runde des Finanz- wie auch des Wirtschaftsdialogs statt.

Letzterer soll die Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zwischen den beiden Ländern verbessern, um damit die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen weiter zu vertiefen. Die Ratifizierung des vorliegenden Handelsabkommens wird dabei die Voraussetzungen für einen institutionalisierten Austausch in Form einer Gemischten Wirtschaftskommission schaffen (vgl. Art. 14), damit der derzeitige Wirtschaftsdialog in dieses neue Gefäss überführt werden kann.

2.2.2

Handel zwischen der Schweiz und dem Iran

Die Schweiz pflegte vor den internationalen Sanktionen gute Beziehungen im Wirtschaftsbereich mit dem Iran. Das Handelsvolumen nahm jedoch mit der Verschärfung der Sanktionen markant ab und ist erst nach einer ersten Lockerung der internationalen Sanktionen wieder angestiegen. So stieg das Gesamthandelsvolumen (Total 2) im Jahr 2015 (924,7 Mio. Fr.) gegenüber 2013 (363,5 Mio. Fr.) um das Zweieinhalbfache, wobei die Zunahme vor allem auf die unter dem Interimsabkommen wieder erlaubten Goldgeschäfte zurückzuführen war. Betrachtet man den bilateralen Handel ohne Edelmetalle (Total 1), so setzt sich der positive Trend während der ersten drei Quartale 2016 für die anderen Handelsgüter fort. Der Iran war 2015 damit der fünftwichtigste Handelspartner der Schweiz im Mittleren Osten, nach den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Israel und Katar.

Zu den wichtigsten Schweizer Exportgütern gehörten 2015 Edelsteine, Edelmetalle und Bijouterie (50,8 %), pharmazeutische Erzeugnisse (23,9 %), Maschinen (7,8 %), Uhrmacherwaren (5,0 %) sowie optische und medizinische Instrumente (4,2 %). Die Schweiz importierte 2015 aus dem Iran hauptsächlich Textilien und Bekleidung (52 %, davon zum grössten Teil Teppiche), landwirtschaftliche Produkte (34 %), Uhrmacherwaren (3,3 %), Maschinen (3,1 %) sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten (2,9 %).

Der Iran ist ein interessanter Markt mit einer Bevölkerung von fast 80 Millionen, einem enormen Reichtum an Bodenschätzen und einem grossen Nachholbedarf in verschiedenen Bereichen, einschliesslich der Infrastruktur.

3

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Präambel Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Handelsabkommens fest. Die Vertragsparteien betonen und bekräftigen ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Prinzipien der Demokratie und der Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen Entwicklung. Zudem verweisen

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die Vertragsparteien auf die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO.

Art. 1

Zielsetzung

Ziel des Handelsabkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen und Regeln für den Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die wirtschaftlichen Beziehungen im Allgemeinen zu vertiefen.

Art. 2

Geltungsbereich des Abkommens

Das Abkommen findet auf den Handel und den Abschluss von Verträgen zwischen natürlichen und juristischen Personen der Parteien Anwendung.

Art. 3

Meistbegünstigung

Artikel 3 verankert das Meistbegünstigungsprinzip bezüglich Zölle, Abgaben gleicher Wirkung sowie jeglicher Steuern auf Ein- und Ausfuhren der Vertragsparteien.

Art. 4

Nichtdiskriminierung

Die Bestimmung untersagt Einfuhr- und Ausfuhrverbote und mengenmässige Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren der Parteien, ausser wenn solche Beschränkungen auch gleichermassen für gleichwertige Güter aus Drittländern gelten.

Art. 5

Inländerbehandlung

Die Parteien sind verpflichtet, Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei wie gleichartige inländische Güter zu behandeln.

Art. 6

Zahlungen

Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen müssen in frei konvertierbarer Währung und gemäss den internationalen Vorschriften und Praktiken im Bankwesen erfolgen, sofern keine anderen Abmachungen zwischen den Zentralbanken getroffen werden.

Art. 7

Andere Geschäftsbedingungen

Der Warenhandel hat zu Marktpreisen und auf der Grundlage international üblicher Geschäftsgepflogenheiten zu erfolgen. Die Vertragsparteien bemühen sich dabei insbesondere um faire Wettbewerbsbedingungen bei öffentlichen Beschaffungen.

