Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 112 Absatz 1 sowie 116 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 20152, beschliesst:

1. Abschnitt: Rechtsform, Sitz und Aufgabe Art. 1

Rechtsform und Sitz

Für die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

Die Anstalt organisiert sich selber, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und führt eine eigene Rechnung.

2

3

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

4

Der Bundesrat bestimmt ihren Sitz.

Die Anstalt wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS/AI/ UCG)» im Handelsregister eingetragen.

5

1 2

SR 101 BBl 2016 311

2015-2972

4219

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 2

BBl 2017

Aufgabe

Die Anstalt verwaltet die folgenden Ausgleichsfonds: a.

den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVAusgleichsfonds) nach Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b.

den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG);

c.

den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) nach Artikel 28 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19525.

2. Abschnitt: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte und Haftung Art. 3

Vermögensverwaltung

Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen. Sie werden gemeinsam verwaltet.

1

2

Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen.

Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt.

Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsam angelegten Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen.

3

Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist.

4

Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen: 5

a.

die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und

b.

die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren.

Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.

6

Art. 4

Rechtsgeschäfte

Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere Effekten und andere Finanzinstrumente sowie Immobilien erwerben und veräussern.

3 4 5

SR 831.10 SR 831.20 SR 834.1

4220

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 5

BBl 2017

Haftung

Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.

3. Abschnitt: Organisation Art. 6

Organe

Die Organe der Anstalt sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 7 1

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.

Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die schweizerischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein.

2

Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.

3

Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4

Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

5

Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts6 sinngemäss anwendbar.

6

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

7

Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Lagebericht (Art. 16 Abs. 1 Bst. b).

8

6

SR 220

4221

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 8 1

BBl 2017

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung.

b.

Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest.

c.

Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.

d.

Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

e.

Er bewilligt den Personaletat der Anstalt.

f.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung.

g.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

h.

Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

i.

Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher.

j.

Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel 13 Absatz 3 fest.

k.

Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.

l.

Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 16; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung.

m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat.

n.

Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Ausgleichsfonds.

o.

Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG).

Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

2

7

SR 172.220.1

4222

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 9

BBl 2017

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Anstalt. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

3

Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte.

b.

Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor.

c.

Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich.

e.

Sie vertritt die Anstalt nach aussen.

f.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f.

g.

Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisationsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

4

Art. 10

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts (Art. 16 Abs. 1 Bst. b) zur Personalentwicklung.

1

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sind sinngemäss anwendbar.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

3

Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Depotbanken sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision der Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depotbanken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

4

4223

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

4. Abschnitt: Personal Art. 11

Anstellungsverhältnisse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG8.

2

Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Der Verwaltungsrat regelt in der Personalverordnung der Anstalt insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.

3

Art. 12

Berufliche Vorsorge

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Artikeln 32a­32m BPG9 bei PUBLICA versichert.

5. Abschnitt: Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern Art. 13

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung.

2

3

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Art. 14

Rechnungsführung

Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung einschliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich. Sie weist monatlich das Finanzergebnis den drei Ausgleichsfonds anteilsmässig im Verhältnis ihrer Beteiligung an den jeweiligen Anlagen zu.

1

Die Anstalt erstellt eine aggregierte Anstaltsrechnung; sie stützt sich dabei auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG10 erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO.

2

8 9 10

SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 831.10

4224

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 15

BBl 2017

Betriebs- und Verwaltungskosten

Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Gesamtvermögen anteilsmässig belastet.

Art. 16 1

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält: a.

die Jahresrechnung der Anstalt;

b.

den Lagebericht der Anstalt;

c.

die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG11 erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO.

Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen.

2

Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen nach Artikel 7 Absatz 8.

3

4

Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab.

Art. 17

Steuern

Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsfonds hat.

6. Abschnitt: Aufsicht Art. 18 1

Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

11

a.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;

b.

die Genehmigung der Personalverordnung der Anstalt;

c.

die Genehmigung des Geschäftsberichts;

d.

die Entlastung des Verwaltungsrats.

SR 831.10

4225

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

4

Das EDI kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

5

Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das EDI.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Errichtung der Anstalt

Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt überführt und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit. Im gleichen Zeitpunkt erlangt die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung. Er beschliesst die Eröffnungsbilanz der Anstalt, fasst alle für die Überführung notwendigen Beschlüsse und trifft alle weiteren hierzu erforderlichen Vorkehren.

2

Die Überführung der drei Ausgleichsfonds und die Errichtung der Anstalt sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung der Überführung sind steuer- und gebührenfrei.

3

Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 nicht anwendbar.

4

Art. 20

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt.

1

Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden.

2

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

3

Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

4

12

SR 221.301

4226

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 21

BBl 2017

Zuständige Arbeitgeberin

Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger: 1

a.

die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Art. 22

Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds

Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüssigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

1

In Abweichung von Artikel 78 IVG13 übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IVVerlustvortrag.

2

Ab dem 1. Januar 2018 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest.

3

Art. 23

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

13

SR 831.20

4227

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 24

BBl 2017

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Juni 2017

Nationalrat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 201714 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

14

BBl 2017 4219

4228

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

Anhang (Art. 23)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 13. Juni 200815 über die Sanierung der Invalidenversicherung wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199416 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. h 1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: h.

die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201717, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung nach Artikel 3 des genannten Gesetzes.

2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200018 Art. 27

Personaladministration

Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: 1

15 16 17 18

a.

die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;

b.

die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

c.

die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen;

d.

das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

AS 2010 3835 3839 SR 172.056.1 SR ...; BBl 2017 4219 SR 172.220.1

4229

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

e.

die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

f.

die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.

Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: 2

3

a.

Angaben zur Person;

b.

Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

c.

Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

d.

Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;

e.

Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Er darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

4

5

Er erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;

b.

die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;

c.

die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d.

die Datenkategorien nach Absatz 2;

e.

den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Er kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

6

Art. 27a­27c Aufgehoben Art. 32d Abs. 1 dritter Satz, 2 zweiter und dritter Satz und 2bis ... Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.

1

... Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 können sich mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls dem Vorsorgewerk Bund anschliessen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.

2

4230

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

Legen insbesondere Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz 1 oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, so kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustimmen.

2bis

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519 Art. 33 Bst. b Ziff. 720 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201721;

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 71 Abs. 1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen.

1bis

Art. 107 Abs. 1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG23 belastet werden.

1

19 20 21 22 23

SR 173.32 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2016 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2017 2745, Anhang Ziff. 1) wird die vorliegende Ziff. 7 zu Ziff. 8.

SR ...; BBl 2017 4219 SR 831.10 SR 830.1

4231

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

Art. 108 Aufgehoben Art. 109

Verwaltung

Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201724.

Art. 110 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 195925 über die Invalidenversicherung Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c 1

Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: c.

die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;

Art. 79

Bildung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4­51, 66­68quater und 73­75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG26 belastet werden.

1

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

2

Art. 79a

Verwaltung

Die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201727.

24 25 26 27

SR ...; BBl 2017 4219 SR 831.20 SR 830.1 SR ...; BBl 2017 4219

4232

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2017

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 28 Art. 28

Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

1

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

2

Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201729.

3

28 29

SR 834.1 SR ...; BBl 2017 4219

4233

Ausgleichsfondsgesetz

4234

BBl 2017