Kernkraftwerk Gösgen: Gesuch betreffend Entnahme und Rückgabe von Kühlwasser, Geschwemmselrückführung sowie Betrieb einer Grundwasserfassung Öffentliche Auflage des Gesuchs der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG vom 5. Juli 2017 betreffend Entnahme und Rückgabe von Kühlwasser, Geschwemmselrückführung sowie Betrieb einer Grundwasserfassung für den Betrieb des Kernkraftwerks Gösgen.

Gemeinden: Däniken/Niedergösgen Gesuchstellerin: Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Postfach, 4658 Däniken Gegenstand: Die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG betreibt auf den Gemeindegebieten von Däniken und Niedergösgen das Kernkraftwerk Gösgen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kernkraftwerks verfügt sie unter anderem über zwei Konzessionen und eine Bewilligung, die vom Kanton Solothurn erteilt wurden und bis am 28. September 2018 befristet sind. Diese berechtigen die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG zur Entnahme von Kühlwasser aus der Aare bzw. aus dem Oberwasserkanal und deren teilweisen Rückgabe in die Aare bzw. in den Oberwasserkanal, zur Geschwemmselrückführung sowie zum Betrieb einer Grundwasserfassung in Notfällen.

Aufgrund der befristeten Gültigkeit dieser kantonalen Konzessionen bzw. Bewilligung bis zum 28. September 2018 beantragt die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG mit dem eingereichten Gesuch die Erteilung der Rechte zur Entnahme und Rückgabe von Kühlwasser, zur Geschwemmselrückführung sowie zum Betrieb einer Grundwasserfassung im bisherigen Umfang bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerks.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i.V.m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 16. August bis zum 14. September 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2017-2003

Gemeindehaus, 1. Stock, Kürzestrasse 13, 4658 Däniken 5493

BBl 2017

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 16. August bis 14. September 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

­

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

­

Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

15. August 2017

5494

Bundesamt für Energie (BFE)