Staatliche Unternehmen müssen geschäftliche Tätigkeiten auf der Basis von wirtschaftlichen Überlegungen vornehmen. Die Parteien sollen Tausch- oder Gegengeschäfte weder verlangen noch fördern.

1027

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Art. 8

Transparenz

Die Parteien verpflichten sich, Gesetze, Gerichtsurteile und Verwaltungserlasse öffentlich zugänglich zu machen, soweit sie die Geschäftstätigkeiten betreffen.

Zudem müssen sich die Parteien gegenseitig über Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklaturen sowie Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung informieren, welche die Umsetzung des Abkommens betreffen.

Art. 9

Marktverzerrungen

Wenn einem direkt konkurrierenden inländischen Wirtschaftszweig einer Partei durch die Importe der anderen Partei ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, verpflichten sich die Parteien zu Konsultationen und zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen. Misslingt dies innerhalb von 30 Tagen, so hat die vom Schaden betroffene Partei nach Konsultationen im Rahmen der Gemischten Kommission das Recht, Schutzmassnahmen zu ergreifen.

Art. 10

Geistiges Eigentum

Die Aufnahme von Bestimmungen über den Schutz und die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte ist wichtig, weil der Iran noch nicht WTO-Mitglied ist und daher auch nicht an den internationalen Schutz gemäss Mindeststandards des TRIPSAbkommens4 vom 15. April 1994 gebunden ist.5 Gemäss Artikel 10 haben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus internationalen Konventionen, denen sie beigetreten sind, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums an Waren und Dienstleistungen sicherzustellen. Für die Zwecke des Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» die Urheberrechte (inkl.

Schutz für Computerprogramme und Datensammlungen) und verwandte Schutzrechte (Rechte ausübender Künstlerinnen und Künstler, der Hersteller von Ton-/ Tonbildträgern und der Sendeunternehmen), Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben für Waren und Dienstleistungen, Patente in allen Technologiebereichen (also auch der Biotechnologie), Pflanzensorten, Designs, LayoutDesigns (Topografien) integrierte Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen.

Die Vertragsparteien treffen Massnahmen, um diese Rechte durchzusetzen und sie gegen Verletzung wie Fälschung und Nachahmung zu schützen. Für die Erteilung von Zwangslizenzen bei Patenten werden klare Rahmenbedingungen festgelegt, darunter die angemessene Entschädigung des Patentinhabers. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur effizienten und effektiven Durchsetzung der Schutzrechte sowohl auf dem zivil- wie auf dem strafrechtlichen Weg. Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen sollen zur Verfügung stehen, um drohenden Schaden vom Rechteinhaber abzuwenden. Im Falle von Schaden hat der Rechteinhaber Anrecht auf Ersatz. Entscheide in Verwaltungsverfahren sollen von einem Gericht 4

5

WTO/TRIPS: Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (WTO-Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum), SR 0.632.20 Anhang 1C.

Siehe in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 1.3. oben zur Tragweite des Handelsabkommens.

1028

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überprüft werden können. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, ihre nationale Gesetzgebung an massgebliche internationale Schutzabkommen anzupassen (Art. 10 Abs. 4 und 5), darunter das WTO/TRIPS- Abkommen. Zudem soll der Iran wichtigen Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) beitreten: der Berner Übereinkunft6 und dem Rom-Abkommen7 im Bereich des Urheberrechtsschutzes sowie dem Haager Abkommen8 und dem Madrider Abkommen 9 der WIPO zur internationalen Registrierung von Designs resp. Marken. Dem Madrider Abkommen und dem Protokoll vom 27. Juni 198910 zum Madrider Abkommen ist der Iran 2013 beigetreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums zur Einhaltung der Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungspflicht. Die Gemischte Kommission, die für die Durchführung des Abkommens zuständig ist, kann die Bestimmungen dieses Abkommens über den Schutz der geistigen Eigentumsrechte im Hinblick auf ihren weiteren Ausbau überprüfen.

Art. 11

Ausnahmen

Absatz 1 enthält mit Verweis auf Artikel XX GATT11 die in Handelsverträgen üblichen Ausnahmeregelungen. Absatz 2 hält fest, dass das Abkommen Massnahmen der Parteien nicht entgegensteht, welche aufgrund von Artikel XXI GATT zum Schutz der Sicherheitsinteressen gerechtfertigt sind.

