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Kreisschreiben der

Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die Légalisation der den schweizerischen Gesandten und Konsuln im Auslande zuzusendenden Aktenstücke.

(Vom 17. Januar 1894.)

Hochgeachtete Herren l Die schweizerische Gesandtschaft in Rom teilt uns mit, daß vielfach Aktenstücke, die ihr namentlich von Civilstandsämtern aus der Schweiz zugehen, bloß mit der Unterschrift des Civilstandsbeamten oder der Gemeindebehörde versehen seien. Sie sei deshalb genötigt, solche Aktenstücke zur Einholung der Beglaubigung der kantonalen Staatskanzlei zurückzusenden, um sie nachher auch ihrerseits beglaubigen zu können ; daraus entstehen oftmals, besonders in Ehesachen, unliebsame Verzögerungen. Die Gesandtschaft ersucht daher, die Gemeindebehörden und Civilstandsämter möchten darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Aktenstücke, welche sie der Gesandtschaft zusenden, stets von der betreffenden kantonalen Kanzlei legalisiert sein müssen.

Indem wir uns beehren, Sie, unter Hinweis auf den Art. 37 des schweizerischen Konsularreglementes (A. S. n. F. I, 540), hiervon in Kenntnis zu setzen, ersuchen wir Sie, die geeigneten Schritte zu treffen, damit dem gerügten Übelstande abgeholfen werde.

Mit vollkommener Hochachtung!

B e r n , den 17. Januar 1894.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Kreisschreiben der Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die Legalisation der den schweizerischen Gesandten und Konsuln im Auslande zuzusendenden Aktenstücke. (Vom 17. Januar 1894.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1894

Date Data Seite

107-107

Page Pagina Ref. No

10 016 479

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