933

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Vom 5. Juni 1894.)

Tit.

Mit Sehreiben vom 25. Mai 1894 teilt der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrate mit, daß auf Antrag des Landrates die am 6. Mai in Glarus versammelt gewesene Landsgemeinde einstimmig eine Revision der Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung beschlossen hat.

Der Regierungsrat ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die Gewährleistung dieser Verfassungsänderung bewirken zu wollen.

Wir lassen hiernach den Wortlaut der revidierten Artikel in Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung derselben folgen : Verfassung vom 22. Mai 1887.

Revision vom 6. Mai 1894.

Art. 75.

Art. 75.

Die bestehenden Schulguter Die bestehenden Schulgüter dienen mit ihren Zinserträgen dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljähr- vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben lich wiederkehrenden Ausgaben für die Schule und dürfen weder für die Schule und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet noch diesem Zwecke entfremdet noch in ihrem Bestände geschmälert in ihrem Bestände geschmälert werden.

werden.

934

Ausnahmsweise wird den Schulgemeinden gestattet, für Neubauten oder Erweiterungen bestehender Schulhäuser einen Teil ihres Schulvermögens, jedoch höchstens 20 Prozent, su verwenden, insofern sie nachweislich in den nächsten fünf Jahren nach Erstellung des Baues nicht genötigt werden, zur Bestreitung ihrer laufenden Bedürfnisse Staatsunter Stützung anzusprechen.

Macht eine Schulgemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Tagwen sich für die Dauer von fünf Jahren zu verpflichten, allfällig dennoch entstehende Deficite in laufender Rechnung gänzlich aus dem Tagwensgute zu decken.

Art. 78.

An außerordentliche Ausgaben der Schulgemeinden, wie Neubauten oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Genehmigung erhalten haben, leistet der Kanton, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.

Die übrigen daherigen Kosten haben die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schulsteuer nicht ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen Kosten abzutragen.

Art. 78.

An außerordentliche Ausgaben der Schulgeineinden, wie Neubauten oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Genehmigung erhalten haben, leistet der Kanton, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.

Die nach Abzug des Staatsbeitrages und allfäUiger Zuschüsse aus dem Schulvermögen (Art. 75, Alinea %) verbkibenden Kosten haben die betreffenden Tagwen eu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schulsteuer nicht ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen Kosten zu übertragen.

935 Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-, Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-, Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Aus der Prüfung der neuen Bestimmungen ergiebt sich, daß dieselben nichts dem Bundesrechte Widersprechendes enthalten.

Wir beantragen Ihnen deshalb die Erteilung der Bundesgarantie nach unten folgendem Beschlussesentwurfe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

936

(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 5. Juni 1894 ; in Erwägung, daß die neuen Bestimmungen der Artikel 75 und 78 der Verfassung des Kantons Glarus an der Landsgemeinde vom 6. Mai 1894 einstimmig angenommen worden sind und nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den erwähnten Verfassungsbestimmungen wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Änderung der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Vom 5. Juni 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1894

Date Data Seite

933-936

Page Pagina Ref. No

10 016 640

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.