304

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstelle! des Bundes, Bekanntmachung.

Freitag den 28. September und eventuell Samstag den 29. September nächsthin wird im Vorsaale des Nationalrates die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 31la°lo eidgenössischen Anleihen von 1887, 1888 und 1889 stattfinden.

B e r n , den 16. August 1894.

Eidgenössisches Finanzdepartement: Hauser.

Bekanntmachung.

Es ist uns der Name einer Firma Huber & Hofmann in ZürichAußersihl zu Gesicht gekommen, die sich die Eigenschaft als "Zollagentur" beilegt. Zur Vermeidung von Irrtum geben wir bekannt, daß eine ,,Zollagentur" mit amtlichem Charakter weder in Zürich noch auf einem andern schweizerischen Platze besteht.

B e r n , den 7. August 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

305

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von selten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration"1, ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Gilterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August 1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bnndesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

23

306

GefängnisBestand, der Gefängnisbevölkerung und

Bulletin Nr. 6 a.

Yerurteilte.

Nr.

Zuchthaussträflinge.

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Kantone.

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1 Zürich . . .

2 Bern . . .

3 Luzern . . .

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Uri . . . .

Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Preiburg . .

Solothurn . .

Basel-Stadt .

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Appenzell l.-Rh.

St. Gallen. .

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Thurgau . .

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Neuenburg . .

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Schweiz

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Gefängnls. Sträflinge.

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Zwangsarbeiter.

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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. 6b.

307

Statistik.

Juni 1894.

Bewegung während des Monats.

Verurteilte.

4 19 29 199 -- -- -- -- -- -- -- --2 -- -- 1 -- -- 4 34 -- -- 45 69 .-- -- 18 -- -- -- -- -- --3 -- -- 6 8 -- -- -- -- 48 63 -- -- 12 34 -- -- 148 450 107 365 41 85

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347 761 170 4 23 9 8 17 15 171 99 157 57 26 41 11 192 57 174 123 32 370 31 159 50 3104 2589 515

Zuwachs.

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Zuwachs.

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Zuwachs.



Zuwachs.

Bußenabverdiener.

Polizeigefangene.

Total der Verurteilten.

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f Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden, wegen während des letzten Kurses oder am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.

308

Bulletin Nr. 6 b.

GefängnisBestand der Gefängnisbevölkerung und Nicht Verurteilte.

Nr.

Untersuchungsgefangene.

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Kantone.

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Solothurn .

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Schaffhausen Appenzell A.-Rh, Appenzell l.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden .

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Tessin . . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg .

Genf . . .

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Bettler und Vaganten.

Transportgefangene.

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143 206 98 -- 38 2 11 10 6 33 73 132 29 16 30 -- 303 -- 117 126 70 223 9 107 100

Schweiz . . 595 1150 1171 123 1706 1694 136 1854 1882 Männer 492 973 992 114 1515 1506 109 1649 1671 9 191 188 27 205 211 Weiber 103 177 179

309

Statistik.

Juni 1894.

Bewegung- während des Monats.

Total der nicht Ternrteilten.

.

Polizeiarrestanten.

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*) Wovon 1 im Thurgau.

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*), ') und e) In Luzern.

') Wovon 3 in Zürich und 1 in St. Gallen.

1 in Zürich, 6 in Chu r und 5 im 1 *). Wovon 6 Thurgau.

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") Wovon 2 in ZUrich.

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") 1 35 32 1B Wovon 5 in Lenzburg und 10 in St. Gallen.

) In St. Gallen.

57 117 138 10") Wovon 1 in St. Gallen.

) Wovon 4 im Thnrgau.

9 143 145 n) Wovon 1 im Thurgau.

") Wovon 2 in St. Gallen.

291 29 299 13 ) Wovon 1 Pensionär vom eidg. Militärde11 82 70 partement.

18 190 190 ") In Chur.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, 3 47 50 in welchen sie ihre Strafe abbüssen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurteilten des4 5 jenigen Kantons zugezählt, in welchem sie 17 899 899 bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht 4 möglich, vollständige Angaben Über die Orts38 317 313 und sogar Bezirksgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern und 26 226 230 Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, 158 156 150 indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, 68 426 430 in der Bewegung der Gefängnisbevölkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt 17 25 31 worden.

34 171 164 Unter den Transportgefangenen (d. h.

und Verurteilte, 61 351 364 Untersuchungsgefangene welche von einem Gefängnis in ein anderes übergeführt werden, auch über die Grenze und Transitgefangene) befinden sich 909 5558 5576 geführte höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Va762 4857 4873 ganten gehören.

147 701 703 * Wovon 14 bestraft.

4 390 384 79 894 897 6 9 9 252 787 801 1 34 35 18 226 221

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14 8 45 58

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27 27 2 170 162 55 848 829 47 720 704 8 128 125

Bemerkungen.

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310

Bekanntmachung.

Tn Österreich-Ungarn wurden jüngst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten. Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnote.n zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben : 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch bis zum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatslcalentler für 1894 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim

Drucksachenburean der Bundeskanzler NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

311

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung /u wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Äquatorialgegenden Afrikas vom sanitarischen Standpunkte aus darzulegen.

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesen Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestützt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erscheint.

,,Die für die Äquatorialgegenden Afrikas eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden Grundsätze sind namhaft zu machen.

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als bei ihren praktischen Schlußfolgerungen haben die Bewerber insbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen."

Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dasselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

312 Die Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel «inzusenden.

Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

Bern, den 8. Oktober

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1894

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1894

Date Data Seite

304-312

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10 016 729

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