17.020 Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Februar 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-0033

2053

Übersicht Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beinhaltet das 1994 abgeschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Dem GPA sind bislang 47 WTO-Mitglieder beigetreten, darunter die 28 EU-Mitgliedstaaten. 2012 wurde in Genf eine Totalrevision des GPA angenommen. Dem Parlament wird beantragt, das Protokoll zu dieser Revision zu genehmigen. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation des Protokolls zuwarten, bis das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) vom eidgenössischen Parlament und die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB) vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) verabschiedet worden sind.

Ausgangslage Der Bundesrat beantragt dem Parlament, das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 1994) zu genehmigen, das die Mitglieder des GPA 1994 am 30. März 2012 angenommen haben, und den Bundesrat zu ermächtigen, das Protokoll zu ratifizieren. Das Protokoll beinhaltet den revidierten Text des GPA 1994 und die revidierten Anhänge I-IV (GPA 2012). Der Bundesrat beantragt dem Parlament ausserdem, die Beschlüsse des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Notifizierungen und den künftigen Arbeitsprogrammen zur Kenntnis zu nehmen. Das GPA 2012 wirkt sich auf die Beschaffungsgesetzgebungen des Bundes und der Kantone aus. Gemäss Artikel 55 Absatz 3 der Bundesverfassung1 kommt bei aussenpolitischen Entscheidungen, welche die Zuständigkeiten der Kantone betreffen, deren Stellungnahmen besonderes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Kantone bei der Erarbeitung der schweizerischen Position in den Verhandlungen zusammengearbeitet und sich regelmässig konsultiert und informiert. Die Kantone unterstützen die Vorlage. Der Bundesrat wartet mit der Ratifikation zu, bis das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) vom eidgenössischen Parlament und die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB) vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) verabschiedet worden sind. Alle Vertragsparteien des GPA 1994 ausser der Schweiz haben ihre Ratifikationsurkunde des GPA 2012 hinterlegt.

Erst nach
dem Inkrafttreten des GPA 2012 für die Schweiz können die Schweizer Anbieter ihr Recht auf Zugang zu den aufgrund der Revision geöffneten zusätzlichen Beschaffungen geltend machen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des GPA 2012 ist die Schweiz bis heute durch das GPA 1994 gebunden.

Das GPA 2012 ist die Rechtsgrundlage im Bereich des internationalen Beschaffungsrechts. Auch das bilaterale Abkommen Schweiz-EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens basiert auf den Regeln des GPA. Letzteres bildet auch den Referenzrahmen für die Verhandlungen über die Kapitel zum öffent1

SR 101

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lichen Beschaffungswesen der bilateralen und regionalen Freihandelsabkommen.

Die von der Schweiz seit 2006 im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Abkommen mit Peru, Kolumbien, dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (GCC), der Ukraine und gewissen Staaten Zentralamerikas basieren bereits auf den Regeln des GPA 2012. Artikel XXII GPA 2012 verlangt von jeder Vertragspartei, dass sie sicherstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt, an dem das GPA 2012 für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verfahren mit den Verpflichtungen des GPA 2012 konform sind. In der Schweiz erfolgt die Umsetzung des GPA 2012 im Rahmen einer Totalrevision der Gesetzgebung des Bundes und der interkantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Der Bundesrat und die Kantone haben die Gelegenheit der Revision des GPA genutzt, um nebst der Anpassung der schweizerischen Beschaffungsgesetzgebungen an die Verpflichtungen des GPA 2012 eine Harmonisierung zwischen der Gesetzgebung des Bundes und der interkantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vorzunehmen. Diese Angleichung umfasst auch jene Beschaffungen, die nicht dem internationalen Beschaffungsrecht unterstellt sind. Das Parlament wird daher parallel mit der vorliegenden Botschaft und mit der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) befasst.

Das GPA 2012 sieht einen modernisierten, flexibilisierten, vereinfachten und klärenden Rechtsrahmen auf internationaler Ebene für die Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungswesen vor. Die Lesbarkeit und die Struktur des GPA 1994 wurden verbessert. Wie das GPA 1994 verlangt das GPA 2012 die Einhaltung der Nichtdiskriminierung, der Inländerbehandlung und der Transparenz. Es soll ein effizientes Funktionieren des Wettbewerbs gewährleisten. Dazu fördert es den vermehrten Einsatz elektronischer Mittel für die öffentlichen Ausschreibungen. Das GPA 2012 geht von der Feststellung aus, dass der Wettbewerb nicht funktionieren kann, wenn Interessenkonflikte und Korruption nicht ausgemerzt oder bekämpft werden. Deshalb nimmt das GPA 2012 neu Bezug auf die internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption, die auch die Schweiz ratifiziert hat. Das GPA 2012 verstärkt die Governance des öffentlichen Beschaffungswesens auf internationaler
Ebene und trägt zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen der Schweizer Unternehmen in zahlreichen Ländern bei.

Wie beim GPA 1994 bestimmt die Reziprozität des Marktzugangs und nicht die Meistbegünstigung das Niveau des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungen eines Mitgliedsstaates. Das WTO-Sekretariat hat geschätzt, dass der durch das GPA 2012 geschaffene zusätzliche Wert des Marktzugangs zwischen 80 und 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr liegt. Dieses Volumen ergänzt ein aktuelles Marktzugangsvolumen von rund 1700 Milliarden US-Dollar, das laut Schätzungen der WTO rund 15 Prozent des BIP der GPA-Mitglieder ausmacht. In der Schweiz wird der jährliche Gesamtwert der öffentlichen Beschaffungen auf rund 41 Milliarden Schweizerfranken geschätzt. 2015 betrug allein der Wert der öffentlichen Beschaffungen des Bundes und der Kantone, die unter dem GPA 1994 vergeben und der WTO gemeldet wurden, 6,8 Milliarden Franken, von denen rund 3,4 Milliarden auf Aufträge des Bundes entfallen. Von diesen 3,4 Milliarden wurden rund 5 Prozent an ausländische Anbieter vergeben, vorwiegend aus der EU und den USA. 2015 wurden 95 Prozent

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der dem GPA 1994 unterstellten und vom Bund vergebenen Aufträge an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vergeben.

Das GPA 2012 enthält einen Verhandlungsauftrag mit dem Ziel, die Regeln und das Niveau des Marktzugangs in den Bereichen zu verbessern, in denen noch kein Konsens besteht. Diese Bereiche werden durch Arbeitsprogramme abgedeckt, deren Umsetzung mit dem Inkrafttreten des GPA 2012 begonnen hat. Die Programme betreffen den Marktzugang der KMU, die nachhaltige Entwicklung, die Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen, die Beschränkungen und Ausschlüsse sowie die Statistiken. Die Mitglieder haben sich weiter verpflichtet, sich mit der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften, den Auswirkungen einer gemeinsamen Nomenklatur für Waren und Dienstleistungen und den Vor- und Nachteilen der Anwendung standardisierter Anzeigen bei den Ausschreibungen auseinanderzusetzen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Grundzüge des Übereinkommens 1.1 Einleitung 1.2 Verhandlungsauftrag 1.3 Position der Schweiz und Revisionsphasen des GPA 1994 1.3.1 Überblick 1.3.2 Vorbereitungsphase der Verhandlungen (1997­2005) 1.3.3 Verhandlung des Textes des GPA 2012 (2006) 1.3.4 Phase der Blockade und Lösung der Blockade (2007­2009) 1.3.5 Verhandlung über den Marktzugang und die Diskriminierungen (2009­2011) 1.3.6 Formelle Annahme des GPA 2012 1.4 Übersicht über den Inhalt des GPA 2012 1.4.1 Übersicht über den Text des GPA 2012 1.4.2 Marktzugang 1.4.3 Übersicht über die Arbeitsprogramme 1.5 Würdigung 1.6 Vernehmlassungsverfahren

2059 2059 2061 2061 2061 2063 2063

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens 2.1 Text des GPA 2012 2.2 Erforderliche Anpassungen des nationalen Rechts infolge der Annahme des GPA 2012 2.3 Geltungsbereich des GPA 2012 2.4 Von der Schweiz unter dem GPA 2012 offerierter Marktzugang 2.5 Von den anderen Vertragsparteien des GPA 2012 offerierter Marktzugang 2.6 Erforderliche Anpassungen der Gesetzgebungen aufgrund der Zugeständnisse der Schweiz 2.7 Arbeitsprogramme

2074 2074

3

Umsetzung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene

2117

4

Auswirkungen des Übereinkommens und des Umsetzungserlasses 4.1 Auswirkungen auf das bilaterale Abkommen Schweiz-EU zum öffentlichen Beschaffungswesen 4.2 Auswirkungen auf die Freihandelsabkommen der EFTA und der Schweiz 4.3 Auswirkungen auf den Bund 4.3.1 Finanzielle Auswirkungen 4.3.2 Personelle Auswirkungen

2118

2

2064 2065 2066 2066 2066 2068 2070 2071 2073

2100 2102 2102 2110 2112 2115

2118 2118 2119 2119 2119 2057

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4.4 4.5 4.6 5

6

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung

2120 2120 2122

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

2122 2122 2122

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Erlassform 6.4 Sprachfassungen und Veröffentlichung des GPA 2012 6.5 Inkrafttreten

2123 2123 2123 2124 2124 2125

Anhang: Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 7 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

2126

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Entwurf)

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Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

2175

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Botschaft 1

Grundzüge des Übereinkommens

1.1

Einleitung

Das Abkommen vom 15. April 19942 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sieht unter seinen in Anhang 4 aufgezählten plurilateralen Handelsabkommen das am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)3 vor, das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist (GPA 1994). Das GPA ist ein plurilaterales Übereinkommen, denn im Unterschied zu den multilateralen Übereinkommen der WTO sind nicht alle WTOMitglieder auch automatisch Partei dieses Übereinkommens. Das GPA zählt heute 19 Vertragsparteien, die 47 WTO-Mitglieder umfassen, darunter 28 EU-Mitgliedstaaten, die gemeinsam eine Vertragspartei bilden.4 Die Mitglieder des GPA sind die Vereinigten Staaten, die Europäische Union, Japan, Kanada, Südkorea, Singapur, Hong Kong, Norwegen, Liechtenstein, Island, Israel, Chinesisch Taipei, das Königreich der Niederlande für Aruba, Armenien, Montenegro, Neuseeland, Moldavien, die Ukraine und die Schweiz. Diese beschränkte geografische Abdeckung widerspiegelt die Tatsache, dass die Öffnung der öffentlichen Beschaffungen für den Wettbewerb ein relativ junges Anliegen der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit ist. Das GPA verfolgt den Zweck, den internationalen Wettbewerb zwischen den Anbietern zu ermöglichen, damit die staatlichen Behörden das Ziel eines optimalen Einsatzes der öffentlichen Gelder bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen erreichen können. Das revidierte GPA stützt sich weiterhin auf die Grundregeln des multilateralen Handelssystems, nämlich Transparenz, Nichtdiskriminierung und Inländerbehandlung.

Gemäss dem im GPA 1994 enthaltenen Mandat haben die Vertragsparteien 1997 Verhandlungen zur Revision des GPA 1994 aufgenommen. Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des Protokolls zur Änderung des GPA 1994 am 15. Dezember 2011 anlässlich der Ministerkonferenz der WTO. Dieses Protokoll wurde formell am 30. März 2012 durch den Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet. Das Protokoll beinhaltet den revidierten Text des GPA 1994 und die revidierten Anhänge I-IV (GPA 2012). Das GPA 2012 ist am 6. April 2014 in Kraft getreten, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunden beim Generaldirektor der WTO hinterlegt hatten. Inzwischen haben alle Vertragsparteien des GPA 1994 ausser
der Schweiz ihre Ratifikationsurkunden des GPA 2012 hinterlegt. Hierzu ist zu bedenken, dass die Schweiz nicht nur das GPA 2012 umsetzt, sondern gleichzeitig eine Totalrevision der Beschaffungsgesetzgebungen auf den Ebenen des Bundes und der Kantone vorgenommen hat.

2 3 4

SR 0.632.20 SR 0.632.231.422 www.wto.org/ > trade topics > other topics > government procurement

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Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung heute, das Protokoll zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung ausserdem, von allen Aspekten des Beschlusses der GPAMitgliedstaaten vom 30. März 2012 zu den Ergebnissen der Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 7 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Kenntnis zu nehmen. Der gesamte Beschluss ist dieser Botschaft als Anhang angefügt. Dieser Beschluss enthält einen Anhang 1 und einen Anhang 2.

Anhang 1 enthält den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Protokoll). Das Protokoll enthält einen Annex, der den revidierten Text des GPA 1994 sowie vier Anhänge I­IV beinhaltet. Mit der Annahme dieses Protokolls werden die Präambel, die Artikel I­XXIV und die Anhänge des GPA 1994 aufgehoben und durch die Bestimmungen des Annexes zum Protokoll ersetzt. Das GPA 2012 setzt sich somit aus einem revidierten Text und den vier Anhängen I­IV zusammen. In Anhang I sind die revidierten Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Marktzugangs zusammengefasst. Die Anhänge II­IV enthalten Informationen zur Transparenz und zur Veröffentlichung der Anzeigen und der nationalen Gesetzgebungen.

Anhang 2 des Beschlusses der Mitglieder des GPA 1994 vom 30. März 2012 enthält mehrere Beschlüsse des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Notifikationen und zu thematischen Arbeitsprogrammen zur Erleichterung der künftigen Arbeiten und der nächsten Revision. Die in Anhang 2 enthaltenen Beschlüsse der Mitglieder sind am 6. April 2014 für die Mitglieder, die das GPA 2012 ratifiziert haben, ebenfalls in Kraft getreten und bilden integralen Bestandteil des Ergebnisses der Revisionsverhandlung. Sie sind nicht Gegenstand des dem Parlament beantragten Genehmigungsbeschlusses; sie finden sich deshalb nur im Anhang zu dieser Botschaft, nicht aber im Anhang zum hier beantragten Bundesbeschluss.

Alle Vertragsparteien des GPA 1994 ausser der Schweiz haben ihre Ratifikationsurkunden des GPA 2012 hinterlegt. Erst nach dem Inkrafttreten des GPA 2012 für die Schweiz verfügen die Schweizer Anbieter über Zugang zu den durch das GPA 2012 ausgedehnten Märkten,
die von der WTO auf rund 80 bis 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr geschätzt werden.5 Im Gegensatz zu den Mitgliedern des GPA 2012 ist die Schweiz bis heute durch das GPA 1994 gebunden.

Mit der Genehmigung durch das Parlament wird der Bundesrat ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren. Der Bundesrat wartet mit der Ratifikation zu, bis das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) vom eidgenössischen Parlament und die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB) vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) verabschiedet worden sind. Das GPA 2012 tritt, 30 Tage nachdem die Schweiz ihre Ratifikationsurkunde beim Generaldirektor der WTO in Genf hinterlegt hat, in Kraft.

5

The WTO Regime on Government Procurement : Challenge and Reform, edited by Sue Arrowsmith and Robert D. Anderson, WTO, Cambridge University Press, 2011.

2060

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1.2

Verhandlungsauftrag

Das in Artikel XXIV:7(b) und (c) GPA 1994 enthaltene Mandat hatte die Vertragsparteien aufgefordert, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des GPA 1994 Verhandlungen mit den folgenden drei Zielen aufzunehmen: ­

den Text zu verbessern und ihn an die Fortschritte der Informationstechnologien anzupassen,

­

den Umfang des Marktzugangs zwischen den Vertragsparteien zu erweitern und

­

die von den Vertragsparteien aufrechterhaltenen diskriminierenden Massnahmen zu verringern oder zu beseitigen.

Diese Verhandlungen begannen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des GPA 1994. Sie endeten am 30. März 2012 mit dem Beschluss der GPA-Mitgliedstaaten zu den Ergebnissen der Verhandlungen nach Artikel XXIV:7 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Ziele der Verbesserung des Textes und dessen Anpassung an die Fortschritte der Informationstechnologien sowie die Ausweitung des Marktzugangs gemäss Verhandlungsmandat wurden realisiert. Das Ziel einer Verringerung oder der Beseitigung von diskriminierenden Massnahmen einzelner Mitgliedstaaten konnte nach Auffassung der schweizerischen Verhandlungsleitung nicht zufriedenstellend erreicht werden. Damit das Ziel, die noch bestehenden diskriminierenden Massnahmen zu reduzieren bzw. zu beseitigen, erreicht werden kann, haben sich die Mitglieder des GPA verpflichtet, thematische Arbeitsprogramme aufzunehmen (Anhang 2 des Beschlusses vom 30. März 2012).

1.3

Position der Schweiz und Revisionsphasen des GPA 1994

1.3.1

Überblick

Die Verpflichtungen des GPA betreffen die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone. Gemäss Artikel 55 Absatz 3 der Bundesverfassung6 (BV) kommt bei aussenpolitischen Entscheidungen, welche die Zuständigkeiten der Kantone betreffen, deren Stellungnahmen besonderes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund war es wichtig, dass die Mitwirkung der Kantone bei der Festlegung der schweizerischen Position in den Revisionsverhandlungen sichergestellt wird. Die Position der Schweiz in den Revisionsverhandlungen wurde ab 2005 im Rahmen einer departementsübergreifenden Verhandlungsgruppe erarbeitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzte. Für die Berücksichtigung der Interessen und Positionen der Kantone konnte sich die Verhandlungsgruppe auf die Kompetenzen der Geschäftsstellen der Schweizerischen Bau-, Planungsund Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) stützen. Diese Verhandlungsgruppe wurde vom Leiter des Leistungsbereichs Welthandel des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) geleitet, der 6

SR 101

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gleichzeitig mit der Revision des GPA 1994 und dem Vorsitz der Kommission für das Beschaffungswesen von Bund und Kantonen (KBBK) beauftragt war. Die Kernaufgabe der 1996 ins Leben gerufenen und paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzten KBBK besteht in der Überwachung der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen im öffentlichen Beschaffungswesen auf den Ebenen des Bundes und der Kantone. Die KBBK hat den Bundesrat im Rahmen ihrer Jahresberichte informiert. Für heikle Themen, wie beispielsweise die Höhe der Schwellenwerte oder die Position der Schweiz zu Beschaffungen, die in Form von Baukonzessionen vergeben werden, hat die Verhandlungsleitung die direkt betroffenen Dachverbände der Wirtschaft wie economiesuisse, den Schweizerischen Gewerbeverband (SGV), Bauenschweiz und SWISSMEM konsultiert.

Die Bundesämter und die Kantone wurden bei der Erarbeitung der Anträge bezüglich der schweizerischen Position an den Bundesrat konsultiert. Der Bundesrat wurde seit 2006 viermal mit dem GPA befasst, am 1. März 2006 im Hinblick auf die Einreichung der ursprünglichen Offerte der Schweiz, am 29. Oktober 2008 im Hinblick auf die Einreichung der revidierten Offerte der Schweiz, am 17. November 2011 für die Annahme des GPA 2012 am 15. Dezember 2011 auf politischer Ebene und am 13. März 2012 im Hinblick auf die formelle Annahme des GPA 2012 am 30. März 2012 in Genf. Das GPA 2012 war auch ein Referenzdokument für den Bundesrat bei den Vernehmlassungen zu den Revisionen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19947 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) in den Jahren 20088 und 20159 und bei der Vernehmlassung zur Revision der Verordnung vom 11. Dezember 199510 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) im Jahr 2010.

Der Text des GPA 2012 wurde nämlich am 6. Dezember 2006 auf Expertenstufe angenommen und von den Vertragsparteien bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Marktzugang am 15. Dezember 2011 eingefroren. Dies erklärt, weshalb das GPA 2012 bereits seit 2006 als Rechtsgrundlage bei den Verhandlungen der Freihandelsabkommen durch die Schweiz, insbesondere im Rahmen der EFTA, dienen konnte. Manche dieser Abkommen sind schon seit mehreren Jahren in Kraft.

Der Verhandlungsauftrag des GPA 1994 wurde in fünf Phasen umgesetzt, welche die
Herausforderungen und die Interessen der Vertragsparteien widerspiegeln und ein Abbild der Motivation der Mitglieder sind, die Verhandlungsziele in einem sich laufend wandelnden politischen und taktischen Umfeld zu realisieren.

7 8 9 10

SR 172.056.1 www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2008 > EFD www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > EFD SR 172.056.11

2062

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1.3.2

Vorbereitungsphase der Verhandlungen (1997­2005)

Die Verhandlungen wurden 1997 mit der Analyse des Textes des GPA 1994 aufgenommen. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob das GPA 1994 den Entwicklungen bei den Informationstechnologien und den effektiven Bedürfnissen der Steuerpflichtigen, der Anbieter und der Auftraggeber entspricht. Zunächst wurden Vorschläge für die Anpassung des Textes des GPA erarbeitet. Die Verhandlungen zum Marktzugang wurden erst später gemäss den im Juli 2004 verabschiedeten Verhandlungsmodalitäten lanciert. Die Vertragsparteien haben beschlossen, dass jedes Mitglied des GPA 1994 seine Anträge hinsichtlich der Natur und des Ausmasses des von den anderen Vertragsparteien anzubietenden zusätzlichen Marktzugangs formulieren soll. Im Juli 2005 haben die Vertragsparteien entschieden, ihre individuellen ursprünglichen Offerten bis Ende 2005, d. h. im Hinblick auf die Ministerkonferenz der WTO in Hong Kong einzureichen. Die Position der Schweiz hinsichtlich des Inhalts der an alle Mitglieder des GPA 1994 sowie an jedes Mitglied einzeln zu richtenden Anträge war Gegenstand einer Konsultation des SECO. Diese Konsultation umfasste nebst den in Ziffer 1.3.1 aufgeführten Akteuren auch das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die Swiss International Airports Association (SIAA), den Schweizerischen Verein des Gasund Wasserfaches (SVGW), den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und Swisselectric.

1.3.3

Verhandlung des Textes des GPA 2012 (2006)

Unter dem Vorsitz von Südkorea haben sich die Verhandlungen zum Text des GPA 2012 im Jahr 2006 konkretisiert und intensiviert, parallel zu jenen zum Marktzugang. Die Verhandlungen zum Text machten substanzielle Fortschritte, während die ursprünglichen Offerten zum Marktzugang nach und nach durch die Mitglieder des GPA beim WTO-Sekretariat eingereicht wurden. Diese Offerten entsprachen nicht den Erwartungen aller Parteien. Aufgrund der Differenzen der Mitglieder hinsichtlich des anzustrebenden Marktzugangs drohte die gleichzeitige Durchführung der Verhandlungen zum Marktzugang den Ablauf der Verhandlungen zum Text des GPA 2012 ernsthaft zu gefährden. Um ein solches Szenario zu verhindern, haben die Vertragsparteien 2006 vereinbart, sich ausschliesslich auf das Mandat zur Revision des Textes des GPA 1994 zu konzentrieren und die Verhandlungen zum Marktzugang später zu führen. Dieses taktische Vorgehen war erfolgreich. Die Vertragsparteien haben am 6. Dezember 2006 die Artikel I­XXI des GPA 2012 angenommen und liessen Artikel XXII mit den Schlussbestimmungen offen. Dieser Text vom 6.

Dezember 2006 wurde von den Mitgliedern des GPA 1994 unter Vorbehalt eines späteren Konsenses zum Marktzugang angenommen. Der Vorsitz Koreas endete mit der Annahme des provisorischen Textes des GPA im Dezember 2006. Die Vertragsparteien haben die Schweiz mit dem Vorsitz des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen betraut.

2063

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1.3.4

Phase der Blockade und Lösung der Blockade (2007­2009)

Die Verhandlungen zum Marktzugang wurden 2007 unter dem Vorsitz der Schweiz wieder aufgenommen. Die unterschiedlichen Erwartungen bei der Ausweitung des Marktzugangs bremsten in einer ersten Phase das Erreichen einer positiven Verhandlungsdynamik. Einige Vertragsparteien, darunter die EU, Südkorea, Israel und die EFTA-Staaten, strebten einen substanziell erweiterten Zugang gegenüber dem GPA 1994 an. Andere Vertragsparteien wie die USA, Japan und, in einer ersten Phase, Kanada bevorzugten den Konsens von 2006 zum Text. Diese Länder waren nicht bereit, den Umfang des Marktzugangs gemäss den Erwartungen in den Anträgen von 2005 auszuweiten. Sie schlugen vor, dass die Mitglieder die Verhandlungen beenden und sich auf den Beitritt neuer Mitglieder konzentrieren sollten, insbesondere jenen Chinas, das am 27. Dezember 2007 sein Beitrittsgesuch zum GPA einreichte. 2008 verhärteten sich die Positionen weiter, als neben der Einreichung einiger revidierter Offerten, die als wenig ambitiös betrachtet wurden, die Vereinigten Staaten beschlossen, den Buy America Act (BAA) wieder in Kraft zu setzen.

Dies veranlasste die Mitglieder des GPA zu Bedenken hinsichtlich restriktiver Auswirkungen beim Zugang zu den öffentlichen Ausschreibungen in den Vereinigten Staaten. Anstatt sich gemäss dem Mandat des GPA 1994 auf die Ausweitung des Marktzugangs zu konzentrieren, stand nun die Verteidigung der Errungenschaften des GPA 1994 im Zentrum der Diskussionen. Ein Mitglied reichte 2008 eine revidierte Offerte mit Reziprozitätsklauseln ein, die das Niveau des Marktzugangs des GPA 1994 eingeschränkt hätten. Die Mitglieder setzten sich in erster Linie dafür ein, dass die Regeln des BAA das durch das GPA garantierte Zugangsniveau nicht beeinträchtigen. Die Vereinigten Staaten versicherten, der BAA enthalte eine Bestimmung, laut der die Auftraggeber und die Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, die von den Verpflichtungen der USA unter dem GPA abgedeckt sind, von den restriktiven Massnahmen des BAA nicht betroffen werden. 2009 bestätigten die Vereinigten Staaten, dass der Marktzugang der GPA-Mitglieder zu den unter das GPA fallenden Beschaffungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere auch zu den Beschaffungen in den 37 von 50 Bundesstaaten, die 1994 ihre Beschaffungen den Regeln des GPA 1994 unterstellt hatten.11 Die
Schweiz schlug vor, dass die Vereinigten Staaten die notwendigen Massnahmen treffen, damit die den Regeln des GPA unterstellten Auftraggeber transparent informiert werden. Bei der Prüfung der Handelspolitik der Vereinigten Staaten im Jahr 2009 erhielten die Mitglieder die Gewissheit, dass die vom GPA abgedeckten Beschaffungen von den Massnahmen des BAA nicht betroffen werden.12 Danach beruhigte sich die Lage. Die bei den Diskussionen über den BAA aufgetretenen Spannungen und die anhaltenden Differenzen bei den Erwartungen verdüsterten die Aussichten, im Rahmen des Mandats von Artikel XXIV:7(b) und (c) GPA 1994 zur Beseitigung der diskriminierenden Massnahmen zu einem befriedigenden Ergebnis zu gelangen. Dieses Mandat konnte immer noch nicht angegangen werden, was zu Zweifeln hinsichtlich der Lösungen Anlass gab, die für die Mitglieder bei der Verbesserung des Marktzugangs der KMU

11 12

American Recovery and Reinvestment Act of 2009, sections 604(k) und 1605(d) WT/Let/672 vom 19. März 2010

2064

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­ die über 80 Prozent der industriellen Betriebe der Schweiz ausmachen ­ in Frage kamen.

1.3.5

Verhandlung über den Marktzugang und die Diskriminierungen (2009­2011)

Die Schweiz hat am 7. November 2008 eine revidierte Offerte unterbreitet. Diese Offerte entsprach den Erwartungen der meisten Mitglieder. Die Schweiz nutzte die Gelegenheit der positiven Aufnahme ihrer Offerte durch die Mitglieder, um 2009 ein Vorgehen für die Verhandlungen zum Abschluss der Revision des GPA in vier Etappen vorzuschlagen, das die Vertragsparteien in der Folge übernahmen: ­

Die erste Etappe betraf den Text des GPA 2012 und war bereits realisiert worden. Hier konnte man sich über den Konsens der Vertragsparteien von 2006 über den Text des GPA 2012 freuen, der am 6. Dezember 2006 bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über den Marktzugang eingefroren worden war.

­

In der zweiten Etappe sollte eine Bestandsaufnahme des Marktzugangs vorgenommen werden («mid term review»). Dabei sollte mit der analytischen Unterstützung des WTO-Sekretariats der Mehrwert der von den Vertragsparteien eingereichten ursprünglichen und revidierten Offerten hinsichtlich des Marktzugangs bestimmt werden.

­

In der dritten Etappe wurden die Vertragsparteien ermutigt, substanzielle Anstrengungen zu unternehmen, um den beim «mid term review» identifizierten zusätzlichen Marktzugang zu verbessern, damit dieser eher den Erwartungen der Anträge von 2005 entspricht.

­

Mit der vierten Etappe sollte ein Weg vorgeschlagen werden, um das Mandat von Artikel XXIV:7c GPA 1994 zu realisieren, das die Vertragsparteien aufforderte, ihre noch vorhandenen diskriminierenden Massnahmen zu reduzieren oder zu beseitigen. Angesichts der bei der Prüfung des BAA deutlich gewordenen Spannungen schlug die Schweiz vor, dass die Mitglieder thematische Arbeitsprogramme aufnehmen. Diese Lösung ist in Artikel XXII:6­8 GPA 2012 enthalten. Zum Beispiel hat die Schweiz 2009 ein Arbeitsprogramm zum Zugang der KMU zu den öffentlichen Beschaffungen unterbreitet, der in den Vereinigten Staaten, in Korea, in Japan und in Kanada weiterhin durch restriktive Massnahmen beeinträchtigt ist.

Der Präsident des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen erarbeitete eine Roadmap, damit die Verhandlungen im Rahmen eines Zeitplans vorangehen.

Die positive Dynamik beschleunigte sich zusätzlich, als die Vereinigten Staaten ein bilaterales Abkommen mit Kanada abschlossen, dessen Anbieter durch die Restriktionen des BAA auf der Ebene der Bundesstaaten stark betroffen waren. Diese Staaten waren nicht den Regeln des GPA 1994 unterstellt, da Kanada seine Provinzen auch nicht unterstellte und so kein gegenseitiger Marktzugang zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada bestand. Um diese Gegenseitigkeit herzustellen, offerierte Kanada den Vereinigten Staaten seine Provinzen. 2010 offerierte Kanada 2065

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seine Provinzen auch den anderen Vertragsparteien des GPA. Dieser wesentliche Durchbruch beim Marktzugang hatte eine positive Signalwirkung für den erfolgreichen Abschluss der Revision. Die anderen Vertragsparteien wurden dadurch angeregt, ihrerseits den Marktzugang durch ambitiösere revidierte Offerten auszuweiten.

Sie wurden auch motiviert, Arbeitsprogramme vorzuschlagen, um ungelöste Aspekte des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen zu behandeln und auf ein ausgewogenes Resultat hinzuwirken. Das GPA 2012 wurde auf politischer Ebene am 15. Dezember 2011 anlässlich der WTO-Ministerkonferenz in Genf angenommen.

1.3.6

Formelle Annahme des GPA 2012

An der formellen Sitzung des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 unter dem Vorsitz der Schweiz haben die Vertragsparteien das GPA 2012 formell angenommen.

1.4

Übersicht über den Inhalt des GPA 2012

Gemäss dem Mandat von Artikel XXIV:7(b) und (c) GPA 1994 erfüllt das GPA 2012 die ersten beiden Anforderungen, nämlich die Verbesserung des Textes und die Ausweitung des Marktzugangs. Für die dritte Anforderung, die Reduktion oder gar Beseitigung der diskriminierenden Massnahmen, sieht das GPA 2012 themenspezifische Arbeitsprogramme vor.

1.4.1

Übersicht über den Text des GPA 2012

Wie das GPA 1994 ist auch das GPA 2012 ein plurilaterales Übereinkommen, d. h.

ein Übereinkommen, das nur jene WTO-Vertragsparteien verpflichtet, welche ihm formell beitreten. Das GPA 2012 bildet einen modernisierten, flexibilisierten, vereinfachten und klärenden Rechtsrahmen. Die Lesbarkeit und die Struktur des Übereinkommens wurden verbessert. Der Text definiert die Begriffe und die Grundsätze und grenzt den Geltungsbereich und die Ausnahmen ab. Er behandelt anschliessend die Verfahren, die Fristen, die Rechtsmittel und die institutionellen Aspekte.

Die Verhandlung des Textes wurde durch die Entwicklung des Beschaffungsrechts der EU beeinflusst, insbesondere durch den Inhalt zweier Richtlinien. Diese Richtlinien wurden 2004 verabschiedet, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen zum Text des GPA 2012 in eine entscheidende Phase eintraten. Diese Richtlinien wurden am 26. Februar 2014 durch im Lichte des GPA 2012 revidierte Richtlinien

2066

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ersetzt und durch eine neue Richtlinie über die Konzessionsvergabe ergänzt.13 Die Konzessionsvergabe fiel nicht unter den Geltungsbereich des GPA 1994. Sie wird auch weiterhin nicht vom Geltungsbereich des Textes des GPA 2012 erfasst. Einzig die Erteilung von Baukonzessionen wird in den Verpflichtungslisten einzelner Mitgliedstaaten ausdrücklich unterstellt (vgl. Ziff. 2.4). Diese Richtlinien traten am 16. April 2014 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten hatten sie bis 16. April 2016 in ihr nationales Recht umzusetzen. Für die Umsetzung der elektronischen Abwicklung der öffentlichen Ausschreibungen haben sie Zeit bis September 2018.