Art. 12

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit soll in Bereichen von gegenseitigen Interessen gefördert werden.

Art. 13

Konsularische Dienstleistungen

Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, eine Vereinfachung der konsularischen Verfahren zu erwägen, um die gemeinsamen Handelsbeziehungen zu fördern.

Art. 14

Gemischte Kommission

Unter der Bezeichnung Gemischte Kommission (Joint Commission) wird eine Gemischte Wirtschaftskommission etabliert, welche sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammensetzt und periodisch oder auf Wunsch einer der Parteien zusammentritt. Ihre Befugnisse umfassen u. a. die Überwachung der guten 6 7 8 9 10 11

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971, SR 0.231.15.

Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, SR 0.231.171.

Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, SR 0.232.121.4.

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, SR 0.232.112.3.

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, SR 0.232.112.4.

SR 0.632.20

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Durchführung des Abkommens und seine Überprüfung wie auch eine mögliche Ausweitung der Beziehungen auf weitere Bereiche wie z. B. Dienstleistungen (Entwicklungsklausel). Die Parteien haben zudem die Möglichkeit, Vertreter und Vertreterinnen des Privatsektors zu den Sitzungen einzuladen.

Art. 15

Zugang zu den Gerichten

Beim Zugang zu den Gerichten gewähren sich die Parteien Inländerbehandlung.

Art. 16

Streitbeilegungskommission

Jede Partei kann bei Streitigkeiten über die Anwendung des Abkommens eine Streitbeilegungskommission einberufen. Die Kommission setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Parteien und ein oder drei Angehörigen anderer Staaten zusammen, welche von den Parteien gemeinsam bestimmt werden. Die Kommission prüft die Tatsachen und unterbreitet den Parteien Lösungsvorschläge im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens. Sie fällt jedoch keine eigenen Urteile. Es bleibt allerdings den Parteien überlassen, die Lösungsvorschläge umzusetzen.

Art. 17

Räumlicher Anwendungsbereich

Das Abkommen hat auch Gültigkeit auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, solange die Zollunion mit der Schweiz besteht.

Art. 18

Geltungsdauer

Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander die Beendigung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren notifiziert haben. Das Abkommen ist nach einer anfänglichen Dauer von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar.

Anhang zum Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran Im Anhang wird festgehalten, dass das Handelsabkommen und insbesondere Artikel 10 Absatz 4 keine Verpflichtungen für den Iran aus dem WTO/TRIPSAbkommen bewirken, bevor der Iran der WTO beitritt.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Der Abschluss des vorliegenden nichtpräferenziellen Handelsabkommens hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

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4.1.2

Personelle Auswirkungen

Der Abschluss des vorliegenden Abkommens hat für den Bund keine personellen Auswirkungen.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Abschluss des vorliegenden Abkommens hat für Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine spezifischen finanziellen oder personellen Auswirkungen. An den in Ziffer 4.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen werden grundsätzlich alle Landesteile partizipieren.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Handelsabkommen verbessert die Rahmenbedingungen für die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und stellt diese auf eine völkerrechtliche Grundlage, die den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein die Rechtssicherheit für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht. Da die iranische Volkswirtschaft ein bedeutendes Potenzial hat, sind die Wirtschaftsbeziehungen mit dem Iran für die weltweite Diversifikation der Schweizer Exportdestinationen sowie für die Beschaffung von Importen von grosser Bedeutung. Es liegt auch im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz, ihr Netz von Handelsabkommen mit Nicht-WTOMitgliedern auszubauen, um die Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Wirtschaftsverkehr zu sichern. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Abkommen einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz leisten wird.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Generell tragen Handelsabkommen zur Förderung des wirtschaftlichen Austauschs und der freien Wirtschaftstätigkeit insbesondere auch des Privatsektors bei. Dies kann die Beziehungen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren stärken und den Meinungsaustausch begünstigen, zwei wichtige Voraussetzungen zur Förderung unserer Werte, das heisst insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte.

