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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Die Zimmer-, Schieferdecker- und Spenglerarbeiten für das neue Postgebäude in Glarus werden hiermit zur Konkurrenz ausgeschrieben. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Baubureau des Postgebäudes, untere Kirchstraße, in Glarus zur Einsicht aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen und unter der Aufschrift ,,Angebot für Postgebäude Glarus" der unterzeichneten Verwaltung bis und mit dem 15. Mai nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 2. Mai 1894.

Die Direktion der eidg. Bauten.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Folgende Lieferungen für Kasernen werden hiermit zur öffentlichen Bewerbung ausgeschrieben : cirka 2400 Soldatenleintücher, ,, 200 Offiziersleintücher, ,, 450 Wasch- und Handtücher, ,, 1800 Kissenanzüge aus Költsch, 90 « ,, Leinwand, ,, 3000 Meter Strohsackleinen, ,, 1000 wollene Bettdecken, 500 Kilo Pferdehaar, ,, 90 ,, gerupfte Wolle, ,, 270 Meter Matratzendrilch.

Die Lieferungsbedingungen, sowie nähere Angaben über Qualität nnd Dimensionen können schriftlich bezogen werden bei der unterzeichneten Amtsstelle.

B e r n , den 28. April 1894.

Eidg. Oberkriegskommissariat.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

30

450

Stelle-Ausschreibung.

Die durch Demission erledigte Stelle eines Übersetzers aus dem Deutschen ins Französische auf der Bundeskanzlei wird anmit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

Die Anmeldungen sind unter Beilegung der Studienzeugnisse, eines Altersund Leumundszeugnisses, sowie eines kurzen Lebensabrisses bis und mit 24. Mai nächsthin der Bundeskanzler einzureichen.

Die Besoldung wird anläßlich der Wahl festgestellt werden.

B e r n , den 8. Mai 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Demission wird anmit die Stelle eines KreisInstruktors der Infanterie zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Besoldung: die gesetzliche.

Bewerber um diese Stelle haben ihre Anmeldungen dem unterzeichneten Departement bis zum 15. Mai nächsthin schriftlich einzureichen.

B e r n , den 20. April 1894.

Schweiz. Militärdepartement.

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle des Revisors bei der Zolldirektion in Lausanne wird hiermit zur Besetzung aasgeschrieben. Anmeldungen sind bis 12. Mai nächsthin der Zolldirektion in Lausanne einzureichen.

B e r n , den 1. Mai 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

451

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beiznlegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahm e der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Mandatträger in Genf. Anmeldung bis zum 22. Mai 1894 bei der Kreispostdlrektion in Genf.

2) Postcommis in Yverdon.

| Anmeldung bis zum 22. Mai 3) Postablagehalter und Briefträger in } |894 bei der Kreispostdirektion in Bettens (Waadt).

J Lfwsanne.

4) Postcommis in Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 22. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Neuenhnrg.

5) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Bettlach (Solothurn). Anmeldung bis zum 22. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6) Postverwalter in Sursee. Anmeldung his zum 22. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

7) Bureandiener und Briefkastenleerer in St. Gallen. Anmeldung bis zum 22. Mai 1894 bei der Kreispoatdirektion in St. Gallen.

8) Briefträger in Mels (St. Gallen). Anmeldung bis zum 22. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Char.

9) Zwei Telegraphisten in Genf. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

10) Drei Telegraphisten in Lausanne. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

11) Zwei Telegraphisten in Bern. Jahresgehalt gemäß Bandesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

12) Telegraphist in Biel. Jahresgehalt gemäß Bnndesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

13) Telegraphist in Langenthal. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

14) Telegraphist in Solothurn. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung his znm 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

15) Zwei Telegraphisten in Zürich. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

452 16) Telegraphist in TJster. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

17) Vier Telegraphisten in St. Gallen. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

18) Telegraphist in Glarus. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

~ ' 19) Telegraphist und Telepbonehef in Kapperswil. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873 und Bnndesratsbeschluß vom 21. Juli 1891. Anmeldung bis zum 19. Mai 1894 hei der Telegrapheninspektion iu St. Gallen.

