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Botschaft dos

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heilig-Kreuz.

(Vom 15. Dezember 1894.)

Tit.

Mit Eingabe vom 30. November 1894 reichten die Herren A. B e r n e t, Gemeinderat, W. D ü r l e r , Architekt, F. K i r c h h o f e r , Kantonsrat, alle wohnhaft in St. Gallen, und J. Th. R e u t t y , Kantonsrat in St. Fiden, ein Konzessionsgesuch ein für den Bau einer elektrischen Straßenbahn von B r u g g e n über St. G a l l e n nach N e u d o r f - S t . F i d e n , mit Abzweigung von St. G a l l e n nach H e i l i g - K r e u z .

Zur Begründung führen die Potenten an, daß schon seit bald 15 Jahren Anstrengungen zur Erlangung einer Straßenbahn gemacht worden seien, daß aber erst durch die Einführung der Elektricität das Mittel gefunden worden sei, selbst bei größern Steigungen und längern Strecken noch mit finanziellem Erfolg den Betrieb durchzuführen, weshalb nunmehr die Überzeugung in St. Gallen allgemein geworden sei, daß mit der Erstellung einer Straßenbahn nicht länger gezögert werden solle.

Bei einer Bevölkerung der Stadt von ca. 32,000 und der Vororte, soweit sie an der Bahn liegen, von ca. 10,000 Einwohnern dürfe urn so eher auf einen regen Verkehr gerechnet werden, als die projektierte Linie das ganze Gebiet in seiner größten Länge durchziehe.

Zu weiterer Hebung des Verkehrs werde die bei den bauliehen Verhältnissen der Stadt mit Sicherheit zu erwartende Steigerung der Bauthätigkeit längs der Linie viel beitragen, und die nach Tausenden zählende Arbeiterbevölkerung der Vororte, welche ihren Erwerb zum allergrößten Teile in der Stadt finde, werde das Unternehmen ebenfalls alimentieren. Die Erstellung der Linie werde deshalb einem allgemeinen Bedürfnisse entsprechen.

699 Die Bahn beginnt im Dorfe Bruggen, folgt der Staatsstraße St. Gallen-Wil bis zur Einmündung der Kasernenstraße, biegt in diese ein, überschreitet bei km. 8,320 die Linien der V. S. B. und der Appenzellerstraßenbahn, geht von hier entweder durch die Zollhausund Poststraße oder durch die St. Leonhardstraße und den oberen Graben zum Scheibenerthor, durchquert hierauf den Marktplatz und erreicht, durch das Brühlthor -und die Rorschacherstraße gehend, den Endpunkt der Hauptlinie, Kronthal in Neudorf-St. Eiden.

Ein zweiter Strang zweigt bei der Einmündung in die KasernenStrafe ab, folgt der Staatsstraße über die Rosenbergstraße zum Scheibenerthor und geht von hier parallel mit der Hauptlinie bis zum Theaterplatz. Die äußerst schmale Durchfahrt daselbst zwingt zur Unterbrechung der Linie, deren Fortsetzung vom Brühlthor über die Thor- und St. Jakobsstraße nach Heilig-Kreuz führt.

Die Länge der Hauptlinie beträgt 6200 m., die Länge der Abzweigung 3415 m., die Spurweite \ m., die Maximalsteigung auf der Hauptlinie 48 °/oo, auf der Nebenlinie 29.5 °/oo, der Minimalradius in der Stadt 20, außerhalb derselben 50 m. Als Zwischenstationen sind 9 Ausweichstellen vorgesehen, und zwar 5 in der Haupt- und 4 in der Nebenlinie.

Was das Betriebssystem anbetrifft, so sind elektrische Automobile mit oberirdischer Stromzuführung vorgesehen. Die Centrale ist an der Hauptlinie bei km. 2 mit Dampfmaschinen oder Gasmotoren projektiert.

Der summarische Kosten Voranschlag berechnet für: a. Bahnanlage und Rollmaterial: Allgemeine Verwaltung Fr. 40,000 Grunderwerb . . '.

,, 15,000 Unterbau ,, 107,100 Oberbau .

,, 205,200 Hochbau ,, 65,000 Rollmaterial ,, 179,200 Fr. 611,500 b, Betriebskraft und elektrische Ausrüstung: Motorenanlage . . . . . . . F r . 71,000 Elektrische Kraftanlage . . . . ,, 23,500 Leitungen ,, 71,855 1 ne) o 5 K

c. Verschiedenes und Unvorhergesehenes

. .