Handel und Investitionen wie auch andere wirtschaftliche Aktivitäten können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Wie Handel und Investitionen die Umwelt beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren der bilaterale Handel und die Investitionen getätigt werden. Dies können zum Beispiel verstärkte Handels- und Investitionstätigkeiten

1031

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im Bereich von umweltfreundlichen Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung sein.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201612 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201613 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Sie steht aber in Einklang mit dem Inhalt der Leitlinie 1 und insbesondere mit dem Ziel 4 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten») der Legislaturplanung 2015-2019.

5.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Das vorliegende Abkommen entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200414 und 201515 definierten Aussenwirtschaftsstrategie.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung16 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717). Im Bundesrecht gibt es keine Bestimmung, die dem Bundesrat erlauben würde, dieses Abkommen selbständig abzuschliessen.

12 13 14 15 16 17

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183 Bericht vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, Ziff. 1; BBl 2005 1089, hier 1101 ff.

Bericht vom 13. Januar 2016 zur Aussenwirtschaftspolitik 2015, Ziff. 1; BBl 2016 817, hier 921, 928, 935 SR 101 SR 172.010

1032

BBl 2017

6.2

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten bzw. deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Das vorliegende Abkommen kann gemäss Artikel 18 gekündigt werden. Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

Wie bei den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfordert die Umsetzung dieses Abkommens keinen Erlass von Bundesgesetzen.

Zur Frage, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, ist Folgendes festzuhalten: Das Abkommen mit Iran orientiert sich an vergleichbaren Handelsabkommen, welche die Schweiz mit anderen Staaten (zuletzt mit Armenien und Tadschikistan) abgeschlossen hat; es stellt indessen kein Freihandelsabkommen mit präferenziellen Marktzugangsverpflichtungen dar. Es schafft in erster Linie einen institutionellen Rahmen für die zukünftige Zusammenarbeit. Ausserdem bekräftigt es wie die bisherigen Handelsabkommen der Schweiz die praktisch universell anerkannten allgemeinen Grundsätze der WTO. Bisher nahmen der Bundesrat und die Bundesversammlung Abkommen, die vergleichbare Rechte und Pflichten begründen, wie sie in früher abgeschlossenen Abkommen enthalten sind (sogenannte «Standardabkommen»), vom fakultativen Staatsvertragsreferendum aus.

Am 22. Juni 2016 beschloss der Bundesrat, die bisherige Praxis zu den Standardabkommen nicht mehr fortzuführen. Für Standardabkommen soll entweder eine Delegationsklausel geschaffen werden, die den Bundesrat oder die Bundesversammlung zum Abschluss ermächtigt, oder sie sollen dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Diese Delegationsnormen sollen bei der nächstmöglichen Gelegenheit erarbeitet
werden, spätestens aber bis Ende 2018. Unterdessen schlägt der Bundesrat vor, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Handelsabkommens mit dem Iran nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt wird. Dementsprechend nimmt dieser Beschluss die Form eines einfachen Bundesbeschlusses an. Da das Abkommen nicht dem fakultativen Referendum untersteht und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, hat kein Vernehmlassungsverfahren stattgefunden (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200519).

18 19

SR 171.10 SR 172.061

1033

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6.3

Vereinbarkeit des Abkommens mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Obwohl am 17. Januar 2016 ein Grossteil der Sanktionen der Schweiz gegenüber der Islamischen Republik Iran aufgehoben wurde, verbleiben gemäss der Verordnung vom 11. November 201520 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran bestimmte Sanktionsmassnahmen. Die schweizerischen Sanktionsmassnahmen basieren auf der UNO-Resolution 2231 und orientieren sich an den verbleibenden EU-Sanktionen. Die Güter-, Finanz- und Dienstleistungssanktionen zielen insbesondere auf den Rüstungs- und den Non-Proliferationsbereich ab und enthalten Massnahmen, welche aufgrund der Menschenrechtslage im Iran ergriffen wurden.

Obwohl Artikel 4 des vorliegenden Abkommens die Nichtdiskriminierung im Warenverkehr vorsieht, sind basierend auf Artikel 11 des Abkommens Ausnahmen gemäss Artikel XXI GATT (u. a. zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Wahrung wesentlicher sicherheitspolitischer Interessen) vorgesehen. Dementsprechend stehen die fortgeltenden Sanktionsmassnahmen der Ratifizierung des Abkommens grundsätzlich nicht im Weg.

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SR 946.231.143.6

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