20) Telegraphist in Chur. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis znm 19. Mai 1894 hei der Telegrapheninspektion in Chur.

1) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Eenblens (Waadt). Anmeldung bis zum 15. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Posthalter in Kirchenfeld (Bern). Anmeldung bis zum 15. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Posthalter in Cornol (Bern). Anmeldung bis zum 15. Mai 1894 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Briefträger in Escholzmatt.

j Anmeldung bis zum 15. Mai 5) Briefträger und Bote in Hellbühl } *894 bei der Kreispostdirektion in (Luzern) J Lllzerl16) Postcommis in Schaffhansen.

Ì Anmeldung bis zum 15. Mai 7) Zwei Postpacker in Zürich.

!> 1894 bei der Kreispostdirektion in 8) Briefträger in Küsnacht (Zürich), j Zürich.

9) Kondukteur für den Postkreis "> .

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c t p,,iiot, l Anmeldung bis znm 15. M Mai öt. trauen.

l Ig94 bej. der Kreispost(jirektion in 10) Postablagehalter und Briefträger l st. Gallen, in Diepoldsau (St. Gallen).

J 11) Telegraphist in Avnlly (Genf). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

12) Telegraphist in Cornol (Bern). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. Mai 1894 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft.

Herausgegeben vom schweiz. Eisenbahndepartement.

Beilage zum Schweiz. Bundesblatt. -- Preis bei Separatabonnement Fr. 1.

No 19.

Bern, den 9. Mai 1894.

II. Réglemente and Tarifvorschriften, A. Schweizerischer Verkehr.

270. (19/94) Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen, vom i. Januar 1894.

Änderungen.

Im Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom 1. Januar 1894, werden mit Gültigkeit vom 15. Mai 1894 § 55, Alinea 2 und 3, und § 74, Alinea 8, aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: § 55, Alinea 2. An Samstagen und an Vorabenden vor allgemeinen Feiertagen dauert die Empfangnahme von Eil- und Frachtgütern während der Sommer- und Winterzeit bis abends 5 Uhr. Soweit ein Bedürfnis vorhanden ist, kann die Annahmezeit für Eilgüter weiter erstreckt werden.

Eine solche Verlängerung ist durch Anschlag an den Stationen bekannt zu machen.

Alinea 3. Die Übernahme von Gütern ist an Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht gestattet; ausgenommen sind Güter, die ihrer Natur nach dem raschen Verderben unterworfen sind, bei eilgutmäßiger Beförderung.

Solche Güter können an den Sonn- und allgemeinen Feiertagen zu den von den Bahnverwaltungen durch Anschlag speciell bekannt gemachten Stunden aufgegeben werden. Die B ahn Verwaltungen sind zur Abholung der betreffenden Sendungen mit ihren Rollfnhren nicht verpflichtet. Als allgemeine Feiertage gelten : Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Feiertage zu bestimmen, an denen die Übernahme von Gütern wie an Sonntagen untersagt sein soll; 145

diese Feiertage dürfen jedoch die Zahl von 8 im Jahre, Inbegriffen die vorstehend besonders genannten 4 allgemeinen Feiertage, nicht übersteigen.

§ 74, Alinea 8. An Sonn- und Feiertagen (§ 55, Absatz 3) sind die Bahnverwaltnngen nicht verpflichtet, Güter zn avisieren; auch dürfen sie solche an denselben nicht abliefern. Diese Tage fallen daher bei Berechnung der Avisierungs- und Ablieferungsfristen nicht in Anrechnung. Ausnahmsweise sind Güter, die ihrer Natnr nach dem raschen Verderben ausgesetzt sind, bei eilgutmäßiger Beförderung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zu den von. den Bahnverwaltungen durch Anschlag speciell bekannt gemachten Stunden abzuliefern, resp. können in denselben von den Empfängern abgeholt werden. Die Avisierung dieser Sendungen hat an diesen Tagen nur zu erfolgen, soweit die Güter vor mittags 12 Uhr auf der Bestimmungsstation eintreffen. Eine Verpflichtung der Eisenbahnen zur Zufuhr solcher Sendungen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen besteht nicht.