Der rote Faden des Textes des GPA 2012 und seine wichtigsten Unterschiede gegenüber dem GPA 1994 sind die Folgenden: Wie das GPA 1994 verlangt auch das GPA 2012 die Einhaltung der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Inländerbehandlung. Das GPA 2012 konkretisiert die Verpflichtung der Vertragsparteien und ihrer Auftraggeber, das effiziente Funktionieren der Wettbewerbsbedingungen im öffentlichen Beschaffungswesen zu gewährleisten. Es präzisiert die Natur der dafür zu garantierenden Wettbewerbsbedingungen. Das GPA 2012 hält in der Präambel fest, dass ohne Integrität und Vorhersehbarkeit der nationalen Beschaffungswesen die angestrebte wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel nicht erreicht werden kann. Mit Blick auf die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Gelder wird davon ausgegangen, dass eine vermehrte und systematische Verwendung der elektronischen Mittel die Transparenz stärkt und daraus ein stärkerer Wettbewerb zwischen den Anbietern hervorgeht. Das GPA 2012 stellt fest, dass die Verbesserung der Transparenz nicht ausreicht, wenn die Wettbewerbsbedingungen durch Interessenkonflikte und missbräuchliche Praktiken wie Korruption oder Absprachen zwischen den Anbietern verfälscht werden. Aus diesem Grund hat das GPA 2012 eine Rechtsgrundlage zur Vorbeugung und Bekämpfung solcher Praktiken geschaffen und damit die Governance verstärkt. Das GPA 2012 nimmt ausdrücklich Bezug auf die internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption. Die Schweiz hat diese Übereinkommen ratifiziert.14 Sie wird in der Lage sein, auch ihre Beschaffungsgesetzgebung auf Bundesebene und auf interkantonaler Ebene anzupassen.

Zu den Zielen des GPA 2012 gehört neu
das Bestreben der Vertragsparteien, einen internationalen Rahmen mit ausreichend flexiblen Verpflichtungen hinsichtlich der Verfahren bereitzustellen, damit jede Vertragspartei ihrer spezifischen Situation 13

14

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl.

L 94, 28.3.2014, S. 65.

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. L 94, 28.3.2014, S. 243.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94, 28.3.2014, S. 1.

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Okt. 2003 gegen Korruption (SR 0.311.56).

OECD-Übereinkommen vom 17. Dez. 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21).

Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Jan. 1999 über Korruption (SR 0.311.55).

2067

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Rechnung tragen kann. Im Gegensatz zum GPA 1994 sieht das GPA 2012 die Möglichkeit vor, andere Verfahren als das offene, das selektive und das freihändige Verfahren anzuwenden. Das GPA 2012 hat auch die Bedingung des GPA 1994 aufgehoben, nach der die Verhandlungen (sofern die internen Gesetzgebungen den Auftraggebern überhaupt die Führung von Verhandlungen erlauben) sich auf die Bestimmung der Stärken und Schwächen der Angebote der Anbieter beschränken müssen. Diese Aufhebung erlaubt dem nationalen Gesetzgeber, spezifische Vorgehensweisen vorzusehen, wie zum Beispiel einen Dialog zwischen einem Auftraggeber und verschiedenen Anbietern.

Das GPA 2012 fördert die elektronische Abwicklung der öffentlichen Ausschreibungen und unterstützt diese durch eine Flexibilisierung der Regeln zu den Fristen, die je nach dem Niveau der elektronischen Abwicklung angepasst werden. Das GPA 2012 sieht für die Auftraggeber ausserdem die Möglichkeit vor, elektronische Auktionen durchzuführen. Das GPA 1994 konnte noch keine Rechtsgrundlage für die Verwendung dieses Instruments zur Beurteilung der Angebote vorsehen.

Weiter führt das GPA 2012 in zwei Bestimmungen die Möglichkeit ein, Umweltziele zu verfolgen, unter der Bedingung, dass die Vertragsparteien und Auftraggeber dabei die Nichtdiskriminierung und die Verpflichtung zum Verzicht auf protektionistische Massnahmen einhalten. Hierbei handelt es sich wie bei der Korruptionsbekämpfung um einen Beitrag zur Stärkung der Governance, die ein wesentliches Merkmal der Revision des GPA 1994 ist.

Im Vergleich zum GPA 1994 enthält das GPA 2012 neue Rechtsgrundlagen, um den Beitritt von neuen Mitgliedern, insbesondere von Entwicklungsländern, zu erleichtern. So sieht das GPA 2012 Übergangssysteme und schrittweise Vorgehen vor, die einem neuen Mitglied erlauben, während einer gewissen Periode Systeme beizubehalten, die unter dem GPA 1994 und dem GPA 2012 verboten sind, wie zum Beispiel Kompensationsgeschäfte (Offsets).

Das GPA 2012 sieht ein überarbeitetes und geklärtes Verfahren vor, das zur Anwendung kommt, wenn eine Vertragspartei eine Änderung des Geltungsbereichs der unterstellten Beschaffungen notifizieren will. Dieses System soll die Behandlung der Notifizierungen von Vertragsparteien vereinfachen, die in den Sektoren tätige öffentliche Unternehmen vom Geltungsbereich ausnehmen wollen.

1.4.2

Marktzugang

Die Verpflichtungen des GPA 2012 werden rechtskräftig, wenn der Wert einer Beschaffung die im GPA 2012 festgelegten Schwellenwerte erreicht. In dieser Hinsicht gibt es keine Änderung gegenüber dem GPA 1994. Bei Beschaffungen, deren Wert unterhalb dieser Schwellenwerte liegt, bestimmen die nationalen Gesetzgebungen zum Beschaffungswesen über das anwendbare Rechtssystem. Das GPA sieht hier keinen Vorbehalt vor, wie dies etwa im bilateralen Abkommen vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens 15

SR 0.172.052.68

2068

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(bilaterales Abkommen Schweiz-EU) der Fall ist. Letzteres verlangt in Artikel 6 Absatz 3 von den Vertragsparteien, ihre Auftraggeber aufzufordern, bei Beschaffungen, deren Auftragswert unter dem Schwellenwert liegt, die Anbieter der anderen Vertragspartei nicht zu benachteiligen. Bei der Revision gelang es nicht, die auf die Vertragsparteien anwendbaren Schwellenwerte zu harmonisieren, da in diesem Punkt bis heute kein Konsens zwischen den Mitgliedern besteht. Unter diesen Bedingungen sieht das GPA 2012 wie das GPA 1994 unterschiedliche Schwellenwerte je nach Vertragspartei vor. Im Verlauf der Revision wurde kein Schwellenwert erhöht. Im Gegenteil haben vier Länder gewisse Schwellenwerte, teilweise unter das Niveau des GPA-Standards reduziert (Ziff. 2.5). Unter diesen Ländern befindet sich Japan, das allerdings wie auch Korea bei den Baudienstleistungen weiterhin vergleichsweise hohe Schwellenwerte anwenden wird. Für die Schweiz sieht das GPA 2012 im Vergleich zum GPA 1994 keine neuen Schwellenwerte vor.

Wie beim GPA 1994 bestimmt beim Marktzugang die Reziprozität und nicht die Meistbegünstigung den Umfang des Geltungsbereichs des GPA 2012. Neben den Schwellenwerten wird der Umfang des Marktzugangs einer Vertragspartei bestimmt durch die Zahl der unterstellten Auftraggeber und die Bedeutung der durch diese Auftraggeber getätigten Beschaffungen sowie durch das Volumen und die Art der Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die in den in Anhang I der Vertragsparteien zusammengefassten Verpflichtungslisten angeboten werden. Das WTO-Sekretariat hat geschätzt, dass der durch das GPA 2012 geschaffene zusätzliche Wert des Marktzugangs zwischen 80 und 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr liegt.16 Dieses Volumen ergänzt ein aktuelles Marktzugangsvolumen von rund 1700 Milliarden US-Dollar, das laut Schätzungen der WTO rund 15 Prozent des BIP der GPAMitglieder ausmacht.17 In der Schweiz wird der jährliche Gesamtwert der öffentlichen Beschaffungen auf rund 41 Milliarden Schweizerfranken geschätzt. 18 Darin enthalten sind die Beschaffungen aller föderalen Ebenen im Staatsvertrags- und Nichtstaatvertragsbereich (Bund rund 20 %; Kantone und Gemeinden rund 80 %).

2015 betrug allein der Wert der öffentlichen Beschaffungen des Bundes und der Kantone, die unter dem GPA 1994 vergeben und der WTO gemeldet wurden,
6,8 Milliarden Franken. Von diesem Betrag entfallen rund 3,4 Milliarden auf Aufträge des Bundes. Von diesen 3,4 Milliarden wurden rund 5 Prozent an ausländische Anbieter vergeben, vorwiegend aus der EU und den USA. 2015 wurden 95 Prozent der dem GPA 1994 unterstellten und vom Bund vergebenen Aufträge an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vergeben.

Diese Schätzungen sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Schweizer Unternehmen an einem nichtdiskriminierenden Zugang zu den weltweiten Beschaffungsmärkten in Beziehung zu setzen. Diese Aktivitäten generieren in der Schweiz Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum. Sie betreffen eine grosse Vielfalt von Unternehmen und Anbietern, die unter anderem in den folgenden Bereichen tätig sind: Produktion von Eisenbahnmaterial und von Material für die städtischen Trans16 17 18

The WTO Regime on Government Procurement : Challenge and Reform, edited by Sue Arrowsmith and Robert D. Anderson, WTO, Cambridge University Press, 2011.

www.wto.org/ > trade topics > other topics > government procurement Vgl. Stöckli Hubert / Beyeler Martin, Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Auflage, Zürich 2014. Beitrag Professor Dr. Hubert Stöckli «Die Rechtsquellen im Wandel», Fussnote 3, Seite 3.

2069

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porte, Erbringen von Architektur- und Ingenieursdienstleistungen, Bau von Brücken, Liften, Rolltreppen in Flughäfen, Herstellung von Reinigungs- und Desinfektionsmaschinen für Strassen, Forschung und Innovation, Herstellung von Arzneimitteln zur Deckung des Bedarfs der Auftraggeber des öffentlichen Gesundheitswesens und viele mehr.

Ein erweiterter Marktzugang infolge der Revision des GPA 1994 besteht insbesondere in den folgenden Bereichen: ­

In vier Ländern wurden die Schwellenwerte für gewisse Beschaffungen reduziert, was die Zahl der dem GPA 2012 unterstellten Beschaffungen erhöht (Japan, Südkorea, Israel, Aruba).

­

Rund 100 neue Auftraggeber wurden unterstellt.

­

Alle Vertragsparteien haben die Bauleistungen dem Übereinkommen unterstellt.

­

Einige Parteien haben die Baukonzessionen unterstellt (EU, Südkorea).

­

Die Beschaffungen der Provinzen Kanadas sind dem GPA 2012 unterstellt.

­

Die Beschaffungen von fünf japanischen Grossstädten (mit insgesamt rund 5,7 Mio. Einwohnern) wurden unterstellt.

­

50 neue Dienstleistungen, darunter die Fernmeldedienstleistungen von 9 Vertragsparteien, wurden unterstellt.

­

Der Eisenbahnsektor der EU wurde unterstellt.

­

Die Beschaffungen der städtischen Transporte in Südkorea und Israel wurden unterstellt.

­

Israel hat sich verpflichtet schrittweise sein Regime der Gegengeschäfte (Offsets) auslaufen lassen.

1.4.3

Übersicht über die Arbeitsprogramme

Das Mandat von Artikel XXIV:7(b) und (c) GPA 1994, das die Vertragsparteien auffordert, die in den Verpflichtungslisten mehrerer Vertragsparteien verstreuten diskriminierenden Massnahmen zu reduzieren und wenn möglich zu beseitigen, wurde nicht zufriedenstellend umgesetzt. Ein Kompromiss der Mitglieder wurde erreicht, thematische Arbeitsprogramme aufzunehmen, die in Anhang 2 des Beschlusses der Mitglieder des GPA 1994 vom 30. März 2012 aufgeführt sind (vgl.

den Anhang zu dieser Botschaft; vgl. dazu Ziff. 2.7). Der Daseinszweck der thematischen Arbeitsprogramme von Artikel XXII:8 GPA 2012 besteht nämlich darin, das im GPA 1994 enthaltene Mandat mit klärenden Zielvorgaben und ohne Zeitdruck wahrnehmen zu können. Diese Arbeitsprogramme sind im Rahmen der StillhalteVerpflichtung gemäss Artikel XXII:6 zu realisieren. Ihre Durchführung erfolgt im Hinblick auf die Realisierung des in Artikel XXII:7 vorgesehenen Mandats zur Revision des GPA 2012.

2070

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Das von der Schweiz vorgeschlagene Arbeitsprogramm zu den KMU soll zeigen, wie das Verhandlungsmandat von Artikel XXIV:7(b) und (c) GPA 1994 realisiert werden kann, wenn die politischen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme nicht erfüllt sind. Die Vertragsparteien haben weitere Arbeitsprogramme erarbeitet und vorgeschlagen, die in Artikel XXII:8(a) GPA 2012 aufgeführt sind.

Diese Programme betreffen die von den Vertragsparteien aufrechterhaltenen Ausschlüsse und Beschränkungen, die Sicherheitsnormen, insbesondere jene, welche den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungen von Transportinfrastrukturen einschränken, die Erhebung statistischer Daten sowie die Tragweite des Konzepts «nachhaltige Beschaffungen». In Artikel XXII:8(b) haben sich die Mitglieder verpflichtet, sich mit den öffentlich-privaten Partnerschaften (public private partnership, PPP), den Auswirkungen einer gemeinsamen Nomenklatur für die Waren und Dienstleistungen sowie den Vor- und Nachteilen der Ausarbeitung standardisierter Anzeigen auseinanderzusetzen.

Die zur Erleichterung der Revision des GPA 2012 konzipierten thematischen Arbeitsprogramme müssen zu Ergebnissen in zwei Bereichen führen. Zunächst geht es darum, die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Mandat des GPA 1994 in jenen Sektoren zu erleichtern, in denen Vertragsparteien nationale Gesetzgebungen anwenden, welche den Marktzugang der Anbieter anderer Vertragsparteien einschränken. Dann soll die Revision des GPA 2012 in den Bereichen vorbereitet werden, bei denen noch kein Konsens zwischen den Mitgliedern des GPA gefunden werden konnte oder bei denen zusätzlicher Klärungsbedarf besteht. Dies ist etwa bei der konkreten Berücksichtigung von Umweltaspekten sowie bei den sozialen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Fall. Die Umsetzung der Arbeitsprogramme kann zu einem späteren Zeitpunkt zur Verabschiedung rechtsverbindlicher internationaler Normen führen. Es könnten aber auch Empfehlungen erarbeitet werden, die zum Beispiel von guten Praktiken der Vertragsparteien inspiriert sind.

1.5

Würdigung

Alle Vertragsparteien haben Anstrengungen unternommen, um den Text des GPA 1994 zu verbessern und dabei die internationale Governance des öffentlichen Beschaffungswesens zu verstärken, den Marktzugang auszuweiten und die Reduktion oder Beseitigung der verbleibenden Diskriminierungen in Angriff zu nehmen. Diese Anstrengungen haben insbesondere folgende allgemeinen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen, die Anbieter und die Auftraggeber: ­

Mit der verstärkten Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken, insbesondere der Korruption sowie von Interessenkonflikten und mit der gesteigerten Transparenz, die aus der Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologien hervorgeht, wird der Wettbewerb angeregt. Die Verbesserung der öffentlichen Beschaffungssysteme trägt somit zur Realisierung des wirtschaftlichen Ziels einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel bei.

2071

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19

­

Die Klärung, die Modernisierung, die Stärkung und die Flexibilisierung des Textes sorgen für eine höhere Rechtssicherheit im internationalen Beschaffungsrecht. Die nationalen Gesetzgeber können sich auf einen geklärten und den Bedürfnissen des öffentlichen Beschaffungswesens angepassten internationalen Rechtsrahmen stützen, um die nationalen Gesetzgebungen zu verstärken, anzupassen und zu ergänzen. Ein Ziel des GPA 2012 ist, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Verfahren flexibel sind, damit der spezifischen Situation jeder Vertragspartei Rechnung getragen werden kann.

­

Das GPA 2012 richtet sich teilweise an die Vertragsparteien, teilweise direkt an die Auftraggeber und teilweise an die Vertragsparteien und die Auftraggeber zusammen. Es enthält rechtsverbindliche Regeln, welche die Vertragsparteien zwingend in ihr nationales Recht umsetzen müssen. Das GPA 2012 trägt hier de facto zu einer Angleichung der innerstaatlichen Beschaffungsgesetzgebungen im GPA-Raum bei. Es enthält auch fakultative Regeln, welche die Vertragsparteien umsetzen können, wenn sie dies für nützlich erachten. Die Umsetzung der nicht rechtsverbindlichen Regeln im Rahmen der parallelen Gesamtrevision führt im schweizerischen Binnenbereich zu einer weitergehenden Harmonisierung der Beschaffungsgesetzgebungen des Bundes und der Kantone. Die somit verstärkte Transparenz und Rechtssicherheit auf internationaler und nationaler Ebene werden die Bedingungen für den Zugang der Schweizer Firmen zu diesen Beschaffungsmärkten verbessern.

­

Die Ausweitung des Marktzugangs bietet den Schweizer Unternehmen ein zusätzliches Zugangspotenzial, sobald das GPA 2012 für die Schweiz in Kraft treten wird. Sie wird anhand ihrer Auswirkung auf die Schaffung zusätzlicher Wirtschaftstätigkeiten und Arbeitsplätze zu beurteilen sein.

­

Die Tragweite des GPA 2012 geht über die Grenzen der heutigen 45 Mitglieder hinaus. So bildet es den Referenzrahmen für die Verhandlungen über die Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen, welche die Schweiz im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder bilateral mit Partnern führt, die nicht Vertragsparteien des GPA sind. Das Parlament hat mehrere Freihandelsabkommen verabschiedet, die bereits Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen enthalten, welche sich auf die Normen des GPA 2012 stützen. Dies ist etwa bei den Abkommen mit Peru und Kolumbien, mit dem Kooperationsrat der Arabischen Staaten des Golfs (GCC), mit der Ukraine und mit den Ländern Zentralamerikas (Panama, Costa Rica, Guatemala) der Fall.19 Die Regeln des GPA 2012 wurden ausserdem in das Trans Pacific Partnership Agreement (TPPA) integriert, was die zukünftige Verhandlung von Abkommen über den Marktzugang, die auf dem GPA 2012 basieren, weiter vereinfachen sollte. Damit werden die Aussichten der Schweizer Anbieter auf den Zugang zu und auf Tätigkeiten auf den Märkten von Staaten, die nicht Mitglieder des GPA sind, verbessert. Die Rechtssicherheit wird über die Grenzen der Länder des GPA 2012 hinaus verstärkt.

Kolumbien (SR 0.632.311.911), Peru (SR 632.316.411), GCC (SR 0.632.311.491); Ukraine (SR 0.632.316.891.1), Zentralamerika (SR 0.632.312.851)

2072

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­

Mit dem GPA 2012 können zukünftige Beitrittsverhandlungen mit flexibleren Übergangsmechanismen angegangen werden. Dies wird die Integration neuer Mitglieder und die geografische Erweiterung des GPA ermöglichen.

Damit wird das zukünftige Marktzugangspotenzial der schweizerischen Anbieter im Ausland verbessert.

­

Schliesslich werden die bereits fortgeschrittenen Arbeiten im Rahmen der themenspezifischen Arbeitsprogramme den weiteren Abbau von verbleibenden Marktzugangshürden erleichtern und zu einer Klärung und Stärkung des internationalen Beschaffungsrechts in verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Nachhaltigkeit oder Marktzugang der KMU beitragen.

1.6

Vernehmlassungsverfahren

Das Bundesgesetz vom 18. März 200520 über das Vernehmlassungsverfahren (VIG) sieht in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b vor, dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.

Im vorliegenden Fall geht es um die Annahme der revidierten Fassung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO durch die Schweiz, bei dem die Schweiz seit 1994 Vertragspartei ist. Das GPA 2012 und die eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs waren Bestandteil der vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingeleiteten Vernehmlassung im Zusammenhang mit der Totalrevision des Beschaffungsrechts des Bundes. Das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Beschaffungsrechts des Bundes dauerte vom 1. April bis 1. Juli 2015. Es gingen 109 Stellungnahmen sowie 48 ausgefüllte Fragebogen ein.21 Bei den Kantonen fand die Vernehmlassung vom 22. September bis 19. Dezember 2014 statt.22 Es haben sich dabei alle Kantone sowie 58 Organisationen und Einzelpersonen beteiligt. Im Rahmen der beiden Vernehmlassungen stiess das GPA 2012 auf einhellige Zustimmung.

20 21

22

SR 172.061 Die Vernehmlassungsunterlagen sowie der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sind abrufbar unter: www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > EFD.

Die Vernehmlassungsunterlagen sowie der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sind abrufbar unter: www.bpuk.ch > Konkordate_> IVöB > E-IVöB.

2073

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2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens

In diesem Kapitel werden die Bestimmungen des GPA 2012 präsentiert, welche den Text, den Marktzugang und die künftigen Arbeitsprogramme betreffen.

2.1

Text des GPA 2012

Das GPA 2012 soll insbesondere für einen gut funktionierenden Wettbewerb zwischen den Anbietern sorgen, um das Ziel einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Gelder zu erreichen. Die Instrumente des GPA 1994 ­ Nichtdiskriminierung, Inländerbehandlung und Transparenz ­ sind weiterhin anwendbar. Diese Instrumente werden durch Regeln ergänzt, welche die elektronische Abwicklung der Beschaffungen fördern, sowie durch solche, welche die Governance verstärken. Diese Regeln betreffen die Bekämpfung von Interessenkonflikten und missbräuchlichen Praktiken (Korruption, Absprachen zwischen Anbietern usw.).

Das GPA 2012 enthält rechtlich zwingende Regeln, die dem nationalen Gesetzgeber keinen Auslegungsspielraum lassen (vgl. Ziff. 2.2, Tabelle I). Das GPA 2012 sieht auch Regeln mit einer gewissen Flexibilität vor, die dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung lassen (System der elektronischen Auktionen, Grundsatz und Tragweite der Verhandlungen, Natur der Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens, Ausschlüsse, Wahl der Zuschlagskriterien, Fristen usw.).

Präambel Die Präambel wurde durch wirtschaftliche Ziele und Governance-Ziele ergänzt, die für ein optimales Funktionieren des Wettbewerbs und für Unparteilichkeit im öffentlichen Beschaffungswesen sorgen sollen:

23

­

Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel voraussetzt, dass die öffentlichen Beschaffungssysteme kohärent und vorhersehbar sind.

­

Die Verfahren werden flexibilisiert, damit die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Vertragsparteien berücksichtigt werden können.

­

Es ist nötig, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 200323 gegen Korruption zu vermeiden, das von der Schweiz am 24. September 2009 ratifiziert wurde.

­

Die Verwendung der elektronischen Hilfsmittel für die Beschaffungen wird gefördert.

SR 0.311.56

2074

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Die Schweiz hat vorgeschlagen, einen Bezug zwischen dem GPA 2012 und dem OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 199724 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr herzustellen.

Da nicht alle Vertragsparteien des GPA auch OECD-Mitglieder sind, konnte die Präambel des GPA 2012 das Übereinkommen der OECD nicht explizit erwähnen.

Das GPA 2012 bezieht sich jedoch implizit auf das OECD-Übereinkommen. Dieser Bezug kommt in der Formulierung «einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption» zum Ausdruck.

Art. I

Begriffsbestimmungen

Dieser neue Artikel zählt die wichtigsten Schlüsselbegriffe der Gesetzgebungen zum öffentlichen Beschaffungswesen auf und definiert ihre Tragweite. Im GPA 1994 werden die Begriffe nicht systematisch definiert, und die vorhandenen Definitionen sind in den verschiedenen Artikeln verstreut, manchmal auch wiederholt, zum Beispiel der Begriff «Massnahme».

Art. II

Geltungsbereich

Dieser Artikel legt den Geltungsbereich des GPA 2012 fest. Der Umfang des Geltungsbereichs wird durch den neuen Begriff «unterstellte Beschaffungen» bestimmt.

Die «unterstellten Beschaffungen» beinhalten zugleich die Auftraggeber, d. h. den subjektiven Geltungsbereich, und den Erwerb von dem GPA 2012 unterstellten Waren und Dienstleistungen, d. h. den objektiven Geltungsbereich. Der Umfang der «unterstellten Beschaffungen» für ein einzelnes Mitglied wird somit durch das Ausmass der Bereitschaft dieser Partei bestimmt, Auftraggeber, Waren und Dienstleistungen den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen. Die «unterstellten Beschaffungen» einer Vertragspartei resultieren aus dem Inhalt ihrer Verpflichtungsliste, der in den sieben Annexen von Anhang I des GPA 2012 aufgeführt ist. Daraus lässt sich ableiten, dass alles, was nicht ausdrücklich im Anhang I einer Vertragspartei aufgeführt ist, keine «unterstellte Beschaffung» im Sinne des GPA 2012 ist.

Artikel II:2(a)(ii) präzisiert zudem, dass das GPA 2012 für öffentliche Beschaffungen gilt und dass der Begriff «unterstellte Beschaffungen» die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, darunter auch die Baudienstleistungen, betrifft, die nicht für den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf bestimmt sind. Damit soll klargestellt werden, dass die Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf nicht dem GPA 2012 unterstellt sind, sondern durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194725 (GATT-Abkommen; Art. III:8(a)), bzw. durch das Allgemeine Abkommen vom 15. April 201426 über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services [GATS]) der WTO (Art. XIII:1) geregelt werden. Artikel II:2(a)(ii) des GPA 2012 stellt somit die Verbindung mit den Ausschlüssen der Beschaffungen gemäss Artikel III:8(a) des

24 25 26

SR 0.311.21 SR 0.632.21 SR 0.632.20 (Anhang II.1B)

2075

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GATT-Abkommens27 und gemäss Artikel XIII:1 des GATS 28 her. In Anhang 2 des GPA 1994 ist eine analoge Klärung für die dem GPA unterstellten Beschaffungen der Beschaffungsstellen auf der Kantonsebene zu finden. Es besteht jedoch im Text des GPA 1994 keine Kodifizierung, die alle Vertragsparteien des GPA abgedeckt hätte. Diese Lücke wurde nun im GPA 2012 geschlossen.

Das GPA 2012 zählt in Artikel II:3 die nicht unterstellten Aktivitäten auf. Unter dem GPA 1994 beschränkte sich Artikel I darauf, in Form einer Fussnote den spezifischen Ausschluss im Zusammenhang mit der gebundenen Hilfe vorzusehen. Die nicht dem GPA 1994 unterstellten Beschaffungen waren vor allem in den Verpflichtungslisten der einzelnen Vertragsparteien verstreut. Im GPA 2012 fasst Artikel II:3 diese Ausschlüsse, die nun für alle Vertragsparteien gelten, zusammen und verallgemeinert sie. Dies verbessert die Transparenz des Geltungsbereichs, führt jedoch auch zu einer gewissen Verallgemeinerung von Ausschlüssen, die bisher nur für einzelne Vertragsparteien galten. Um zu verhindern, dass die Liste der Ausnahmen unter Artikel II:3 in Stein gemeisselt bleibt, hat die Schweiz vorgeschlagen, die Vertragsparteien sollten weiterhin die Möglichkeit erhalten, ausgenommene Aktivitäten zu unterstellen, wenn sie es als nützlich erachten, bestimmte Beschaffungen auf Gegenseitigkeitsbasis zu öffnen. Die Schweiz dachte dabei etwa an die Entwicklungszusammenarbeit, die aufgrund von Artikel II:3(e) vom Geltungsbereich ausgenommen ist. Damit sollte Schweizer Anbietern ermöglicht werden, sich im Rahmen von Entwicklungsprojekten einer anderen Vertragspartei zu bewerben. Die Bedingung dafür ist natürlich, dass die Schweiz und die andere Vertragspartei untereinander eine Vereinbarung finden, um den gegenseitigen Zugang auf Reziprozitätsbasis zu gewährleisten. Die Vertragsparteien haben diesen Vorschlag gutgeheissen, was in der Formulierung «Sofern in den Annexen einer Vertragspartei unter Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für ...» von Artikel II:3 zum Ausdruck kommt. So wird das GPA 2012 nicht zu einem Hindernis für den Abschluss allfälliger bilateraler Abkommen, welche die Teilnahme von Schweizer Anbietern an im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vergebenen Aufträgen ermöglichen sollen.

Wie schon Artikel
I:2 GPA 1994 unterstellt Artikel II:2(b) GPA 2012 Beschaffungen durch vertragliche Mittel einschliesslich Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf.

Das GPA 2012 gilt nicht für nichtvertragliche Vereinbarungen im Sinne der Ausnahmen von Artikel II:3(b), die jede Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize, umfassen.

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Laut Artikel III:8(a) des GATT-Abkommens finden die Bestimmungen des Abkommens «keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften, die den Erwerb von Erzeugnissen durch Regierungsorgane regeln, welche für die Bedürfnisse der öffentlichen Hand, nicht aber zum Wiederverkauf im Handel oder zur Erzeugung von Waren, die zum Verkauf im Handel bestimmt sind, gekauft werden».

Laut Artikel XIII:1 des GATS finden «die Artikel II, XVI und XVII keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften, die den Erwerb von Dienstleistungen durch Regierungsorgane regeln, welche für die Bedürfnisse der öffentlichen Hand, nicht aber zum Wiederverkauf im Handel oder zur Erbringung von Dienstleistungen, die zum Verkauf im Handel bestimmt sind, gekauft werden».

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Ebenfalls ausgeschlossen sind gemäss Artikel II:3(d) die «Verträge für die Anstellung von Personal». Unter dem GPA 1994 hatte die Schweiz diese Beschaffungen in ihrer Verpflichtungsliste der Dienstleistungen (Anhang 1, Annex 4 Anmerkung 4 GPA 1994) ausgeschlossen. Die USA hatten zunächst die Formulierung «Anstellung von Regierungsangestellten» vorgeschlagen. Die Vertragsparteien waren der Ansicht, dass der Begriff «Regierungs-» die Betonung zu sehr auf die zentrale Regierungsebene legt. Mit «Verträge für die Anstellung von Personal» wurde eine Kompromissformulierung gefunden, die besagt, dass die Anstellung von Personal durch die unterstellten Auftraggeber vom Geltungsbereich des GPA 2012 ausgenommen ist.

Um zu ermitteln, ob eine Beschaffung unter das GPA 2012 fällt, schätzt der Auftraggeber den Auftragswert ein. In dieser Hinsicht übernimmt das GPA 2012 in seinem Artikel II:6 die Regel für die Auftragsbewertung von Artikel II:1 GPA 1994.

Aufgrund dieser zwingenden Bestimmungen ist es dem Auftraggeber untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen und einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich des GPA 2012 ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber muss auch alle Vergütungen berücksichtigen. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Errungenschaft des internationalen Beschaffungsrechts, die direkt mit dem Zugang zu den Weltmärkten zusammenhängt.

Das GPA 2012 anerkennt in Artikel II:6(b)(ii) die Rechtmässigkeit der Verwendung von Verträgen mit Optionen, die einem Auftraggeber erlauben, nach seinem ersten Kauf unter gewissen Bedingungen weitere Käufe zu späteren Zeitpunkten zu tätigen.

Diese Möglichkeit war auch in Artikel II:6 GPA 1994 vorgesehen. Bei der Schätzung des Auftragswerts muss der Auftraggeber den Gesamtwert der vorgesehenen Optionen einberechnen. Diese Bestimmung kann im Zusammenhang mit Artikel IV:4 GPA 2012 als Rechtsgrundlage für die auf das Instrument der Rahmenverträge anwendbaren Regeln dienen, das im GPA 1994 und im GPA 2012 nicht eigens definiert wurde.

Wie schon das GPA 1994 anerkennt auch das GPA 2012 in Artikel II:7 die Rechtmässigkeit, Leistungen in Form von «wiederkehrenden Leistungen» in Anspruch zu nehmen. Plant ein Auftraggeber, einen Auftrag in Form von «wiederkehrenden Leistungen»
zu vergeben, muss er aufgrund der Anforderung von Artikel II:6 GPA 2012 den Gesamtwert der wiederkehrenden Beschaffungen erfassen und die Berechnungsmethode gemäss Artikel II:7(a) und (b) anwenden. Diese Methode war auch in Artikel II:4 GPA 1994 enthalten. Für die in Artikel II:8 GPA 2012 definierten Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises muss der Auftraggeber die Bewertungsmethode von Artikel II:8(a) auf die Beschaffung anwenden, falls diese eine bestimmte Laufzeit aufweist. Im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer, muss der Auftraggeber die Bewertungsmethode von Artikel II:8(b) anwenden. Diese Bewertungsmethoden waren bereits in Artikel II:5 GPA 1994 enthalten.

