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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. I.

Nr. 4.

24. Januar 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesratsbeschluß betreffend

die Wolf-Stiftung

für die Sternwarte des eidgenössischen Polytechnikums.

(Vom 19. Januar 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht 1. einer authentischen Abschrift der letzten Willensverordnung, vom 21. November 1893, des am 6. Dezember gleichen Jahres verstorbenen Dr. Rudolf Wolf, von Zürich, gewesenen Professors am eidgenössischen Polytechnikum daselbst, welche Willensverordnung u. a. folgende Verfügung enthält: ,,Die nach Ausrichtung obiger, zusammen Fr. 40,000 und einen Teil meiner Fahrhabe beschlagenden Legate noch übrigbleibende Summe von eirka Fr. 60,000, sowie meine Bücher, Instrumente und überhaupt die sämtliche übrige Fahrhabe, vermache ich der ,, S t e r n w a r t e des e i d g e n ö s s i s c h e n P o l y t e c h n i k u m s " , dabei folgende nähere Bestimmungen treffend; ,,1. Das Kapitalvermögen soll unter eigene Verwaltung gestellt und als unantastbar erklärt werden, so daß nur die Zinsen zur Verwendung kommen können.

,,2. Diese Zinsen sollen in erster Linie zur Portführung und Versendung meiner ,,Astronomischen Mitteilungen" dienen. Von diesen soll alljährlich unter dem Titel ,, A s t r o n o m i s c h e M i t teilungen, gegründet von Dr. R u d o l f Wolf, Nr , ", h e r a u s g e g e b en von wenigstens eine Nummer erscheinen, Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. 1.

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102 welche in b i s h e r i g e r W e i s e den Fleckenstand der Sonne im abgelaufenen Jahre giebt, damit meine mit 1749 beginnende Reihe der monatliehen Relativ/ahlen in h o m o g e n e i 1 Weise fortgeführt werden kann, und die f e r n e r Fortsetzungen der Sonnenfleckenlitteratur und des Sammlungsverzeichnisses enthält. Der weitere Inhalt dieser und allfälliger anderer Nummern bleibt dem freien Ermessen des Herausgebers überlassen.

,,3. In zweiter Linie können mit Hülfe dieser Zinsen, welche von den Mitteilungen (wenigstens solange diese nur als Separatabdrücke aus der Vierteljahrsschrift abgezogen werden) nur schwach beansprucht sind, größere Publikationen der Sternwarte ermöglicht werden, unter welche allenfalls auch einzelne der von mir ,,als druckbereit"1 hinterlassenen Manuskripte eingereiht werden können.

,,4. Ist in solcher Weise für die Veröffentlichungen der Sternwarte und damit auch für ihren Tauschverkehr hinlänglich gesorgt, so können allfällige Ziusrestanzen auch zur Bereicherung der Sammlungen und für andere nicht etatsmäßige Bedürfnisse der Sternwarte Verwendung finden.

^5. Aus der B i b l i o t h e k , welche infolge früherer vielfacher Verschenkungen nicht groß ist, aber manche Rarissima enthält, sind diejenigen Werke auszuscheiden, deren Verbleib auf der Sternwarte wünschbar erscheint, die übrigen sind der allgemeinen Schulbibliothek einzuverleiben. In allfällige Dubletten mögen sich die Bibliotheken der zürchei'ischen und schweizerischen Naturforschergesellschaft und die Privatbibliothek von Herrn Professor Wolfer teilen.

,,6. Die S a m m l u n g , zu welcher auch viele der eingerahmten Bilder, sowie die Galilei, Kepler und Bürgi gehören, ist nach und nach, soweit es nicht von mir bereits geschehen ist, der Sammlung der Sternwarte einzuverleiben und dabei jedes Stück in dem Verzeichnisse kurz zu beschreiben.

,,7. Von der übrigen Fahrhabe soll alles, was für die Sternwarte brauchbar ist, auf derselben bleiben und auf ihr Inventar gesetzt werden. Ein allfälliger Rest soll nicht v e r t r ö d e l t , sondern, sei es an einzelne Personen als Andenken, sei es an wohlthätige Anstalten, v e r s c h e n k t werden.

,,8. Dem Donator soll auf der Sternwarte eine einfache Gedenktafel gewidmet und sein Grab mit einem Kreuz nach Art derjenigen, welche er Mutter und Schwester setzen
ließ, geschmückt werden. Für Instandhaltung a l l e r d r e i G r ä b e r darf ich wohl die Schulbehörde zu sorgen bitten.u 2. eines Berichtes des schweizerischen Schulrates ;

103 gestutzt auf Art. 105, litt, jf, des Réglementes für die eidgenössische polytechnische Schule, beschließt: 1. Der schweizerische Bundesrat erklärt die Annahme des genannten testamentarischen Vermächtnisses.

2. Dasselbe erhält die Benennung ,,Wolf-Stiftung für die Sternwarte des eidgenössischen Polytechnikums" und wird als Spécialfonds vom eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.

3. Der schweizerische Schulrat verwendet die Zinse der Stiftung gemäß den testamentarischen Bestimmungen und erstattet darüber jährlich Rechnung uud Bericht an den Bundesrat.

4. Der schweizerische Schulrat sorgt in Verbindung mit dem Testamentsvollstrecker für die gehörige Ausführung der Bestimmungen des Donators in betreff der Gedenktafel und des Grabes.

B e r n , den 19. Januar 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Wolf-Stiftung für die Sternwarte des eidgenössischen Polytechnikums. (Vom 19. Januar 1894.)

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1894

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1894

Date Data Seite

101-103

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10 016 476

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