St. Gallen, den 7. Mai 1894.

Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen, als Präsidialvenoaltimg des Schweiz. Eisenbahnverbandes.

B. Verkehr mit dem Auslande.

19

271. ( /94) Teil l, Abteilung A, der österreichisch-ungarisch-- schweizerischen Gütertarife vom i. Januar Ì893. Nachtrag 1.

Mit dem 1. Juni 1894 tritt ein Nachtrag I zu dem ab 1. Januar 1893 gültigen Teil I, Abteilung A, der österreichisch-ungarisch--schweizerischen Tarife in Kraft, welcher verschiedene Änderungen und Ergänzungen der reglementarischen Bestimmungen enthält. Exemplare desselben können hei den Bahnverwaltungen zu 20 Cts. per Stück bezogen werden.

Zürich, den 4. Mai 1894.

Namens der beteiligten Verwaltungen : Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

HI, Personen- und Gepâokverkehr.

A. Schweizerischer Verkehr.

272. (19/94) Plakattarif der E B für Sonntags-, Lustfahrts- und Rundreisebillets im direkten schweizerischen Verkehr.

Mit 1. Juni 1894 tritt der neue Plakattarif für die auf den Stationen der E B im direkten Verkehr mit andern schweizerischen Transportanstalten zur Ausgabe kommenden Sonntags-, Lustfahrts- und ßundreisehillets zu ermäßigten Preisen in Kraft.

Burgdorf, den 6. Mai 1894.

Direktion der Eiumenthalbahn.

146

B. Verkehr mit dem Auslande.

273.

19

( /94) Tarif international G. V. Nr. 205 für den Rundreiseverkehr Paris -- Schweiz, Deutschland und ÖsterreichUngarn, vom i. Juni 1893. Neuausgabe.

Der obgenannte Tarif ist am 1. Mai 1894 außer Kraft getreten. An dessen Stelle ist ein neuer Tarif eingeführt worden, welcher außer den bisherigen Fahrpreisen Taxen für eine Anzahl neuer Tonren enthält.

Bern, den 5. Mai 1894.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

(19/94) Badischer Expressguttarif vom i. Januar1893..

Nachtrag II.

Auf 1. Mai 1894 gelangt Nachtrag II zum badischen Exprssguttarif -- Ergänzung der Bestimmungen enthaltend -- zur Ausgabe.

Die in den Nachtrag aufgenommene Znsatzbestimmung ist gemäß den Vorschriften unter I 2 der Verkehrsordnung genehmigt worden.

Exemplare des Nachtrags können durch Vermittlung der Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Karlsruhe, den 1. Mai 1894.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

274.

IV. Güterverkehr.

A. Schweizerischer Verkehr.

19/94)

275. ( Taxberechnung für frisches, unverpacktes Fleisch bei Aufgabe als Eilgut und Beförderung in speciell dafür eingerichteten Wagen ab Bern nach Stationen der J S.

Für den Transport in Eilfracht von frischem, unverpacktem Fleisch in speciell hierzu eingerichteten Wagen ab Bern nach den Stationen unseres Netzes wird die Kracht für mindestens 2000 kg. pro Frachtbrief und verwendeten Wagen zu den in unserm internen Tarif enthaltenen Taxen für Eilstückgut berechnet. Ergiebt jedoch die gewöhnliche Berechnung für Eilgut in Wagenladungen eine niedrigere Pracht, so wird diese erhoben.

Die zu den betreffenden Sendungen verwendeten Ladegeräte werden nur dann frachtfrei befördert, wenn für das Fleisch die Wagenladungsfracht bezahlt wird.

Bern, den 7. Mai 1894.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

147

276. (19/94) Ausnahmetarif für den Transport von Steinen etc.

im internen und direkten Verkehr der schweizerischen Eisenbahnen. Ergänzung.

