105

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Anzeige gemeingefährlicher epidemischer Krankheiten.

(Vom 19. Januar 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unser Kreisschreiben vom 16. September 1890, betreffend die Ausführung des Epidemiengesetzes vom 2. Juli 1886 und des zugehörigen Reglements vom 4. November 1887, scheint in einigen Kantonen in Vergessenheit geraten zu sein, namentlich insoweit es sich auf die Anzeigepflicht bezieht. Wir sehen uns daher genötigt, die bezügliche Vorschrift in Erinnerung zu bringen. Sie lautet: ,,Sobald in einem Kanton das Auftreten einer der in Art. l des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 angeführten epidemischen Krankheiten konstatiert worden ist (Art. 3 des Gesetzes), setzt die betreffende kantonale Sanitätsbehörde das eidgenössische Departement des Innern in kürzester Frist (bei Cholera telegraphisch) davon in Kenntnis. Im weitern Verlauf ist jeweilen auf Ende einer Woche oder so oft als das Departement es verlangt, ein Rapport Über den Stand der Erkrankungen einzusenden, bis die Seuche erloschen ist."

Diese Rapporte sollen außer der Bezeichnung der Krankheit den Namen und das Alter der Erkrankten, den Beginn und den Grad der Erkrankung, sowie das Datum der Anzeige enthalten und in Kürze angeben, was über die Art und Weise der Ansteckung eruiert worden ist und welche Maßnahmen angeordnet worden sind.

106 Wir laden Sie ein, für eine genaue Beobachtung dieser Vorschrift Sorge tragen zu wollen, und- machen Sie gleichzeitig darauf aufmerksam, daß die Nichtbeobachtung derselben sich als eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. l des Reglements vom 4. November 1887 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien darstellt und den Verlust des Anspruchsrechts auf einen Bundesbeitrag an die Kosten des betreffenden Falles oder der betreffenden Epidemie nach sich zieht.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. Januar

1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Anzeige gemeingefährlicher epidemischer Krankheiten. (Vom 19. Januar 1894.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1894

Date Data Seite

105-106

Page Pagina Ref. No

10 016 478

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.