.

Total Baukosten oder Fr. 88,500 per Kilometer der Baulänge.

,,

172,355 66,145

Fr. 850,000

700

Wir übermittelten das Gesuch zur Vernelimlassuug der Regierung von St. Gallen, welche die Erteilung der Konzession empfiehlt. Da außerdem die Gemeinde St. Gallen durch Gemeindekonzession vom 8. November 1894 und der Kanton durch Großratsbeschluß vom 23. November gleichen Jahres die Benutzung der Gemeinde-, beziehungsweise Staatsstraßen bewilligt haben, so traten wir auch unsererseits auf die Vorlage ein.

Die bezüglichen konferenziellen Verhandlungen fanden unterm 10. Dezember abhin statt und ergaben allseitige Zustimmung zu dem nachstehenden Konzessionsentwurf, soweit dessen Bestimmungen in dieser Konferenz zur Verhandlung gelangten.

Bezüglich der Taxen erklärten die anwesenden Vertreter der Konzessionspetenten, zu bestimmten Vorsehlägen nicht autorisiert zu sein, sieh aber zu beförderlicher Mitteilung derselben verpflichten zu wollen. Diese Vorschläge langten mit Schreiben vorn gleichen Tage und unter Zustimmung des Vertreters der kantonalen Regierung ein. Danach wird für den Personentransport eine Taxe von 10 Cls. per km. und für das taxpflichtige Gepäck eine Taxe proponiert, welche dem eingenommenen Raum (Sitz- oder Stehplatz) entspricht. Diese Normierung giebt uns zu keinen Einwendungen Anlaß, weshalb wir den Entwurf in diesem Sinne modifiziert haben.

Die übrigen Artikel entsprechen den bei derartigen Straßenbahnen üblichen Bestimmungen und veranlassen uns zu keinen weitern Bemerkungen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden mit Abzweigung von St. Gallen nach Heilig-Kreuz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Aug. Bernet und Mithafte in St. Gallen, vorn 30. November/3. Dezember 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1894, beschließt: Den Herren A u g . B e r n e t , Gemeinderat, W. D ü r l e r , Architekt, F. K i r c h h o f e r , Kantonsrat, und J. Th. R e u t t y , Kantonsrat, alle in 8t. Gallen, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n b a h n von B r u g g e u durch die Stadt St. G a l l e n nach N e u d o r f - S t . F i d e n mit Abzweigung von St. G a l l e n (Kasernenstraße) nach H e i l i g - K r e u z unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt : Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in St. Gallen.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

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702 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Arbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundtesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt, mit Ausnahme der als Ausweichstellen erforderlichen doppelspurigen Strecken.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons St. Gallen und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck, eventuell auch von Gütern. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

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Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 14i Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle derartigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 15. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag von 10 Rappen per Kilometer dei' Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter 4 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe erhoben werden, welche dem eingenommenen Raum (Sitz- oder Stehplatz) entspricht.

Für Abonnementsbillete wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 17. Wenn ein Güterdienst eingeführt werden sollte, wird der Bundesrat die Taxen und die nähern Bedingungen testsetzen.

Art. 18. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest teilbare Zahl, so darf eine Abruudung nach oben auf die näehstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Die sämtlichen Reglernente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

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Art. 21. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen oder die Zahl der täglichen Züge entsprechend zu vermehren. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz' über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 23. In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Straßeu für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die durch Beschluß des Gemeinderates der Stadt St. Gallen, vom-8. November, und des Großen Rates des Kantons St. Gallen, vom 23. November 1894, aufgestellten Bestimmungen, soweit dieselben nicht mit gegenwärtiger Konzession oder mit der Bundesgesetzgebung im Widersprüche stehen.

Art. 24. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons St. Gallen gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist dei1 Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

6. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigend etti Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Brneuerungs-

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und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1920 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mail920 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 22V2fachen Wert des beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug der Erneueruugs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Ruckkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Kückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 25. Hat der Kanton St. Gallen den Kückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. '24 definiert worden, jederzeit auszuüben , und der Kanton hat uater den gleichen Rechten und Pflichten die Bnhn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 26. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation io Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heilig-Kreuz. (Vom 15. Dezember 1894.)

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1894

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19.12.1894

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