Das Artikelverzeichnis der Serie I der Ausnahmetarife für den Transport von Steinen etc. im internen und direkten schweizerischen Verkehr ist durch Aufnahme des Artikels ,,Gipsbausteine" ergänzt worden.

St. Gallen, den 6. Mai 1894.

Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen, als Präsidialverwaltung des Schweiz. Eisenbahnverlandes.

277. (19/94) Gütertarif N OB und V S B -- S C B und E B, vom i. Januar 1885 Kündigung.

Der Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen der N 0 B und V S B einerseits und der S C B und E B anderseits, vom 1. Januar 1886, tritt mit dem Tage der Eröffnung des durchgehenden Betriebs der rechtsuferigen Zürichseebahn (voraussichtlich l, August 1894) außer Kraft. Über die an dessen Stelle tretenden neuen Tarife wird seiner Zeit besondere Publikation erlassen werden.

Zürich, den 30. April 1894.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

B. Verkehr mit dem Auslande.

19

278. ( /94) Teil II, Heft i und 3, der bayerisch-schweizerischen Gütertarife, vom i. September i89i und -1892. Ergänzung.

Mit 1. Mai 1894 treten im bayerisch-schweizerischen Verkehr via Lindau für den Transport von Hohlglaswaren aller Art, auch in Verbindung mit unedeln Metallen oder in Geflechten, unverpackt, oder nur lose in Stroh, Heu n. s. w. verpackt, oder in Ballen, Säcken, Harassen, offenen (deckellosen) Körben, Kisten oder Pässern, oder in Lattenkisten, bei denen die Bretter oder Latten mindestens handbreit voneinander abstehen, folgende Ausnahmetaxen in Kraft: Von Eger nach Für Sendungen von 10 000 kg.

Cts. für 100 kg.

Altsolothurn Bern Lnzern Neusolothurn Winterthur Zürich Zürich, den 7. Mai 1894.

319 344 314 318 251 270 Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

148

279. (19/94) Sächsisch-schweizerischer Güterverkehr; Ausnahmetarif für frisches Obst. Nachtrag I.

Auf 1. Juni 1894 tritt zum Ausnahmetarif für frisches Obst im sächsischschweizerischen Güterverkehr, vom 1. Oktober 1893, ein Nachtrag l in Kraft, enthaltend verschiedene Änderungen und Ergänzungen zum Haupttarif.

Dieser Nachtrag kann bei den beteiligten Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Zürich, den 2. Mai 1894.

Namens der Verbandsverwaltungen : Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

19

280. ( /94) Heft 6 Heft 7 Heft 8 Heft 9

Gütertarif des südwestdeutschen Eisenbahnverbandes.

(Verkehr Baden-Main-Neckar-Bahn) Nachtrag IV.

(Verkehr Baden-Saarbrücken] Nachtrag VIII.

{Verkehr Baden-Pfalz) Nachtrag VII.

(Verkehr Baden-hessische Ludwigsbahn) Nachtrag VI.

Ergänzungen.

Mit Gültigkeit vom 1. Mai 1894 sind zum Verbandsgütertarif folgende Nachträge ausgegeben worden: Zum Heft 6 (Baden-Main-Neckar-Bahn) der Nachtrag IV, zum Heft 7 (Baden-Saarbrücken) der Nachtrag VIII, zum Heft 8 (Baden-Pfalz) der Nachtrag VII, zum Heft 9 (Baden-hessische Ludwigsbahn) der Nachtrag VI.

Diese Nachträge enthalten, neben Ergänzungen der Vorbemerkungen, Entfernungen und Frachtsätze für die mit dem 1. Mai 1894 für den allgemeinen Güterverkehr neu eröffneten badischen Stationen Hilpertsan und Weisenbach, sowie Ergänzungen der Ausnahmetarife; ferner noch rücksichtlich der Hefte 6, 8 und 9 Bestimmungen über. die Abfertigung von Gütersendungen im Verkehr mit den Stationen der schmalspurigen Lokalbahnen Kehl-Bühl und Rhein-Ettenheimmünster.

