Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zersiedelung stoppen ­ für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. Oktober 20162 eingereichten Volksinitiative «Zersiedelung stoppen ­ für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 20173 beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 21. Oktober 2016 «Zersiedelung stoppen ­ für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 75 Abs. 4­7 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen mit hoher Lebensqualität und kurzen Verkehrswegen (nachhaltige Quartiere).

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Anzustreben ist eine Siedlungsentwicklung nach innen, die im Einklang steht mit hoher Lebensqualität und besonderen Schutzbestimmungen.

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Die Ausscheidung neuer Bauzonen ist nur zulässig, wenn eine andere unversiegelte Fläche von mindestens gleicher Grösse und vergleichbarem potenziellem landwirtschaftlichem Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird.

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SR 101 BBl 2016 8547 BBl 2017 6779

2017-2255

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Volksinitiative «Zersiedelung stoppen ­ für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)». BB

BBl 2017

Ausserhalb der Bauzone dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Bestehende Bauten geniessen Bestandesgarantie und können geringfügig erweitert und geringfügig umgenutzt werden.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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