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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. III

Nr. 39.

15. September 1894.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 28. August 1894 sucht die Direktion der Jura-Simplon-Bahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung folgender Linien ihres Netzes: Genève-LausanneSt. Maurice (Aiguille des Paluds), Renens-Yverdon-Vaumarcus (inbegriffen die Abzweigung Morges-Bussigny), Lausanne-Singine, Palezieux-Fräschels, YverdonFreiburg, von total 359,976 Kilometer Länge, nebst Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne von Art. 9 und 25 des Gesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Bisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Die Verpfändung geschieht zum Zwecke der Sicherstellung eines 3 Va %igen Anleihens im Betrage von 140 Millionen Franken.

Dieses Anleihen ist bestimmt: 1. zur Rückzahlung folgender Anleihen in ihrem dermaligen Kapitalbestande: Ouest-Suisse 1854, 1856, 1857, 1861/65, Broyé 1875, Suisse-Occidentale 1878, 1879, 1880, 1882, 1892; 2. zur Konsolidierung der schwebenden Schuld ; 3. zur Deckung der für den Ausbau des Netzes erforderlichen Ausgaben (Anlage von Doppelspurgeleisen, Bahnhofumbauten, Brückenverstärkungen etc.).

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. III.

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Das Pfandrecht für das neue Anleihen geht den auf den bezeichneten Linien haftenden älteren Pfandrechten im Range unmittelbar nach, in dem Sinne, daß dasselbe nach Maßgabe der Rückzahlung und Löschung der Obligationen der älteren Anleihen im Range nachrückt.

In den Kantonen, zu deren Gunsten ein Heimfallsrecht existiert, soll mit Bezug auf diejenigen Linien, bei denen dieses Recht ausbedungen ist, das neue Pfandrecht mit Auslauf der bezüglichen Konzessionen erlöschen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. September 1894.

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Im Narnen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Handelsstand, welcher Waren aus G r o ß b r i t a n n i e n per Post bezieht, wird hiermit aufmerksam gemacht, daß es sich in seinem eigenen Interesse dringend empfiehlt, bei Aufgabe einer Bestellung dem Absender ausdrücklich vorzuschreiben, daß der Sendung eine Zolldeklaration in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Sprache mitzugeben sei. Da das schweizerische Zollpersonal nicht gehalten ist, die englische Sprache zu kennen, so kann eine in dieser Sprache beigegebene Deklaration Nachteile für den Warenempfänger zur Folge haben, insofern als der abfertigende Zollbeamte, wenn ihm die englisch geschriebene Deklaration nicht verständlich sein sollte, leicht dazu geführt werden könnte, einen höheren Zoll zu berechnen, als es bei einer in deutscher oder französischer Sprache abgefaßten Deklaration der Fall wäre.

Daherige Reklamationen könnten aber nur berücksichtigt werden, wenn eine zollamtliche Revision der Sendung stattgefunden hat.

B e r n , den 14. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das Entrepôt und Hauptzollamt Vevey auf den 25. September nächsthin in das hierfür neu errichtete Gebäude in der Nähe des Bahnhofes verlegt und auf den gleichen Zeitpunkt an Stelle des bisherigen Hauptzollamtes am Dampfschifflandungsplatz in Vevey ein Nebenzollamt eröffnet wird.

Da das neue Entrepôt mit dem Bahnhof durch Schienengeleise verbunden ist, so können vom 25. September an Transitsendungen sowohl in ganzen Eisenbahnwagenladungen als in Stückgütern mit Geleitschein nach Vevey abgefertigt werden.

B e r n , den 7. September 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e h u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Chêne-Bourg (Genf). Anmeldung his zum 25. September 1894 hei der Kreispostdirektion in Genf.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.09.1894

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377-379

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