Karlsruhe, den 30. April 1894.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

(19/94) Badischer Tarif für die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren und Fahrzeugen, vom i. Januar 1893.

Nachtrag I.

Zum badischen Tarif für die Beförderung von Leichen, lebenden Tieren und Fahrzeugen ist mit Gültigkeit vom 1. Mai 1894 der Nachtrag I ausgegeben worden.

281.

149

Derselbe enthält u. a. Änderungen und Ergänzungen der besonderen Zusatzbestimmungen zu den allgemeinen Tarifvorschriften, sowie die Aufnahme der neueröffneten Stationen Eilpertsau und Weisenbach.

Die in den Nachtrag aufgenommenen besonderen Zusatzbestimmungen sind gemäß den Vorschriften unter 12 der Verkehrsordnung genehmigt worden.

Der Nachtrag kann durch Vermittlung unserer Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Karlsruhe, den 2. Mai 1894.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

282.

(19/94) Ausnahmetarife von elsaß-lothringischen Stationen nach Eydtkuhnen und Grajewo zur Ausfuhr nach Rußland, vom i. Dezember 1891. Nachtrag II.

Mit dem 15. April 1894 ist zu den vom 1. Dezember 1891 gültigen Ansnahmetarifen nach Eydtkuhnen, Station des Eisenbahndirektionsbezirkes Bromberg, und nach Grajewo, Station der ostpreußischen Südbahn, zur Ausfuhr nach Bußland ein Nachtrag II zur Einführung gelangt. Derselbe enthält Ergänzungen der besonderen Bestimmungen, Ergänzungen und Berichtigungen der Güterklassifikation und neue Tariftabellen. Diese Tabellen treten teils an Stelle der alten, schon im Tarife enthaltenen, teils bringen sie die Sätze für die neu eingeführten Ausnahmetarife für den Verkehr von AltMünsterol Grenze und Hasel Els.-B. nach Eydtkuhnen und Grajewo. (Preis 0,30 M.)

Strassburg, den 27. April 1894.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.

283. (19/94) Gütertarif des deutsch-russischen Eisenbahnverbandes, Teil II(Verkehrr Elsaß-Lothringen -- Rußland}.

Mit dem 1. aprii 1894 ist für den direkten Verkehr von Stationen der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nach Rußland ein Gütertarif, Teil II (Tarifvorschriften und Tarifsätze), zur Einführung gelangt. (Preis l Mark.)

Straßbmg, den 26. April 1894.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.

150

Mitteilungen des Eisenbahndepartements.

1. Genehmigung von Tarifen und Transportbedingungen.

*

Genehmigt am 5. Mai 1894: 1. Aufnahme von Ausnahmetaxen für den Transport von Hohlglaswaren aller Art, auch in Verbindung mit unedeln Metallen oder in Geflechten, unverpackt, oder nur lose in Stroh, Heu n. s. w. verpackt, oder in Ballen, Säcken, Harassen, offenen (deckellosen) Körben, lösten oder Fässern, oder in Lattenkisten, bei denen die Bretter oder Latten mindestens handbreit voneinander abstehen, in Ladungen von 10000 kg. für die Relationen Eger -- Altsolothnrn, Bern, Luzern, Nensolothurn, Winterthur nnd Zürich in die Hefte l und 3 des Teiles II der bayerisch-schweizerischen Gütertarife, vom 1. September 1891 und 1892.

2. Vorlage der Jura-Simplon-ßahn betreffend Taxberechnung für 'den Transport von frischem, unverpacktem Fleisch in besonders hierzu eingerichteten Wagen ab Bern nach verschiedenen J S Stationen.

3. Nachtrag IX zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Genf transit einerseits nnd Basel Centralbahnhof loco nnd transit anderseits, vom 1. Januar 1890, enthaltend einen neuen Ausnahmetarif Nr. 33 für Öle etc., einen neuen Ausnahmetarif Nr. 37 für Abfälle von Seide nnd von Flausch, sowie Taxändernngen zum Ausnahmetarif Nr. 44.