Art. III

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

Artikel III GPA 2012 enthält die Ausnahmen aufgrund der Sicherheit sowie die allgemeinen Ausnahmen, die einer Vertragspartei erlauben, die Regeln des GPA 2012 nicht anzuwenden. Diese Ausnahmen entsprechen jenen von Artikel XXIII 2077

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GPA 1994, denn die Vertragsparteien waren nicht gewillt, das System der Ausnahmen von 1994 zu erweitern oder einzuschränken. Artikel III:1 betrifft die Beschaffungen für die Landesverteidigung. Eine Vertragspartei kann zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen treffen oder Auskünfte verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet. Artikel III:2 betrifft die allgemeinen Ausnahmen. Unter der Bedingung, dass daraus keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Anbietern hervorgeht, kann eine Vertragspartei Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen beschliessen oder durchsetzen.

Der Begriff «wesentliche Sicherheitsinteressen» soll vermeiden, dass eine Partei das Ausnahmesystem des GPA missbräuchlich anwendet. Die Vertragsparteien verfügen bei der Anwendung dieser Bestimmung jedoch über eine angemessene Flexibilität.

Bisher wurde bei der WTO noch kein Panel eingesetzt, um die Anwendung des Ausnahmesystems des GPA durch eine einzelne Vertragspartei in Frage zu stellen.

Art. IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel IV GPA 2012 fasst einige zentrale Grundsätze und Instrumente für das öffentliche Beschaffungswesen zusammen. Im GPA 1994 wurden diese Aspekte in einzelnen Artikeln behandelt.

Wie in Artikel III GPA 1994 vorgesehen, bilden die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Inländerbehandlung von Artikel IV:1­2 das systemische Rückgrat des GPA 2012.

Artikel IV:3 GPA 2012 sieht neue Regeln zur elektronischen Abwicklung von Beschaffungen vor. Diese betreffen die Authentifizierung, die Verschlüsselung und die Kompatibilität der IT-Systeme.

Das GPA 2012 enthält in Artikel IV:4 eine Bestimmung, die von den Auftraggebern eine transparente und unparteiische Durchführung der Beschaffungen verlangt. Die Bekämpfung von Interessenkonflikten und missbräuchlichen Praktiken wie der Korruption ist eine grundsätzliche Anforderung des GPA 2012. Solche Anforderungen, welche im GPA 1994 nicht enthalten sind, tragen massgeblich zur Stärkung der Governance des GPA und des multilateralen Handelssystems der WTO bei. Diese Regel nimmt auch Bezug auf die Präambel, welche die Bekämpfung von Interessenkonflikten und Korruption explizit erwähnt.

Artikel IV:4 enthält eine Flexibilisierung gegenüber dem GPA 1994 in dem Sinne, dass eine Beschaffung anhand eines der drei Verfahren des GPA 1994 (offenes, selektives oder freihändiges Verfahren) erfolgen und mit einer zusätzlichen Vorgehensweise ergänzt werden kann. Diese Flexibilisierung wurde in Artikel IV:4 durch die Formulierung «Methoden wie» eingeführt. So erlaubt das GPA 2012 Beschaffungsverfahren, die nicht der engen Definition der Verfahren des GPA 1994 entsprechen, vorausgesetzt, dass diese transparent und unparteiisch sind. Die Parteien 2078

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verfügen über eine internationale Rechtsgrundlage, um ihre Beschaffungsverfahren zu flexibilisieren. Eine Vertragspartei kann in ihrer Gesetzgebung entsprechend die Möglichkeit vorsehen, dass ihre Auftraggeber bei komplexen Aufträgen sowie bei der Beschaffung innovativer Leistungen im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen, mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie Lösungswege oder Vorgehensweisen festzuglegen. Diese zusätzliche Flexibilisierung wurde dadurch erweitert, dass auch die Anforderungen von Artikel XII GPA 2012 gegenüber jenen des GPA 1994 gelockert wurden.

Die Regeln von Artikel XVI GPA 1994, die Kompensationsgeschäfte (Offsets) verbieten, sowie jene von Artikel IV GPA 1994, die eine einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln verlangen, sind in Artikel IV:5 und Artikel IV:6 GPA 2012 zusammengefasst. Sie bleiben somit gültig. Wie dies unter dem System des GPA 1994 bisher der Fall war, wurden die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial angewandten Offsets bei der Revision des GPA 1994 und im Text des GPA 2012 nicht thematisiert oder in Frage gestellt.

Art. V

Entwicklungsländer

Artikel V GPA 2012 ist wesentlich für die Klärung der Bedingungen für eine geografische Erweiterung des GPA. Im Vergleich zu Artikel V GPA 1994 klärt Artikel V GPA 2012 die Bedingungen für den Beitritt zukünftiger Mitglieder, bei denen es sich um Entwicklungsländer (EL) handelt und verstärkt massgeblich den Bereich der Beziehungen mit den zukünftigen Mitgliedern. Artikel V:3 GPA 2012 anerkennt die Rechtmässigkeit für die EL, aufgrund ihrer Entwicklungsbedürfnisse während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan Massnahmen wie Preispräferenzprogramme, höhere Schwellenwerte, Kompensationsgeschäfte oder die gestaffelte Hinzufügung der unterstellten Auftraggeber zu treffen oder aufrechtzuerhalten. Das GPA 2012 fordert Transparenz hinsichtlich des Zeitplans für die Aufhebung dieser Übergangsmassnahmen. Der Zeitplan und die aufzuhebenden Massnahmen müssen in den entsprechenden Annexen zu Anhang I enthalten sein (Art. V:3). Artikel V:4 legt den Zeithorizont für die zeitlich versetzte Anwendung der Bestimmungen des GPA 2012 durch dem GPA 2012 beitretende EL fest. Diese Flexibilität ist für die am wenigsten entwickelten Länder auf fünf Jahre und für die anderen EL auf drei Jahre beschränkt. Das GPA 1994 enthält keinen Zeithorizont. Auf Ersuchen eines EL kann der Ausschuss eine ausgehandelte Übergangszeit oder Umsetzungsperiode verlängern (Art. V:6). Diese Bedingungen sind allerdings zwingender und transparenter als jene von Artikel V:5 GPA 1994.

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das klarere System von Artikel V die geografische Erweiterung des GPA 2012 erleichtern wird. Artikel V wirkt sich auch auf die Schweiz aus. Der damit erleichterte Beitritt erweitert die Perspektiven für den Marktzugang für die Schweizer Anbieter. Dieser Artikel V bildet auch einen Bezugsrahmen für die Verhandlung gewisser Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Drittstaaten. Er wurde vor Kurzem in den Verhandlungen des TPPA angewandt und hat zweifellos den Beitritt einiger asiatischer Länder, die nicht Mitglieder des GPA sind, zum TPPA vereinfacht. Die effektive Tragweite von Artikel V geht somit über die Grenzen der Vertragsparteien des GPA hinaus.

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Art. VI

Information über das Beschaffungswesen

Artikel VI GPA 2012 definiert den Umfang der Informationen über das Beschaffungswesen, die eine Vertragspartei zu liefern hat. Er legt die Regeln fest, welche die Auftraggeber anwenden müssen, um die Transparenz bei der Veröffentlichung der Informationen über das Beschaffungswesen, bei der Erhebung von Statistiken und bei Notifikationen zu gewährleisten. Im Vergleich zu Artikel XIX GPA 1994, der bereits ein Informationssystem über das Beschaffungswesen vorsah, integriert Artikel VI:1 GPA 2012 die Verwendung elektronischer Mittel für die Informationsverbreitung, lässt jedoch den Vertragsparteien die Wahl, zur Gewährleistung der Veröffentlichung und der Transparenz die Papierform zu verwenden. Während Artikel XIX GPA 1994 kein spezifisches Transparenzinstrument je nach Art der Information vorsieht, bezeichnet Artikel VI:2 GPA 2012 die Anhänge II, III und IV und zählt wie folgt die Art der von einer Vertragspartei zu liefernden Informationen auf: ­

Anhang II enthält die Informationen für den Zugang zu den Gesetzgebungen, Gerichtsentscheidungen usw. Unter dem GPA 1994 wurden diese Informationen in Anhang IV veröffentlicht.

­

Anhang III fasst die Medien zusammen, die eine Vertragspartei für die Veröffentlichung der Ausschreibungen nach Artikel VII, der Informationen zu den Verzeichnissen nach Artikel IX:7 und der gemäss den Anforderungen von Artikel XVI:2 GPA 2012 veröffentlichten Informationen zur Zuschlagserteilung verwendet. Unter dem GPA 1994 sind diese Informationen in den Anhängen II und III verstreut.

­

In Anhang IV werden die Links zu den gemäss den Anforderungen von Artikel XVI:5 GPA 2012 veröffentlichten Statistiken erfasst, sowie die Links zu den vergebenen Aufträgen, wenn die Bedingungen von Artikel XVI:6 erfüllt sind. Das GPA 1994 konnte noch keine solchen Vereinfachungen zur Gewährleistung der Transparenz vorsehen. Das GPA 2012 konnte den Fortschritten der Informationstechnologien Rechnung tragen.

Art. VII

Anzeigen

Artikel VII GPA 2012 führt präzisere Regeln als Artikel IX GPA 1994 zum Inhalt und der Art der Anzeigen von Beschaffungen ein. Er definiert mit höherer Präzision den Status, die Funktion und den Inhalt der von den Auftraggebern veröffentlichten Anzeigen von Beschaffungen. Damit sollen Rechtssicherheit und Transparenz gesteigert und die Beschaffungsverfahren den Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnologien angepasst werden. Er ist in Verbindung mit Artikel XI GPA 2012 zu beurteilen, der unterschiedliche Fristen je nach Informatisierungsgrad des Beschaffungsverfahrens vorschreibt. Artikel VII GPA 2012 unterscheidet drei Arten von Anzeigen, nämlich die «Ausschreibung», die «Zusammenfassung» und die «Vorankündigung»: ­

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Die «Ausschreibung» ist das Instrument, mit dem ein Auftraggeber das Beschaffungsverfahren aufnimmt. Diese «Ausschreibung» ersetzt die Begriffe «Einladung zur Teilnahme» und «Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung» von Artikel IX GPA 1994. Die Auftraggeber auf zentraler Regie-

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rungsebene sind verpflichtet, diese Ausschreibungen über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich zu machen (Art. VII:1a).

Die Auftraggeber auf subzentraler Regierungsebene (z. B. Kantone, Gemeinden usw.) und die in spezifischen Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen werden aufgefordert, die Ausschreibungen elektronisch zu veröffentlichen. Wenn diese Auftraggeber die elektronische Veröffentlichung nutzen, können sie kürzere Fristen anwenden. Damit soll die Verwendung der Informationstechnologien gefördert werden. Das Ausmass der Reduktion der Fristen wird in Artikel XI GPA 2012 geregelt.

­

Die «Ausschreibung» muss zwingend bestimmte Angaben enthalten (Art.

VII:2). Das gewählte Verfahren muss klar sein (Art. VII:2(f)). Insbesondere ist anzugeben, ob der Auftraggeber Optionen für zusätzliche Bestellungen vorsieht, da dieser Aspekt einen Einfluss auf die Kosten des Anbieters und den Inhalt seiner Offerte haben kann. Die Anforderungen zum Verfahren ergeben sich aus den vom GPA 2012 vorgesehenen Flexibilisierungen bei der Wahl der Verfahren nach Artikel IV und XII GPA 2012. Unter dem System des GPA 1994 hatte der Auftraggeber nur anzugeben, ob das Verfahren offen oder selektiv war und ob Verhandlungen stattfinden konnten oder nicht. Unter dem GPA 2012 muss der Auftraggeber zusätzlich angeben, ob eine elektronische Auktion stattfinden wird. Infolge der Klärung des selektiven Verfahrens in den Artikeln IX:4 und 5 GPA 2012 muss der Auftraggeber die Kriterien veröffentlichen, die für die Auswahl der Anbieter verwendet werden. Die Ausschreibung muss auch darüber informieren, ob der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen (Art. VII:2(k)).

­

Der Auftraggeber muss eine «Zusammenfassung» der «Ausschreibung» in einer Amtssprache der WTO, d. h. Französisch, Englisch oder Spanisch, veröffentlichen. Diese Anforderung besteht bereits gemäss Artikel IX:8 GPA 1994, doch Artikel VII:3 GPA 2012 präzisiert, dass die «Zusammenfassung» gleichzeitig wie die «Ausschreibung» zugänglich sein muss. Die «Zusammenfassung» muss Auskunft geben über den Gegenstand der Beschaffung und die Frist für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis.

Diese letzte Anforderung war im GPA 1994 noch nicht enthalten. Eine gleichzeitig mit der «Ausschreibung» veröffentlichte «Zusammenfassung» wird die Arbeit der Anbieter vereinfachen. Diese sind nämlich zurückhaltend, sich zu melden, wenn sie mit Sprachbarrieren konfrontiert sind.

­

«Die Vorankündigung» gemäss Artikel VII:4 GPA 2012 ist eine «im Voraus angekündigte Ausschreibung». Sie erlaubt dem Auftraggeber, seine zukünftigen Beschaffungsabsichten zu veröffentlichen. Dies geschieht in der Regel am Anfang der Budgetperiode, sobald die verfügbaren Mittel bekannt sind.

Die «Vorankündigung» muss über den Gegenstand der Beschaffung und das geschätzte Datum informieren, an dem die Veröffentlichung der «Ausschreibung» geplant ist (Art. VII:4­5 GPA 2012). Die Auftraggeber auf subzentraler Regierungsebene sowie die in den Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen können eine «Vorankündigung» als 2081

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«Ausschreibung» verwenden, sofern die «Vorankündigung» möglichst viele der von Artikel VII:2 verlangten Angaben enthält. Der Auftraggeber hat die interessierten Anbieter aufzufordern, ihr Interesse an der zukünftigen Beschaffung zu melden. Gemäss den neuen Bestimmungen von Artikel XI:4 GPA 2012 kann der Auftraggeber die Frist zur Angebotsabgabe auf mindestens 10 Tage kürzen, sofern eine «Vorankündigung» veröffentlicht wurde.

Art. VIII

Teilnahmebedingungen

Artikel VIII GPA 2012 behandelt die Bedingungen für die Teilnahme und den Ausschluss eines Anbieters, während die Qualifikation der Anbieter in Artikel IX geregelt wird. Das GPA 2012 behandelt im Gegensatz zum GPA 1994 die Teilnahmebedingungen und die Qualifikation der Anbieter getrennt. Mit Artikel VIII soll eine transparente, unparteiische und nicht diskriminierende Behandlung der Anbieter gewährleistet werden. So können die Vertragsparteien vermeiden, dass die Teilnahmebedingungen zu einem Instrument für Missbräuche und Protektionismus werden.

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit soll vermieden werden, dass langfristige Beziehungen zwischen gewissen Anbietern und einem Auftraggeber gefestigt werden, und stattdessen dafür gesorgt werden, dass auch neue Anbieter an öffentlichen Beschaffungen teilnehmen können.

Artikel VIII:1 verlangt, dass die Auftraggeber die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen beschränken, die wirklich notwendig sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter die Kapazitäten und Fähigkeiten hat, die betreffende Beschaffung durchzuführen. Das GPA 2012 will damit in erster Linie vermeiden, dass die Gesetzgebung einer Vertragspartei Anforderungen und Bedingungen stellt, die nicht mit dem Beschaffungsgegenstand zusammenhängen. In dieser Hinsicht übernimmt Artikel VIII:1 GPA 2012 die Bestimmung von Artikel VIII(b) GPA 1994: «Die Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren sind auf diejenigen zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den betreffenden Auftrag erfüllen kann.» Das GPA 2012 präzisiert sodann, dass der Begriff «Kapazität» sich auf die «rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten» bezieht, überlässt es jedoch den Gesetzgebern der einzelnen Vertragsparteien, die effektive Tragweite dieser Begriffe zu präzisieren. Der Begriff «Fähigkeit» bezieht sich auf die nötige «wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit», um einen erteilten Auftrag durchführen zu können. Es obliegt ebenfalls dem Gesetzgeber der jeweiligen Vertragspartei, Regeln vorzusehen, mit denen die Ziele der Anwendung dieser Begriffe erreicht werden können. Allerdings wird in Artikel VIII:3 präzisiert, dass die «Kapazitäten» und die «Fähigkeiten» anhand der gesammelten Erfahrungen im In- und Ausland
beurteilt werden können.

Das GPA 1994 sah in Artikel VIII(b) zudem relativ unscharfe Bedingungen vor, denn er verlangte, dass «die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferorganisationen gebührend berücksichtigt werden».

Artikel VIII:2 präzisiert, was der Auftraggeber nicht tun darf und was er unter gewissen Bedingungen tun darf. Artikel VIII:2(a) verlangt, dass der Auftraggeber nicht zur Bedingung macht, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer Vertragspartei des GPA 2012 erhalten hat. Artikel VIII:2(b) erlaubt dem Auftraggeber, vom Anbieter relevante Erfahrung zu verlan2082

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gen, soweit diese wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.

Diese beiden Präzisierungen sind im GPA 1994 nicht enthalten. Sie schützen den Anbieter vor Missbräuchen.

Artikel VIII:3 GPA 2012 verlangt, dass der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen stützt, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren. Mit dieser Präzisierung wird die weniger transparente Anforderung von Artikel VIII(b) GPA 1994 verbessert. Die Rechtssicherheit wird verstärkt und die Interessen der Anbieter werden effizienter geschützt.

Artikel VIII:4 widerspiegelt den Willen der Vertragsparteien, gegenüber dem GPA 1994 eine verstärkte Governance sicherzustellen und in bestimmten Fällen einen Anbieter durch einen Ausschluss zu sanktionieren. Artikel VIII:4 enthält keine umfassende Liste der Ausschlussgründe. Er besagt, dass, sofern Beweise dafür vorliegen, eine Vertragspartei und ihre Auftraggeber einen Anbieter ausser aus den in Artikel VIII(h) GPA 1994 ausdrücklich genannten Gründen Konkurs und unwahre Erklärung auch aus anderen Gründen ausschliessen können, wie: ­

erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;

­

rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;

­

berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen oder

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Nichtbezahlung von Steuern.

Die Ausschlussbestimmungen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG zum öffentlichen Beschaffungswesen haben zweifellos diese Erweiterung der Ausschlussgründe erleichtert, die 2006 bei der Endphase der Revision des GPA 2012 eingeführt wurde. Die Vertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, in Artikel VIII:4 die Liste der Ausschlussgründe um vier zusätzliche Gründe gegenüber dem GPA 1994 zu ergänzen. Die Formulierung «unter anderem» erlaubt dem Gesetzgeber der einzelnen Vertragsparteien, seine Ausschlussliste zu ergänzen, unter Vorbehalt der Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung gemäss Artikel IV:1 GPA 2012. Der Konsens zwischen den Vertragsparteien wurde unter der Bedingung eines angemessenen Schutzes der Interessen der Anbieter erreicht. Der Konsens wurde möglich, nachdem in Artikel VIII:4 die Anforderung ergänzt wurde, dass ein Ausschluss nur vorgenommen werden kann, wenn Beweise vorliegen, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen. Der Wortlaut «where there is supporting evidence» der englischen Fassung des GPA 2012 drückt die Natur des erreichten Konsenses deutlicher aus.

Art. IX

Qualifikation der Anbieter

Artikel IX GPA 2012 fasst die Regeln zusammen, die hauptsächlich in den Artikeln VIII, IX, X und XVIII GPA 1994 verstreut waren. Sein Ziel ist es, die Qualifikation der Anbieter durch die Lockerung der administrativen Verfahren zu vereinfachen und damit auch die administrativen Kosten für die Anbieter zu reduzieren. Artikel IX enthält auch neue Regeln zur Registrierung der Anbieter. Diese bestehen 2083

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neben den Regeln zu den «Verzeichnissen», wobei Letztere eine Aktualisierung der «ständigen Listen qualifizierter Anbieter» gemäss den Artikeln VIII und IX GPA 1994 sind. Gegenüber dem GPA 1994 bieten diese «Verzeichnisse» zusätzliche Flexibilität bei der Verwaltung, von der die Auftraggeber auf subzentraler Regierungsebene sowie die in den Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen profitieren. Da die Registrierung eines Anbieters und die Listen qualifizierter Anbieter einem Auftraggeber ermöglichen, zumindest während einer gewissen Zeit auf die Überprüfung des Rechtsstatus eines Unternehmens sowie der Eignung eines Anbieters zur Erfüllung der Qualifikationsbedingungen zu verzichten, fördern die Registrierung und die Verzeichnisse die Effizienz der Ausschreibungen.

Zugleich weisen die Registrierung und das Führen von Verzeichnissen immer auch ein Risiko der Diskriminierung unter den Anbietern auf. Die Umsetzung wird den Vertragsparteien ermöglichen, die Gesetzgebungen zu schaffen, mit denen diese Risiken beherrscht werden können.

Artikel IX ist komplex, denn aufgrund der Zusammenfassung zahlreicher Bestimmungen des GPA 1994 muss er diverse Aspekte der Qualifikation der Anbieter behandeln: Artikel IX:1 sieht neu die Möglichkeit vor, dass ein Auftraggeber ein System zur Registrierung der Anbieter führen kann. Damit geht das GPA 2012 auf einen Vorschlag Südkoreas ein. Es erlässt keine Vorschriften zur Definition der Registrierung, zu ihrem Inhalt oder zur Tragweite dieses Begriffs. In Artikel IX:2 und IX:3 wird der grundlegende Rechtsrahmen für ein Registrierungssystem und ein System zur Qualifikation der Anbieter definiert. Allerdings wird die Beziehung zwischen dem Registrierungssystem und der Funktion und Verwendung der Verzeichnisse im GPA 2012 nicht vollständig geklärt.

Artikel IX:2 GPA 2012 verlangt, dass die Vertragsparteien die Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren und bei ihren Registrierungssystemen auf ein Minimum verringern. Das GPA 1994 sah in Artikel VIII(g) eine entsprechende Anforderung für die Qualifikationsverfahren vor. Mit Artikel IX:2 GPA 2012 gilt diese nun auch für Registrierungssysteme.

Mit Artikel IX:3 soll das Risiko des Protektionismus bei der Einführung und Anwendung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Qualifikation
der Anbieter eingedämmt werden. Dieser Artikel nimmt einen Vorschlag der Schweiz auf und bezweckt den Schutz des Zugangs der Schweizer Anbieter zu den weltweiten Beschaffungen. Nach dem Modell von Artikel VI:1 GPA 1994 und Artikel X:1 GPA 2012, welche das Risiko des Protektionismus im Bereich der technischen Spezifikationen eindämmen wollen, dehnt Artikel IX:3 die Lösung für die technischen Spezifikationen auf die Registrierungssysteme und die Qualifikationsverfahren der Anbieter aus.

Artikel IX:4­6 betrifft das selektive Verfahren, im Rahmen dessen die Auftraggeber in einer ersten Phase die Anbieter bestimmen, die in einer zweiten Phase berechtigt sind, ein Angebot abzugeben. Artikel IX:4 definiert die Informationen, die der Auftraggeber in seiner «Ausschreibung» nach Artikel VII zwingend anzugeben hat (Art. IX:4(a)). Er führt zudem die Informationen auf, welche der Auftraggeber den qualifizierten Anbietern zwingend anzugeben hat, damit diese ihre Angebote einrei2084

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chen können (Art. IX:4(b)). Die weniger ausführlichen Anforderungen von Artikel VIII GPA 1994 werden somit geklärt und verstärkt. Artikel IX:5 zum selektiven Verfahren sieht für den Auftraggeber die Möglichkeit vor, die Anzahl der zur Abgabe eines Angebots zugelassenen Anbieter anhand von Auswahlkriterien, die in der «Ausschreibung» nach Artikel VII veröffentlicht werden müssen, zu beschränken.

Artikel X GPA 1994 erlaubte den Auftraggebern, die Anzahl Anbieter, welche die Teilnahmebedingungen erfüllten, zu begrenzen. Diese Möglichkeit war jedoch noch von keinen Transparenzanforderungen betreffend Veröffentlichung und Auswahlkriterien begleitet. Das GPA 2012 erlaubt die Begrenzung der Anzahl qualifizierter Anbieter und fasst in dieser Hinsicht die Artikel VIII(c), X:1 und X:3 GPA 1994 zusammen. Artikel IX:6 GPA 2012 präzisiert, dass der Auftraggeber dafür sorgen muss, dass die für die Einreichung eines Angebots benötigten Unterlagen allen qualifizierten und ausgewählten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Regel vereinfacht und klärt die Anforderungen von Artikel IX:5 GPA 1994. Unter diesen Bedingungen sollte das selektive Verfahren insgesamt transparenter und seine Anwendung sicherer und klarer werden.

Artikel IX:7­15 sieht Regeln für die Anwendung der in Artikel I GPA 2012 definierten «Verzeichnisse» vor, welche das System der «ständigen Listen qualifizierter Anbieter» des GPA 1994 ersetzen. Artikel IX:7 anerkennt den Grundsatz der Verwendung von Verzeichnissen. Er verlangt, dass eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, jährlich veröffentlicht wird, und dass diese Anzeige bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht wird. Das GPA 2012 übernimmt die im GPA 1994 vorgesehene Ausnahme für Verzeichnisse, deren Gültigkeitsdauer nicht mehr als drei Jahre beträgt (vgl. Art. IX:9). Zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel VIII und IX GPA 1994 an die Führung von «ständigen Listen qualifizierter Anbieter» verlangt Artikel IX:8 GPA 2012 noch, dass die Anzeige den Namen und die Adresse des Auftraggebers enthält, sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren, um die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen. Die Anzeige muss auch die Möglichkeiten
für die Erneuerung oder die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses präzisieren und die Methode angeben, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben ist. Artikel IX:9 präzisiert, dass die Auftraggeber die Möglichkeit haben, die in Artikel IX:7 vorgesehene Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt. Wenn der Auftraggeber diese Flexibilität nutzt, muss er in der Anzeige die Gültigkeitsdauer erwähnen und darauf hinweisen, dass keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden. Eine neue Bedingung gegenüber dem GPA 1994 ist die Anforderung, dass die Anzeige elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses ständig bereitgestellt wird. Artikel IX:10 verlangt von den Auftraggebern, dass sie den Anbietern erlauben, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen und dass sie alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis aufnehmen. Der Inhalt von Artikel VIII(d) GPA 1994 wird in einer sprachlich leicht verstärkten Form übernommen. Eine Verstärkung von Artikel VIII(c) GPA 1994 wurde in Artikel IX:11 GPA 2012 vorgenommen. Artikel IX:11 fordert weiterhin, dass ein Auftraggeber einen Antrag auf Teilnahme eines Anbie2085

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ters, der nicht in einem Verzeichnis steht, prüft, sofern er die Bedingungen hinsichtlich der Frist und der Unterlagen erfüllt. Neu gegenüber dem GPA 1994 ist, dass der Auftraggeber einen Anbieter nicht mehr mit der Begründung von der Prüfung ausschliessen darf, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat.

Artikel IX:12 GPA 2012 übernimmt die Flexibilitäten, die Artikel IX:3, 5 und 9 GPA 1994 den Auftraggebern auf subzentraler Regierungsebene sowie den in den Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen gewährt. Diese Auftraggeber können auch unter dem GPA 2012 die Anzeige zu den «Verzeichnissen» als «Ausschreibung» verwenden, wenn gewisse geklärte und verstärkte Bedingungen erfüllt sind.

Artikel IX:13­15 sehen in dieser Hinsicht die Regeln vor, welche die Auftraggeber anwenden müssen, wenn ein Anbieter einen Teilnahmeantrag einreicht (Art. IX:13), wenn die Auftraggeber einen Entscheid zum Teilnahmeantrag oder zu den Qualifikationen gefällt haben (Art. IX:14) und wenn ein Auftraggeber einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ablehnt oder einen in einem Verzeichnis eingetragenen Anbieter nicht länger als qualifiziert erachtet (Art. IX:15). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die qualifizierten Anbieter und die potenziellen Anbieter, die einen Antrag auf Aufnahme in ein Verzeichnis gestellt haben, «umgehend» zu informieren. Bei negativen Entscheiden ist gemäss Artikel IX:15 der Entscheid schriftlich zu begründen, falls ein aus dem Verzeichnis gestrichener Lieferant oder einer, der nicht in ein Verzeichnis qualifizierter Lieferanten aufgenommen wurde, den entsprechenden Antrag stellt.

Gegenüber dem GPA 1994 erreicht die Revision so eine Stärkung der Transparenzregeln und der Klarheit. Die konkreten Auswirkungen des gleichzeitigen Bestehens der Registrierungssysteme und der «Verzeichnisse» auf das wirksame Funktionieren des Systems der «Ausschreibungen» werden bei der Anwendung des GPA 2012 zu prüfen sein. Anhand der zukünftigen Erfahrungen wird entschieden werden können, ob die diesbezüglichen Modalitäten weiteren Klärungsbedarf aufweisen. Dieses Thema wird bei der im Frühjahr 2017 vorgesehenen Revision des GPA 2012 zu prüfen sein.

Art. X

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Artikel X GPA 2012 behandelt die technischen Spezifikationen und die Ausschreibungsunterlagen. Im Unterschied zum GPA 1994 enthält er in Artikel X:6 und Artikel X:9 Rechtsgrundlagen, welche die Berücksichtigung der ökologischen Dimension der nachhaltigen Entwicklung bei den öffentlichen Ausschreibungen ermöglichen. Diese Berücksichtigung von Umweltfragen hat bei gleichzeitigem Respekt der Grundsätze und Instrumente der Nichtdiskriminierung des GPA zu erfolgen und darf keine protektionistischen Hindernisse hervorrufen. Das GPA 2012 trägt hier zur Stärkung der Governance bei.

Der Begriff der technischen Spezifikationen wird in Artikel I des GPA 2012 definiert. Wie bereits unter dem GPA 1994 erstreckt sich die Tragweite dieses Begriffs auf die Produktionsprozesse und -verfahren. In Artikel X:1 fordert das GPA 2012, dass die Auftraggeber weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der 2086

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Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Diese Regel ist der Eckpfeiler bei der Behandlung von technischen Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, da das Ziel darin besteht, protektionistischen Massnahmen der Vertragsparteien vorzubeugen. Sie schützt die Interessen der Anbieter hinsichtlich ihres Rechts auf Marktzugang und unterstützt die Realisierung des wirtschaftlichen Ziels einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Gelder, was auch ein grundlegender Bestandteil der wirtschaftlichen Dimension der nachhaltigen Entwicklung ist. Die Regel trägt zur Klärung der Anwendung der Artikel X:6 und X:9 und der Umsetzung der Verpflichtungen unter Artikel IV:1 und XXII:6­8 GPA 2012 bei.

Der Anwendungsbereich von Artikel X:2 erstreckt sich mit Präzision auf die Waren und Dienstleistungen. Gemäss Artikel X:2 definiert der Auftraggeber die technischen Spezifikationen eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderung als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften. Er stützt sich dabei soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. Die Tragweite von Artikel VI:2 GPA 1994 wird durch die neue Anforderung von Artikel X:3 verstärkt, der die Freiheit eines Auftraggebers, die Konzeption oder bestimmte beschreibende Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung zu verwenden, einschränkt. Wenn ein Auftraggeber auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung Bezug nimmt, verlangt Artikel X:3, dass er durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angibt, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt. Mit dieser Präzisierung kann vermieden werden, dass manche Anbieter auf mit der Anforderung der Nichtdiskriminierung unvereinbare Weise ausgeschlossen werden. Gemäss Artikel X:4 GPA 2012 und Artikel VI:3 GPA 1994 dürfen die Auftraggeber keine technischen Spezifikationen vorschreiben, bei denen eine bestimmte Handelsmarke, ein Muster, ein Urheberrecht, ein Patent, ein Design oder ein Typ eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden oder die einen bestimmten Lieferanten oder eine bestimmte Herkunft erfordern. In Ausnahmefällen, die in Artikel X:4 definiert
werden, muss der Auftraggeber Worte wie «oder gleichwertig» verwenden. Wie bereits Artikel VI:4 GPA 1994 fordert Artikel X:5 GPA 2012, dass der Auftraggeber nicht von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholt oder annimmt, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen verwendet werden können. Der Begriff der Annahme war im GPA 1994 nicht enthalten, und die Forderung von Artikel VI:4 war auf eine «Firma» beschränkt, während aufgrund der Definition der Person in Artikel I GPA 2012 der Begriff «Person» im Sinne des GPA 2012 natürliche und juristische Personen umfasst. Mit der Revision wird in diesem Punkt eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Interesse aller Anbieter eingeführt. Artikel X:6 präzisiert, dass ein Auftraggeber, unter Vorbehalt der Einhaltung seiner Verpflichtungen betreffend Nichtdiskriminierung und Transparenz, technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden kann.

Artikel X:6 bezieht sich ausdrücklich auf sämtliche Absätze von Artikel X. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Auftraggeber verpflichtet bleiben, weder technische Spezifikationen auszuarbeiten, anzunehmen oder anzuwenden 2087

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noch Verfahren für die Konformitätsbeschreibung vorzuschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

Artikel X:6 ist in engem Bezug zu Artikel IV:1 und Artikel X:9 zu beurteilen, sowie zum Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen gemäss Artikel XXII:8 im Zusammenhang mit den Standstill-Verpflichtungen (Art. XXIII:6) und der zukünftigen Revision des GPA (Art. XXII:7).

In Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen definiert das GPA 2012 abschliessend die Verantwortlichkeiten des Auftraggebers, was unter dem System von Artikel XII:2 GPA 1994 nicht mit der gleichen Präzision der Fall war. Die Absätze 7, 8, 10 und 11 von Artikel X fassen die geltenden Regeln betreffend Transparenz, Inhalt und Änderungen der Unterlagen zusammen. Wie Artikel VII:2 zur Ausschreibung zählt auch Artikel X:7 die Informationen auf, die ein Auftraggeber zwingend bis spätestens zum Zeitpunkt der Verbreitung der Ausschreibungsunterlagen veröffentlichen muss. Diese Informationen umfassen neu die Modalitäten für die elektronischen Angebote, wie die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung, die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an elektronischen Auktionen und den Umfang der Möglichkeit, den elektronischen Weg zu verwenden usw. Artikel X:11 sieht ausserdem die Pflicht vor, dass der Auftraggeber Änderungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen schriftlich allen Anbietern übermittelt. Die Pflicht zur schriftlichen Übermittlung bestand im GPA 1994 noch nicht.

Das GPA 2012 enthält in Artikel X:9 eine Regel, die im GPA 1994 noch nicht vorgesehen war und anhand derer die Tragweite der Zuschlagskriterien geklärt werden soll, die ein Auftraggeber im Rahmen seiner Verpflichtung zu Nichtdiskriminierung und Transparenz gemäss Artikel IV, X:1 und XXII:6­8 verwenden kann.

Artikel X:9 sieht vor, dass die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien insbesondere den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen können.

Artikel X:9 ist in Bezug auf Artikel X:6 und vor allem auf das Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen zu beurteilen, das in Artikel XXII:8 erwähnt wird und sich ebenfalls ausdrücklich auf die Verpflichtungen des GPA zur Nichtdiskriminierung stützt. Dieses Arbeitsprogramm ist in Annex E von Anhang 2 GPA 2012 enthalten (vgl. Ziff. 2.7).

Art. XI

Fristen

Im Vergleich zu Artikel XI GPA 1994 integriert Artikel XI GPA 2012 die durch die Entwicklung der Informationstechnologien hervorgerufenen Änderungen. Der seit 1994 erfolgte Übergang zu elektronischen Beschaffungen ermöglicht einem Auftraggeber, die Fristen je nach Informatisierungsgrad der Behandlung der elektronischen Angebote zu reduzieren. Die Reduktionen können kumuliert werden, wenn die elektronische Abwicklung über mehrere Phasen der Beschaffungsverfahren sichergestellt ist. Artikel XI:1 enthält eine präzisierte allgemeine Regel, welche die allgemeinen Prinzipien für die Fristen festlegt. Dabei wird zwischen der Einreichung

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von Teilnahmeanträgen und der Abgabe von Angeboten durch die Anbieter unterschieden.

Die Frist für die Einreichung eines Teilnahmeantrags beim selektiven Verfahren bleibt unverändert. Gemäss Artikel XI:2 GPA 2012 und Artikel XI:2 GPA 1994 beträgt die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich mindestens 25 Tage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung. Neu gegenüber dem GPA 1994 ist die Möglichkeit für den Auftraggeber, diese Frist von 25 auf mindestens 10 Tage zu reduzieren, wenn eine gebührend belegte Dringlichkeit besteht (Art. XI:2 GPA 2012 in fine).

Bei der Frist für die Einreichung von Angeboten unterscheidet das GPA 2012 drei Situationen, je nachdem, ob diese Frist 1) für traditionelle Beschaffungen, 2) für elektronische Beschaffungen und 3) für elektronische Beschaffungen von gewerblichen Waren und Dienstleistungen gilt. Im Vergleich zum GPA 1994 wurden zusätzliche Flexibilitäten für wiederkehrende Leistungen (Art. XI:4(b)), für die Verwendung elektronischer Mittel (Art. XI:5 und XI:6) sowie für die Beschaffung gewerblicher Waren und Dienstleistungen (Art. XI:7) vorgesehen: 1.

Bei den offenen und selektiven Beschaffungen bleibt die Frist von 40 Tagen ­ gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung beim offenen Verfahren oder ab dem Datum, an dem der Auftraggeber einen Lieferanten zur Einreichung eines Angebots im Rahmen eines selektiven Verfahrens einlädt ­ die Regel (Art. XI:3). Wie Artikel XI:3 GPA 1994 sieht das GPA 2012 in Artikel XI:4(a) und (c) die Möglichkeit vor, diese Frist von 40 auf 10 Tage zu kürzen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Neu gegenüber dem GPA 1994 ist, dass die reduzierte Frist von 10 Tagen auch auf wiederkehrende Leistungen angewandt werden kann (Art. XI:4(b)).

2.

Bei elektronischen Beschaffungen kann die Frist von 40 Tagen neu unter drei bestimmten Umständen um je fünf Tage gekürzt werden: 1) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht, 2) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden elektronisch bereitgestellt und 3) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg. Da die Kumulierung möglich ist, kann ein Auftraggeber, wenn alle drei genannten Bedingungen zugleich erfüllt sind, die ursprüngliche Frist von 40 Tagen auf 25 Tage reduzieren (40 Tage minus 15 Tage). Diese neue Bestimmung von Artikel XI:5 GPA 2012 wurde durch die Regel von Artikel XI:6 ergänzt, die besagt, dass die Kumulierung der Bedingungen von Artikel XI:4 und Artikel XI:5 dem Auftraggeber keine Reduktion der Frist für die Angebotsabgabe auf unter 10 Tage erlaubt.

3.

Bei elektronischen Beschaffungen von gewerblichen Waren und Dienstleistungen sieht Artikel XI:7 GPA 2012 vor, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten auf 13 Tage reduziert werden kann, sofern der Auftraggeber die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber auch die Angebote elektronisch entgegen, kann diese Frist um drei zusätzliche Tage und somit auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden. Diese Regel besteht noch nicht unter dem GPA 1994.

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Die Flexibilität von Artikel XI:3(d) GPA 1994, die den Auftraggebern auf subzentraler Regierungsebene sowie den in den Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen erlaubt, mit den ausgewählten Anbietern kürzere Fristen zu vereinbaren, wurde in Artikel XI:8 GPA 2012 übernommen. Sind die ausgewählten Anbieter mit dieser Reduktion nicht einverstanden, muss der Auftraggeber die Frist von nicht weniger als zehn Tagen ­ die auch im GPA 1994 festgelegt war ­ einhalten.

Art. XII

Verhandlungen

Die Bedingung von Artikel XIV:2 GPA 1994, nach der die Verhandlungen hauptsächlich dazu dienen sollen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen, wurde in Artikel XII GPA 2012 nicht übernommen. Somit wurden die Regeln von Artikel XIV GPA 1994, die einem Auftraggeber erlaubten, unter gewissen Bedingungen Verhandlungen mit Anbietern zu führen, flexibilisiert. Wie bereits unter dem GPA 1994 muss der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel VII:2 GPA 2012 ankündigen. Weiterhin hat er auch die Möglichkeit, Verhandlungen zu führen, wenn bei der Bewertung der Angebote das günstigste Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig bestimmt werden kann. Die in Artikel XII:2(a) GPA 2012 festgelegten Bedingungen für die Führung von Verhandlungen präzisieren die entsprechenden Anforderungen von Artikel XIV:4(a) GPA 1994. Das GPA 2012 verlangt in Artikel XII:2(a) präziser, dass der Auftraggeber sich an die spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen halten muss. Das GPA 1994 bezieht sich in Artikel XIV:4(b) auf die «Kriterien» der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen.

Dank der Flexibilisierung von Artikel XII können die Vertragsparteien in ihren Gesetzgebungen Beschaffungsverfahren vorsehen, die nicht mehr ausschliesslich auf dem Bedürfnis, die Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen, basieren.

Diese Lockerung ist in Verbindung mit der neu vorgesehenen Flexibilisierung in Artikel IV:4 GPA 2012 zur Auswahl der Beschaffungsverfahren zu beurteilen.

Aufgrund dieser Komplementarität zwischen den Artikeln XII und IV:4 GPA 2012 können die Regeln dieser beiden Artikel als eine geeignete Rechtsgrundlage betrachtet werden, die einem Gesetzgeber ermöglichen, Verfahren vorzusehen, im Rahmen derer ein Dialog erfolgt. Dieser Ansatz ist mit dem in der Präambel aufgeführten neuen Ziel des GPA 2012 vereinbar, Verfahren vorzusehen, die den Vertragsparteien erlauben, ihre besonderen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Art. XIII

Freihändiges Verfahren

Die Vertragsparteien waren nicht gewillt, den Anwendungsbereich der Regeln von Artikel XV GPA 1994 zum freihändigen Verfahren zu erweitern. Der Grund dafür war, dass eine Erosion der Regeln und des Anwendungsbereichs des offenen und des selektiven Verfahrens, welche für Wettbewerb zwischen den Anbietern sorgen, vermieden werden sollte. Das freihändige Verfahren erlaubt einem Auftraggeber, kein Auswahlverfahren für die Anbieter durchzuführen, sondern einen Anbieter nach eigener Wahl zu berücksichtigen, sofern die strikten Bedingungen des GPA 2090

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dafür erfüllt sind. Die Vertragsparteien haben sich darauf beschränkt, den Text des GPA 1994 zu präzisieren. Artikel XIII:1(a) GPA 2012 widerspiegelt eine in Artikel XV:1(a) GPA 1994 enthaltene Regel, die einem Auftraggeber erlaubt, ein freihändiges Verfahren anzuwenden, wenn er feststellt, dass die Angebote aufeinander abgestimmt sind («bid rigging»). Das GPA 1994 und das GPA 2012 sehen keine spezifischen Regeln bei Abstimmung der Angebote vor, die offensichtlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen. Die Bestimmung von Artikel XIII:1(a) GPA 2012 bietet dem Gesetzgeber jedoch eine Rechtsgrundlage, um Bestimmungen vorzusehen, dank denen das Risiko der Einreichung von abgestimmten Angeboten reduziert oder gar beseitigt werden kann.

Auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Vereinigten Staaten und der EU von Oktober 2006 haben die Vertragsparteien den Konsens erreicht, in Artikel XIII:1(c) GPA 2012 die Behandlung zusätzlicher Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen mit jener der Baudienstleistungen zusammenzufassen. Im GPA 1994 wurden die zusätzlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in Artikel XV:1(d) und die zusätzlichen Baudienstleistungen in Artikel XV:1(f) behandelt. Aufgrund dieser Zusammenfassung wurde die 50-Prozent-Klausel von Artikel XV:1(f) GPA 1994 aufgegeben, die besagte: «Der Gesamtwert des Zuschlags für zusätzliche Baudienstleistungen darf jedoch nicht über 50 Prozent der Summe des Hauptzuschlags ausmachen». Neben dieser Aufgabe haben die Vertragsparteien einer gemeinsamen Lösung der Vereinigten Staaten und der EU zugestimmt, die eine Kumulierung der Bedingungen, welche die Anwendung der Regeln zu den zusätzlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erlauben, vorsieht. Gemäss dem Vorschlag der Vereinigten Staaten und der EU, der in Artikel XIII:1(c) übernommen wurde, reicht die Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht mehr aus, um die Bestellung zusätzlicher Lieferungen in einem freihändigen Verfahren bei einem Anbieter zu rechtfertigen. Aufgrund von Artikel XIII:1(c) muss der Auftraggeber auch prüfen, ob der Wechsel des Anbieters erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde. Die EU hat diese Bestimmung von Artikel XIII:1(c) mittels
Artikel 32:3(b) der Richtlinie 2014/24/EU29 umgesetzt.

Die EU hat Artikel XIII:1(c) GPA 2012 zudem mittels Artikel 50(e) der Richtlinie 2014/25/EU30 umgesetzt, mit einer kleinen Nuance gegenüber der Umsetzung in der Richtlinie 2014/24/EU, da die autonome Beschränkung auf drei Jahre nicht für die in den Sektoren tätigen Auftraggeber gilt.

29

30

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl.

L 94, 28.3.2014, S. 65.

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. L 94, 28.3.2014, S. 243.

2091

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Art. XIV

Elektronische Auktionen

Das GPA 1994 sah keine Regeln für elektronische Auktionen vor. Artikel XIV GPA 2012 schafft erstmalig eine internationale Rechtsgrundlage für das Instrument der elektronischen Auktionen. Die elektronische Auktion ist kein Beschaffungsverfahren, sondern eine Methode zur elektronischen Evaluation der Angebote von qualifizierten und autorisierten Anbietern. Die elektronischen Auktionen werden in Artikel I GPA 2012 definiert. Damit dieses Verfahren in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz des GPA durchgeführt werden kann, müssen die Auftraggeber präzise Informationen zur Absicht, elektronische Auktionen durchzuführen und zum Inhalt der Zuschlagskriterien sowie zu ihrer Gewichtung mitteilen. Artikel XIV GPA 2012 beschreibt das Vorgehen und bestimmt, dass der Entscheid, ob eine elektronische Auktion durchgeführt werden soll oder nicht, in der Zuständigkeit des Auftraggebers liegt. Damit die Auftraggeber des Bundes und der Kantone beschliessen können, gegebenenfalls elektronische Auktionen gemäss Artikel XIV durchzuführen, müssen die zukünftigen Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone zum öffentlichen Beschaffungswesen entsprechende Regeln enthalten. Solche Regeln erleichtern die Verhandlung von Freihandelsabkommen, denn mehrere Länder, wie zum Beispiel Russland oder Georgien, die heute nicht oder noch nicht Mitglieder des GPA sind, verwenden das Instrument der elektronischen Auktionen und möchten über Regeln zu diesem Thema in den zurzeit in Verhandlung stehenden Abkommen mit den EFTA-Ländern verfügen.

Art. XV

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

Artikel XV GPA 2012 klärt und vereinfacht die Bestimmungen von Artikel XIII GPA 1994, welche die Behandlung der Angebote regeln. Artikel XV:1 beschränkt sich darauf, zu verlangen, dass die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch den Auftraggeber nach Verfahren erfolgen muss, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten. Das GPA 2012 erlässt keine neuen Regeln oder Kriterien für die Zuschlagserteilung. Es präzisiert bestimmte praktische Aspekte wie die Pflicht, Angebote schriftlich einzureichen. Wie bereits Artikel XIII GPA 1994 verlangt Artikel XV GPA 2012, dass der Zuschlag dem Anbieter erteilt wird, von dem der Auftraggeber festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die in den Anzeigen (Art. VII) und in den Ausschreibungsunterlagen (Art. X) festgelegten Zuschlagskriterien zu erfüllen, und der ­

das günstigste Angebot eingereicht hat oder

­

wenn der Preis das einzige Kriterium ist, den tiefsten Preis geboten hat.

In Übereinstimmung mit der Vorlage von Artikel XIII:5 GPA 1994 fordert Artikel XV:7 GPA 2012 weiterhin von den Auftraggebern, dass sie Optionen nicht einsetzen, um die ursprünglichen Wettbewerbsbedingungen zu verändern. Im Vergleich zum GPA 1994 neu und von wesentlicher Tragweite ist hingegen, dass Artikel XV:7 GPA 2012 von den Auftraggebern verlangt, Beschaffungen nicht abzusagen und erteilte Aufträge nicht zu ändern, um die Verpflichtungen nach GPA 2012 zu umgehen. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung gegenüber jenem des GPA 1994 soll dafür sorgen, dass der Wettbe2092

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werb zwischen den Anbietern sowohl in der Phase der Bewertung der Angebote, als auch nach der Zuschlagserteilung funktioniert. Diese neue Regel ist zudem als Wille der Vertragsparteien zu verstehen, die Korruption nach der Vergabephase zu verhindern. Das GPA 1994 behandelte die Verfahren bis zur Zuschlagserteilung, aber nicht weiter. Artikel XV:7 GPA 2012 trägt somit zur Stärkung der Unparteilichkeit und der Governance des öffentlichen Beschaffungsrechts bei.

Art. XVI

Transparenz von Beschaffungsinformationen

Artikel XVI GPA 2012 fasst zwei Anforderungen an Informationen zusammen, die ein Auftraggeber nach der Zuschlagserteilung liefern können muss. Zunächst geht es um Informationen zur Zuschlagserteilung sowie um die Aufbewahrung, den Zugang und die Rückverfolgbarkeit der Abläufe und Entscheide. Diese Aspekte wurden durch Artikel XVIII, Artikel XV:2 und Artikel XX:4 GPA 1994 abgedeckt. Das GPA 2012 übernimmt diese Regeln, verbessert ihre Aussagekraft und passt sie an die Entwicklung der Informationstechnologien an. Danach geht es um Anforderungen zur Erstellung und Übermittlung von Statistiken gemäss Artikel XVI:4­6, die jedoch in Artikel XIX:5 GPA 1994 umfassender geregelt waren. Die zusätzlichen Flexibilitäten des GPA 2012 haben einen Preis, denn sie führen zu einem weniger hohen Transparenzniveau bei den Statistiken.

Gemäss Artikel XVI:1 GPA 2012 und wie bereits von Artikel XVIII:3 GPA 1994 verlangt, müssen die Auftraggeber die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über ihre Entscheide bei der Zuschlagserteilung informieren. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information schriftlich zu erfolgen. Auf Ersuchen eines erfolglosen Anbieters hat der Auftraggeber ihm die Gründe zu erklären, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mitzuteilen. Artikel XVI:2 GPA 2012 verlangt wie bereits Artikel XVIII:1 GPA 1994, dass die Auftraggeber spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag die Ergebnisse der Zuschlagserteilung veröffentlichen. Das GPA 2012 präzisiert, dass diese Informationen während einer angemessenen Zeitdauer einfach zugänglich bleiben müssen, sofern ein Auftraggeber die Anzeige der Zuschlagserteilung ausschliesslich in elektronischer Form veröffentlicht. Artikel XVI:2 zählt die Angaben auf, welche die Anzeige der Zuschlagserteilung mindestens enthalten muss. Diese Anforderungen entsprechen weitgehend jenen von Artikel XVIII:1 GPA 1994. Im Verhältnis zu Artikel XVIII:1(f) und (g) GPA 1994 präzisiert Artikel XVI:2(f) GPA 2012 die Verpflichtung des Auftraggebers, die Angabe der Umstände, welche eine freihändige Vergabe rechtfertigen, zu publizieren. Laut Artikel XVI:3 GPA 2012, der die Artikel XV und XX GPA 1994 zusammenfasst, müssen die Veröffentlichungen in elektronischer Form und jene in Papierform während mindestens
drei Jahren aufbewahrt werden, was der in Artikel XX:4 GPA 1994 festgelegten Aufbewahrungsfrist entspricht. Das GPA 2012 sieht jedoch zusätzlich Regeln zur Aufbewahrung, zur Zugänglichkeit und zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Veröffentlichungen vor (Art. XVI:1­3). Solche Regeln bestanden unter dem GPA 1994 noch nicht. Da die elektronische Abwicklung der Beschaffungen gefördert werden soll, sind diese notwendig.

In Übereinstimmung mit ihren Pflichten nach Artikel XIV:5 GPA 1994 haben sich die Vertragsparteien in Artikel XVI:4­6 GPA 2012 verpflichtet, jährliche Statistiken 2093

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zu liefern. Artikel XVI:4 zählt die Angaben auf, welche die Vertragsparteien zu den erteilten Aufträgen der unterstellten Auftraggeber nach Annex 1, 2 und 3 übermitteln müssen. Eine Flexibilität, die im GPA 1994 noch nicht bestand, wird neu durch Artikel XVI:4(c) GPA 2012 den Auftraggebern auf subzentraler Regierungsebene sowie den in den Sektoren tätigen staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen gewährt, d. h. den unterstellten Auftraggebern nach den Annexen 2 und 3 GPA.

Diese Auftraggeber sind künftig ermächtigt, Schätzungen einzureichen, wenn es ihnen nicht möglich ist, exakte Zahlen vorzulegen. Falls Schätzungen eingereicht werden, müssen diese durch Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode ergänzt werden. Werden die erforderlichen Statistiken auf einer offiziellen Website veröffentlicht, kann die Vertragspartei anstelle der schriftlichen Übermittlung der statistischen Daten dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen die Adresse dieser Website oder der zentralen Datenbank bekannt geben, wo diese Statistiken verfügbar sind. Die Mitteilung muss zudem Anweisungen zur Nutzung der Website enthalten. Diese Flexibilität von Artikel XVI:5­6 war im GPA 1994 noch nicht vorgesehen.

Art. XVII

Weitergabe von Informationen

Artikel XVII GPA 2012 bietet gegenüber dem GPA 1994 eine vereinfachte Struktur und einen klareren Text zur Art der Informationen, welche die Vertragsparteien und die Auftraggeber weitergeben dürfen oder die nicht enthüllt werden dürfen. Artikel XVII GPA 2012 fasst die Anforderungen zusammen, die im GPA 1994 in den Artikeln VII, XIV, XVIII und XIX verstreut waren. Mit diesen Regeln soll gewährleistet werden, dass die Ziele der Transparenz und der Kommunikation der Vertragsparteien und Auftraggeber erfüllt werden und dass die Vertragsparteien und Auftraggeber keine Informationen zu einer bestimmten Beschaffung weitergeben, wenn dies den fairen Wettbewerb beeinträchtigen könnte, den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen schädigen würde.

Art. XVIII

Interne Überprüfungsverfahren

Drei Änderungen kennzeichnen den Übergang vom GPA 1994 zum GPA 2012: ­

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Artikel XVIII:1 GPA 2012 fordert, dass die Vertragsparteien Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene festlegen, damit die Anbieter Beschwerde gegen eine Verletzung des GPA 2012 oder gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung des GPA 2012 erheben können. Artikel XX:2 GPA 1994 erstreckt sich nicht auf Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung des GPA. Die Beschwerdeverfahren beschränken sich darauf, den Anbietern zu erlauben, gegen vermutete Verletzungen des GPA 1994 im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen die Anbieter ein Interesse haben, Beschwerde zu erheben. Artikel XVIII:1(b) GPA 2012 besagt, dass, wenn die Gesetzgebung einer Vertragspartei dem Anbieter nicht ermöglicht, direkt gegen eine vermutete Verletzung des GPA 2012 Beschwerde zu erheben, die Gesetzgebung die Möglichkeit vorsehen muss, gegen die Tatsache Be-

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schwerde zu erheben, dass eine Vertragspartei die Umsetzung der Verpflichtungen des GPA 2012 in der nationalen Gesetzgebung nicht eingehalten hat.

Diese Präzisierung wurde von den Vereinigten Staaten und von Kanada gewünscht, die kein monistisches Rechtssystem aufweisen.

­

Artikel XVIII:4 GPA 2012 verlangt, dass die Vertragsparteien eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde gründen oder bezeichnen, welche die Beschwerde eines Anbieters entgegennimmt und überprüft. Eine solche Anforderung war auch in Artikel XX:6 GPA 1994 enthalten, der ein Gericht oder ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan als zuständige Organe für die Entgegennahme der Beschwerden bezeichnete. Artikel XVIII:5 GPA 2012 gibt hingegen den Vertragsparteien neu die Möglichkeit, für eine erstinstanzliche Prüfung ein anderes Organ als die in Artikel XVIII:4 GPA 2012 vorgesehene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einzusetzen. Die damit gebotene Flexibilität gründet im Bestreben der Parteien, das GPA 2012 besser mit den Justizorganen der neuen Mitglieder vereinbar zu machen und die Beitritte zu vereinfachen.

­

Artikel XVIII:7(a) GPA 2012 verlangt, dass die Vertragsparteien Verfahren verabschieden oder weiterhin verwenden, die rasch greifende vorsorgliche Massnahmen vorsehen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung zu wahren. Artikel XX:7(a) GPA 1994 sah Übergangsmassnahmen vor, um Verletzungen des GPA zu beheben und wirtschaftliche Chancen zu wahren. Artikel XVIII:7(a) GPA 2012 hält präziser fest, dass mit der Anwendung vorsorglicher Massnahmen das Recht eines bestimmten Anbieters auf dessen Teilnahme an der Ausschreibung gewahrt werden soll.

Artikel XVIII:7(b) GPA 2012 besagt, dass die Vertragsparteien bei einer Verletzung des GPA Korrekturmassnahmen oder Prozeduren betreffend die Kompensation für erlittene Verluste oder Schäden des Anbieters vorzusehen haben. Wie bereits in Artikel XX:7(c) GPA 1994 vorgesehen, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, den Schadenersatz auf die Kosten der Vorbereitung des Angebotes oder auf die Kosten der Beschwerde zu beschränken. Das GPA 2012 präzisiert, dass der Schadenersatz sowohl die Kosten der Vorbereitung des Angebotes als auch jene der Beschwerde umfassen kann. Diese Präzisierung war im GPA(1994) nicht enthalten.

Art. XIX

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Die Bestimmungen von Artikel XIX GPA 2012 unterscheiden zwischen Notifizierungen von beabsichtigten Berichtigungen, die den von den Vertragsparteien des GPA 2012 gemeinsam vereinbarten Geltungsbereich nicht verändern und sonstigen Arten von beabsichtigten Änderungen der Annexe zu Anhang I gemäss Artikel II:2 GPA 2012. Wie in Artikel XXIV:6 GPA 1994 vorgesehen, verpflichtet Artikel XIX:1 GPA 2012 die Vertragsparteien, beabsichtigte Änderungen oder Berichtigungen zu notifizieren. Gemäss Artikel XXII:5 GPA 2012, der die Verpflichtungen von Artikel XXIV:5 GPA 1994 aufnimmt, müssen die Vertragsparteien auch alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen zum öffentlichen Beschaffungswesen notifizieren.

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Um den Vertragsparteien und Auftraggebern den Vollzug dieser verschiedenen Notifizierungspflichten zu vereinfachen, fördert das GPA 2012 die Verwendung der elektronischen Kommunikationsmittel. Aus diesem Grund enthält das GPA 2012 in seinem Anhang II einen Annex A mit dem Titel «Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäss Artikel XIX und XXII des Übereinkommens». Dieser Beschluss sieht vereinfachte und präzisierte Regeln vor, indem er die jährliche Notifizierung der Änderungen in Gesetzen und Verordnungen und die Notifizierung von Berichtigungen der Annexe von Anhang I alle zwei Jahre erlaubt. Das System ist wie folgt aufgebaut: A) Berichtigungen ohne Änderung des Geltungsbereichs Der Beschluss betrachtet als Berichtigungen gemäss Artikel XIX GPA 2012 ohne Änderung des zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Geltungsbereichs die Änderung des Namens eines Auftraggebers, die Fusion von zwei oder mehreren in einem Annex aufgeführten Auftraggebern sowie die Aufteilung eines in einem Annex aufgeführten Auftraggebers in zwei oder mehrere Auftraggeber, die alle zu den im selben Annex aufgeführten Auftraggebern ergänzt werden.

B) Änderungen mit Änderung des Geltungsbereichs Das GPA 2012 führt ein überarbeitetes Verfahren ein, wenn eine Vertragspartei beabsichtigt, eine Änderung oder eine Berichtigung des mit den anderen Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Geltungsbereichs des GPA 2012 vorzunehmen.

Das Bestreben, das überholte System des GPA 1994 zu präzisieren und effizienter zu gestalten, resultiert insbesondere aus dem Ausmass der Privatisierungen der sektoriellen Aktivitäten, die zuvor von öffentlichen Unternehmen oder Behörden wahrgenommen wurden. Die Regeln des GPA 1994 hatten sich als ineffizient erwiesen, um die von den betroffenen Vertragsparteien unterbreiteten Anträge auf Ausnahmen und Änderungen zu behandeln (Privatisierung der Eisenbahnen usw.). Unter dem GPA 2012 wird das Verfahren zur Änderung des Geltungsbereichs transparenter und den heutigen Anforderungen angemessener ausgestaltet, insbesondere auch durch die Einführung eines Schiedsverfahrens. Das GPA 2012 definiert und vereinfacht Begriffe wie die «Änderungen vornehmende Vertragspartei», die «Einwände erhebende Vertragspartei», sowie die Fristen und
die Verfahren für Konsultationen, Schiedsverfahren und die Verfahren zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen.

Mit dem Schiedsverfahren soll die Ausräumung von Einwänden erleichtert werden, wenn eine Vertragspartei mit der von einer anderen Vertragspartei beabsichtigten Änderung des Geltungsbereichs des GPA 2012 nicht einverstanden ist. Im GPA 1994 bestand kein solcher Mechanismus. Das Funktionieren dieses Mechanismus wird durch die Regeln für das Schiedsverfahren sichergestellt, die der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen gemäss dem Verhandlungsmandat von Artikel XIX:8(a) erarbeitet und am 22. Juni 2016 verabschiedet hat. Bei diesen Arbeiten hat sich die Schweiz vor allem für den Schutz der Interessen und Rechte von Drittparteien in einem Schiedsverfahren eingesetzt. Des Weiteren sieht das GPA 2012 in Artikel XIX:8(b) die Erarbeitung von indikativen Kriterien vor, anhand derer über2096

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prüft werden kann, ob die Kontrolle einer Regierung über einen Auftraggeber tatsächlich aufgehoben wurde. Die Erarbeitung dieser Kriterien ist im Gang. Artikel XIX:8(c) sieht die Erarbeitung von Kriterien vor, anhand derer das Ausmass der durch eine «Änderungen vornehmende Vertragspartei» zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen bestimmt werden kann, wenn die Änderung nicht die Aufhebung der Kontrolle durch die Regierung betrifft. Diese Arbeiten laufen.

Wie in Artikel XXIV:6 GPA 1994 vorgesehen, verlangt Artikel XIX:1 GPA 2012, dass eine Vertragspartei, d. h. die «Änderungen vornehmende Vertragspartei» dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einer Verpflichtungsliste in eine andere, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung notifiziert. Artikel XIX:1 unterscheidet ebenfalls die beiden Situationen von Artikel XXIV:6(a) und (b) GPA 1994, d. h. die Notifizierungen, 1)

die eine Streichung betreffen, weil die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung aufgehoben wurde, und die den Beweis der Aufhebung dieser Kontrolle enthalten müssen (Art. XIX:1(a)), und

2)

die sonstige Änderungen betreffen, und die Informationen zu den Auswirkungen auf den gemeinsam zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich enthalten müssen (Art. XIX:1(b)).

Während Artikel XXIV:6 GPA 1994 eine Frist von 30 Tagen für das Erheben eines Einwandes vorsah, erlaubt Artikel XIX:2 GPA 2012 einer «Einwände erhebenden Vertragspartei» innerhalb einer Frist von 45 Tagen einen begründeten Einwand zu erheben. Artikel XIX:3 GPA 2012 fordert die «Änderungen vornehmende Vertragspartei» und die «Einwände erhebende Vertragspartei» auf, Konsultationen abzuhalten und eine Lösung zu finden, indem sie sich auf die indikativen Kriterien von Artikel XIX:8(b) stützen, wenn es sich um eine Notifizierung gemäss Artikel XIX:1(a) handelt. Handelt es sich um eine Notifizierung gemäss Artikel XIX:1(b), sind die Vertragsparteien aufgefordert, sich auf die Kriterien für die ausgleichenden Anpassungen gemäss Artikel XIX:8(c) zu stützen. Artikel XIX:3(b) präzisiert, dass ausgleichende Anpassungen gewährt werden, wenn eine Notifizierung nicht die Streichung eines Auftraggebers aufgrund der Aufhebung der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung betrifft. Artikel XIX:4­6 GPA 2012 definieren die Bedingungen und Modalitäten für die Konsultationen und die Umsetzung des Antrags der «Änderungen vornehmenden Vertragspartei». Falls die Vertragsparteien zu keiner Einigung gelangen, wird ein Schiedsverfahren gemäss Artikel XIX:7 durchgeführt.

Das Schiedsverfahren soll die Ausräumung von Einwänden erleichtern. Es kann sowohl von der «Änderungen vornehmenden Vertragspartei» als auch von der «Einwände erhebenden Vertragspartei» innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung eingeleitet werden. Artikel XIX:7 GPA 2012 enthält die Modalitäten für die Anwendung des Schiedsverfahrens.

Art. XX

Konsultationen und Streitbeilegung

Artikel XX GPA 2012 klärt und verstärkt Artikel XXII GPA 1994. Artikel XX:1 verlangt, dass die Vertragsparteien ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben, was im GPA 1994 nicht ausdrücklich vorgesehen war. Artikel XX:2 enthält 2097

BBl 2016

eine präzisere Definition der Streitfälle, bei denen eine Vertragspartei sich auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung der WTO («Streitbeilegungsvereinbarung») berufen kann. Die Konsultationen und die Streitbeilegung können aktiviert werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass Vorteile des GPA 2012 zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels des GPA 2012 behindert wird, weil eine oder mehrere andere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder Massnahmen anwenden, die den Bestimmungen des GPA 2012 zuwiderlaufen.

