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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1893 und 1894.

1894.

·fQAO

1893.

Monate.

Januar

1894.

Fr.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,160,694.02

2,537,980. 28

377,286. 26

Februar . . .

2,749.907. 99

2,964,480. 22

214,572. 23

März . . . .

3,621,382. 75 3,594,474. 80

April . . . .

3,275,830. 58 3,462,302. 62

186,472. 04

M a i . . . . 3,316,106. 88 3,403,418. 31

87,311. 43

Juni

. . . .

Juli

. . . .

3,175,686. 46

3,367,873. 66

--

192,187. 20

3,150,095. 73 3,311,424. 51

161,328. 78

3,124,061. 60 3,344,455. 96

220,394. 36

3,200,615. 86 3,448,679. 44

248,063. 58

Oktober . . .

3,415,079.02

364,613. 54

November

. .

3,218,123. 76

Dezember

. .

3,970,932. 41

August

. . .

September

. .

Total 38,378,517. 06

3,779,692. 56

--

--

Auf Ende Okt. 31,189,460. 89 33,214,782. 36 2,025,321. 47

-- --

26,907. 9ö

-- -- -- -- -- -- --

-- --

637

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 12. Oktober abbin suchen die Herren Lindner & Bertschinger um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Rang der ihnen gehörenden 7,s km. langen Linie der Brienz-RothornBahn nebst Zubehörden, einschließlich des neuerbauten Hotels auf Rothornkultn und des Betriebsmaterials, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, welches zur Konsolidierung schwebender Schulden, sowie zum Ausbau und zur Einrichtung des Hotels auf Rothornkulm bestimmt ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung schriftlich dem Bundesrate einzureichen sind.

B e a-n, den 19. Oktober 1894.

8

[ /s]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 1894 sucht die Eisenbahngesellschaft Huttwil-Wolhusen um die Bewilligung nach zur Verpfändung irn |. Rang ihrer im Bau begriffenen 25,i km. langen Linie nebst Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 8. November nächsthin zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem ßundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. Oktober 1894.

[3/s]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

638

Bekanntmachung betreffend

Ursprungszeugnisse zu Postsendungen.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß zollpflichtige Postsendungen, insbesondere aus Deutschland, auch wenn deren Gewicht 5 kg. übersteigt, selten mit Ursprungszeugnissen versehen sind, indem bei den betreffenden Absendern und auch einzelnen deutschen Postämtern die Meinung zu bestehen scheint, daß für Postsendungen überhaupt keine Ursprungszeugnisse erforderlich seien.

Es hat dies zur Folge, daß solche ohne Ursprungszeugnisse eingehende Sendungen über 5 kg. mit Waren, auf welchen gegenüber Frankreich ein Differentialzoll besteht, zum Ansatz des letztern verzollt werden, und daß der Empfänger sich -nachträglich für die Beibringung eines Ursprungszeugnisses zu bemühen hat, wenn er die Rückvergütung der ZolldiSerenz gegenüber dem Ansätze des Konventionaltarifs erwirken will, was für ihn mit Weitläufigkeiten und für das Eingangszollamt mit zeitraubender Mehrarbeit verbunden ist.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die hierseitige Bekanntmachung vom 14. April 1893 in Erinnerung zu bringen, wonach die Forderung von Ursprungszeugnissen nur für Poststücke bis auf 3 bezw. 5 kg.

(colis postaux) fallen gelassen wird, ausgenommen indessen Uhren und Uhrenbestandteile, sowie Sendungen, welche aus einem ausländischen Zollfreilager herkommen.

Postsendungen von über 5 kg. unterliegen also nach wie vor den allgemeinen Bestimmungen über die Beibringung von Ursprungszeugnissen.

B e r n , den 5. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

639

Bekanntmachung.

Die Importeure von Seiden- und Modewaren, sowie namentlich -die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten, welche im Falle sind, derartige Sendungen zur Einfuhr zu deklarieren, werden hierdurch benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an für die Nummern 564--581 (Seide und Waren daraus), 629 und 631 (seidene Konfektionswaren , Spitzenkleider etc.), 637--641 (Putzmacherwaren etc. und Hüte) des Gebrauchstarifs nebst den bisher üblichen Angaben die Deklaration des Wertes vorgeschrieben ist, so wie sie bereits bisher stattfand bei der Einfuhr von Edelmetallabfällen, von litterarischen und Kunstgegenständen, Stand- und Wanduhren, Bijouterie und Quincaillerie.

. B e r n , den 5. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Durch das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 haben die sechs Zollgebiete teilweise eine veränderte Einteilung erhalten. Infolgedessen ist es notwendig geworden, eine neue Auflage der 1887 zum erstenmal erschienenen ,,Karte der schweizerischen Zollämter" zu veranstalten.

Der Preis dieser neuen Zollkarte der Schweiz, in fünf Farben, Maßstab 1/500,000, mit Angabe sämtlicher Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern, nebst beigedruckten Specialkarten der Kantone Genf, Tessin und Baselstadt, beträgt 80 Cts. per Exemplar. Bestellungen werden schon jetzt bei der O b e r z o l l d i r e k t i o n , A b t e i l u n g Handelss t a t i s t i k , a l t e r Z ä h r i n g e r h o f in B e r n , sowie bei den Zollgebietsdirektionen in B a s e l , S o h a t ' f h a u s e n , C h u r , Lug a n o , L a u s a n n e und G e n f entgegen genommen.

B e r n , den 6. November 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

640

Bekanntmachung betreffend

Eröffnung eines Zollamtes für die Abfertigung von Eeisendengepäck im Bannhof Bern, Auf den 1. November nächsthin wird im Bahnhof Bern ein Zollamt für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet. Infolgedessen können von jenem Zeitpunkt an aus dem Ausland nach Bern kartierte Reisegepäckstücke an der Grenze unter Zollverschluß und mit Geleitschein nach Bern abgefertigt werden, wo sie die abschließliche Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Bern zur Zeit nicht befugt.

B e r n , den 15. Oktober 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen der bezüglichen Bundesratsbeschlusse vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und 9. September 1892 (A. S. n. F. XIII, 1) und der Réglemente hierzu vom 16. März und 16. Juni 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735, und IH, 723) die Herren B a d o u x, Henri, von Cremin (Waadt), J a u c h , Karl, von Altorf (Uri), T u r t a z , Paul, von Orbe (Waadt), W e b e r , Theodor, von Wetzikon (Zürich), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 1. November 1894.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen.

641

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1894

Date Data Seite

636-641

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10 016 795

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