2. Sonstige Mitteilungen.

1. Das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, hat zur Abänderung des Namens der Station Wilchingen der badischen Staatseisenbahnen in ,,Wilchingen-Hallau" seine Zustimmung erteilt.

2. Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. April 1894 dem Nachtrag I zu Teil l, Abteilung A, reglementarische Bestimmungen der italienisch-schweizerischen Gütertarife via Gotthard, enthaltend verschiedene Änderungen und Ergänzungen, seine Genehmigung unter gewissen Vorbehalten erteilt.

3. Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Mai 1894 auf die Eingaben einiger Interessenten, sowie des schweizerischen Eisenbahnverbandes, nachfolgenden vom Eisenhahndepartement beantragten Abänderungen des Transportreglements die Genehmigung erteilt: § 55, Alinea 2. An Samstagen und an Vorabenden vor allgemeinen Feiertagen dauert die Empfangnahme von Eil- und Frachtgütern während der Sommer- und Winterzeit bis abends 5 Uhr. Soweit ein Bedürfnis vorhanden ist, kann die Annahmezeit für Eilgüter weiter erstreckt werden.

Eine solche Verlängerung ist durch Anschlag an den Stationen bekannt zu machen.
Alinea 3, Die Übernahme von Gütern ist an Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht gestattet, ausgenommen sind Güter, die ihrer Natur nach dem raschen Verderben unterworfen sind bei eilgutmSßiger Beförderung. Solche Güter können an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zn den von den Bahn151

Verwaltungen durch Anschlag speciell bekannt gemachten Stunden aufgegeben werden. Die Bahnverwaltungen sind zur Abholung der betreffenden Sendungen mit ihren Kollfuhren nicht verpflichtet. Als allgemeine Feiertage gelten: Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag (Auffahrt) und Weinnachtstag. Der kantonalen Gesetzgehung steht frei, weitere Feiertage zu bestimmen, an denen die Übernahme von Gütern wie an Sonntagen untersagt sein soll. Diese Feiertage dürfen jedoch die Zahl von 8 im Jahre, Inbegriffen die vorstehend besonders genannten 4 allgemeinen Feiertage, nicht übersteigen.

§ 74, Alinea S. An Sonn- und Feiertagen (§ 55, Absatz 3) sind die Bahnverwaltungen nicht verpflichtet, Güter zu avisieren, auch dürfen sie solche an denselben nicht abliefern. Diese Tage fallen daher bei Berechnung der Avisierungs- und Ablieferungsfristen nicht iu Anrechnung. Ausnahmsweise sind Güter, die ihrer Natur nach dem raschen Verderben ausgesetzt sind, bei eilgutmäßiger Beförderung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zu den von den Bahnverwaltungen dnrch Anschlag speciell bekannt gemachten Stunden abzuliefern, resp. können in denselben von den Empfängern abgeholt werden. Die Avisierung dieser Sendungen hat an diesen Tagen nur zu erfolgen, soweit die Güter vor Mittag 12 Uhr auf der Bestimmungsstation eintreffen. Eine Verpflichtung der Eisenbahnen zur Abfuhr solcher Sendungen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen hesteht nicht.

4. Im Anschlüsse an diese Ahänderungen hat der schweizerische Bundesrat unterm gleichen Datum betreffend die Ausführung obiger reglementarischen Bestimmungen noch nachfolgende Beschlüsse gefaßt: 1. Die an Sonn- und allgemeinen Feiertagen (§ 55, Alinea 3) zum Transport übernommenen Güter, die ihrer Natur nach dem raschen Verderben unterworfen sind, sollen mit keiner höhern Fracht helegt werden als bei Aufgabe an Werktagen.

2. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sollen nur solche Güter zum eilgutmäßigen Transport übernommen werden, welche nach ihrer Natur wirklich dem rascheu Verderben unterworfen sind und soll der Güterdienst an diesen Tagen auf das unumgänglich notwendigste beschränkt werden.

3. Die gesetzliche ßuhezeit und die gesetzlichen Freitage der Angestellten dürfen dnrch diesen Güterdienst keine Einschränkung erleiden.