Artikel XXII:10 GPA 2012 sieht vor, dass die Vertragsparteien vor Ende 2019 die Anwendbarkeit von Artikel XX:2(b) prüfen, der besagt, dass die Streitbeilegung erfolgen kann, um zu prüfen, ob eine von einer Vertragspartei angewandte Massnahme dem GPA 2012 zuwiderläuft oder nicht. Das GPA 2012 hat Artikel XXII:3 des GPA 1994 nicht übernommen, welcher die Kompetenzen des Streitbeilegungsorgans (DSB) der WTO betrifft. Artikel XX:3 GPA 2012 fasst die Bestimmungen von Artikel XXII:1, 3 und 7 GPA 1994 zusammen und besagt, dass die Streitbeilegungsvereinbarung auf die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen des GPA 2012 anwendbar ist, es sei denn, dass Vorteile unter anderen WTO-Abkommen als dem GPA 2012 in Frage gestellt werden.

Art. XXI

Institutionen

Artikel XXI:1 GPA 2012 übernimmt Artikel XXI:1 GPA 1994 zur Einsetzung des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen, der aus Vertretern der Vertragsparteien des GPA besteht. Im Vergleich zum GPA 1994 werden die Funktionen des Ausschusses hinsichtlich der Verwaltung der Beitritte neuer Mitglieder präzisiert. Wesentlich im Vergleich zum GPA 1994 ist, dass die Funktionen des Ausschusses im GPA 2012 durch die Delegation neuer Aufgaben erweitert werden.

Diese stehen zunächst im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel XIX GPA 2012 und betreffen die Erarbeitung und Verabschiedung der Schiedsverfahren, der indikativen Kriterien und der Kriterien zur Bestimmung der Anpassungen beim Ausgleich der Zugeständnisse. Ausserdem sind sie nötig für die Umsetzung der in Artikel XXII:8 GPA 2012 neu eingeführten Arbeitsprogramme. Das GPA 2012 klärt auch die Regeln für die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Ausschusses (Art. XXI:4). Alle WTO-Mitglieder haben das Recht, als Beobachter teilzunehmen. Ein WTO-Mitglied, das als Beobachter teilnehmen will, braucht dazu nur einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss zu stellen. Das GPA 2012 präzisiert, dass der Ausschuss den Beobachterstatus verleihen kann.

Art. XXII

Schlussbestimmungen

Artikel XXII GPA 2012 betrifft das Funktionieren und die weitere Entwicklung des Übereinkommens. Er behandelt das Inkrafttreten des GPA 2012, den Beitritt weiterer WTO-Mitglieder, das Verbot, Vorbehalte gegen Bestimmungen des GPA 2012 anzubringen, die Anforderungen an nationale Rechtsvorschriften, die Verpflichtung, keine einschränkenden und diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen (Standstill), das Mandat für künftige Verhandlungen, die Folgearbeiten im Rahmen der Arbeitsprogramme, die Regeln für Änderungen des GPA 2012, den Rücktritt einer Ver-

2098

BBl 2016

tragspartei, die Nichtanwendung zwischen bestimmten Vertragsparteien, den Geltungsbereich, das Sekretariat, die Hinterlegung und die Registrierung des GPA 2012.

Artikel XXII:4 GPA 2012 verlangt, dass jede Vertragspartei sicherstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GPA 2012 ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit dem GPA 2012 übereinstimmen. Die Einhaltung dieser Anforderung durch die Schweiz bedeutet, dass die Schweizer Gesetzgebung zum Beschaffungswesen an die Verpflichtungen unter dem GPA 2012 anzupassen ist. Die Schweiz ist in der Lage, ihre Ratifikationsurkunde zu hinterlegen, sobald die Vereinbarkeit ihrer Gesetzgebung mit dem GPA 2012 hergestellt ist. Dies setzt den Abschluss der parallelen Revisionsarbeiten voraus, d. h. die Verabschiedung des E-BöB durch das eidgenössische Parlament und die Verabschiedung der Musterbotschaft zur E-IVöB durch das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Unter dem Titel «Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme» sind drei Aspekte aufgeführt, die eng miteinander verbunden sind und die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Verhandlungsauftrages von Artikel XXIV:7(c) GPA 1994 zu beurteilen sind. Gemäss Artikel XXII:6 GPA 2012 muss jede Vertragspartei bestrebt sein, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden. Diese Verpflichtung ist eine «Standstill»-Verpflichtung, welche die Interessen der Schweizer Anbieter im Bereich des Marktzugangs begünstigt. Artikel XXII:7 enthält den Auftrag zur Weiterentwicklung des GPA 2012. Gemäss dem Modell von Artikel XXIV:7 GPA 1994 haben die Vertragsparteien beschlossen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des GPA, d. h. ab dem 7. April 2017, weitere Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, den Text des GPA 2012 weiter zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und den Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen. Artikel XXII:8 ist das Instrument zur Unterstützung der Revisionsverhandlungen. Es bildet die
Rechtsgrundlage für die Durchführung künftiger Arbeitsprogramme, um die Umsetzung des GPA 2012 sowie künftige Verhandlungen zu Aspekten, die vom GPA 2012 nicht abgedeckt werden konnten, zu fördern. Artikel XXII:8(a) definiert die fünf prioritären Programme, deren Inhalt in den Annexen C bis G von Anhang 2 GPA 2012 ausgeführt wird. Die Schweiz hat gewünscht, dass ein anderer wesentlicher Aspekt des öffentlichen Beschaffungswesens, die Abdeckung der öffentlichprivaten Partnerschaften durch das GPA, im Rahmen von Artikel XXII:8(a) prioritär berücksichtigt würde. Dieser Vorschlag wurde in der Folge angenommen. Artikel XXII wurde somit durch einen Artikel XXII:8(b) ergänzt, der drei zusätzliche Arbeitsprogramme definiert, die unter dem Titel «Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen» in Annex B von Anhang 2 GPA 2012 aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die Prüfung der Nutzung, der Transparenz und der Rechtsrahmen von öffentlichprivaten Partnerschaften und deren Beziehung zu unterstellten Beschaffungen (1), die Vor- und Nachteile der Entwicklung einer gemeinsamen Nomenklatur für Waren und Dienstleistungen (2) und die Vor- und Nachteile der Entwicklung von standardisierten Anzeigen (3).

2099

BBl 2016

Artikel XXII:12 GPA 2012 übernimmt die Regeln von Artikel XXIV:10(a) GPA 1994 zum Rücktritt einer Vertragspartei. Ein Rücktritt ist möglich und wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam.

Artikel XXII:15 GPA 2012 verbessert die Lesbarkeit von Artikel XXIV:12 GPA 1994. Er besagt, dass die Anhänge des GPA 2012 integraler Bestandteil des Übereinkommens sind.

2.2

Erforderliche Anpassungen des nationalen Rechts infolge der Annahme des GPA 2012

Das GPA 2012 enthält einige rechtlich verbindliche Regeln, die zwingend in nationales Recht umzusetzen sind. Es handelt sich um die Bestimmungen, die eine Verpflichtung enthalten (Ausdruck «shall» im Englischen). Andere Regelungen des GPA 2012 lassen den Vertragsparteien die Möglichkeit offen, ihre Gesetzgebung den nationalen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. Das sind Bestimmungen fakultativer, bzw. beispielhafter Natur welche den Vertragsparteien in der Regel einen Spielraum für die innerstaatliche Umsetzung zur Verfügung stellen (Ausdrücke wie zum Beispiel «such as» oder «may» im Englischen). In der Schweiz wird die Umsetzung des GPA 2012 in den Bereichen, in denen es zwingende Regeln festlegt, zu einer Harmonisierung der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung beitragen. Und auch in Bereichen, die durch Bestimmungen fakultativer Natur des GPA 2012 geregelt sind, ist eine weitergehende Harmonisierung möglich, sofern die Entscheidungsträger auf Bundes- und Kantonsebene zu ähnlichen Ansichten und Ansätzen für die Umsetzung dieser Bestimmungen gelangen.

Tabelle 1 fast die hauptsächlichen zwingenden Bestimmungen des GPA 2012 zusammen, die in nationales Recht der Vertragsparteien umzusetzen sind.

Liste der hauptsächlichen zwingenden Bestimmungen des GPA 2012

Tabelle 1

Artikel

Zwingende Bestimmungen

Adressaten

Art. I

Begriffsbestimmungen

Vertragsparteien und Auftraggeber

Art. II

Geltungsbereich (Auftraggeber: siehe insbesondere Abs. 4­8)

Auftraggeber und Vertragsparteien

Art. III

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen (siehe insbesondere Abs. 2).

Vertragsparteien

Art. IV

Allgemeine Grundsätze (Abs. 1­7).

Vertragsparteien und Auftraggeber

Art. V

Entwicklungsländer (betrifft die Beitrittsbedingungen für neue Vertragsparteien).

Vertragsparteien, Auftraggeber und Ausschuss

2100

BBl 2016

Artikel

Zwingende Bestimmungen

Adressaten

Art. VI

Information über das Beschaffungswesen (siehe Abs. 1­3).

Vertragsparteien und Ausschuss

Art. VII

Anzeige (siehe Abs. 1­3).

Auftraggeber

Art. VIII

Teilnahmebedingungen (siehe Abs. 1­3).

Auftraggeber und Vertragsparteien

Art. IX

Qualifikation der Anbieter (siehe Abs. 2­6 und Abs. 8, 10, 11, 14 und 15).

Auftraggeber und Vertragsparteien

Art. X

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen Auftraggeber (siehe Abs. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11).

Art. XI

Fristen (siehe Abs. 1­3, 6 und 8).

Auftraggeber

Art. XII

Verhandlungen (siehe Abs. 2).

Vertragsparteien und Auftraggeber

Art. XIII

Freihändige Vergabe (siehe Voraussetzungen für die Anwendung des freihändigen Verfahrens nach Abs. 1 und Transparenzvorschrift nach Abs. 2).

Auftraggeber

Art. XIV

Elektronische Auktionen (entscheidet sich ein Auftraggeber für die elektronische Ausschreibungsmethode, kommen zwingend die Bestimmungen von Art. XIV zur Anwendung).

Auftraggeber

Art. XV

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung (siehe Abs. 1­5 sowie Abs. 7).

Auftraggeber

Art. XVI

Transparenz von Beschaffungsinformationen (siehe Abs. 1­4).

Auftraggeber und Vertragsparteien/Ausschuss

Art. XVII

Weitergabe von Informationen (siehe Abs. 1­3).

Vertragsparteien und Auftraggeber

Art. XVIII

Interne Überprüfungsverfahren (siehe Abs. 1­7).

Vertragsparteien und Auftraggeber

Art. XIX

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs (siehe Abs. 1­8).

Vertragsparteien und Ausschuss

Art. XX

Konsultationen und Streitbeilegung (siehe Abs. 1 und 3).

Vertragsparteien

Art. XXI

Institutionen (siehe Abs. 1 und 3 betreffend Überprüfung und Nachverfolgung der Umsetzung des GPA 2012 sowie Abs. 4 betreffend Beobachter).

Ausschuss

Art. XXII

Schlussbestimmungen (siehe Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4­18).

Vertragsparteien und Ausschuss

2101

BBl 2016

2.3

Geltungsbereich des GPA 2012

Wie das GPA 1994 gilt das GPA 2012 erst ab gewissen Auftragswerten, die durch in Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF) ausgedrückte Schwellenwerte festgelegt werden. Gemäss Artikel II:2 und 4 GPA 2012 legen die Vertragsparteien in Anhang I das Zugangsniveau zu ihren Beschaffungen fest, das als «unterstellte Beschaffung» bezeichnet wird. Wie beim GPA 1994 besteht Anhang I GPA 2012 zunächst aus einem personellen Geltungsbereich. Dieser umfasst die unterstellten Auftraggeber einer Vertragspartei auf zentraler Regierungsebene (Annex 1), auf subzentraler Regierungsebene (Annex 2) und auf der Ebene der öffentlichen Unternehmen (Annex 3). Anhang I besteht sodann aus einem materiellen Geltungsbereich, der die unterstellten Waren (Annex 4), Dienstleistungen (Annex 5) und Bauleistungen (Annex 6) einer Vertragspartei enthält. Schliesslich enthält Anhang I die «Allgemeinen Anmerkungen» (Annex 7), in denen jede Vertragspartei den Umfang des Geltungsbereichs präzisieren oder Ausnahmen vorsehen kann. Annex 4, der ausdrücklich präzisiert, dass alle Waren unterstellt sind, besteht nicht im GPA 1994.

Dieses Kapitel behandelt den von der Schweiz offerierten Marktzugang sowie den von den anderen Vertragsparteien des GPA der Schweiz offerierten Marktzugang.

2.4

Von der Schweiz unter dem GPA 2012 offerierter Marktzugang

Die Erarbeitung der Position der Schweiz ist in Ziffer 1.3.1 dargestellt.

Schwellenwerte Die Revision hat zu keiner Erhöhung der Schwellenwerte geführt. Vier Vertragsparteien ­ Japan, Südkorea, Israel und Aruba ­ haben ihre Schwellenwerte für gewisse Beschaffungen reduziert. Damit setzen diese Länder die von den Reduktionen betroffenen Märkte vermehrt dem internationalen Wettbewerb aus.

Die Schweiz hatte 2006 beabsichtigt, die Schwellenwerte für die Beschaffung von Dienstleistungen durch die Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene von 130 000 auf 200 000 SZR anzuheben. Sie hatte ihre Position mit Erwägungen hinsichtlich der Effizienz und der Verfahrenskosten gerechtfertigt. Diese Erhöhung war von unseren Partnern als Einschränkung des Marktzugangs betrachtet und als unvereinbar mit dem Verhandlungsmandat des GPA 1994 beurteilt worden. Sie haben sie daher nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach sollte die Durchführung elektronischer Ausschreibungen eine Reduktion der Kosten der Ausschreibungen und die Schaffung effizienter Systeme zur Behandlung der Ausschreibungen ermöglichen. Diese Vertragsparteien wollten ausserdem vermeiden, dass andere Vertragsparteien oder WTOMitglieder, deren Beitrittsverfahren läuft, den erreichten Konsens zugunsten der Schwellenwerte des GPA 1994 in Frage stellen. Gewisse Partner hätten Vergeltungsmassnahmen ergreifen können, um das Gleichgewicht der Zugeständnisse wiederherzustellen. Diese Entwicklung hätte die Verhandlungsposition der Schweiz geschwächt. Nach Konsultation der am stärksten betroffenen Wirtschaftssektoren, 2102

BBl 2016

ist die Schweiz 2008 auf die Schwellenwerte von 130 000 SZR für die Dienstleistungen der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene zurückgekommen. Für die Kantone stand die Höhe der Schwellenwerte nicht zur Diskussion und diese sind im Verhältnis zum GPA 1994 auch unverändert geblieben.

Die Schwellenwerte des GPA 2012 werden in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt und nicht in der Nationalwährung der Vertragsparteien. Gemäss den Regeln der WTO, die gegenüber dem GPA 1994 unverändert blieben, müssen die Schwellenwerte gemäss den Vorgaben der WTO31 in die Nationalwährungen umgewandelt werden. Gemäss Artikel 3, Absatz 4 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 199932 zwischen der Schweiz und der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens gilt die Regelung der WTO ebenfalls für die Umwandlung der Schwellenwerte des bilateralen Abkommens, welche in SZR und in EUR festgesetzt sind. Die gleiche Regelung gilt für die von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen. Somit können die Schwellenwerte der Vertragsparteien in der Nationalwährung variieren, denn die Umwandlung, was die Schweiz anbelangt handelt es sich um die Kurse CHF/SZR und CHF/EUR, basiert auf den im Verlauf der zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Schwellenwerte beobachteten Kurse. Dies bedeutet für die Schweiz, dass sie die Schwellenwerte der internationalen Beschaffungsabkommen alle zwei Jahre gemäss den Vorgaben der WTO überprüfen und erforderlichenfalls anpassen muss.

Annex 1: Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene Die Schweiz hat den Ansatz einer dynamischen Unterstellung gewählt und diese mittels einer indikativen Liste ergänzt. Das Ziel besteht darin, den Umfang der Unterstellung der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene abzugrenzen, zu klären und fortlaufend der Entwicklung der Organisation der Regierung und der Bundesverwaltung anzupassen. Das GPA gilt für alle Behörden oder Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne des öffentlichen Rechts der Schweiz, gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199733 (RVOG) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199834 (RVOV). Auftraggeber, die unter dem Einfluss oder der Kontrolle des Bundes tätig sind, jedoch nicht durch die RVOV abgedeckt sind, sind keine
Auftraggeber im Sinne von Anhang I Annex 1 GPA 2012. Einige Vertragsparteien des GPA wie die Vereinigten Staaten oder Kanada führen fixe Listen der Auftraggeber. Dies bedeutet, dass ein Auftraggeber, der nicht auf der Verpflichtungsliste dieser Vertragsparteien aufgeführt ist, kein unterstellter Auftraggeber ist. Die eidgenössischen Gerichte sind heute den Regeln des GPA nicht unterstellt. Die Schweiz hat in ihrer ursprünglichen Offerte vom 13. März 2006 vorgeschlagen, das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die Bundesanwaltschaft den Regeln des GPA 2012 zu unterstellen, wie die Auftraggeber auf Bundesebene und die kantonalen Gerichtsbehörden, die bereits dem GPA 1994 unterstellt sind. Die 31 32 33 34

Beschluss des WTO-Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen vom 5. März 1996 (GPA/I, Anhang 3) SR 0.172.052.68 SR 172.010 SR 172.010.1

2103

BBl 2016

meisten Vertragsparteien führen diese Auftraggeber in Annex 1 auf. Für die Schweiz handelt es sich um einen Beitrag zu den Bestrebungen zur Harmonisierung des Geltungsbereichs auf Bundes- und Kantonsebene. Die Unterstellung der eidgenössischen Gerichte unter die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens wird die Einrichtung eines geeigneten Beschwerdeverfahrens für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide, welche die eidgenössischen Gerichtsbehörden im Zusammenhang mit ihren eigenen öffentlichen Ausschreibungen treffen, nötig machen. Gemäss Artikel XVIII:4 GPA 2012 muss die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die eine Beschwerde beurteilt, unabhängig vom Auftraggeber sein.

Die Post ist neu in Annex 3 aufgeführt, wobei nur die reservierten Dienste im Sinne des Postgesetzes vom 17. Dezember 201035 den Regeln zum öffentlichen Beschaffungswesen des GPA 2012 unterstellt sind. Die wettbewerblichen Tätigkeiten sind keine unterstellte Beschaffungen. Mit dieser Verschiebung wird die Post neu ab einem Schwellenwert von 400 000 SZR unterstellt sein, während unter dem GPA 1994 dieser Schwellenwert bei 130 000 SZR lag, da die Post in Annex 1 aufgeführt war.

Die Anmerkung zu Annex 1 über den Ausschluss der Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation wurde durch eine Anmerkung ersetzt, die einen funktionalen Ansatz wählt. Diese ist in Annex 7 von Anhang I enthalten (siehe unten).

Annex 2: Auftraggeber der Kantone Die Schweiz hat die Anmerkung gestrichen, die den Ausschluss der kommerziellen und industriellen Tätigkeiten gewährleistet. Dieses Anliegen wird durch Artikel II:2 GPA 2012 abgedeckt, der den Status quo garantiert und für alle dem GPA 2012 unterstellten Auftraggeber gilt.

Die Anmerkung zu Annex 2 über den Ausschluss der Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation wurde durch eine Anmerkung ersetzt, die einen funktionalen Ansatz wählt. Diese ist in Annex 7 von Anhang I enthalten (siehe unten).

Die Schweiz hat Kanada die Beschaffungen der Kantone geöffnet und im Gegenzug den Zugang zu den Ausschreibungen der Provinzen Kanadas erhalten (vgl. Ziff.

2.5).

Der Umfang des Zugangs zu den Gemeinden wird weiterhin durch die Anmerkung in Annex 7 festgelegt. Im Hinblick auf neue Beitritte hat die Schweiz eine neue Formulierung
dieser Anmerkung präsentiert, damit nicht jedes neue Mitglied des GPA 2012 automatisch Zugang zu den Ausschreibungen der Schweizer Gemeinden erhält. Mit der Formulierung des GPA 1994 wäre der Zugang zu den Gemeinden de facto jeder neuen Vertragspartei gegeben worden. Mit der Formulierung im GPA 2012 werden die Beschaffungen der Schweizer Gemeinden und Bezirke nur offeriert, wenn ein annehmbares Gleichgewicht der Verpflichtungen beim Marktzugang besteht und wenn der Name des neuen Mitglieds ausdrücklich in der entsprechenden Anmerkung von Annex 7 der Schweiz aufgeführt ist. Mit dem GPA 2012 wird der 35

SR 783.0

2104

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Zugang zu den Beschaffungen der Schweizer Gemeinden und Bezirken auf Gegenseitigkeitsbasis der EU, den Mitgliedern der EFTA sowie Armenien offeriert. Während die EU- und die EFTA-Länder aufgrund des bilateralen Abkommens SchweizEU zum öffentlichen Beschaffungswesen (1999) und des Übereinkommens vom 4. Januar 196036 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAÜbereinkommen), das 2001 in Vaduz in dieser Hinsicht angepasst wurde, bereits über den Zugang zu den Gemeinden und Bezirken der Schweiz verfügen, rechtfertigt sich der Armenien offerierte Zugang dadurch, dass Armenien bei seinem Beitritt zum GPA 1994 im Jahr 2010 seine Gemeinden angeboten hat. Die Schweiz hatte zum Zeitpunkt des Beitritts Armeniens zum GPA 1994 keinen reziproken Zugang gewährt. Wenn die Schweiz das GPA 2012 ratifiziert hat, wird sie den Zugang zu den Bezirken und Gemeinden anpassen müssen, um den Mitgliedern des GPA, welche den Schweizer Anbietern Zugang zu ihren Bezirken und Gemeinden bieten, den Zugang zu gewähren. Dies wird für Montenegro und die Ukraine der Fall sein, die inzwischen Mitglieder des GPA 2012 geworden sind und die der Schweiz Zugang zu den Ausschreibungen ihrer Bezirke und Gemeinden bieten.

Annex 3: Tätigkeiten der unterstellten Sektoren Annex 3 GPA 2012 behandelt die Tätigkeiten der staatlichen Behörden und der öffentlichen Unternehmen in bestimmten Sektoren in Übereinstimmung mit dem durch die entsprechende Gesetzgebung zu den Tätigkeiten von öffentlichem Interesse festgelegten Mandat (Trinkwasser, elektrische Energie, Verkehr per Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel sowie Flughäfen und Binnenhäfen). Im Gegensatz zur EU hat die Schweiz den Bahntransport den Regeln des GPA 2012 nicht unterstellt. Dieser Sektor wird weiterhin vom Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens geregelt.

Die Schweiz hat die Möglichkeit einer funktionalen Definition geprüft, um den Bereich der durch die Begriffe «staatliche Behörden» und «öffentliche Unternehmen» abgedeckten Tätigkeiten zu ersetzen. Diese Begriffe werden in Annex 3 definiert. Sie kam 2011 zum Schluss, dass eine funktionale Definition zur Unterstellung, ohne Gegenleistung, der im bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU zum öffentlichen Beschaffungswesen offerierten Auftraggeber und Tätigkeiten führen würde, da Bezug auf private Akteure mit ausschliesslichen Rechten, die ihnen eine Monopolstellung einräumen, genommen wurde. Der vom bilateralen Abkommen Schweiz-EU über das öffentliche Beschaffungswesen abgedeckte Personenverkehr per Bahn wäre zum Beispiel neu auch dem GPA 2012 unterstellt gewesen. Angesichts dieses Risikos hat die Schweiz entschieden, auf die von ihr 2008 vorgeschlagene funktionale Definition zu verzichten. Sie hat sich für die Beibehaltung der 1994 angenommenen Definitionen entschieden, ohne diese zu ändern. Damit sollte unseren Handelspartnern signalisiert werden, dass der Umfang des Geltungsbereichs von Annex 3 gegenüber dem GPA 1994 nicht geändert wurde.

36

SR 0.632.31

2105

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Die Schweiz hat ausserdem zwei Änderungen in Annex 3 vorgesehen: Die Unterstellung der reservierten Postdienste im Sinne des Postgesetzes ist neu in Annex 3 aufgeführt. Die Tätigkeiten der Post, die im Wettbewerb mit anderen Marktakteuren erfolgen, sind dem GPA 2012 nicht unterstellt, so wie dies bereits unter dem GPA 1994 der Fall war (Anhang 1, Fussnote 2). Der relevante Schwellenwert für die unterstellten Beschaffungen der Schweizerischen Post beträgt somit neu 400 000 SZR.

Der Annex 3 der Schweiz enthält eine Ausnahmeklausel, die besagt, dass Aufträge, die von den Beschaffungsstellen bei der Durchführung einer in Annex 3 aufgezählten Tätigkeit vergeben werden, keine unterstellte Beschaffungen im Sinne von Artikel II GPA 2012 sind, wenn diese Tätigkeit dem uneingeschränkten Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. Die EU und die EFTA-Staaten haben ebenfalls solche Anmerkungen in ihren Verpflichtungen unter Annex 3 von Anhang I GPA 2012 vorgesehen. Diese Klausel gibt es nicht im GPA 1994. Sie orientiert sich an der Ausnahmeklausel von Artikel 3 Absatz 5 des bilateralen Abkommens Schweiz-EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in einem wettbewerblichen Umfeld ausgeübt wird, ob also ein bestimmter Sektor liberalisiert worden ist und ob in ihm Wettbewerb herrscht, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich einer einzelnen Beschaffungsstelle. Darüber entscheidet nach geltendem Recht das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vor seinem Entscheid lädt das UVEK die Wettbewerbskommission (WEKO) ein, eine Analyse durchzuführen. Die Freistellung eines liberalisierten und von Wettbewerb beherrschten Sektors nach Note 2 Annex 3 Anhang I GPA 2012 ist im Übrigen nicht mit der Geltendmachung von Art.

II:2(a)(ii) GPA 2012 zu verwechseln: Im ersten Fall geht es um die Befreiung ganzer Sektoren bzw. um die Aussetzung der Geltung des Abkommens für alle in diesen Sektoren tätigen Auftraggeber, im zweiten Fall geht es um Wettbewerbstätigkeiten von unterstellten Auftraggeber. In diesem Fall obliegt die Beurteilung, ob eine Auftragsvergabe einer Wettbewerbstätigkeit dient oder nicht, der Vergabestelle, wobei diese Beurteilung durch die Beschwerdeinstanzen überprüft werden kann.

Annex 4: Unterstellte Waren Annex 4 deckt
ausdrücklich alle Waren ab. Dieser neue Annex für die Waren wurde ursprünglich von den Vereinigten Staaten vorgeschlagen. Die Schweiz hat den Ansatz unterstützt, der die Transparenz hinsichtlich des objektiven Geltungsbereichs des GPA 2012 verbessert. Im GPA 1994 wurden alle Waren als unterstellt betrachtet. Dieser Ansatz war jedoch nicht kohärent mit jenem von Anhang I GPA 1994, der verwendet wurde, um die Auftraggeber, Dienstleistungen und allgemeinen Anmerkungen abzudecken.

Annex 4 GPA 2012 enthält für die Schweiz neu die Liste der Waren, für deren Beschaffung das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und andere mit der Verteidigung und der Sicherheit beauftragte Stellen, wie die Eidgenössische Zollverwaltung, insofern das Grenzwachtkorps und das Zollpersonal betroffen sind, öffentliche Ausschreibungen durchführen müssen. Im GPA 1994 war diese Liste in Annex 1 enthalten. Die positiven Listen des GPA 1994 und des GPA 2012 stimmen nicht überein. Gegenüber dem GPA 1994 hat die 2106

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Schweiz den Geltungsbereich in den Bereichen chemische Erzeugnisse, Waren aus Kautschuk, Häute und Lederwaren, Textilien und Schuhe erweitert. Auf der anderen Seite hat sie ihre Verpflichtungen zur öffentlichen Ausschreibung insbesondere im Bereich elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren eingeschränkt.

Annex 5: Unterstellte Dienstleistungen Die Schweiz hat die Liste der unter das GPA 1994 fallenden Dienstleistungen auf Grundlage strikter Gegenseitigkeit erweitert. Annex 5 der Schweiz präzisiert nämlich, dass der Zugang einem Anbieter nur gewährt wird, wenn Annex 5 der Vertragspartei dieses Anbieters die entsprechende Dienstleistung auch enthält. Diese Anmerkung ist durch die Tatsache motiviert, dass die Schweiz und andere Akteure wie die EU und die EFTA-Länder ökonomisch relevante Dienstleistungen aus Sicht der Beschaffungen offerieren. Um ein Gleichgewicht der Zugeständnisse zu gewährleisten wünscht die Schweiz, dass ihre Partner dieselbe Art von Zugang im Bereich der Dienstleistungen bieten und nicht nur Dienstleistungen, die aus Sicht der effektiven Zugangsmöglichkeiten der Schweizer Firmen auf den Weltmärkten irrelevant sind. Die von der Schweiz offerierten Erweiterungen betreffen 11 Dienstleistungspositionen. Die Schweiz hat ausserdem auf Gegenseitigkeitsbasis die Ausnahmen aufgehoben, welche den Zugang zum Markt der Fernmeldedienstleistungen (Sprachtelefonie, Telex, Funktelefonie, Funknachrichten und Telekommunikation über Satelliten) beschränken. Die EU und die EFTA-Staaten haben dieselben Aufhebungen vorgenommen.

Die dem bilateralen Abkommen Schweiz-EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens unterstellten Auftraggeber unterliegen hingegen gemäss Annex VI dieses Abkommens weiterhin den Marktzugangsverpflichtungen des GPA 1994. Unter diesen Bedingungen stellt sich nun die Frage, ob die Schweiz, die EU und die EFTA-Partner der Schweiz, d. h. Norwegen, Liechtenstein und Island, alle Beschaffungen von Fernmeldedienstleistungen auf die dem bilateralen Abkommen Schweiz-EU zum öffentlichen Beschaffungswesen und dem EFTA-Übereinkommen unterstellten Auftraggeber ausweiten wollen. Gemäss dem Vaduzer Abkommen vom 21. Juni 2001 gilt die Stockholmer Konvention für die Auftraggeber, welche die Schweiz im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweiz und der EU unterstellt und welche unsere EFTA-Partner den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) unterstellen.

Diese Frage hat die Schweiz bereits im gemischten Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU gestellt.

Folgende Dienstleistungen sind neu in der GPA-Verpflichtungsliste der Schweiz enthalten (Klassifikation der Dienstleistungen gemäss der von der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen37 eingegangenen Erstverpflichtungen):

37

SR 0.632.20 (Anhang II.1B; Dokument MTN.GNS/W/12037)

2107

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Neu unterstellte Dienstleistungen

Klassifikation CPC (Central Product Classification) der Vereinten Nationen

Hotellerie und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen Restauration und Verkauf von an Ort zu konsumierenden Getränken Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseorganisatoren Fernmeldewesen Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Honorar- oder Vertragsbasis Miet- oder Leasingdienstleistungen von Maschinen und Ausrüstungen, ohne Führer Miet- oder Leasingdienstleistungen von Gebrauchsgütern Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftslandes und des Völkerrechts Steuerberatung Verpackungsdienstleistungen Beratung im Bereich Forstwirtschaft

641 642, 643 7471 752 822 83106­83109 Teil von 832 Teil von 861 863 876 Teil von 8814

Die teilweise Ausweitung auf die Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftslandes und des Völkerrechts der Position CPC 861 wurde realisiert, um einer Forderung Kanadas nachzukommen. Der Ausdruck «Teil von» widerspiegelt die Tatsache, dass die Ausweitung nur zum Teil erfolgt. Wie dies auch bei Kanada der Fall ist, sind Rechtsberatungsdienstleistungen zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verteidigung von Interessen des Bundes in einem Verfahren oder Rechtsberatung betreffend die mögliche Eröffnung eines Gerichtsverfahrens keine unterstellten Beschaffungen im Sinne des GPA 2012.

Annex 5 behält auch den in Annex 4 GPA 1994 vorgesehenen Ausschluss bei, gemäss dem die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie die Dienstleistungen der Zentralbanken keine dem GPA 2012 unterstellte Beschaffungen sind. Annex 5 der EU enthält einen ähnlichen Ausschluss, der durch Artikel 10 Bst. e der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wurde.

