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Bundesratsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über das Initiativbegehren betreffend die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone.

(Vom 6. Juli 1894.)

Der schweizerische Bundes rat, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 28. Juni 1894, durch welchen er mit Anordnung der Abstimmung über das mit 67,828 Unterschriften versehene Initiativbegehren betreffend die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone beauftragt wird, beschließt: 1. Das erwähnte Initiativbegehren ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. .November 1894 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Initiativ begehren und von dem Bundeabeschluß vom 28. Juni 1894 Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

157 vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, und des Bundesgesetzes über das Verfahren bei.Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, vom 27. Januar 1892, vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß gemäß Art. 12 und 14 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Ansehlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 6. Juli 1894.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über das Initiativbegehren betreffend die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone. (Vom 6. Juli 1894.)

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1894

Date Data Seite

156-157

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