4. Die neue Fassung der Alinea 2 und 3 des § 55 und 8 des § 74 tritt
mit 15. Mai 1894 in Kraft und soll mittelst eines Nachtrages zum Transportrèglement zur Durchführung gebracht werden.

5. Das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, hat am 4. Mai 1894 nachstehendes Kreisschreiben an die schweizerischen Eisenbahn- und Datnplschiffverwaltnngen erlassen: ,,Wir beehren uns, Ihnen die Mitteilung zu machen, daß im Verzeichnis der zur Ausstellung von Leichen passen in der Schweiz zuständigen kantonalen Amtsstellen, Anlage III zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom 1. Januar 1894, und Anlage II zum Reglement und Tarif für den Transport von Leichen, vom 15. September 1892, Ziffer 19 in Zukunft folgendermaßen zu lauten hat: 19. Aargau, Bezirksämter.

Wir laden Sie ein, Ihr Personal entsprechend zu verständigen. Die Abänderung ist in den nächsten Nachtrag zum allgemeinen Transportreglement und zum Reglement für Leichentransporte aufzunehmen."

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6. Zusammenstellung der am 1. April 1894 noch in Kraft bestehenden viehpolizeilichen Bundeserlasse betreffend den Viehverkehr in der Schweiz und aus dem Ausland nach der Schweiz.

1. Bundesgesetz über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872. -- A. S. X, 1029.

2. Bundesgesetz betreffend Zusatzbestimmungen zum Bundesgesetz über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 19. Juli 1873. -- A. S. 21, 211.

3. Bundesgesetz betreffend eine Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 1. Juli 1886.

- A. S. n. P. fx, 274.

4. Vollziehnngsverordnung zu den Bundesgesetzen üher polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1072, 19. Juli 1873 und 1. Juli 1886 (vom 14. Oktober 1887). -- A. S. n. P. 5, 305.

5. Instruktion betreffend die Behandlung des Sömmerungs- und Winternngsviehes an der Grenze, vom 3./6. April 1888. -- B.-B. 1038, II, 269.

6. Bundesratabeschluß betreffend Polizeivorschriften für den Viehtransport auf den schweizerischen Eisenbahnen, vom 12. März 1888, mit Abänderung vom 23. Februar 1894. -- A. S. n. F. X, 557, nnd B.-B. 1894, I, 386.

7. Instrnktion betreffend das beim Auftreten kontagiöser nnd infektiöser Tierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel, vom 1. August 1889. -- B.-B. 1889, III, 977.

8. Bundesratsbeschluß betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutzvieh aus dem Auslande, vom 10. März 1891, sowie Bundesratsbeschluß betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 10. März 1891, über das Verbot der Einfuhr von Nutzvieh aus dem Auslande, vom 19. Juni 1893 (noch in Kraft gegenüber Österreich-Ungarn und Italien, gegenüber letzterm Staat, soweit nicbt durch Bundesratsbeschluß sub Ziffer 12 weiter beschränkt). -- B.-B. 1891, I, 450, und ß.-B. 1893, III, 649.

9. Instruktion für die Grenztierärzte, vom 26. März 1891, mit Abänderung von Art. 16 (Vieheinfuhrtaxen), vom 14. Dezember 1893. -- A. S. n. F.

XII, 59, und XIII, 1001.

10. Bundesratsbeschluß betreffend die Aufnahme der Schweineseuche unter die als gemeingefährlich erkannten ansteckenden Tierkrankheiten (Zusatz zu Art. 24 der Vollziehnngsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen üher polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und 1. Juli
1886), vom 15. Dezemher 1892. -- A. S.

n. F. XIII, 192.

11. Bundesratsbeschluß betreffend die Abänderung des Art. 100 der 'Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und 1. Juli 1886 (sanitätspolizeiliche Behandlung von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft), vom 1. Dezemher 1893. -- A. S. n. F. XIII, 739.

12. JBundesratsbeschluß betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenvieh italienischer Herkunft, vom 27. Dezember 1893. -- B.-B. 1893, V, 807.

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