Annex 6: Unterstellte Bauleistungen Die Schweiz unterstellt alle Bauleistungen unter Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC) gemäss Dokument MTN.GNS/W/12038 und dies ebenfalls auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit. Annex 6 der Schweiz präzisiert nämlich, dass der Zugang einem Anbieter nur gewährt wird, wenn Annex 6 der Vertragspartei dieses Anbieters dieselbe Position der Bauleistungen, die Gegenstand der Beschaffung ist, abdeckt. In ihren Verpflichtungen unter dem GPA 2012 hat die EU die 38

www.seco.admin.ch/seco/de/home/ >Aussenwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > internationaler Handel mit Dienstleistungen

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Bauaufträge in öffentliche Aufträge, die als «Bauleistungen» betrachtet werden, und in Aufträge, die in Form von «Baukonzessionen» erteilt werden, unterteilt. Die Schweiz zählt zu den Ländern, die Zugang zu diesen Baukonzessionen haben. Sie hat im Rahmen der Revisionsverhandlungen erklärt, dass ihr Rechtssystem keine Regelung für Baukonzessionen im Sinne der EU-Richtlinien beinhaltet. Die schweizerischen Beschaffungsgesetzgebungen sehen aber auch kein Verbot für die Vergabe einer Baukonzession vor. Trotz möglicher Einzelfälle hat die Schweiz zu verstehen gegeben, dass es ihr im Lichte der geltenden Rechtsgrundlagen nicht möglich ist, die Gegenseitigkeit bei der Vergabe von Baukonzessionen vorzuschlagen, da die Ausschreibungen in der Schweiz in der Regel in Form von «Bauleistungen» im Sinne des GPA erfolgen. Der Zugang zu den Baukonzessionen wird der Schweiz in Annex 6 der EU ausdrücklich erteilt. Die EU hat ihr grundsätzliches Einverständnis zu einem Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erklärt, der gewährleistet, dass die Schweiz die Baukonzessionen ab dem Zeitpunkt unterstellen wird, an dem die Schweizer Gesetzgebung ein solches System eingeführt hat.

Annex 7: Allgemeine Anmerkungen Die Schweiz hat die allgemeinen Anmerkungen zur Gegenseitigkeit des von anderen Vertragsparteien offerierten Zugangs angepasst. Dies gilt insbesondere für Kanada, das die Provinzen und gewisse Erzeugnisse anbietet, sowie für Südkorea und Israel, die den Zugang zu den städtischen Transporten anbieten.

Die Schweiz hat auch die Anmerkung zum Zugang zu den Beschaffungen der Gemeinden so formuliert, dass die neuen Mitglieder des GPA nicht automatisch Zugang zu diesen Beschaffungen erhalten, wie dies mit der Formulierung unter dem GPA 1994 der Fall war.

Annex 7 des GPA 2012 schliesst Leistungen, die innerhalb eines oder zwischen verschiedenen, rechtlich selbständigen Auftraggebern erbracht werden («Inhouse»Leistungen) vom Geltungsbereich des Übereinkommens aus. Der Schweizer Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass Beschaffungen zwischen den Regeln des GPA unterstellten Auftraggebern nicht dem GPA 2012 unterstellte Beschaffungen in der Schweiz sind. Bei der Umsetzung ins
nationale Recht wird die Schweiz darauf achten müssen, dass diese autonome Anmerkung der Schweiz zu Gunsten der sogenannten «Inhouse-» oder «Instate-»Leistungen die Ausnahmen abdecken, die im Rahmen der Revision des GPA aufgehoben wurden, um die Klarheit von Anhang I der Schweiz zu steigern und ihn zu erleichtern. Insbesondere wird dabei auf frühere Ausnahmen der Schweiz in Annex 3 und Annex 4 von Anhang I GPA 1994 Bezug genommen.

Annex 7 enthält einen funktionalen Ansatz, um zu gewährleisten, dass Beschaffungen bei Einrichtungen mit einem ausschliesslichen Recht für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ­ wie beispielsweise Trinkwasser oder Strom ­ keine dem GPA 2012 unterstellte Beschaffungen sind.

Annex 7 sieht auch eine Bestimmung vor, die präzisiert, dass die Anlage der Mittel der Versicherten durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie öffentliche Versicherungen und Pensionskassen nicht unter das GPA 2012 fällt. Gemäss der Fussnote 2109

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in Annex 5 sind Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren bereits vom Geltungsbereich des GPA 2012 ausgenommen. Hier handelt es sich einzig um eine zusätzliche Klarstellung, welche in keiner Weise den Geltungsbereich der Fussnote von Annex 5 einschränkt.

2.5

Von den anderen Vertragsparteien des GPA 2012 offerierter Marktzugang

Die EU hat eine funktionale Definition für die Unterstellung der Auftraggeber gewählt. Sie hat ausserdem die Vorbehalte aufgehoben, welche den Zugang zu gewissen öffentlichen Beschaffungen mit dem Ziel des Erwerbs von Fernmeldedienstleistungen beschränkten. So unterstellt die EU künftig alle Beschaffungen von Dienstleistungen des Fernmeldewesens (CPC 752) den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens. Die EU hat somit auf Gegenseitigkeitsbasis die Ausnahmen aufgehoben, welche bis anhin den Zugang zum Markt der Fernmeldedienstleistungen (Sprachtelefonie, Telex, Funktelefonie, Funknachrichten und Telekommunikation über Satelliten) beschränkten (vgl. Ziff. 2.4). Die EU unterstellt neu auch den Eisenbahnsektor auf der Grundlage von Gegenseitigkeit. Die Schweiz ist von dieser Ausweitung nicht direkt betroffen, da die Schweizer Anbieter bereits aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über das öffentliche Beschaffungswesen Zugang zu den Eisenbahnmärkten der EU haben. Allerdings wird der Wettbewerb für die Schweizer Anbieter zunehmen, obwohl diese mit dem Schwellenwert von 400 000 Euro des bilateralen Abkommens über einen etwas günstigeren Zugang verfügen. Die EU hat ausserdem den Geltungsbereich von Annex 6 zu den Bauleistungen angepasst, indem sie neu zwischen «Bauleistungen» und «Baukonzessionen» unterscheidet.

Die Vereinigten Staaten haben die Zahl der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene erhöht. Zu den neu unterstellten Auftraggebern zählen die «Social Security Administration» und die «Transportation Security Administration». Letztere ist mit der Gewährleistung der Sicherheitskontrollen, namentlich in den Flughäfen, beauftragt. Diese Kontrolltätigkeiten waren privatisiert worden, doch im Nachgang zu den Ereignissen vom 11. September 2001 liegen sie wieder in der Zuständigkeit der Regierungsbehörden der Vereinigten Staaten. Die Ausgaben 2010 der Social Security Administration beliefen sich auf rund 1,4 Milliarden US-Dollar und jene der Transportation Security Administration auf 2 Milliarden US-Dollar. Auf subzentraler Regierungsebene bleibt die Zahl der unterstellten Bundesstaaten im GPA 2012 unverändert bei 37. Die Vereinigten Staaten zählen 50 Bundesstaaten, d. h. 13 von ihnen sind noch nicht den WTO-Regeln zum öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt.

Kanada
unterstellt alle seine Provinzen den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens. Dank diesem Schritt wird die Tragweite des GPA 2012 massgeblich verbessert. Wie die Vereinigten Staaten wendet auch Kanada einen Schwellenwert von 355 000 SZR für den Zugang zu den Beschaffungen der Provinzen an. Dieser Wert ist deutlich höher als der von den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und der Schweiz angewandte Schwellenwert von 200 000 SZR. Als Ausgleich für die höheren 2110

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Schwellenwerte der kanadischen Provinzen gegenüber den auf die Beschaffungen der Schweizer Kantone anwendbaren Schwellenwerten hat Kanada der Schweiz den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen des städtischen Verkehrs offeriert. Diese Beschaffungen werden durch Rail Canada Inc. durchgeführt, die in Annex 3 des Anhangs I von Kanada aufgeführt ist. Kanada hat ausserdem die Dienstleistungen in den Bereichen Buchführung, -haltung und -prüfung sowie Gebäudereinigung und Hausverwaltung den Regeln des GPA 2012 unterstellt.

Japan hat die Schwellenwerte der Ausschreibungen von Waren und Dienstleistungen der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene von 130 000 auf 100 000 SZR gesenkt. Ausserdem hat Japan die Schwellenwerte der Bauleistungen für die Beschaffungen gewisser Auftraggeber, zum Beispiel für Bauaufträge von Japan Post, von 15 Millionen auf 4,5 Millionen SZR reduziert. Japan hat den Geltungsbereich auf subzentraler Regierungsebene ausgedehnt und fünf städtische Agglomerationen ergänzt, die insgesamt 5,7 Mio. Personen umfassen und deren Beschaffungen sich auf rund 1 Milliarde US-Dollar pro Jahr belaufen. Japan und Südkorea behalten allerdings für die meisten Bauleistungen den drei Mal höheren Schwellenwert als die anderen Vertragsparteien des GPA 2012 bei.

Südkorea hat die Unterstellung gewisser Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene erweitert. Auf subzentraler Regierungsebene unterstellt Südkorea neu insbesondere Ulsan Metropolitan City mit Schwellenwerten von 400 000 SZR für Waren und Dienstleistungen. Südkorea hat seine Schwellenwerte für den Zugang zu den Beschaffungen der Auftraggeber der gemäss Annex 3 unterstellten Sektoren von 450 000 auf 400 000 SZR reduziert. Ausserdem hat Südkorea die Zahl der unterstellten Dienstleistungen erhöht. Alle Bauaufträge sind unterstellt. Allerdings ist Südkorea nicht bereit, die Schwellenwerte für die Bauaufträge zu reduzieren, die 15 Millionen SZR betragen. Südkorea hat die Eisenbahnen angeboten, hat jedoch namentlich Norwegen und die Schweiz ausgeschlossen, da diese Länder nicht bereit waren, den Zugang zu den Eisenbahnen im Rahmen des GPA 2012 zu gewähren.

Hingegen haben Südkorea und die Schweiz ihre Beschaffungen der städtischen Transporte gegenseitig geöffnet. Die Schweiz wird somit neu Zugang zu den Ausschreibungen zu den städtischen Transporten
der koreanischen Auftraggeber haben.

Diese Ausschreibungen werden durch die folgenden Auftraggeber durchgeführt: Seoul Metro, Seoul Metropolitan Rapid Transit Corporation, Incheon Metro, Busan Transportation Corporation, Daegu Metropolitan Transit Corporation, Daejon Metropolitan Express Transit Corporation and Gwangju Metropolitan Rapid Transit Corporation.

Chinesisch-Taipei ist Vertragspartei des GPA 1994 geworden, als die Verhandlungen zum GPA 2012 bereits weit fortgeschritten waren. Taipei hat dennoch die Unterstellung auf subzentraler Regierungsebene erweitert. Trotz mehrerer Interventionen, auch in der Hauptstadt Taipei und in Zusammenarbeit mit der EU und unseren Partnern der EFTA, war Chinesisch-Taipei nicht in der Lage, im GPA 2012 gewisse Einschränkungen aufzuheben, welche den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungen von elektrischen Transformatoren betreffen.

Israel hat den Zugang zu den städtischen Transporten für die Schweizer Anbieter geöffnet. Es hat auch die Liste der unterstellten Beschaffungen von Dienstleistungen erweitert und insbesondere die Fernmeldedienste, die Finanzdienstleistungen und die 2111

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technischen Leistungen aufgenommen. Ausserdem hat sich Israel verpflichtet, das System der Kompensationsgeschäfte («Offsets») im nichtmilitärischen Bereich schrittweise aufzuheben. Aufgrund dieser Kompensationsgeschäfte, die vom GPA 1994 und vom GPA 2012 verboten werden, wobei Israel die einzige von den Vertragsparteien akzeptierte Ausnahme zu dieser Regel ist, wird die Erteilung eines Auftrags von der Verpflichtung eines Anbieters abhängig gemacht, Erzeugnisse des Landes, das den Auftrag erteilt, zu kaufen. Des Weiteren hat sich Israel verpflichtet sechs Jahre nach Inkrafttreten des GPA 2012 die Schwellenwerte der Ausschreibungen von Baudienstleistungen der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene von 8,5 Millionen SZR auf 5 Millionen SZR zu reduzieren.

Norwegen hat einen allgemeinen Vorbehalt aufgehoben, der ihm erlaubt hatte, das GPA 1994 aufgrund von internen Sicherheitserwägungen nicht anzuwenden. Diese Aufhebung erhöht die Rechtssicherheit in Bezug auf die Verpflichtungen Norwegens. Die Massnahme wird auch die Beitrittsverhandlungen neuer Mitglieder zum GPA 2012 sowie die Verhandlungen zwischen der EFTA und ihren Freihandelspartnern vereinfachen. Manche Freihandelspartner bestanden darauf, ähnliche Vorbehalte wie Norwegen in ihre eigenen Verpflichtungslisten aufnehmen zu dürfen.

Norwegen, Liechtenstein und Island haben wie die EU und die Schweiz auf Gegenseitigkeitsbasis die Ausnahmen aufgehoben, welche bis anhin den Zugang zum Markt der Fernmeldedienstleistungen (Sprachtelefonie, Telex, Funktelefonie, Funknachrichten und Telekommunikation über Satelliten) beschränkten (vgl. Ziff. 2.4).

Aruba hat die Schwellenwerte der Ausschreibungen von Waren und Dienstleistungen der Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene von 130 000 auf 100 000 SZR gesenkt. Bei den Ausschreibungen von Baudienstleistungen hat Aruba bei den Auftraggebern seiner zentralen Regierungsebene eine Reduzierung von 5 Millionen SZR auf 4 Millionen SZR vorgenommen.

2.6

Erforderliche Anpassungen der Gesetzgebungen aufgrund der Zugeständnisse der Schweiz

Je nach Art der Verpflichtung der Schweiz hinsichtlich des Marktzugangs erfordert die Umsetzung der Verpflichtungen des GPA 2012 hinsichtlich des Marktzugangs entweder eine Anpassung der Gesetzgebungen auf Bundes- und Kantonsebene oder nur eine Anpassung der Bundesgesetzgebung oder nur eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen. Die Höhe der Schwellenwerte ändert sich mit dem GPA 2012 nicht.

Die Tabelle 2 fasst die erforderlichen Anpassungen infolge der gewährten Zugeständnisse und der in den sieben Annexen zu Anhang I GPA 2012 enthaltenen Flexibilitäten zusammen.

2112

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Tabelle 2 Anpassungen der Gesetzgebung des Bundes und der interkantonalen Gesetzgebung infolge der vorgesehenen Flexibilitäten und der durch die Schweiz gewährten Zugeständnisse gemäss den sieben Annexen von Anhang I GPA 2012 Annex

Anpassung Bund

Anpassung Kantone / Gemeinden

Schwellenwerte

Die Schwellenwerte des GPA 2012 werden in SZR ausgedrückt und nicht in der Nationalwährung. Gemäss den Regeln der WTO, die gegenüber dem GPA 1994 unverändert blieben, müssen die Schwellenwerte in die Nationalwährungen umgewandelt werden (vgl. Ziff. 2.4).

Dies bedeutet, dass die Schwellenwerte alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden müssen. Die Schwellenwerte in der Nationalwährung variieren, denn die Umwandlung CHF/SZR und CHF/EUR basiert auf den im Verlauf der zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Schwellenwerte beobachteten Kurse.

Die Unterstellung der eidgenössischen Gerichte erfordert auch Regeln für den Fall, dass ein Anbieter eine Beschwerde gegen Entscheide der eidgenössischen Gerichte zu ihren Ausschreibungen einreicht. Dies ist insbesondere bei allfälligen Beschwerden gegen Ausschreibungen des Bundesgerichts der Fall.

Die Schwellenwerte des GPA 2012 werden in SZR ausgedrückt und nicht in der Nationalwährung. Gemäss den Regeln der WTO, die gegenüber dem GPA 1994 unverändert blieben, müssen die Schwellenwerte in die Nationalwährungen umgewandelt werden (vgl. Ziff. 2.4). Dies bedeutet, dass die Schwellenwerte alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden müssen. Die Schwellenwerte in der Nationalwährung variieren, denn die Umwandlung CHF/SZR und CHF/EUR basiert auf den im Verlauf der zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Schwellenwerte beobachteten Kurse.

1 (zentrale Regierungsebene)

Öffnung der kantonalen öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter Kanadas; Öffnung der öffentlichen Beschaffungen der Gemeinden für die Anbieter Armeniens; Die Anbieter Kanadas, Südkoreas und Israels erhalten Zugang zu den Beschaffungen des städtischen Verkehrs in der Schweiz.

2 (subzentrale Regierungsebene)

3 (Sektoren)

Die öffentlichen Ausschreibungen der Post sind auf die reservierten Dienste beschränkt und der geltende Schwellenwert beträgt neu 400 000 SZR, da die Post neu in Annex 3 von Anhang I GPA 2012 enthalten ist.

2113

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Annex

Anpassung Bund

Anpassung der Liste der Armeeprodukte, die sich zwischen dem GPA 1994 und dem GPA 2012 unterscheidet 5 (Dienstleistungen) Erweiterung der Liste der unterstellten Dienstleistungen für gewisse Mitglieder des GPA 2012. Die Schweiz hat den Anbietern jener Mitglieder Zugang zu gewähren, welche die entsprechende Dienstleistung, die Gegenstand der Beschaffung ist, auch in ihren Verpflichtungslisten aufführen.

6 (Bauleistungen) Keine Anpassungen. Falls die Schweizer Gesetzgebung künftig die Anwendung von Baukonzessionen (works concessions) ermöglicht, müsste die Schweiz den Anbietern der EU und der EFTA-Staaten sowie gewisser Freihandelspartner den Zugang dazu gewähren. Die Schweizer Anbieter haben nämlich bereits Zugang zu diesen Aufträgen.

7 (Allgemeine Möglichkeit, Regeln zum Anmerkungen) Ausschluss von Beschaffungen vorzusehen, die zwischen gemäss den Annexen 1, 2 und 3 den Regeln des GPA 2012 unterstellten Auftraggebern erfolgen (inhouse). Berücksichtigung gewisser Ausnahmen der Annexe 3 und 4 der Schweiz, die gegenüber dem GPA 1994 aufgehoben wurden.

Anforderung, die Waren und Dienstleistungen der Sektoren den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen, wenn die Tätigkeiten dieser Sektoren nicht mehr Gegenstand eines Monopols sind und wenn die Auftraggeber dieser Sektoren nicht mehr den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens unterstehen.

Anpassung Kantone / Gemeinden

4 (Waren)

2114

Erweiterung der Liste der unterstellten Dienstleistungen für gewisse Mitglieder des GPA 2012. Die Schweiz hat den Anbietern jener Mitglieder Zugang zu gewähren, welche die entsprechende Dienstleistung, die Gegenstand der Beschaffung ist, auch in ihren Verpflichtungslisten aufführen.

Keine Anpassungen. Falls die Schweizer Gesetzgebung künftig die Anwendung von Baukonzessionen (works concessions) ermöglicht, müsste die Schweiz den Anbietern der EU und der EFTA-Staaten sowie gewisser Freihandelspartner den Zugang dazu gewähren. Die Schweizer Anbieter haben nämlich bereits Zugang zu diesen Aufträgen.

Möglichkeit, Regeln zum Ausschluss von Beschaffungen vorzusehen, die zwischen gemäss den Annexen 1, 2 und 3 den Regeln des GPA 2012 unterstellten Auftraggebern erfolgen (inhouse). Berücksichtigung gewisser Ausnahmen der Annexe 3 und 4 der Schweiz, die gegenüber dem GPA 1994 aufgehoben wurden.

Anforderung, die Waren und Dienstleistungen der Sektoren den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen, wenn die Tätigkeiten dieser Sektoren nicht mehr Gegenstand eines Monopols sind und wenn die Auftraggeber dieser Sektoren nicht mehr den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens unterstehen.

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2.7

Arbeitsprogramme

Die thematischen Arbeitsprogramme sind die Instrumente, mit denen die Vertragsparteien sich verpflichtet haben, unter dem System des GPA 2012 den Teil des Mandats von Artikel XXIV:7 GPA 1994 zu realisieren, der die Reduktion bzw.

Beseitigung der diskriminierenden Massnahmen, die noch in den spezifischen Anmerkungen von Anhang I GPA 1994 von verschiedenen Vertragsparteien verstreut sind, betrifft. Im Rahmen ihres Beschlusses vom 30. März 2012 zum Anhang 2 haben die Vertragsparteien fünf Beschlüsse zu fünf thematischen Arbeitsprogrammen gemäss Artikel XXII:8(a) GPA 2012 verabschiedet. Gemäss Artikel XXII:8(b)(i) GPA 2012 haben sie zudem einen Beschluss verabschiedet, der Arbeitsprogramme zu weiteren Themen betrifft. Die sechs Beschlüsse sind in den Annexen B bis G von Anhang II GPA 2012 aufgeführt und bilden integraler Bestandteil des Übereinkommens; sie sind jedoch nicht Gegenstand des dem Parlament beantragten Genehmigungsbeschlusses und finden sich nur im Anhang zu dieser Botschaft. Alle Arbeitsprogramme erfolgen im Einklang mit der in Artikel XXII:6 verankerten Standstill-Verpflichtung sowie im Hinblick auf die Realisierung des in Artikel XXII:7 festgehaltenen Mandats zur Revision des GPA 2012.

1) Annex B ist der Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen zu zusätzlichen Themen neben jenen von Artikel XXII:8(a), wobei diese neuen Themen später in Angriff genommen werden. Diese betreffen die Nutzung, die Transparenz und die Rechtsrahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die Vor- und Nachteile der Entwicklung einer gemeinsamen Nomenklatur für Waren und Dienstleistungen und die Vor- und Nachteile der Entwicklung von standardisierten Anzeigen.

2) Annex C betrifft das von der Schweiz angeregte Arbeitsprogramm zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Es soll für Transparenz bei den Massnahmen sorgen, welche den Zugang der KMU betreffen, und bezweckt, die Zugangsbedingungen der KMU zu den öffentlichen Beschaffungen zu verbessern. Die Verpflichtungen gewisser Mitglieder ­ wie den Vereinigten Staaten, Südkorea, Japan und Kanada ­ sehen Vorbehalte vor, welche diesen Ländern das Recht geben, Vorzugsmassnahmen zugunsten der nationalen KMU anzuwenden. Das Arbeitsprogramm zu den KMU definiert die Methode, anhand
derer die Gründe und die Auswirkungen dieser Massnahmen analysiert werden können. Das ursprünglich von der Schweiz festgelegte Ziel ist die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung des GPA 2012 auf den Zugang der KMU zu den Weltmärkten. Die KMU machen nämlich mindestens 80 % der Wirtschaftsstruktur der Schweiz aus. Es ist nicht zulässig, dass die KMU beim Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen benachteiligt werden. Aus diesem Grund bezieht sich das Arbeitsprogramm ausdrücklich auf die Standstill-Verpflichtung von Artikel XXII:6 GPA 2012 und diese ist auch ausdrücklich im Punkt 2 des Beschlusses C von Anhang II GPA 2012 enthalten. Diese neuen Regeln sollten den Schweizer Behörden helfen, im Fall von Zugangsschwierigkeiten der Schweizer KMU auf den Weltmärkten einzugreifen.

3) Annex D ist der Beschluss vom 30. März 2012 zu einem Arbeitsprogramm zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten. Dieser gründet in der Absicht, ein einvernehmliches Vorgehen für die Erhebung von Statistiken einzuführen. Das 2115

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Arbeitsprogramm soll zu Transparenz hinsichtlich der von den Vertragsparteien verwendeten Methoden und zur Harmonisierung der Statistiken beitragen.

4) Annex E ist der Beschluss vom 30. März 2012 zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen. Mit dem Arbeitsprogramm soll die Tragweite des Begriffs «nachhaltige Beschaffungen» in der Perspektive von Artikel IV:1 GPA 2012 geklärt werden. Dieser Begriff umfasst wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte. Das GPA 2012 spricht in Artikel X:6 und Artikel X:9 Umweltaspekte unter dem Gesichtspunkt der Nichtdiskriminierungsverpflichtung an. Der Anwendungsbereich dieser Verpflichtungen des GPA 2012 muss besser geklärt werden, zum Beispiel hinsichtlich der Rolle der Herstellungsverfahren, der Wechselbeziehungen mit den Ausnahmebedingungen von Artikel III:2 usw. Über die Rolle der sozialen Aspekte bei den öffentlichen Beschaffungen herrscht heute noch kein Konsens unter den GPA-Mitgliedern. Daher ist dieses ursprünglich von der EU vorgeschlagene Arbeitsprogramm umso relevanter. Die Schweiz hat sich dahingehend geäussert, dass ein eventueller Konsens der Mitglieder auf der Grundlage der ausdrücklichen Berücksichtigung der acht Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) realisiert werden könnte, von der alle Vertragsparteien des GPA Mitglieder sind. Die Schweiz hat darauf hingewiesen, dass sie seit 2010 die Kernarbeitsnormen der ILO autonom als Referenzrahmen verwendet, um im Ausland erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zu beurteilen.

5) Annex F ist der Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Restriktionen. Gemäss Artikel XXII:6 GPA 2012 muss jede Vertragspartei bestrebt sein, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche Verzerrungen bei den Bedingungen für den Marktzugang hervorrufen, zu vermeiden. Ein Ziel besteht darin, zur Erweiterung des Marktzugangs beizutragen, wo dies vor Anfang der Verhandlungen zur Revision des GPA 2012 möglich ist. Gemäss Artikel XXII:7 GPA 2012 werden diese Verhandlungen 2017 beginnen und die Beseitigung der diskriminierenden Massnahmen betreffen. Das zweite Ziel dieses Arbeitsprogramms zu den Ausschlüssen und Restriktionen ist die Vorbereitung
und Erleichterung der künftigen Realisierung des Verhandlungsmandats von Artikel XXII:7 GPA 2012.

6) Annex G betrifft das Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen. Dieses Programm wird sich mit der Art und Weise befassen, in der die Bestimmungen von Artikel X GPA 2012 zu den technischen Spezifikationen den Zielen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Verkehrssektor entsprechen.

Dieses ursprünglich von der EU vorgeschlagene Arbeitsprogramm soll die Bedingungen für den Zugang zu den Beschaffungen von Infrastrukturen des städtischen Verkehrs, insbesondere in gewissen asiatischen Ländern, verbessern.

2116

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3

Umsetzung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene

Als völkerrechtliches Übereinkommen bildet das GPA den Rahmen für das Schweizer Recht im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Auf Bundesebene waren für seine Umsetzung 1994 die Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199439 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie die Erarbeitung der Verordnung vom 11. Dezember 199540 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) erforderlich. Auf interkantonaler Ebene wurde das GPA mittels der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und der als Empfehlungen für die Kantone erarbeiteten Vergaberichtlinien umgesetzt. Die IVöB wurde am 15. März 200141 revidiert.

Zur Umsetzung der rechtlich verbindlichen Bestimmungen in den verschiedenen durch das GPA 2012 geregelten Bereichen müssen das BöB und die IVöB angepasst werden. Diese Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung, insbesondere betreffend die Verstärkung der Governance und die Einführung neuer Flexibilitäten, entsprechen den Bedürfnissen des Bundes und der Kantone. Nach der Annahme des GPA 2012 haben der Bundesrat und das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) die Gelegenheit genutzt, im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des GPA 2012 auch eine parallele Harmonisierung ihrer Beschaffungsordnungen in Angriff zu nehmen. Diese Anpassung betrifft daher auch die Beschaffungen, deren Auftragswert unter den Schwellenwerten liegt, ab denen die Bestimmungen des GPA 2012 anwendbar sind. Die Totalrevision des BöB (E-BöB) ist Gegenstand einer separaten Botschaft des Bundesrates, die dem Parlament parallel zur vorliegenden Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird. Gemäss Artikel XXII:4 GPA 2012 kann das Übereinkommen nur ratifiziert werden, wenn die Vertragsparteien ihre nationalen Rechtsvorschriften an die Verpflichtungen des GPA 2012 angepasst haben. Die Realisierung des Ziels, die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungswesen parallel zu harmonisieren, verzögert zwar aufgrund der zu beachtenden Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen das Verfahren der Ratifizierung, wird aber durch eine insgesamt ausgewogene Gesamtlösung einen wichtigen Beitrag zur schweizweit einheitlichen Praxis der öffentlichen Beschaffungen leisten.

Die Umsetzung des GPA 2012 im internen Recht trägt
zu einer Annäherung des öffentlichen Beschaffungswesens auf Bundes- und auf interkantonaler Ebene bei.

Mit dieser Umsetzung verfügt die Schweiz zudem über ein öffentliches Beschaffungswesen, das nicht nur den Anforderungen des GPA 2012 entspricht, sondern auch denjenigen des bilateralen Abkommens Schweiz-EU über das öffentliche Beschaffungswesen und der Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien des GPA sind. Das GPA 2012 generiert des Weiteren Perspektiven für die Teilnahme an neuen Märkten. Schliesslich eröffnen die neuen Regeln für die Zusammenarbeit die Möglichkeit eines erleichterten Beitritts für neue Mitglieder, was den Schweizer Anbietern neue Möglichkeiten für den Zugang und die Schaffung von Tätigkeiten bieten wird.

39 40 41

SR 172.056.1 SR 172.056.11 www.bpuk.ch/bpuk/ > Konkordate > IVöB

2117

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4

Auswirkungen des Übereinkommens und des Umsetzungserlasses

4.1

Auswirkungen auf das bilaterale Abkommen Schweiz-EU zum öffentlichen Beschaffungswesen

Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 199942 zwischen der Schweiz und der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens bezieht sich explizit auf das GPA 1994, das durch das GPA 2012 abgelöst wird und nach der Ratifizierung durch die Schweiz für beide Vertragsparteien gültig ist. Verweise im bilateralen Abkommen auf das GPA(1994) sind danach als Verweise auf das GPA(2012) zu verstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, dass die Schweiz im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum bilateralen Abkommen die Verabschiedung einer gemeinsamen interpretativen Erklärung anregt, die dies festhält. Das GPA 2012 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Schwellenwerte oder auf den Geltungsbereich des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, mit einem Vorbehalt. Im GPA 2012 haben die EU und die EFTA-Staaten die Ausnahmen aufgehoben, die unter dem GPA 1994 den vollständigen Zugang zu den öffentlichen Ausschreibungen von Fernmeldediensten (CPC 752) einschränkten (vgl. Ziff. 2.4 und 2.5). Dem GPA 2012 sind neu auch die Fernmeldedienste über Satelliten unterstellt. Wird das GPA 2012 ratifiziert, sieht der Bundesrat im Rahmen des Gemischten Ausschusses den Vorschlag einer Anpassung des Geltungsbereichs des bilateralen Abkommens Schweiz-EU über das öffentliche Beschaffungswesen vor, um auch die Fernmeldedienste über Satelliten dem Abkommen zu unterstellen. Der Bundesrat schlägt vor, dass auch diese Anpassung mittels der Verabschiedung einer gemeinsamen interpretativen Erklärung des Gemischten Ausschusses sichergestellt wird. Ohne eine solche Anpassung wären die Auftraggeber, die dem bilateralen Abkommen unterstellt sind, nicht jedoch dem GPA 2012, nämlich nicht verpflichtet, die Fernmeldedienste über Satelliten öffentlich auszuschreiben. Ausser dem Verzerrungseffekt gegenüber den dem GPA 2012 unterstellten Auftraggebern, würden so die Schweizer Anbieter nicht vom Recht auf die Teilnahme an Beschaffungen von Fernmeldediensten profitieren, die in der EU von Auftraggebern ausgeschrieben werden die nicht dem GPA 2012 unterstellt sind.

4.2

Auswirkungen auf die Freihandelsabkommen der EFTA und der Schweiz

Die sogenannten Freihandelsabkommen der ersten Generation enthalten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens minimale Regeln zur Transparenz und zu zukünftigen Verhandlungen, welche den Marktzugang nicht behandeln. Diese Abkommen sind von der Annahme des GPA 2012 nicht betroffen. Seit 2006 enthalten gewisse von der Schweiz abgeschlossene Freihandelsabkommen Verpflichtungen, die auf dem Text des GPA 2012 basieren. Der Marktzugang basiert hingegen wei42

SR 0.172.052.68

2118

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terhin auf dem GPA 1994. Diese sogenannten Abkommen der zweiten Generation sind die in Ziffer 1.5 erwähnten Abkommen mit Kolumbien, Peru, dem GolfKooperationsrat, der Ukraine und den Ländern Zentralamerikas (Panama, Costa Rica und Guatemala)43. Für diese Staaten werden zu gegebener Zeit die als Folge der Genehmigung des GPA 2012 resultierenden Marktzugangsverpflichtungen zu notifizieren sein, da diese Abkommen die schweizerischen Verpflichtungslisten des GPA 1994 enthalten. Zuvor werden allerdings die Auswirkungen auf das Gleichgewicht der Verpflichtungen im Vergleich zum Status quo zu prüfen sein. Weitere Abkommen werden zurzeit auf der Grundlage des GPA(2012) verhandelt (RUBEKA [Russische Föderation, Belarus, Kasachstan], Georgien, Malaysia, usw.).

Zwei vor 2006 im Rahmen der EFTA abgeschlossene Freihandelsabkommen mit Chile und Mexiko enthalten ein Kapitel zum Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen, das auf den Regeln des GPA 1994 basiert. Diese Abkommen müssen sowohl hinsichtlich der Regeln als auch hinsichtlich des Umfangs des Marktzugangs angepasst werden, wenn unsere Partner einverstanden sind, uns einen reziproken erweiterten Zugang zu gewähren, wo das GPA 2012 eine Ausweitung des Marktzugangs vorsieht.

4.3

Auswirkungen auf den Bund

4.3.1

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des GPA 2012 beschränken sich auf die erforderlichen zusätzlichen Kosten für die Ausbildung der Akteure, welche für die Anwendung oder für die Beurteilung der Anwendung der neuen Regeln zuständig sind. Die finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Harmonisierung des internen Rechts werden in der Botschaft zur Totalrevision des BöB (E-BöB) evaluiert. Die finanziellen Auswirkungen sind beschränkt. Ausserdem sind sie mit den positiven makroökonomischen Auswirkungen in Beziehung zu setzen, die sich für den Wirtschaftsstandort Schweiz durch den verbesserten Zugang für die Schweizer Anbieter und Exporteure von Infrastrukturen, Waren und Dienstleistungen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten ergeben.

4.3.2

Personelle Auswirkungen

Das GPA 2012 wird Folgetätigkeiten auf der Ebene der WTO auslösen, insbesondere durch die Realisierung der thematischen Arbeitsprogramme (Annexe C­G von Anhang 2 des Beschlusses der Mitglieder des GPA 1994 vom 30. März 2012) und der zusätzlichen Programme (Annex B von Anhang 2 des Beschlusses der Mitglieder des GPA 1994 vom 30. März 2012). Die Ratifizierung des GPA 2012 bahnt auch den Weg für die Anpassung der Verpflichtungen der Freihandelsabkommen, und dies auf zwei Ebenen. Die erste betrifft die Anpassung der Marktzugangslisten der Abkommen der zweiten Generation, die auf den Verpflichtungen des GPA 1994 43

Kolumbien (SR 0.632.311.911), Peru (SR 632.316.411), GCC (SR 0.632.311.491); Ukraine (SR 0.632.316.891.1), Zentralamerika (SR 0.632.312.851)

2119

BBl 2016

basieren. Die zweite betrifft die Anpassung der Kapitel der Freihandelsabkommen der ersten Generation, die auf den Verpflichtungen der Schweiz unter dem GPA 1994 basieren. In dieser Hinsicht wird eine Revision der Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen der Freihandelsabkommen mit Chile und Mexiko erforderlich, die auf den veralteten Regeln des GPA 1994 basieren. Die in Ziffer 4.1 erwähnte Anpassung der Verpflichtungsliste zu den Dienstleistungen des bilateralen Abkommen Schweiz-EU zum öffentlichen Beschaffungswesen und die gegebenenfalls erforderlichen Folgearbeiten in der Schweiz aufgrund der Revision der Richtlinien der EU zum öffentlichen Beschaffungswesen sowie der schrittweisen Digitalisierung der Abwicklung der Beschaffungen werden personelle Ressourcen erfordern. Zurzeit ist geplant, dass diese Arbeiten mit den bestehenden Ressourcen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Ausbildungs- und Informationstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GPA 2012.

4.4

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die parallelen Revisionsarbeiten im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des GPA 2012 werden zu einer zusätzlichen Harmonisierung des kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts beitragen, wobei auch die Gemeinden schon bisher anstelle eigener beschaffungsrechtlicher Bestimmungen die IVöB integral angewendet haben. Daraus ergibt sich eine Steigerung der Transparenz, der Sichtbarkeit der Gesetzgebungen und der Rechtssicherheit. Diese Auswirkungen stehen mit den Zielen des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 199544 (BGBM) in Einklang. Die Umsetzung des GPA 2012 dürfte angesichts des gestiegenen Ausbildungs- und Anpassungsbedarfs, zumindest in der Phase des Übergangs zur neuen Gesetzgebung, finanzielle und personelle Auswirkungen auch auf die Kantone und die Gemeinden haben. Die in Ziffer 4.5 erwähnten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft betreffen die ganze Schweiz, einschliesslich der Regionen, der Städte und der Agglomerationen.

4.5

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Wert der öffentlichen Beschaffungen in der Schweiz wird auf rund 41 Milliarden Franken pro Jahr geschätzt45. Diese Schätzung umfasst alle Beschaffungen, d. h.

jene, die unter das GPA 1994 fallen, sowie jene, die nicht davon abgedeckt sind, wie etwa Beschaffungen, deren Wert unter den Schwellenwerten des GPA 1994 liegt, Beschaffungen, die nur unter das bilaterale Abkommen Schweiz-EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens fallen, und Beschaffungen, die durch keine internationalen Abkommen abgedeckt sind. 20 Prozent aller öffentlichen Beschaffungen erfolgen durch den Bund, während rund 80 Prozent der öffentlichen Beschaffungen durch die Kantone und die Gemeinden vergeben werden; der Anteil 44 45

SR 943.02 Vgl. Stöckli Hubert/Beyeler Martin, Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Auflage, Zürich 2014. Beitrag Professor Dr. Hubert Stöckli «Die Rechtsquellen im Wandel», Fussnote 3, Seite 3.

2120

BBl 2016

der Gemeinden liegt bei rund 43 Prozent.46 2015 betrug der Wert der öffentlichen Beschaffungen der Schweiz, die gemäss den Verpflichtungen unter dem GPA 1994 vergeben und der WTO gemeldet wurden 6,8 Milliarden Franken, von denen rund 3,4 Milliarden auf Aufträge des Bundes entfallen. Von diesen 3,4 Milliarden Franken wurden 5 Prozent an ausländische Anbieter vergeben, vorwiegend aus der EU und den USA. 95 Prozent der dem GPA 1994 unterstellten Aufträge des Bundes wurden 2015 also an Akteure mit Sitz in der Schweiz vergeben. Dabei ist zu präzisieren, dass der Wert der innerhalb eines Zeitraums vergebenen Aufträge nicht unbedingt dem Wert der in diesem Zeitraum bezahlten Aufträge entspricht. Die in den WTO-Statistiken erfassten vergebenen Aufträge beinhalten nämlich auch die Optionen, die nicht automatisch im Verlauf des Vergabezeitraums bezahlt werden.

Das öffentliche Beschaffungswesen weist ein starkes Wachstum auf und macht in der Schweiz einen wesentlichen Anteil am BIP aus, das der IWF auf rund 600 Milliarden Franken pro Jahr schätzt. Damit machen die öffentlichen Beschaffungen in der Schweiz rund 7 Prozent des BIP aus. Laut den Schätzungen der WTO machen die öffentlichen Beschaffungen rund 15 Prozent des BIP der Mitglieder des GPA aus.47 Dies bedeutet, dass jede Massnahme im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen wesentliche Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit, das Wachstum und die Beschäftigung haben kann.

Da das GPA 2012 den reziproken Zugang zu den Waren- und Dienstleistungsmärkten fördert und die Regeln, die Rechtssicherheit, die Transparenz, die Unparteilichkeit und die Bekämpfung von Interessenkonflikten und missbräuchlichen Praktiken, insbesondere Korruption, verbessert, verstärkt es in vielen Ländern die Wettbewerbsbedingungen. Der Zugang der Schweizer Anbieter auf den Beschaffungsmärkten dieser Länder wird deutlich erweitert und die Zugangsbedingungen verbessert.

Gemeinsam mit der Harmonisierung der Beschaffungsgesetzgebungen auf Bundesund Kantonsebene trägt das GPA 2012 auch in der Schweiz zur Reduktion der Komplexität und der Zahl der Hindernisse bei den Verfahren bei, die verschiedene Vorstösse des Parlaments und der Wirtschaftsakteure ausgelöst haben. Die Harmonisierung, die verstärkte Governance und die höhere Transparenz zu denen das GPA beiträgt, dürften
den Anbietern helfen, die Kosten zu senken. Die regulatorischen Auswirkungen der Harmonisierung des Schweizer Beschaffungssystems wurden im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung untersucht, die in der Botschaft zur Totalrevision des BöB (E-BöB) präsentiert wird. Das GPA 2012 verstärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz. Es steigert seine Kapazität zur Wertschöpfung und zur Schaffung oder zum Erhalt von Arbeitsplätzen.

46 47

Etudes économiques de l'OCDE Suisse, OECD, November 2015 (Seite 127, nur französisch und englisch) www.wto.org/ > trade topics > other topics > government procurement

2121

BBl 2016

4.6

Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung

Da das GPA 2012 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Umweltziele zu verfolgen, unter der Bedingung, dass die Vertragsparteien und Auftraggeber dabei den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Verpflichtung zum Verzicht auf protektionistische Massnahmen einhalten, kann der Gesetzgeber öffentliche Beschaffungen fördern, die mit dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit vereinbar sind. Die Förderung von umweltverträglichen Beschaffungen dürfte positive Auswirkungen auf die Innovation im Bereich der umweltschonenden Technologien haben und dazu beitragen, das Einsparpotenzial für die öffentliche Hand weiter auszuschöpfen. Die Folgearbeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms über die nachhaltige Entwicklung werden die Vereinbarkeit der Berücksichtigung sozialer Aspekte mit den Verpflichtungen des GPA weiter klären (vgl. Ziff. 1.4.3 und 2.7).

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 2015­201948 zur Legislaturplanung nicht explizit erwähnt. Vorgesehen ist die Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Kenntnisnahme des Bundesrates vom Vernehmlassungsbericht und die Verabschiedung der Botschaft zur innerstaatlichen Umsetzung des GPA sind unter Ziel 2 der Jahresziele 2016 des Bundesrates erwähnt.

5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das GPA 2012 trägt dazu bei, das Ziel eines ausgeglichenen Budgets zu erreichen, effiziente staatliche Dienstleistungen zu gewährleisten und im Inneren des Landes ein optimales Wirtschaftsumfeld zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den wirtschaftlichen Wohlstand zu fördern. Vor diesem Hintergrund war die Verabschiedung und Umsetzung des GPA 2012 bereits Bestandteil des Wachstumsberichtes 2008­2011 des Bundesrates. Somit wird mit der Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zusammen mit der Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen eine hängige Massnahme der Wachstumspolitik des Bundesrates umgesetzt.

48

BBl 2016 1105

2122

BBl 2016

Die Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen steht zudem in Einklang mit der Strategie nachhaltige Entwicklung des Bundesrates 2016­2019 und ist mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung der Agenda 2030 vereinbar.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV49, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. In Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 BV haben Bund und Kantone bei der Erarbeitung der schweizerischen Position in den Verhandlungen zusammengearbeitet und sich regelmässig konsultiert und informiert. Damit wurde das Mitwirkungsrecht der Kantone gewahrt. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG50).

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das GPA 2012 ersetzt das GPA 1994, erweitert dessen Geltungsbereich im Bereich des Marktzugangs und definiert die Arbeitsprogramme für die künftigen Arbeiten.

Das GPA 2012 ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, so auch mit dem bilaterale Abkommen Schweiz-EU vom 21. Juni 1999 über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, das auf der Grundlage der Regeln des GPA Anwendung findet (vgl. Ziff. 4.1). Es ist daneben insbesondere auch mit den Freihandelsabkommen der Schweiz vereinbar. Die Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen in neueren Freihandelsabkommen stützen sich bereits heute auf die Regeln des GPA 2012. Ältere Freihandelsabkommen enthalten ihrerseits bloss minimale Regeln, die vorwiegend auf den Grundsätzen der Transparenz des GPA 1994 basieren und mit dem GPA 2012 ebenfalls im Einklang stehen. Diese Abkommen sehen häufig Klauseln für zukünftige Verhandlungen vor, welche die EFTA-Länder auf der Grundlage des GPA 2012 führen möchten (vgl. Ziff. 4.2).

49 50

SR 101 SR 172.010

2123

BBl 2016

6.3

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Die Umsetzung des GPA 2012 erfordert eine Anpassung des BöB sowie anderer Bundesgesetze. Ausserdem ist eine Revision der IVöB erforderlich.

Unter diesen Bedingungen unterliegt der Bundesbeschluss über das Protokoll zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen dem in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV vorgesehenen fakultativen Referendum.

6.4

Sprachfassungen und Veröffentlichung des GPA 2012

Die offiziellen Fassungen des GPA 2012 sind die französische, englische und spanische Fassung, welche die drei Amtssprachen der WTO sind. Die Verhandlungen zum GPA 2012 erfolgten in Englisch. Die Schweiz hat ihre Verpflichtungslisten in Französisch unterbreitet und zuhanden der Mitglieder des GPA eine inoffizielle Übersetzung ins Englische geliefert. Die Verpflichtungslisten der Mitglieder, insbesondere der englischsprachigen Mitglieder, wurden nicht vollständig ins Französische oder Spanische übersetzt, denn dies hätte angesichts des Umfangs der Verpflichtungslisten unverhältnismässige Mittel erfordert.

Im Auftrag der Kommission für das Beschaffungswesen von Bund und Kantonen (KBBK) und im Einvernehmen mit dem WBF wurde der Beschluss der GPAMitgliedstaaten vom 30. März 2012 zu den Ergebnissen der Revisionsverhandlungen samt den Anhängen 1 und 2 mit einer Einschränkung ins Deutsche und Italienische übersetzt. Bei der Einschränkung handelt es sich um die Verpflichtungslisten der anderen GPA-Mitgliedstaaten als die Schweiz. Die offiziellen Fassungen des GPA 2012 in den drei Amtssprachen der WTO und die Verpflichtungslisten der Mitglieder des GPA sind auf der Website der WTO 51 zugänglich. Die Übersetzungsarbeiten fanden in enger Zusammenarbeit mit der mit der Revision der schweizerischen Beschaffungsgesetzgebungen beauftragten paritätischen Arbeitsgruppe statt. Die sprachlichen Entsprechungen wurden in den drei Amtssprachen erarbeitet, um die Transparenz zwischen dem GPA 2012, der revidierten IVöB und dem revidierten BöB zu gewährleisten.

Die französische Fassung und die deutsche und italienische Übersetzung des Beschlusses der GPA-Mitgliedstaaten vom 30. März 2012 mit seinen Anhängen 1 und 2 werden den entsprechenden Sprachfassungen dieser Botschaft angehängt. Das Protokoll zur Änderung des GPA 1994 wird gemäss Publikationsgesetz vom

51

www.wto.org/ > trade topics > other topics > government procurement >

2124

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18. Juni 200452 und Publikationsverordnung vom 7. Oktober 201553 veröffentlicht.

Die Publikation der Verpflichtungslisten der anderen Mitgliedstaaten als die Schweiz erfolgt mittels elektronischem Verweis auf die WTO-Homepage.

6.5

Inkrafttreten

Mit Beschluss des Bundesrates vom 21. März 2012 wurde die Schweizer Delegation ermächtigt, das Protokoll über die Änderung des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen und seine Annexe unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament anzunehmen. Gemäss Absatz 3 dieses Protokolls und in Übereinstimmung mit Artikel XXIV Absatz 9 GPA 1994 ist das Protokoll am 6. April 2014 für die zwei Drittel der Vertragsparteien des Abkommens von 1994 in Kraft getreten, die zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt hatten.

Für die Schweiz tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beim Generaldirektor der WTO in Genf in Kraft. Das GPA 1994 wird zu diesem Zeitpunkt durch das GPA 2012 ersetzt, da die Schweiz das einzige Land ist, welches das GPA 2012 noch nicht ratifiziert hat. Der Bundesrat wartet mit der Ratifikation zu, bis das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (E-BöB) vom eidgenössischen Parlament und die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB) vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) verabschiedet worden sind (vgl. Ziff. 1.1).

52 53

SR 170.512 SR 170.512.1

2125

BBl 2016

Anhang Übersetzung54

Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 7 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Beschluss vom 30. März 2012

1. Wir, die Parteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «das Übereinkommen»), versammelt auf Botschafterebene in Genf, nach Abschluss der letzten Verifizierung und rechtlichen Überprüfung der Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XIV Absatz 7 des Übereinkommens, freuen uns, die Elemente der Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 7 des Übereinkommens zu verabschieden, die in den zwei Anhängen zu diesem Beschluss enthalten sind:

54

a)

Anhang 1 enthält den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung des «Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «das Protokoll»), das den revidierten Text des Übereinkommens und seine Anhänge umfasst, und

b)

Anhang 2 enthält die folgenden Beschlüsse des Ausschusses: i) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäss Artikel XIX und XXII des Übereinkommens (Annex A), ii) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen (Annex B), iii) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu den KMU (Annex C), iv) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten (Annex D), v) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen (Annex E), vi) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien (Annex F), und

Übersetzung des französischen Originaltextes.

2126

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vii) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen (Annex G).

2. Wir vereinbaren, dass die Beschlüsse in Absatz 1b) gleichzeitig mit dem Protokoll Wirksamkeit erlangen. An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls bestätigt der Ausschuss in einer Erklärung, dass die Beschlüsse verabschiedet wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Wirksamkeit erlangten.

3. Wir bekräftigen ausserdem das Engagement unserer jeweiligen Minister im GPA/112 für eine rasche Annahme und Umsetzung des Protokolls in unseren jeweiligen Gerichtsbarkeiten.

2127

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Anhang 1

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung des Textes des «Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen» Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Berücksichtigung von Artikel XXIV Absatz 9 des am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «das Übereinkommen von 1994»), nach weiteren Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstaben b) und c) des Übereinkommens von 1994 und nach Erzielen einer Einigung zu den Änderungen für die Verbesserung des Übereinkommens von 1994, unter Feststellung des Konsenses unter den Parteien des Übereinkommens von 1994, die alle an diesem Beschluss teilhaben, den Text des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «das Protokoll») im Anhang zu diesem Beschluss anzunehmen und das Protokoll ihren jeweiligen Regierungen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen internen Verfahren zur Annahme zu unterbreiten, in Anbetracht dessen, dass möglicherweise nicht alle Parteien des Übereinkommens von 1994 in der Lage sind, ihre nationalen Verfahren zur Annahme des Protokolls bis zu dem Zeitpunkt abzuschliessen, zu dem das Protokoll in Kraft tritt, und dass daher während eines gewissen Zeitraums möglicherweise nicht alle Parteien des Übereinkommens von 1994 auch Parteien dieses Protokolls sind, beschliesst Folgendes: 1. Der Text des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Anhang zu diesem Beschluss ist hiermit verabschiedet und liegt für alle Mitglieder des Übereinkommens von 1994 zur Annahme auf.

2. Gemäss Absatz 3 des Protokolls und in Übereinstimmung mit Artikel XXIV Absatz 9 des Übereinkommens von 1994 tritt das Protokoll für diejenigen Parteien des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt haben, 30 Tage nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde durch zwei Drittel der Parteien des Übereinkommens von 1994 in Kraft. Anschliessend tritt das Protokoll für jede Partei des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt hat, 30 Tage nach der entsprechenden Hinterlegung in Kraft.

2128

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3. Bei Inkrafttreten des Protokolls, a)

ist zwischen einer Partei des Übereinkommens von 1994, die auch Partei dieses Protokolls ist, und einer Partei des Übereinkommens von 1994, die noch nicht Partei dieses Protokolls ist, das Übereinkommen von 1994 anwendbar, einschliesslich Anhang I des Übereinkommens von 1994, und

b)

ist eine Partei, die das Protokoll angenommen hat, nur gegenüber anderen Vertragsparteien, die das Protokoll angenommen haben, verpflichtet, den Zugang zu den in Anhang I zum Protokoll aufgeführten Beschaffungen zu gewähren.

4. Allfällige nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses gemäss Artikel XXIV Absatz 2 des Übereinkommens von 1994 vereinbarte Bedingungen für den Beitritt zum Übereinkommen von 1994 bestimmen, dass bei Inkrafttreten des Protokolls dieses auch für das beitretende WTO-Mitglied bindende Wirkung hat.

2129

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Anhang I

Schlussofferten unter Anhang 1 der Parteien des GPA im Rahmen der Verhandlungen zum Geltungsbereich des GPA55 Schlussofferte unter Anhang I der Schweiz (Übersetzung, es gilt die französische Fassung) Annex 1

Beschaffungsstellen auf zentraler Regierungsebene Güter (erläutert in Annex 4)

Schwellenwert:

130 000 SZR

Dienstleistungen (erläutert in Annex 5)

Schwellenwert:

130 000 SZR

Bauleistungen (erläutert in Annex 6)

Schwellenwert:

5 000 000 SZR

Indikative Liste der Beschaffungsstellen: Alle Behörden oder Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung im Sinne des öffentlichen Rechts der Schweiz

I.

Liste der Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung, gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 und der entsprechenden Verordnung (Stand per 1. November 2011)56:

1.

Bundeskanzlei (BK): ­ Bundeskanzlei (BK) ­ Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

2.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA):

2.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-EDA) ­ Staatssekretariat (STS) ­ Politische Direktion (PD) ­ Direktion für Völkerrecht (DV) ­ Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA)

55 56

In original language only./En langue originale seulement./En idioma original solamente.

SR 172.010 und SR 172.010.1 www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010.html www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010.1.html

2130

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­ ­

Direktion für Ressourcen (DR) Konsularische Direktion (KD)

2.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­

2.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit ­ Schweizerische UNESCO-Kommission

3.

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI):

3.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-EDI) ­ Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ­ Bundesamt für Kultur (BAK) ­ Schweizerisches Bundesarchiv (BAR) ­ Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ­ Bundesamt für Gesundheit (BAG) ­ Bundesamt für Statistik (BFS) ­ Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ­ Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ­ Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) ­ Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) ­ Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) ­ Paul-Scherrer-Institut (PSI) ­ Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) ­ Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ­ Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) ­ Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) ­ Pro Helvetia ­ Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

3.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

3.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen ­ Fachkommission für Radiopharmazeutika ­ Medizinalberufekommission ­ Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung

2131

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­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 2132

Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin Schweizerischer Akkreditierungsrat Schweizerischer Wirtschafts- und Technologierat Leitender Ausschuss für die eidgenössischen LebensmittelinspektorPrüfungen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen LebensmittelchemikerPrüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelinspektor-Prüfungen Prüfungskommission für Chiropraktik Prüfungskommission für Zahnmedizin Prüfungskommission für Humanmedizin Prüfungskommission für Veterinärmedizin Prüfungskommission für Pharmazie Prüfungskommission für die Lebensmittelchemiker-Prüfungen Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission Filmförderung Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für Bundesstatistik Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur Kommission für die Statistik der Unfallversicherung Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische Ernährungskommission Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kunstkommission Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende Eidgenössische Arzneimittelkommission Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen Eidgenössische Filmkommission Eidgenössische Designkommission Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen

BBl 2016

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Arbeitsgruppe Influenza

4.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD):

4.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-EJPD) ­ Bundesamt für Justiz (BJ) ­ Bundesamt für Polizei (fedpol) ­ Bundesamt für Migration (BFM) ­ Bundesamt für Metrologie (METAS) ­ Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) ­ Kommission zur Verhütung von Folter ­ Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (SIR) ­ Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ­ Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)

4.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ­ Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten undverwandten Schutzrechten

4.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche ­ Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister ­ Eidgenössische Kommission für das Messwesen ­ Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs ­ Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen

5.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS):

5.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-VBS) ­ Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ­ Oberauditorat (OA) 2133

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­

­ ­ ­

Gruppe Verteidigung (a) Armeestab (A Stab) (b) Führungsstab der Armee (FST A) (c) Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA), Heer (HE) (d) Luftwaffe (LW) (e) Logistikbasis der Armee (LBA) (f) Führungsunterstützungsbasis (FUB) Gruppe armasuisse (ar) (a) Bundesamt für Rüstungsbeschaffung (b) Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Bundesamt für Sport (BASPO)

5.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­

5.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz ­ Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin ­ Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz ­ Eidgenössische geologische Fachkommission ­ Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung ­ Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer ­ Rüstungskommission ­ Eidgenössische Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen ­ Eidgenössische Schiesskommission ­ Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen ­ Eidgenössische Sportkommission ­ Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedensförderung ­ Ausschuss Telematik

6.

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD):

6.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-EFD) ­ Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ­ Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) ­ Eidgenössisches Personalamt (EPA) ­ Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ­ Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ­ Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT)

2134

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­ ­ ­ ­ ­ ­

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Informatikstrategieorgan Bund (ISB) Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) Pensionskasse des Bundes PUBLICA

6.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­

6.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Eidgenössische Kommission für Bauprodukte ­ Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer ­ Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz ­ Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ­ Mehrwertsteuer-Konsultativgremium

7.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD):

7.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-EVD) ­ Preisüberwachung (PUE) ­ Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ­ Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ­ Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ­ Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ­ Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ­ Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ­ Schweiz Tourismus (ST) ­ Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) ­ Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ­ Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB)

7.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Wettbewerbskommission (WEKO) ­ Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

7.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Bildungskommission für den Veterinärdienst ­ Rat für Raumordnung ­ Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ­ Schweizerisches FAO-Komitee 2135

BBl 2016

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Beratende Kommission für Landwirtschaft Zollexpertenkommission Kommission für Wirtschaftspolitik Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone Eidgenössische Akkreditierungskommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Berufsbildungskommission Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische Arbeitskommission Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzabkommens Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO Kommission für Stalleinrichtungen Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Landwirtschaftlicher Forschungsrat KMU-Forum Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

8.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):

8.1

Verwaltungseinheiten ­ Generalsekretariat (GS-UVEK) ­ Bundesamt für Verkehr (BAV) ­ Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ­ Bundesamt für Energie (BFE) ­ Bundesamt für Strassen (ASTRA) ­ Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ­ Bundesamt für Umwelt (BAFU) ­ Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ­ Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)

2136

BBl 2016

8.2

Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) ­ Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) ­ Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ­ Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) ­ Kommission Poststellen

8.3

Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen ­ Fachkommission für Umwelttoxikologie ­ Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit ­ Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich ­ Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit ­ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ­ Eidgenössische Energieforschungskommission ­ Kommission Nukleare Entsorgung ­ Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien ­ Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle ­ Eidgenössische Naturparkkommission ­ Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit ­ Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ­ Kommission für Forschung im Strassenwesen ­ Eidgenössische Kommission für Lufthygiene ­ Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission ­ Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung ­ Nationale Plattform Naturgefahren

II.

Beschaffungsstellen aus den eidgenössischen richterlichen Behörden und den eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden: ­ ­ ­ ­ ­

III.

Bundesgericht Bundesstrafgericht Bundesverwaltungsgericht Bundespatentgericht Bundesanwaltschaft (BA)

Beschaffungsstellen aus der Bundesversammlung: ­ ­ ­

Nationalrat Ständerat Parlamentsdienste

2137

BBl 2016

Annex 2

Beschaffungsstellen auf subzentraler Regierungsebene57 Güter (erläutert in Annex 4)

Schwellenwert:

200 000 SZR

Dienstleistungen (erläutert in Annex 5)

Schwellenwert:

200 000 SZR

Bauleistungen (erläutert in Annex 6)

Schwellenwert:

5 000 000 SZR

1.

Jede Behörde oder zentrale und dezentrale Verwaltungseinheit auf Kantonsebene im Sinne des öffentlichen Rechts der Kantone.

2.

Jede Behörde oder zentrale und dezentrale Verwaltungseinheit auf Bezirksund Gemeindeebene im Sinne des öffentlichen Rechts der Kantone und Gemeinden.

Liste der schweizerischen Kantone: Appenzell (Innerrhoden/Ausserrhoden) Aargau Basel (Stadt/Land) Bern Freiburg Glarus Genf Graubünden Jura Neuenburg Luzern Schaffhausen Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau Waadt Wallis Unterwalden (Nidwalden/Obwalden) Uri Zug Zürich

57

Kantonale Regierungen nach schweizerischer Terminologie

2138

BBl 2016

Anmerkung betreffend Annex 2 Im Sinne der Klärung wird präzisiert, dass der Begriff dezentrale Einheit auf Kantons- und Gemeindeebene die auf der Ebene der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden angesiedelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts umfasst, die keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.

2139

BBl 2016

Annex 3

Alle anderen Beschaffungsstellen, die Aufträge in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen vergeben Güter (erläutert in Annex 4)

Schwellenwert:

400 000 SZR

Dienstleistungen (erläutert in Annex 5)

Schwellenwert:

400 000 SZR

Bauleistungen (erläutert in Annex 6)

Schwellenwert:

5 000 000 SZR

Beschaffungsstellen, die staatliche Behörden58 oder öffentliche Unternehmen59 sind und die mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

58

59

1.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser (erläutert unter Ziff. I);

2.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie und die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie (erläutert unter Ziff. II);

3.

das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel (erläutert unter Ziff. III);

Staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen, ­ die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die keinen industriellen oder kommerziellen Charakter haben, ­ die Rechtspersönlichkeit besitzen und ­ deren Tätigkeit überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder deren Leitung einer Kontrolle durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden.

Öffentliche Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar ­ die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder ­ über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder ­ mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

2140

BBl 2016

4.

die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen (erläutert unter Ziff. IV);

5.

die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Flussverkehr mit Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen (erläutert unter Ziff. V);

6.

die Bereitstellung von Postdienstleistungen (erläutert unter Ziff. VI).

I.

Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die Wasser gewinnen, fortleiten und verteilen. Solche staatlichen Behörden oder öffentlichen Unternehmen sind aufgrund der lokalen oder kantonalen Gesetzgebung oder der darauf abgestützten, individuellen Vereinbarungen tätig.

Zum Beispiel: ­

Wasserverbund Region Bern AG

­

Hardwasser AG

II.

Produktion, Fortleitung oder Verteilung von elektrischer Energie

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, denen für die Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie gemäss dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190260 das Enteignungsrecht erteilt werden kann.

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die elektrische Energie gemäss dem Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191661 und dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200362 erzeugen.

Zum Beispiel:

60 61 62

­

BKW FMB Energie AG

­

Axpo AG

SR 734.0 SR 721.80 SR 732.1

2141

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III.

Transport von Verkehr per Stadtbahn, Strassenbahn, automatische Systeme, Trolleybus, Bus oder Kabel

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195763 betreiben.

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die öffentliche Transportleistungen gemäss Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 64 erbringen.

Zum Beispiel: ­

Transports Publics Genevois

­

Verkehrsbetriebe Zürich

IV.

Flughäfen

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die aufgrund einer Konzession nach Artikel 36a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194865 Flughäfen betreiben.

Zum Beispiel: ­

Flughafen Zürich-Kloten

­

Aéroport de Genève-Cointrin

­

Aérodrome civil de Sion

V.

Binnenhäfen

Schweizerische Rheinhäfen: Massgebend ist der Staatsvertrag vom 13./20. Juni 66 2006 über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen».

VI.

Postdienste

Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die Postdienste erbringen, allerdings nur für diejenigen Tätigkeiten, für die sie über ein ausschliessliches Recht verfügen (reservierte Dienste im Sinne des Postgesetzes vom 17. Dezember 201067).

63 64 65 66 67

SR 742.101 SR 745.1 SR 748.0 SGS 421.1 SR 783.0

2142

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Anmerkungen betreffend Annex 3 Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf: 1.

Aufträge, welche die Beschaffungsstellen zu anderen Zwecken vergeben als zur Durchführung einer in diesem Annex aufgezählten Tätigkeit oder zur Durchführung derartiger Aufgaben ausserhalb der Schweiz;

2.

Aufträge, die von den Beschaffungsstellen bei der Durchführung einer in diesem Annex aufgezählten Tätigkeit vergeben werden, wenn diese Tätigkeit dem uneingeschränkten Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist.

2143

BBl 2016

Annex 4

Waren Unter dieses Übereinkommen fallen die öffentlichen Beschaffungen aller Waren durch die in den Annexen 1­3 aufgeführten Beschaffungsstellen, sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

Liste des Materials für Verteidigung und Sicherheit, das unter das Übereinkommen fällt68: Für die Beschaffungen durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport69 und durch andere mit der Verteidigung und der Sicherheit beauftragte Stellen, wie die Eidgenössische Zollverwaltung, insofern das Grenzwachtkorps und das Zollpersonal betroffen sind, fallen folgende Waren unter das Übereinkommen: Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips; Kalk und Zement Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bitumöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische und organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: Düngemittel

68

69

Die von der Schweiz bezeichneten Zollpositionen sind diejenigen des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Dieses Übereinkommen ist in der Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten (SR 0.632.11).

Mit Ausnahme des Bundesamtes für Landestopografie (swissstopo) und des Bundesamtes für Sport (BASPO).

2144

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Kapitel 32: Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips Kapitel 35: Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme Kapitel 36: Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus Kapitel 41: Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren

2145

BBl 2016

Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) Kapitel 48: Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe Kapitel 49: Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Kapitel 50: Seide Kapitel 51: Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar Kapitel 52: Baumwolle Kapitel 53: Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen Kapitel 54: Synthetische oder künstliche Filamente, ausgenommen: 5407: Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten 5408: Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten Kapitel 55: Synthetische oder künstliche Kurzfasern, ausgenommen: 5511­5516: Garne oder Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Kurzfasern Kapitel 56: Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: 5608: Netze, geknüpft, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

2146

BBl 2016

Kapitel 57: Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen Kapitel 58: Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Kapitel 60: Gewirkte oder gestrickte Stoffe Kapitel 61: Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt Kapitel 62: Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt Kapitel 63: Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Kapitel 64: Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: Keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

2147

BBl 2016

Kapitel 72: Eisen und Stahl Kapitel 73: Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus Kapitel 75: Nickel und Waren daraus Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus Kapitel 78: Blei und Waren daraus Kapitel 79: Zink und Waren daraus Kapitel 80: Zinn und Waren daraus Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausgenommen: 84.71: Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische und optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte, beschränkt auf: 2148

BBl 2016

85.10: Rasierapparate, Haarschneidemaschinen und Haarentferner usw.

85.16: Warmwasserbereiter und Tauchsieder usw.

85.37: Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Hilfsmittel usw.

85.38: Für Geräte der Positionen 8535, 8536 oder 8537 bestimmte Teile usw.

85.39: Glühlampen und Entladungslampen usw.

85.40: Glühkathoden-Elektronenröhren, Kaltkathoden-Elektronenröhren usw.

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege.

Kapitel 87: Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu, ausgenommen: 87.05: Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) usw.

87.08: Teile und Zubehör für Automobile der Nummer 87.01 bis 87.05 usw.

87.10: Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen, Teile davon usw.

Kapitel 89: Wasserfahrzeuge Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: 9014: Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse usw.

9015: Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie usw.

9027: Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen usw.

9030: Oszilloskope, usw.

Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

2149

BBl 2016

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon Kapitel 96: Verschiedene Waren Kapitel 97: Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

2150

BBl 2016

Annex 5

Dienstleistungen Die folgenden Dienstleistungen, die in der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss Dokument MTN.GNS/W/120 aufgeführt sind, fallen unter das Übereinkommen: Objekt

Referenznummer der prov.

CPC (zentrale Produkteklassifikation)

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Hotellerie und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen

641

Restauration und Verkauf von an Ort zu konsumierenden Getränken

642, 643

Landverkehr einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (ohne 71235) 7512, 87304

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ohne 7321)

Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseorganisatoren

7471

Fernmeldewesen

752

Finanzdienstleistungen: a) Versicherungsdienstleistungen b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte70

Teil von 81 812, 814

Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Honoraroder Vertragsbasis

822

Miet- oder Leasingdienstleistungen von Maschinen und Ausrüstungen, ohne Führer

83106­83109

Miet- oder Leasingdienstleistungen von Gebrauchsgütern

Teil von 832

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

84

Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftslandes und des Völkerrechts

Teil von 861

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

Steuerberatung

863

Markt- und Meinungsforschung

864

70

Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.

2151

BBl 2016

Objekt

Referenznummer der prov.

CPC (zentrale Produkteklassifikation)

Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen

865, 86671

Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

867

Werbung

871

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201­82206

Verpackungsdienstleistungen

876

Beratung im Bereich Forstwirtschaft

Teil von 8814

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Abwasser- und Abfallbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

Anmerkungen betreffend Annex 5

71

1.

Unbeschadet der Verpflichtungen der Schweiz unter dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO erfolgen die Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen nach dem vorliegenden Übereinkommen unter Vorbehalt der Einschränkungen und Bedingungen betreffend den Marktzugang und die Inländerbehandlung, die in der Verpflichtungsliste der Schweiz unter dem GATS spezifiziert wurden.

2.

Die Schweiz wird die Vorteile aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf die Dienstleistungen und die Dienstleistungserbringer jener Parteien ausdehnen, die Dienstleistungsaufträge für die in den Annexen 1­3 genannten Beschaffungsstellen nicht in ihre eigenen Listen aufgenommen haben, bis die Schweiz festgestellt hat, dass die betroffenen Vertragsparteien schweizerischen Unternehmen vergleichbaren und effektiven Marktzutritt zu ihren Beschaffungsmärkten gewähren.

3.

Aufträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeunternehmen und Verträge über Sendezeit fallen nicht unter dieses Übereinkommen.

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

2152

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Annex 6

Bauleistungen Definition: Bei einem Vertrag über Bauleistungen handelt es sich um einen Vertrag mit dem Ziel, Hoch- oder Tiefbauarbeiten, mit welchen Mitteln auch immer, im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC) zu verwirklichen.

Liste der Bauleistungen unter Ziffer 51 der CPC: Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen

511

Bauarbeiten für Hochbauten

512

Bauarbeiten für Tiefbauten

513

Montage und Bau von Fertigbauten

514

Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen

515

Einrichtungsarbeiten von Installationen

516

Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten

517

Andere Dienstleistungen

518

Anmerkungen betreffend Annex 6 1.

Unbeschadet der Verpflichtungen der Schweiz unter dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO erfolgen die Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen nach dem vorliegenden Übereinkommen unter Vorbehalt der Einschränkungen und Bedingungen betreffend den Marktzugang und die Inländerbehandlung, die in der Verpflichtungsliste der Schweiz unter dem GATS spezifiziert wurden.

2.

Die Schweiz wird die Vorteile aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf die Dienstleistungen und die Dienstleistungserbringer jener Parteien ausdehnen, die Dienstleistungsaufträge für die in den Annexen 1­3 genannten Beschaffungsstellen nicht in ihre eigenen Listen aufgenommen haben, bis die Schweiz festgestellt hat, dass die betroffenen Vertragsparteien schweizerischen Unternehmen vergleichbaren und effektiven Marktzutritt zu ihren Beschaffungsmärkten gewähren.

2153

BBl 2016

Annex 7

Allgemeine Anmerkungen und abweichende Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel IV A) Länderspezifische abweichende Regelungen 1.

Die Schweiz wird die Vorteile aus den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens nicht ausdehnen auf: ­ die Auftragsvergabe durch die in Annex 2 Ziffer 2 genannten Beschaffungsstellen auf alle Mitglieder des GPA, mit Ausnahme derjenigen der Europäischen Union, der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie Armeniens ­ die Auftragsvergabe durch die in Annex 3 genannten Beschaffungsstellen in folgenden Sektoren: a) Wasser: auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Singapur; b) Elektrizität: auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer in Kanada, Japan und Singapur; c) Flughäfen: auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer in Kanada, Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika; d) Häfen: auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer in Kanada; e) Städtisches Verkehrswesen: auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer in Kanada, Israel, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika; bis sie festgestellt hat, dass die betroffenen Vertragsparteien schweizerischen Unternehmen vergleichbaren und effektiven Marktzutritt zu ihren Beschaffungsmärkten gewähren.

2.

2154

Die Bestimmungen Artikel XVIII sind nicht auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer der folgenden Länder anwendbar: ­ Israel und Korea in Bezug auf Verfahren gegen den Zuschlag von Aufträgen durch die in der Anmerkung betreffend Annex 2 genannten Einrichtungen, bis die Schweiz festgestellt hat, dass diese Länder ihre Liste der Beschaffungsstellen auf subzentraler Regierungsebene vervollständigt haben; ­ Japan, Korea und die Vereinigten Staaten von Amerika in Bezug auf Verfahren gegen den Zuschlag von Aufträgen an Lieferanten von Produkten oder Dienstleistungserbringer anderer Parteien dieses Übereinkommens, wenn es sich beim Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des schweizerischen Rechts handelt, bis die Schweiz festgestellt hat, dass diese Länder ihre diskriminierenden Massnahmen zur Förderung nationaler kleiner

BBl 2016

­

3.

Unternehmen oder nationaler Unternehmen mit Minderheitsbeteiligung eingestellt haben; Israel, Japan und Korea in Bezug auf Verfahren gegen den Zuschlag von Aufträgen durch schweizerische Beschaffungsstellen, deren Wert unter dem Schwellenwert liegt, welche die besagten Vertragsparteien für Aufträge derselben Kategorie anwenden.

Bis die Schweiz festgestellt hat, dass die Vertragsparteien schweizerischen Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringern Marktzutritt gewähren, wird sie die Vorteile aus den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens nicht auf die Lieferanten von Produkten und Dienstleistungserbringer der folgenden Länder ausdehnen: ­ Kanada, bezüglich der Lieferungsaufträge nach Nr. 58 der Bundesbeschaffungsklassifikation (Federal Supply Classification, FSC) (Kommunikationsmaterial, Material zur Radiationserkennung und zur Emission von kohärenten Strahlungen), sowie Vereinigte Staaten von Amerika bezüglich der Luftverkehrskontrollapparate; ­ Korea und Israel bezüglich der Auftragsvergabe der in Annex 3 Ziffer 2 genannten Beschaffungsstellen für Produkte nach Nr.8504, 8535, 8537 und 8544 des HS (elektrische Transformatoren, Steckdosen, Schalter und Isolierkabel); Israel bezüglich der Produkte nach Nr.85012099, 85015299, 85015199, 85015290, 85014099, 85015390, 8504, 8535, 8536, 8537 und 8544 des HS.

B) Allgemeine abweichende Regelungen Dieses Übereinkommen gilt nicht für: 1.

Leistungen, die innerhalb einer oder zwischen verschiedenen, rechtlich selbstständigen Beschaffungsstellen erbracht werden;

2.

Beschaffungen von Gütern oder Dienstleistungen, die nur bei Einrichtungen mit einem ausschliesslichen Recht getätigt werden können, das ihnen aufgrund von veröffentlichten Gesetzes-, Reglements- oder Verwaltungsbestimmungen gewährt wurde (zum Beispiel für die Beschaffung von Trinkwasser, Energie usw.).

C) Erläuternde Anmerkungen 1.

Die Schweiz interpretiert Artikel II Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) in dem Sinne, dass die Anlage der Mittel der Versicherten durch Einrichtungen des Öffentlichen Rechts wie öffentlich-rechtliche Versicherungen und Pensionskassen nicht unter das vorliegende Übereinkommen fällt.

2155

BBl 2016

2.

2156

Unabhängig von ihren Tätigkeiten unterliegen die Behörden und die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten nur den Regeln der Annexe 1 und 2. Unabhängig von ihren Tätigkeiten unterliegen die staatlichen Behörden oder öffentlichen Unternehmen unter Annex 3 nicht den Regeln der Annexe 1 und 2.

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Anhänge mit den Schlussofferten der anderen Vertragsparteien72 Anhang II Von den Vertragsparteien nach Artikel VI verwendetes Publikationsorgan in elektronischer Form oder in Papierform für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsentscheiden, allgemein gültigen Verwaltungsverfügungen, Mustervertragsklauseln und Verfahren betreffend öffentlichen Beschaffungen, die unter dieses Übereinkommen fallen (von jeder Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde oder vorher einzureichen) Anhang III Von den Vertragsparteien nach Artikel VI verwendetes Publikationsorgan in elektronischer oder Papierform für die Veröffentlichung von Anzeigen gemäss den Artikeln VII, IX Absatz 7 und XVI Absatz 2 (von jeder Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde oder vorher einzureichen) Anhang IV Adresse der Website oder Websites, auf denen die Vertragsparteien ihre Beschaffungsstatistik gemäss Artikel XVI Absatz 5 und ihre Anzeigen der Vergaben gemäss Artikel XVI Absatz 6 veröffentlichen (von jeder Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde oder vorher einzureichen)

72

Die Anhänge mit den Schlussofferten der anderen Vertragsparteien werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Die Texte können auf der Website der WTO (www.wto.org/ > accueil > domaines > marchés publics> l'accord sur les marchés publics > listes correspondant au champ d'application), respektive auf simap.ch (www.simap.ch > Informationen der WTO zum öffentlichen Beschaffungswesen) kostenlos eingesehen oder von dort heruntergeladen werden.

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Anhang 2 Annex A

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäss den Artikeln XIX und XXII des Übereinkommens Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, in Anbetracht der Bedeutung der Transparenz von Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, einschliesslich der entsprechenden Änderungen gemäss Artikel XXII Absatz 5 des Übereinkommens; in Anbetracht der Wichtigkeit, in Übereinstimmung mit Artikel XIX des Übereinkommens genaue Listen der unter die Annexe einer Vertragspartei zu Anhang I des Übereinkommens fallenden Auftraggeber zu pflegen; in Anerkennung der Schwierigkeit für die Vertragsparteien, dem Ausschuss rechtzeitig die Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen gemäss Artikel XXII Absatz 5 des Übereinkommens sowie die beabsichtigten Berichtigungen ihrer Annexe zu Anhang I gemäss Artikel XIX Absatz 1 des Übereinkommens zu notifizieren; unter Berücksichtigung, dass die Bestimmungen von Artikel XIX des Übereinkommens zwischen Notifizierungen von beabsichtigten Berichtigungen, die den gemeinsam vereinbarten Geltungsbereich des Übereinkommens nicht verändern und sonstigen Arten von beabsichtigten Änderungen der Annexe zu Anhang I unterscheiden; in Anerkennung, dass die technologischen Änderungen vielen Vertragsparteien ermöglicht haben, elektronische Mittel zu verwenden, um Informationen zu ihrem öffentlichen Beschaffungswesen bereitzustellen und um den anderen Vertragsparteien diesbezügliche Änderungen zu notifizieren; beschliesst Folgendes: Jährliche Notifizierung der Änderungen in Gesetzen und Verordnungen 1. Verfügt eine Vertragspartei über offiziell bezeichnete elektronische Medien, die Links auf ihre aktuellen Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen enthalten, sind diese Gesetze und Vorschriften in einer offiziellen WTO-Sprache verfügbar und sind diese Medien in Anhang II aufgeführt, so kann die Vertragspartei die Anforderung von Artikel XXII Absatz 5 erfüllen, indem sie dem Ausschuss jährlich, per Ende Jahr, allfällige Änderungen notifiziert, es sei denn, es handle sich um grundlegende Änderungen, die Auswirkungen auf die

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Verpflichtungen der Vertragspartei unter dem Übereinkommen haben können; in einem solchen Fall hat die Notifizierung unverzüglich zu erfolgen.

2. Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, die jährliche Notifizierung einer Vertragspartei im Rahmen des ersten informellen Treffens des Ausschusses im folgenden Jahr zu diskutieren.

Beabsichtigte Berichtigungen der Annexe einer Vertragspartei zu Anhang I 3. Die folgenden Änderungen der Annexe einer Vertragspartei zu Anhang I werden als Berichtigung im Sinne von Artikel XIX des Übereinkommens betrachtet: a)

die Änderung des Namens eines Auftraggebers;

b)

die Fusion von zwei oder mehreren in einem Annex aufgeführten Auftraggebern;

c)

die Aufteilung eines in einem Annex aufgeführten Auftraggebers in zwei oder mehrere Auftraggeber, da alle zu den im selben Annex aufgeführten Auftraggebern ergänzt werden.

4. Im Fall von beabsichtigten Berichtigungen der Annexe einer Vertragspartei zu Anhang I gemäss Absatz 3 notifiziert die Vertragspartei diese dem Ausschuss alle zwei Jahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994).

5. Eine Vertragspartei kann dem Ausschuss einen Einwand gegen eine beabsichtigte Berichtigung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Versands der Notifizierung an die Vertragsparteien notifizieren. Gemäss Artikel XIX Absatz 2 hat eine Vertragspartei, die einen Einwand erhebt, diesen Einwand zu begründen und die Gründe anzugeben, weshalb sie der Ansicht ist, dass die beabsichtigte Berichtigung Auswirkungen auf den gemeinsam vereinbarten Geltungsbereich hätte und daher nicht Absatz 3 unterliegt. Wird kein schriftlicher Einwand erhoben, so treten die beabsichtigten Berichtigungen gemäss Artikel XIX Absatz 5 Buchstabe a) 45 Tage nach dem Versand der Notifizierung in Kraft.

6. Die Vertragsparteien prüfen die praktische Umsetzung und die Tauglichkeit dieses Beschlusses innerhalb von vier Jahren nach seiner Verabschiedung und nehmen gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.

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Annex B

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass der Ausschuss gemäss Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe b) einen Beschluss verabschieden kann, der zusätzliche Arbeitsprogramme auflistet, die er lancieren wird, um die Umsetzung des Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zu fördern; beschliesst Folgendes: 1. Folgende Arbeitsprogramme werden auf der Liste der Arbeitsprogramme ergänzt, im Rahmen derer der Ausschuss künftig Arbeiten durchführen wird: a)

die Prüfung der Nutzung, der Transparenz und der Rechtsrahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften und deren Beziehung zu unterstellten Beschaffungen;

b)

die Vor- und Nachteile der Entwicklung einer gemeinsamen Nomenklatur für Waren und Dienstleistungen; und

c)

die Vor- und Nachteile der Entwicklung von standardisierten Anzeigen.

2. Der Ausschuss wird den Umfang und den Zeitplan dieser Arbeitsprogramme zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

3. Der Ausschuss wird diese Liste von Programmen periodisch prüfen und geeignete Anpassungen vornehmen.

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Annex C

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu den KMU Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) bestimmt, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); in Anerkennung der Wichtigkeit, die Teilnahme von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen zu fördern; und in Anerkennung, dass die Vertragsparteien in Artikel XXII Absatz 6 vereinbart haben, Bestrebungen zu unternehmen, um die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden; verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend die KMU: 1. Lancierung des Arbeitsprogramms zu den KMU: An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu den KMU lancieren. Der Ausschuss wird die Massnahmen und Politiken betreffend KMU prüfen, welche die Vertragsparteien anwenden, um die Teilnahme von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen zu unterstützen, fördern, ermutigen oder erleichtern und er wird einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Prüfung erstellen.

2. Vermeidung diskriminierender Massnahmen gegenüber KMU: Die Vertragsparteien vermeiden die Einführung diskriminierender Massnahmen, die nur inländische KMU begünstigen und bringen beitretende Parteien davon ab, solche Massnahmen und Politiken einzuführen.

3. Transparenzprogramm und KMU-Umfrage 3.1 Transparenzprogramm Bei Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) notifizieren die Vertragsparteien, die in ihrem Anhang I spezifische Bestimmungen zu den KMU, einschliesslich reservierter Märkte aufrechterhalten, dem Ausschuss solche Massnahmen und Politiken. Die Notifizierung sollte eine ausführliche Beschreibung der Massnahmen und Politiken enthalten, den entsprechenden Rechtsrahmen, das Funktionieren und den Wert der Beschaffungen, die solchen Massnahmen unterliegen. Ausserdem haben diese Vertragsparteien dem Ausschuss 2161

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gemäss Artikel XXII Absatz 5 des Übereinkommens alle substanziellen Änderungen solcher Massnahmen und Politiken zu notifizieren.

3.2 KMU-Umfrage a)

Der Ausschuss wird Informationen bei den Vertragsparteien einholen, mit einem Fragebogen zu den Massnahmen und Politiken, die angewendet werden, um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Ausschreibungen zu unterstützen, fördern, ermutigen oder erleichtern. In dem Fragebogen soll jede Vertragspartei Informationen zu den folgenden Themen angeben: i) Beschreibung der von der Vertragspartei angewendeten Massnahmen und Politiken, einschliesslich der wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Ziele der Massnahmen und Politiken und der Art ihrer Verwaltung; ii) Definition, welche die Partei für KMU anwendet; iii) Ausmass, in dem eine Partei über spezialisierte Gremien oder Institutionen verfügt, die KMU im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen unterstützen; iv) Niveau der Teilnahme von KMU an öffentlichen Ausschreibungen, gemessen am Wert und an der Anzahl Aufträge, für die KMU den Zuschlag erhielten; v) Beschreibung der Massnahmen und Politiken für die Weitervergabe von Aufträgen an KMU, einschliesslich Ziele, Garantien und Anreize im Bereich der Weitervergabe; vi) Förderung der Teilnahme von KMU an gemeinsamen Angeboten (mit anderen grossen oder kleinen Anbietern); vii) Massnahmen und Politiken, die darauf abzielen, den KMU die Gelegenheit zu bieten, an öffentlichen Beschaffungen teilzunehmen (wie verbesserte Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen zu öffentlichen Beschaffungen für die KMU, Vereinfachung der Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen, Reduktion der Auftragsvolumen und Gewährleistung der rechtzeitigen Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Leistungen); und viii) Verwendung von Massnahmen und Politiken im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die Innovation bei den KMU zu fördern.

b)

Zusammenfassung der Antworten auf die KMU-Umfrage durch das WTOSekretariat: Das WTO-Sekretariat wird eine Frist für die Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen durch alle Vertragsparteien an das WTOSekretariat festlegen. Nach Erhalt der Antworten wird das Sekretariat eine Zusammenfassung erstellen und die Antworten sowie die Zusammenfassung an die Vertragsparteien übermitteln. Es wird eine Liste der Vertragsparteien mitschicken, die nicht geantwortet haben.

c)

Austausch zwischen den Vertragsparteien zu den Antworten auf den KMUFragebogen: Auf der Grundlage des vom WTO-Sekretariats erstellten Dokuments wird der Ausschuss eine Periode für den Austausch von Fragen,

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von Anforderungen zusätzlicher Informationen und von Kommentaren zu den Antworten der anderen Vertragsparteien festlegen.

4. Beurteilung der Ergebnisse der KMU-Umfrage und Umsetzung ihrer Folgerungen 4.1 Beurteilung der Ergebnisse der KMU-Umfrage Der Ausschuss wird die Massnahmen und Politiken bestimmen, der er als beste Praktiken für die Förderung und Erleichterung der Teilnahme der KMU der Vertragsparteien an den öffentlichen Ausschreibungen erachtet, und einen Bericht erstellen, der auf die besten Praktiken in diesem Bereich hinweist und eine Liste der anderen Massnahmen enthält.

4.2 Umsetzung der Folgerungen der KMU-Studie a)

Die Vertragsparteien fördern die Annahme der in der Beurteilung der Umfrageergebnisse bestimmten besten Praktiken zur Förderung und Erleichterung der Teilnahme ihrer KMU an den öffentlichen Ausschreibungen.

b)

Betreffend andere Massnahmen wird der Ausschuss die Vertragsparteien, die solche Massnahmen aufrechterhalten, auffordern, diese zu überprüfen und entweder zu beseitigen oder auch auf die KMU der anderen Vertragsparteien anzuwenden. Diese Vertragsparteien haben den Ausschuss über die Folgerungen aus der Überprüfung zu informieren.

c)

Die Vertragsparteien, die andere Massnahmen aufrechterhalten, haben den Wert der solchen Massnahmen unterliegenden Beschaffungen in den Statistiken aufzuführen, die sie dem Ausschuss gemäss Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens übermitteln.

d)

Die Vertragsparteien können beantragen, dass solche anderen Massnahmen in den künftigen Verhandlungen gemäss Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sein sollen. Solche Anträge werden von den Vertragsparteien, die solche Massnahmen aufrechterhalten, wohlwollend entgegengenommen.

5. Überprüfung Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss die Auswirkungen der besten Praktiken auf die vermehrte Teilnahme der KMU der Vertragsparteien an öffentlichen Ausschreibungen überprüfen und in Erwägung ziehen, ob andere Praktiken die Teilnahme der KMU weiter stärken könnten. Er kann auch die Auswirkungen anderer Massnahmen auf die Teilnahme der KMU anderer Vertragsparteien an den öffentlichen Ausschreibungen der Vertragsparteien, die solche Massnahmen aufrechterhalten, überprüfen.

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Annex D

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) bestimmt, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten; in Anbetracht der Bedeutung der Erhebung und Kommunikation statistischer Daten gemäss Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens für die Gewährleistung der Transparenz der unter das Übereinkommen fallenden öffentlichen Beschaffungen; unter Berücksichtigung, dass statistische Daten, die zeigen, in welchem Ausmass die Vertragsparteien unter das Übereinkommen fallende Waren und Dienstleistungen von den anderen Parteien des Übereinkommens erwerben, ein wichtiges Instrument für die Überzeugung weiterer WTO-Mitglieder sein könnten, dem Übereinkommen beizutreten; in Anerkennung der allgemeinen Schwierigkeiten der Parteien des Übereinkommens bei der Datenerhebung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und insbesondere bei der Bestimmung des Ursprungslandes der unter dem Übereinkommen erworbenen Waren und Dienstleistungen; und in Anerkennung, dass die Vertragsparteien verschiedene Methoden für die Erhebung ihrer Statistiken verwenden, um die Kommunikationsanforderungen gemäss Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens zu erfüllen, und dass sie unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung für die Auftraggeber auf zentraler Regierungsebene und auf subzentraler Regierungsebene verwenden können; verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend die Erhebung und Kommunikation statistischer Daten: 1. Lancierung eines Arbeitsprogramms zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten: An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten lancieren.

Der Ausschuss wird die Erhebung und die Kommunikation statistischer Daten durch die Vertragsparteien untersuchen, das Potenzial einer Harmonisierung prüfen und einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Untersuchungen erstellen.

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2. Einreichung der Daten durch die Vertragsparteien: Der Ausschuss vereinbart ein Datum, bis zu dem jede Vertragspartei ihm die folgenden Informationen im Zusammenhang mit den statistischen Daten zu den unter das Übereinkommen fallenden Beschaffungen einzureichen hat: a)

Beschreibung der Methode, die sie für die Erhebung, Evaluation und Kommunikation der statistischen Daten über und unter den Schwellenwerten des Übereinkommens sowie für Beschaffungen gemäss Absatz 4.2 Buchstabe c) des Arbeitsprogrammes zu den KMU anwenden. Dabei ist anzugeben, ob die Daten zu den unter das Übereinkommen fallenden Beschaffungen auf dem vollen Wert der vergebenen Aufträge oder auf den Gesamtausgaben für Beschaffungen innerhalb eines gegebenen Zeitrahmens basieren;

b)

Informationen dazu, ob die erhobenen statistischen Daten Aufschluss über das Herkunftsland der beschafften Waren oder Dienstleistungen geben und gegebenenfalls, wie das Herkunftsland bestimmt oder geschätzt wird sowie zu den technischen Hindernissen bei der Erhebung der Daten zum Herkunftsland;

c)

Erläuterung der in den statistischen Berichten verwendeten Klassifikationen; und

d)

Beschreibung der Datenquellen.

3. Zusammenfassung der eingereichten Informationen: Das Sekretariat wird eine Zusammenfassung der eingereichten Informationen erstellen und die Informationen sowie die Zusammenfassung an die Vertragsparteien übermitteln. Es wird eine Liste der Vertragsparteien mitschicken, die keine Informationen eingereicht haben.

4. Empfehlungen: Der Ausschuss wird die eingereichten Informationen der Vertragsparteien prüfen und Empfehlungen zu folgenden Punkten abgeben: a)

ob die Vertragsparteien eine gemeinsame Methode für die Erhebung statistischer Daten anwenden sollen;

b)

ob die Vertragsparteien in der Lage sind, die Klassifizierungen in den dem Ausschuss übermittelten statistischen Daten zu standardisieren;

c)

Mittel zur Vereinfachung der Erhebung des Ursprungslandes von unter das Übereinkommen fallenden Waren und Dienstleistungen; und

d)

weitere von den Vertragsparteien gestellte technische Fragen betreffend die Kommunikation von Daten zu den öffentlichen Beschaffungen.

5. Der Ausschuss erarbeitet gegebenenfalls Empfehlungen zu den folgenden Punkten: a)

mögliche Harmonisierung der Kommunikation der Statistiken mit dem Ziel, Statistiken zu den öffentlichen Beschaffungen den Jahresberichten der WTO beizufügen;

b)

Leistung von technischer Unterstützung bei der Kommunikation der Statistiken durch das Sekretariat für WTO-Mitglieder die dabei sind, dem Übereinkommen beizutreten;

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c)

Mittel zur Gewährleistung, dass WTO-Mitglieder, die dabei sind, dem Übereinkommen beizutreten, über die geeigneten Instrumente verfügen, um die Vorschriften zur Erstellung und zur Kommunikation statistischer Daten zu erfüllen.

6. Analyse der Daten: Der Ausschuss wird prüfen, wie die jährlich dem Sekretariat übermittelten statistischen Daten der Vertragsparteien für weitere Analysen verwendet werden können, um ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Übereinkommens zu fördern, insbesondere der Auswirkungen der Schwellenwerte auf das Funktionieren des Übereinkommens.

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Annex E

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) bestimmt, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen; in Anerkennung, dass mehrere Vertragsparteien nationale und subnationale Politiken im Bereich der nachhaltigen Beschaffungen entwickelt haben; unter Anerkennung der Wichtigkeit, dafür zu sorgen, dass alle Beschaffungen in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen festgelegten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfolgen; verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend nachhaltige Beschaffungen.

1. Lancierung eines Arbeitsprogramms zu nachhaltigen Beschaffungen: An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen lancieren.

2. Das Arbeitsprogramm wird sich unter anderem mit den folgenden Fragen befassen: a)

Ziele nachhaltiger Beschaffungen;

b)

Art und Weise, wie das Konzept der nachhaltigen Beschaffung in die nationalen und subnationalen Beschaffungspolitiken integriert ist;

c)

Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes durchgeführt werden können; und

d)

Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in Übereinstimmung mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Vertragsparteien durchgeführt werden können.

3. Der Ausschuss wird Massnahmen und Politiken bestimmen, die er als nachhaltige Beschaffungspraktiken in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes und mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Vertragsparteien betrachtet und wird einen Bericht erstellen, in dem die Massnahmen und Politiken aufgeführt sind, welche die besten Praktiken darstellen.

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Annex F

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) bestimmt, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien; in Anerkennung, dass die Vertragsparteien Ausschlüsse und Restriktionen in ihren Annexen zu Anhang I des Übereinkommens aufgeführt haben (Ausschlüsse und Restriktionen); in Anerkennung der Wichtigkeit transparenter Massnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; und unter Berücksichtigung der Wichtigkeit, Ausschlüsse und Restriktionen in den künftigen Verhandlungen gemäss Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen; verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend Ausschlüsse und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien: 1. Lancierung des Arbeitsprogramms zu Ausschlüssen und Restriktionen: An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien lancieren, mit den Zielen: a)

die Transparenz hinsichtlich Umfang und Auswirkungen der in den Annexen der Vertragsparteien zu Anhang I des Übereinkommens spezifizierten Ausschlüsse und Restriktionen zu steigern;

b)

Informationen zu den Ausschlüssen und Restriktionen zu geben, um die Verhandlungen gemäss Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zu erleichtern.

2. Transparenzprogramm: Jede Partei hat dem Ausschuss bis spätestens sechs Monate nach der Lancierung des Arbeitsprogramms eine Liste mit folgenden Informationen zu übermitteln:

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a)

Länderspezifische Ausschlüsse, die sie in ihren Annexen zu Anhang I des Übereinkommens aufrechterhält; und

b)

andere Ausschlüsse oder Restriktionen in ihren Annexen zu Anhang I des Übereinkommens, die unter Artikel II Absatz 2 Buchstabe e) des Übereinkommens fallen, mit Ausnahme von Ausschlüssen oder Restriktionen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms zu den KMU geprüft werden oder von Fällen, in denen eine Vertragspartei sich verpflichtet hat, ein Ausschluss oder eine Restriktion in einem Annex zu Anhang I des Übereinkommens schrittweise zu beseitigen.

3. Zusammenfassung der eingereichten Informationen: Das Sekretariat wird eine Zusammenfassung der eingereichten Informationen erstellen und die Informationen sowie die Zusammenfassung an die Vertragsparteien übermitteln. Es wird eine Liste der Vertragsparteien mitschicken, die keine Informationen eingereicht haben.

4. Anforderung zusätzlicher Informationen: Jede Vertragspartei kann periodisch zusätzliche Informationen zu einem Ausschluss oder einer Restriktion innerhalb des Geltungsbereichs von Absatz 2 Buchstaben a) und b) anfordern, einschliesslich zu den einen Ausschluss oder eine Restriktion betreffenden Massnahmen, ihren Rechtsrahmen, Umsetzungsstrategien und -praktiken sowie zum Wert der Beschaffungen, die solchen Massnahmen unterliegen. Eine Vertragspartei, die eine solche Anfrage erhält, hat die angeforderten Informationen unverzüglich zu liefern.

5. Zusammenfassung der zusätzlichen Informationen: Das Sekretariat wird eine Zusammenfassung der zusätzlichen Informationen jeder Vertragspartei erstellen und sie den Vertragsparteien übermitteln.

6. Prüfung durch den Ausschuss: An seiner jährlichen Sitzung gemäss Artikel XXI Absatz 3 Buchstabe a) des Übereinkommens prüft der Ausschuss die von den Parteien übermittelten Informationen, um festzustellen: a)

ob sie grösstmögliche Transparenz betreffend die Ausschlüsse und Restriktionen in den Annexen der Vertragsparteien zu Anhang I des Übereinkommens schaffen; und

b)

ob sie im Sinne der Vereinfachung der Verhandlungen gemäss Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zufriedenstellend sind.

7. Neue Partei, die dem Übereinkommen beitritt: Eine neue Partei, die dem Übereinkommen beitritt, hat dem Ausschuss die Liste gemäss Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beitreten einzureichen.

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Annex G

Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen Beschluss vom 30. März 2012

Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8 Buchstabe a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Übereinkommen) bestimmt, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen; unter Feststellung, dass Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt, dass die Auftraggeber keine «technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden [dürfen] [...] in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen»; unter Feststellung, dass Artikel III Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die Vertragsparteien nicht daran hindert, notwendige Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu beschliessen oder durchzusetzen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen; in Anerkennung der Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens zwischen öffentlicher Sicherheit und unnötiger Hindernisse für den internationalen Handel; in Anerkennung, dass unterschiedliche Praktiken unter den Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit sich negativ auf das Funktionieren des Übereinkommens auswirken können; verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend Sicherheitsnormen: 1. Lancierung eines Arbeitsprogramms zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen: An seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) wird der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen lancieren.

2. Das Arbeitsprogramm wird sich unter anderem mit den folgenden Themen befassen, mit dem Ziel, die besten Praktiken dazu zu verbreiten: a)

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Art und Weise, in der Anliegen der öffentlichen Sicherheit in der Gesetzgebung, den Verordnungen und den Praktiken der Vertragsparteien sowie in

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den Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens durch die Auftraggeber behandelt werden; b)

Beziehung zwischen den Bestimmungen von Artikel X zu den technischen Spezifikationen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gemäss Artikel III des Übereinkommens und gemäss den Annexen der Vertragsparteien zu Anhang 1;

c)

Beste Praktiken, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Licht der Bestimmungen zu den technischen Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen von Artikel X angewandt werden können.

3. Der Ausschuss wird den Umfang und den Zeitplan für die Untersuchung der in Absatz 2 bestimmten Themen festlegen. Der Ausschuss wird einen Bericht erstellen, der die Ergebnisse seiner Untersuchung dieser Themen zusammenfasst und die in Absatz 2 Buchstabe c) bestimmten besten Praktiken auflistet.

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